Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt den vollen Beweis dafür, dass das darin bezeichnete Dokument an dem vom Empfänger bezeichneten Tag tatsächlich zugestellt worden ist; ein Gegenbeweis ist aber zulässig (BFH-Urteil vom 31.10.2000 – VIII R 14/00 – BStBl. 2001 II, S. 156). Das Fehlen des Datums auf dem vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung unschädlich. Maßgebend für den durch die Zustellung ausgelösten Beginn einer Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Aussteller des Empfangsbekenntnisses das Dokument als zugestellt entgegengenommen hat (BFH-Beschluss vom 29.8.1982 – VIII R 58/82 – BStBl. 1983 II, S. 63). Der Rücklauf der Empfangsbekenntnisse ist in geeigneter Weise zu überwachen. Werden Empfangsbekenntnisse nicht zurückgesandt, ist zunächst an die Rückgabe zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung erfolglos, ist der Verwaltungsakt auf andere Weise erneut zuzustellen, es sei denn, der Empfänger hat das zuzustellende Dokument in Kenntnis der Zustellungsabsicht nachweislich entgegengenommen und behalten (BFH-Urteil vom 6.3.1990 – II R 131/87 – BStBl. II, S. 477); dies gilt aber nicht bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 5 VwZG (vgl. § 8 VwZG). 3.1.4 Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG) 3.1.4.1 Soweit ein Verwaltungsakt im Ausland zuzustellen ist und nicht ein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG (vgl. Nr. 3.1.4.2) vorliegt, sollte vorrangig von der Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) bzw. der Zustellung elektronischer Dokumente (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG) Gebrauch gemacht werden. Beide Zustellungsarten setzen aber voraus, dass sie „völkerrechtlich zulässig“ sind. Diese Formulierung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela. Zum Beweiswert eines Rückscheins bei der Zustellung durch Einschreiben vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG sowie Nr. 3.1.2. Bei einer Zustellung durch Übermittlung elektronischer Dokumente sind neben der völkerrechtlichen Zulässigkeit die Regelungen des § 5 Abs. 5 VwZG, insbesondere die Erfordernisse einer „Zugangseröffnung“ und einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu beachten; vgl. Nr. 3.1.3.3. Zum Empfangsbekenntnis vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 VwZG sowie Nr. 3.1.3.5. 3.1.4.2 Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG (Zustellung durch die Behörde des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG (Zustellung durch das Auswärtige Amt) sind auf dem Dienstweg dem Bundeszentralamt für Steuern zuzuleiten. Hierbei ist die Staatsangehörigkeit des Empfängers anzugeben, weil diese für die Ausführung der Zustellung maßgeblich sein kann. Ist die Staatsangehörigkeit nicht bekannt, so ist dies zu vermerken. Ferner ist Folgendes zu beachten: – Der zuzustellende Verwaltungsakt muss in Maschinenschrift gefertigt sein und die vollständige ausländische Anschrift des Empfängers enthalten. – In dem Zustellungsersuchen sind die zuzustellenden Schriftstücke einzeln aufzuführen. Sie sind genau und mit Datum zu bezeichnen. – Steuer- oder Haftungsbescheide müssen abgerechnet sein und erforderlichenfalls ein Leistungsgebot enthalten. Wegen der Ungewissheit über die Dauer des Zustellungsverfahrens sind etwaige Zahlungsfristen nicht datumsmäßig zu bestimmen, sondern vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (z. B. durch die Formulierung „einen Monat nach dem Tag der Zustellung dieses Bescheids“). – In der Rechtsbehelfsbelehrung ist – ggf. unter Änderung eines vorgedruckten Textes – darüber zu belehren, dass der für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebliche Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung ist. – Sind Verwaltungsakte an mehrere Empfänger zuzustellen, müssen jeweils gesonderte Zustellungsersuchen gestellt werden (vgl. Nr. 3.2). Dies gilt auch bei Zustellungen an Ehegatten (vgl. Nr. 3.4). 3.1.4.3 Von der durch § 9 Abs. 3 VwZG eingeräumten Möglichkeit, bei einer Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwZG anzuordnen, dass ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verwaltungsakte erlassen werden, für die das Gesetz die förmliche Zustellung vorschreibt (vgl. Nr. 1.8.3). Ansonsten ist vorrangig nach § 123 zu verfahren, soweit die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten für erforderlich oder zweckmäßig gehalten wird. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 112 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 3.1.5 Öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) Die öffentliche Zustellung kommt nur als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe in Betracht, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. 