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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

3.1.5 Öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG)<br />

Die öffentliche Zustellung kommt nur als „letztes Mittel“ <strong>de</strong>r Bekanntgabe in Betracht, wenn alle Möglichkeiten<br />

erschöpft sind, das Dokument <strong>de</strong>m Empfänger in an<strong>de</strong>rer Weise zu übermitteln.<br />

3.1.5.1 Eine öffentliche Zustellung wegen eines unbekannten Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Empfängers (§ 10 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 VwZG) ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> die Anschrift nicht kennt o<strong>de</strong>r<br />

Briefe als unzustellbar <strong>zur</strong>ückkommen. Die Anschrift <strong>de</strong>s Empfängers muss vielmehr allgemein unbekannt sein<br />

(BFH-Urteil vom 9.12.2009 – X R 54/06 – BStBl. 2010 II, S. 732). Dies ist durch eine Erklärung <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise zu belegen. Die bloße Feststellung, dass sich <strong>de</strong>r Empfänger<br />

bei <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> abgemel<strong>de</strong>t hat, ist nicht ausreichend. Die Finanzbehör<strong>de</strong> muss daher, bevor sie durch<br />

öffentliche Bekanntmachung zustellt, die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen anstellen.<br />

Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re Nachforschungen bei <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>, u. U. auch die Befragung von Angehörigen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s bisherigen Vermieters <strong>de</strong>s Empfängers. Auch Hinweisen auf <strong>de</strong>n mutmaßlichen neuen Aufenthaltsort<br />

<strong>de</strong>s Empfängers muss durch Rückfrage bei <strong>de</strong>r dortigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> nachgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Rechtspflicht <strong>de</strong>r zustellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>, Anschriften im Ausland zu ermitteln, ist regelmäßig zu verneinen,<br />

wenn ein Fall <strong>de</strong>r „Auslandsflucht“ vorliegt o<strong>de</strong>r wenn sich <strong>de</strong>r Empfänger beim inländischen Mel<strong>de</strong>register „ins<br />

Ausland“ ohne Angabe einer Anschrift abgemel<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht<br />

schließen lässt, seinen Aufenthaltsort zu verheimlichen. Die Finanzbehör<strong>de</strong> ist in diesen Fällen vorrangig nur zu<br />

Ermittlungsmaßnahmen im Inland verpflichtet, z. B. durch Nachfragen beim Einwohnermel<strong>de</strong>amt und bei<br />

Kontaktpersonen <strong>de</strong>s Empfängers (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.). Ist aber zu vermuten, dass sich <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige in einem bestimmten an<strong>de</strong>ren Land aufhält, sind die Ermittlungsmöglichkeiten <strong>de</strong>s<br />

zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs nach <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl. I, S. 26<br />

auszuschöpfen (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.).<br />

Nicht zulässig ist es beispielsweise, eine öffentliche Zustellung bereits dann anzuordnen, wenn eine versuchte<br />

Bekanntgabe unter einer Adresse, die <strong>de</strong>r Empfänger angegeben hat, einmalig fehlgeschlagen ist o<strong>de</strong>r wenn<br />

lediglich die Vermutung besteht, dass eine Adresse, an die sich <strong>de</strong>r Empfänger bei <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> abgemel<strong>de</strong>t<br />

hat, eine Scheinadresse ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560, und BFH-Beschluss<br />

vom 13.3.2003 – VII B 196/02 – BStBl. II, S. 609). Eine öffentliche Zustellung ist aber wirksam, wenn die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> durch unrichtige Auskünfte Dritter zu <strong>de</strong>r unrichtigen Annahme verleitet wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Empfänger<br />

sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern die Finanzbehör<strong>de</strong> auf die Richtigkeit <strong>de</strong>r ihr erteilten Auskunft<br />

vertrauen konnte (BFH-Beschluss vom 13.3.2003 – VII B 196/02 – BStBl. II, S. 609).<br />

3.1.5.2 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwZG kann öffentlich zugestellt wer<strong>de</strong>n, wenn bei juristischen<br />

Personen, die <strong>zur</strong> Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Han<strong>de</strong>lsregister verpflichtet<br />

sind, eine Zustellung we<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r eingetragenen Anschrift noch unter einer im Han<strong>de</strong>lsregister eingetragenen<br />

Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person o<strong>de</strong>r einer ohne Ermittlungen bekannten an<strong>de</strong>ren<br />

inländischen Anschrift möglich ist.<br />

3.1.5.3 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht, wenn eine<br />

Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG; vgl. Nr. 3.1.4) nicht möglich ist o<strong>de</strong>r keinen Erfolg verspricht. Eine<br />

Zustellung im Ausland verspricht keinen Erfolg, wenn sie grundsätzlich möglich wäre, ihre Durchführung aber<br />

etwa wegen Kriegs, Abbruchs <strong>de</strong>r diplomatischen Beziehungen, Verweigerung <strong>de</strong>r Amtshilfe o<strong>de</strong>r<br />

un<strong>zur</strong>eichen<strong>de</strong>r Vornahme durch die örtlichen Behör<strong>de</strong>n nicht zu erwarten ist. Der Umstand, dass die<br />

Ausführung eines Zustellungsersuchens längere Zeit in Anspruch nehmen wird, rechtfertigt aber nicht die<br />

Anordnung einer öffentlichen Zustellung (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560).<br />

Sobald die ausländische Anschrift <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen bekannt ist und eine Postverbindung besteht, sind nach<br />

erfolgter öffentlicher Zustellung <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Tatsache <strong>de</strong>r öffentlichen Zustellung und <strong>de</strong>r Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsaktes (z. B. durch Beifügen einer Ablichtung) mit einfachem Brief mitzuteilen. Diese Mitteilung<br />

ist an Empfänger in sämtlichen Staaten zulässig, da es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung nicht um einen<br />

Verwaltungsakt han<strong>de</strong>lt.<br />

3.1.5.4 Zur Durchführung <strong>de</strong>r öffentlichen Zustellung ist nicht <strong>de</strong>r Inhalt (auch nicht <strong>de</strong>r verfügen<strong>de</strong> Teil) <strong>de</strong>s<br />

zuzustellen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu geben, son<strong>de</strong>rn lediglich eine Benachrichtigung mit<br />

weitgehend neutralem Inhalt (§ 10 Abs. 2 VwZG). Die Benachrichtigung muss die Behör<strong>de</strong>, für die zugestellt<br />

wird, <strong>de</strong>n Namen und die letzte bekannte Anschrift <strong>de</strong>s Zustellungsempfängers, das Datum und das<br />

Aktenzeichen <strong>de</strong>s Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen wer<strong>de</strong>n kann, erkennen lassen<br />

(§ 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Für das in <strong>de</strong>r Benachrichtigung anzugeben<strong>de</strong> Aktenzeichen <strong>de</strong>s zuzustellen<strong>de</strong>n<br />

Dokuments (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) gelten die Ausführungen in Nr. 3.1.1.1 entsprechend. Die<br />

Benachrichtigung muss ferner <strong>de</strong>n Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen<br />

in Lauf gesetzt wer<strong>de</strong>n können, nach <strong>de</strong>ren Ablauf Rechtsverluste eintreten können (§ 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 113 von 235

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