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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Für eine eventuelle Ersatzzustellung gelten nicht die §§ 178 bis 181 ZPO, son<strong>de</strong>rn die einschlägigen allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>s in Anspruch genommenen Postdienstleisters. Verweigert <strong>de</strong>r Empfänger o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Ersatzempfänger die Annahme <strong>de</strong>r eingeschriebenen Sendung, wird sie als unzustellbar an <strong>de</strong>n Absen<strong>de</strong>r<br />

<strong>zur</strong>ückgeschickt. Im Gegensatz <strong>zur</strong> Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkun<strong>de</strong> (vgl. Nr. 3.1.1) kann daher<br />

gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Empfängers bzw. Ersatzempfängers eine Zustellung mittels Einschreiben nicht bewirkt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3.1.3 Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)<br />

Gegen Empfangsbekenntnis kann zugestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

– in<strong>de</strong>m die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n zuzustellen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt <strong>de</strong>m Empfänger aushändigt (§ 5 Abs. 1 bis 3 VwZG;<br />

vgl. Nr. 3.1.3.1),<br />

– durch Übermittlung auf an<strong>de</strong>re Weise an Behör<strong>de</strong>n, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts sowie an Angehörige bestimmter Berufe (§ 5 Abs. 4 VwZG; vgl. Nrn. 3.1.3.2, 3.1.3.4<br />

und 3.1.3.5),<br />

– durch elektronische Übermittlung an an<strong>de</strong>re Empfänger unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 5 VwZG<br />

(vgl. Nrn. 3.1.3.3 bis 3.1.3.5).<br />

3.1.3.1 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 VwZG ist das zuzustellen<strong>de</strong> Dokument grundsätzlich in einem<br />

verschlossenen Umschlag auszuhändigen. Nur wenn keine schutzwürdigen Interessen <strong>de</strong>s Empfängers<br />

entgegenstehen, kann das Dokument auch offen ausgehändigt wer<strong>de</strong>n. Dies ist z. B. <strong>de</strong>r Fall, wenn das<br />

Dokument durch <strong>de</strong>n fachlich zuständigen Bediensteten selbst – etwa bei Erscheinen <strong>de</strong>s Empfängers in <strong>de</strong>n<br />

Diensträumen – ausgehändigt wird.<br />

Bei einer Ersatzzustellung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 VwZG ist wegen <strong>de</strong>s Verweises auf § 181 ZPO für die<br />

Mitteilung über die Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Vordruck gem. Anlage 4 <strong>de</strong>r Zustellungsvordruckverordnung vom<br />

12.2.2002 (BGBl. I S. 671) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

3.1.3.2 Nach § 5 Abs. 4 VwZG kann an Behör<strong>de</strong>n, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und<br />

Buchprüfungsgesellschaften auch auf an<strong>de</strong>re Weise, somit z. B. durch einfachen Brief o<strong>de</strong>r elektronisch (auch<br />

durch Telefax), zugeteilt wer<strong>de</strong>n. § 5 Abs. 4 VwZG enthält eine abschließen<strong>de</strong> Aufzählung <strong>de</strong>s in Betracht<br />

kommen<strong>de</strong>n Empfängerkreises. Abweichend von § 174 Abs. 1 ZPO darf daher an an<strong>de</strong>re Personen, bei <strong>de</strong>nen<br />

aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, nicht nach § 5 Abs. 4<br />

VwZG zugestellt wer<strong>de</strong>n; in Betracht kommt aber eine elektronische Zustellung gem. § 5 Abs. 5 VwZG (vgl.<br />

Nr. 3.1.3.3).<br />

Ob eine elektronische Zustellung die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfor<strong>de</strong>rt,<br />

bestimmt sich danach, ob für <strong>de</strong>n zuzustellen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist<br />

(§ 87a Abs. 4). Das elektronisch zuzustellen<strong>de</strong> Dokument ist mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln<br />

(§ 87a Abs. 1 Satz 3). Die Regelungen <strong>de</strong>s § 87a sind jedoch nicht anwendbar, wenn die elektronische<br />

Zustellung durch Telefax erfolgt (vgl. Nr. 1.8.2). Die Formerfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Nr. 3.1.3.3 gelten daher<br />

insoweit nicht.<br />

3.1.3.3 Gemäß § 5 Abs. 5 VwZG kann ein Dokument auch an einen nicht in § 5 Abs. 4 VwZG genannten<br />

Empfänger elektronisch zugestellt wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>r Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (<strong>zur</strong><br />

„Zugangseröffnung“ vgl. zu § 87a, Nr. 1). Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach <strong>de</strong>m Signaturgesetz zu versehen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG), also auch dann, wenn<br />

für <strong>de</strong>n zuzustellen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist gegen<br />

unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG) und mit einem geeigneten Verfahren zu<br />

verschlüsseln (§ 87a Abs. 1 Satz 3).<br />

3.1.3.4 Bei <strong>de</strong>r elektronischen Zustellung nach § 5 Abs. 4 o<strong>de</strong>r Abs. 5 VwZG ist die Übermittlung mit <strong>de</strong>m<br />

Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>,<br />

<strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Zustellungsadressaten („Empfänger“ i. S. d. Nr. 1.5) sowie <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s<br />

Bediensteten erkennen lassen, <strong>de</strong>r das Dokument <strong>zur</strong> Übermittlung aufgegeben hat (§ 5 Abs. 6 VwZG).<br />

Beizufügen ist ein vorbereitetes Formular für das Empfangsbekenntnis (vgl. Nr. 3.1.3.5).<br />

3.1.3.5 Zum Nachweis <strong>de</strong>r Zustellung in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 4 und 5 VwZG genügt das mit Datum und<br />

Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behör<strong>de</strong> durch die Post o<strong>de</strong>r elektronisch<br />

<strong>zur</strong>ückzusen<strong>de</strong>n ist (§ 5 Abs. 7 VwZG). Es kann, auch durch Telefax übermittelt wer<strong>de</strong>n. Wird das<br />

Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

nach <strong>de</strong>m Signaturgesetz, die in diesem Fall die Unterschrift ersetzt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 111 von 235

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