3.1.5.1 Eine öffentliche Zustellung wegen eines unbekannten Aufenthaltsortes des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG) ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Finanzbehörde die Anschrift nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift des Empfängers muss vielmehr allgemein unbekannt sein (BFH-Urteil vom 9.12.2009 – X R 54/06 – BStBl. 2010 II, S. 732). Dies ist durch eine Erklärung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße Feststellung, dass sich der Empfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, ist nicht ausreichend. Die Finanzbehörde muss daher, bevor sie durch öffentliche Bekanntmachung zustellt, die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen anstellen. Dazu gehören insbesondere Nachforschungen bei der Meldebehörde, u. U. auch die Befragung von Angehörigen oder des bisherigen Vermieters des Empfängers. Auch Hinweisen auf den mutmaßlichen neuen Aufenthaltsort des Empfängers muss durch Rückfrage bei der dortigen Meldebehörde nachgegangen werden. Eine Rechtspflicht der zustellenden Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein Fall der „Auslandsflucht“ vorliegt oder wenn sich der Empfänger beim inländischen Melderegister „ins Ausland“ ohne Angabe einer Anschrift abgemeldet hat oder sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, seinen Aufenthaltsort zu verheimlichen. Die Finanzbehörde ist in diesen Fällen vorrangig nur zu Ermittlungsmaßnahmen im Inland verpflichtet, z. B. durch Nachfragen beim Einwohnermeldeamt und bei Kontaktpersonen des Empfängers (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.). Ist aber zu vermuten, dass sich der Steuerpflichtige in einem bestimmten anderen Land aufhält, sind die Ermittlungsmöglichkeiten des zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs nach dem BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl. I, S. 26 auszuschöpfen (BFH-Urteil vom 9.12.2009, a.a.O.). Nicht zulässig ist es beispielsweise, eine öffentliche Zustellung bereits dann anzuordnen, wenn eine versuchte Bekanntgabe unter einer Adresse, die der Empfänger angegeben hat, einmalig fehlgeschlagen ist oder wenn lediglich die Vermutung besteht, dass eine Adresse, an die sich der Empfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560, und BFH-Beschluss vom 13.3.2003 – VII B 196/02 – BStBl. II, S. 609). Eine öffentliche Zustellung ist aber wirksam, wenn die Finanzbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wurde, der Empfänger sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern die Finanzbehörde auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen konnte (BFH-Beschluss vom 13.3.2003 – VII B 196/02 – BStBl. II, S. 609). 3.1.5.2 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwZG kann öffentlich zugestellt werden, wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. 3.1.5.3 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht, wenn eine Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG; vgl. Nr. 3.1.4) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Eine Zustellung im Ausland verspricht keinen Erfolg, wenn sie grundsätzlich möglich wäre, ihre Durchführung aber etwa wegen Kriegs, Abbruchs der diplomatischen Beziehungen, Verweigerung der Amtshilfe oder unzureichender Vornahme durch die örtlichen Behörden nicht zu erwarten ist. Der Umstand, dass die Ausführung eines Zustellungsersuchens längere Zeit in Anspruch nehmen wird, rechtfertigt aber nicht die Anordnung einer öffentlichen Zustellung (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560). Sobald die ausländische Anschrift des Steuerpflichtigen bekannt ist und eine Postverbindung besteht, sind nach erfolgter öffentlicher Zustellung dem Steuerpflichtigen die Tatsache der öffentlichen Zustellung und der Inhalt des Verwaltungsaktes (z. B. durch Beifügen einer Ablichtung) mit einfachem Brief mitzuteilen. Diese Mitteilung ist an Empfänger in sämtlichen Staaten zulässig, da es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 3.1.5.4 Zur Durchführung der öffentlichen Zustellung ist nicht der Inhalt (auch nicht der verfügende Teil) des zuzustellenden Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu geben, sondern lediglich eine Benachrichtigung mit weitgehend neutralem Inhalt (§ 10 Abs. 2 VwZG). Die Benachrichtigung muss die Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Für das in der Benachrichtigung anzugebende Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) gelten die Ausführungen in Nr. 3.1.1.1 entsprechend. Die Benachrichtigung muss ferner den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Lauf gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können (§ 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 113 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt <strong>de</strong>n vollen Beweis dafür, dass das darin<br />

bezeichnete Dokument an <strong>de</strong>m vom Empfänger bezeichneten Tag tatsächlich zugestellt wor<strong>de</strong>n ist; ein<br />

Gegenbeweis ist aber zulässig (BFH-Urteil vom 31.10.2000 – VIII R 14/00 – BStBl. 2001 II, S. 156). Das<br />

Fehlen <strong>de</strong>s Datums auf <strong>de</strong>m vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist für die<br />

Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r Zustellung unschädlich. Maßgebend für <strong>de</strong>n durch die Zustellung ausgelösten Beginn<br />

einer Frist ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>s Empfangsbekenntnisses das Dokument als zugestellt<br />

entgegengenommen hat (BFH-Beschluss vom 29.8.1982 – VIII R 58/82 – BStBl. 1983 II, S. 63).<br />

Der Rücklauf <strong>de</strong>r Empfangsbekenntnisse ist in geeigneter Weise zu überwachen. Wer<strong>de</strong>n Empfangsbekenntnisse<br />

nicht <strong>zur</strong>ückgesandt, ist zunächst an die Rückgabe zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung erfolglos, ist <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsakt auf an<strong>de</strong>re Weise erneut zuzustellen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Empfänger hat das zuzustellen<strong>de</strong><br />

Dokument in Kenntnis <strong>de</strong>r Zustellungsabsicht nachweislich entgegengenommen und behalten (BFH-Urteil vom<br />

6.3.1990 – II R 131/87 – BStBl. II, S. 477); dies gilt aber nicht bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 5 VwZG (vgl.<br />

§ 8 VwZG).<br />

3.1.4 Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)<br />

3.1.4.1 Soweit ein Verwaltungsakt im Ausland zuzustellen ist und nicht ein Fall <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG<br />

(vgl. Nr. 3.1.4.2) vorliegt, sollte vorrangig von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Zustellung durch Einschreiben mit<br />

Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) bzw. <strong>de</strong>r Zustellung elektronischer Dokumente (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG)<br />

Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei<strong>de</strong> Zustellungsarten setzen aber voraus, dass sie „völkerrechtlich zulässig“ sind.<br />

Diese Formulierung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, son<strong>de</strong>rn auch etwaiges<br />

Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Zustellungspraxis durch <strong>de</strong>n Staat, in <strong>de</strong>m zugestellt wer<strong>de</strong>n soll. Es kann davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein o<strong>de</strong>r eine Zustellung elektronischer<br />

Dokumente zumin<strong>de</strong>st toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgen<strong>de</strong>r<br />

Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Mexiko, Russische Fö<strong>de</strong>ration,<br />

San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.<br />

Zum Beweiswert eines Rückscheins bei <strong>de</strong>r Zustellung durch Einschreiben vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG sowie<br />

Nr. 3.1.2.<br />

Bei einer Zustellung durch Übermittlung elektronischer Dokumente sind neben <strong>de</strong>r völkerrechtlichen<br />

Zulässigkeit die Regelungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 5 VwZG, insbeson<strong>de</strong>re die Erfor<strong>de</strong>rnisse einer „Zugangseröffnung“<br />

und einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu beachten; vgl. Nr. 3.1.3.3. Zum Empfangsbekenntnis vgl. § 9<br />

Abs. 2 Satz 3 VwZG sowie Nr. 3.1.3.5.<br />

3.1.4.2 Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG (Zustellung durch die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s frem<strong>de</strong>n<br />

Staates o<strong>de</strong>r durch die zuständige diplomatische o<strong>de</strong>r konsularische Vertretung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland) o<strong>de</strong>r nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG (Zustellung durch das Auswärtige Amt) sind auf <strong>de</strong>m<br />

Dienstweg <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern zuzuleiten. Hierbei ist die Staatsangehörigkeit <strong>de</strong>s Empfängers<br />

anzugeben, weil diese für die Ausführung <strong>de</strong>r Zustellung maßgeblich sein kann. Ist die Staatsangehörigkeit nicht<br />

bekannt, so ist dies zu vermerken. Ferner ist Folgen<strong>de</strong>s zu beachten:<br />

– Der zuzustellen<strong>de</strong> Verwaltungsakt muss in Maschinenschrift gefertigt sein und die vollständige ausländische<br />

Anschrift <strong>de</strong>s Empfängers enthalten.<br />

– In <strong>de</strong>m Zustellungsersuchen sind die zuzustellen<strong>de</strong>n Schriftstücke einzeln aufzuführen. Sie sind genau und<br />

mit Datum zu bezeichnen.<br />

– Steuer- o<strong>de</strong>r Haftungsbeschei<strong>de</strong> müssen abgerechnet sein und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls ein Leistungsgebot<br />

enthalten. Wegen <strong>de</strong>r Ungewissheit über die Dauer <strong>de</strong>s Zustellungsverfahrens sind etwaige Zahlungsfristen<br />

nicht datumsmäßig zu bestimmen, son<strong>de</strong>rn vom Tag <strong>de</strong>r Zustellung abhängig zu machen (z. B. durch die<br />

Formulierung „einen Monat nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Zustellung dieses Bescheids“).<br />

– In <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsbelehrung ist – ggf. unter Än<strong>de</strong>rung eines vorgedruckten Textes – darüber zu belehren,<br />

dass <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsfrist maßgebliche Tag <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Zustellung ist.<br />

– Sind Verwaltungsakte an mehrere Empfänger zuzustellen, müssen jeweils geson<strong>de</strong>rte Zustellungsersuchen<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 3.2). Dies gilt auch bei Zustellungen an Ehegatten (vgl. Nr. 3.4).<br />

3.1.4.3 Von <strong>de</strong>r durch § 9 Abs. 3 VwZG eingeräumten Möglichkeit, bei einer Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

o<strong>de</strong>r Nr. 3 VwZG anzuordnen, dass ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, sollte nur<br />

Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verwaltungsakte erlassen wer<strong>de</strong>n, für die das<br />

Gesetz die förmliche Zustellung vorschreibt (vgl. Nr. 1.8.3). Ansonsten ist vorrangig nach § 123 zu verfahren,<br />

soweit die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten für erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r zweckmäßig gehalten<br />

wird.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 112 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!