Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

Beispiele: Kürzel VF-ESt 31.12.05 VF-KSt 31.12.05 VF-Gew 31.12.05 Fest2B 2005 ges. Fest 2005 Gegenstand Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt auf den 31.12.2005 Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur KSt auf den 31.12.2005 Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 Feststellung der negativen Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG für 2005 Gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO für 2005 ges+ein Fest 2005 Gesonderte und einheitliche Feststellung i. S. v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für 2005 © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 3.1.1.2 Sollen mehrere Verwaltungsakte (z. B. Einspruchsentscheidungen) verschiedenen Inhalts in einer Postsendung zugestellt werden, müssen die gesetzlichen Form- und Beurkundungserfordernisse in Bezug auf jedes einzelne Schriftstück gewahrt werden. Das Aktenzeichen muss aus Angaben über die einzelnen Schriftstücke bestehen (BFH-Urteil vom 7.7.2004 – X R 33/02 – BFH/NV 2005 S. 66). Enthält die Sendung mehr Schriftstücke als durch Aktenzeichen auf der Zustellungsurkunde und/oder dem Umschlag bezeichnet, ist nur die Zustellung des nicht bezeichneten Schriftstücks unwirksam. Der Zustellungsmangel kann jedoch nach § 8 VwZG geheilt werden (vgl. Nr. 4.5.2). 3.1.1.3 Eine wirksame Zustellung an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich, sondern nur die Zustellung an einen bestimmten Zustellungsempfänger. In der Anschrift auf dem Briefumschlag und dementsprechend in der Zustellungsurkunde darf daher als Empfänger nur eine Person angesprochen werden. Das gilt auch für die Zustellung an Ehegatten (BFH-Urteil vom 8.6.1995 – IV R 104/94 – BStBl. II, S. 681). Eine mit der Anschrift „Herrn Adam und Frau Eva Meier“ versehene Sendung kann daher nicht wirksam zugestellt werden (vgl. auch Nr. 3.4). 3.1.1.4 Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und erbringt daher den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen. Dieser ist aber nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis widerlegbar. Dies erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs; durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist der Gegenbeweis nicht erbracht (BFH-Urteil vom 28.9.1993 – II R 34/92 – BFH/NV 1994 S. 291). 3.1.2 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) Die durch § 4 VwZG eröffnete Zustellungsmöglichkeit ist auf die Varianten „Einschreiben mittels Übergabe“ und „Einschreiben mit Rückschein“ beschränkt. Die Zustellung mittels eines „Einwurf-Einschreibens“ ist somit nicht möglich. Nicht nur Briefe, sondern auch umfangreichere Sendungen – z. B. Pakete – können mittels Einschreiben zugestellt werden, soweit die Post (zum Begriff der „Post“ vgl. Nr. 3.1.1) dies ermöglicht. Eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Gegensatz zu der bei einer Zustellung nach § 3 VwZG (vgl. Nr. 3.1.1) errichteten Zustellungsurkunde ist der Rückschein keine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Der von dem Rückschein ausgehende Nachweis der Zustellung ist somit auf das Maß eines normalen Beweismittels eingeschränkt. Geht der Rückschein nicht bei der die Zustellung veranlassenden Behörde ein oder enthält er kein Datum, gilt die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG). Eine Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Auch insoweit hat im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG). Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 110 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Für eine eventuelle Ersatzzustellung gelten nicht die §§ 178 bis 181 ZPO, sondern die einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des in Anspruch genommenen Postdienstleisters. Verweigert der Empfänger oder der Ersatzempfänger die Annahme der eingeschriebenen Sendung, wird sie als unzustellbar an den Absender zurückgeschickt. Im Gegensatz zur Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. Nr. 3.1.1) kann daher gegen den Willen des Empfängers bzw. Ersatzempfängers eine Zustellung mittels Einschreiben nicht bewirkt werden. 3.1.3 Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) Gegen Empfangsbekenntnis kann zugestellt werden, – indem die Behörde den zuzustellenden Verwaltungsakt dem Empfänger aushändigt (§ 5 Abs. 1 bis 3 VwZG; vgl. Nr. 3.1.3.1), – durch Übermittlung auf andere Weise an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Angehörige bestimmter Berufe (§ 5 Abs. 4 VwZG; vgl. Nrn. 3.1.3.2, 3.1.3.4 und 3.1.3.5), – durch elektronische Übermittlung an andere Empfänger unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 VwZG (vgl. Nrn. 3.1.3.3 bis 3.1.3.5). 3.1.3.1 In den Fällen des § 5 Abs. 1 VwZG ist das zuzustellende Dokument grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen. Nur wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen, kann das Dokument auch offen ausgehändigt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Dokument durch den fachlich zuständigen Bediensteten selbst – etwa bei Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen – ausgehändigt wird. Bei einer Ersatzzustellung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 VwZG ist wegen des Verweises auf § 181 ZPO für die Mitteilung über die Niederlegung der Vordruck gem. Anlage 4 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002 (BGBl. I S. 671) zu verwenden. 3.1.3.2 Nach § 5 Abs. 4 VwZG kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, somit z. B. durch einfachen Brief oder elektronisch (auch durch Telefax), zugeteilt werden. § 5 Abs. 4 VwZG enthält eine abschließende Aufzählung des in Betracht kommenden Empfängerkreises. Abweichend von § 174 Abs. 1 ZPO darf daher an andere Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, nicht nach § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt werden; in Betracht kommt aber eine elektronische Zustellung gem. § 5 Abs. 5 VwZG (vgl. Nr. 3.1.3.3). Ob eine elektronische Zustellung die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfordert, bestimmt sich danach, ob für den zuzustellenden Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 4). Das elektronisch zuzustellende Dokument ist mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln (§ 87a Abs. 1 Satz 3). Die Regelungen des § 87a sind jedoch nicht anwendbar, wenn die elektronische Zustellung durch Telefax erfolgt (vgl. Nr. 1.8.2). Die Formerfordernisse der folgenden Nr. 3.1.3.3 gelten daher insoweit nicht. 3.1.3.3 Gemäß § 5 Abs. 5 VwZG kann ein Dokument auch an einen nicht in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Empfänger elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (zur „Zugangseröffnung“ vgl. zu § 87a, Nr. 1). Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG), also auch dann, wenn für den zuzustellenden Verwaltungsakt die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG) und mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln (§ 87a Abs. 1 Satz 3). 3.1.3.4 Bei der elektronischen Zustellung nach § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 VwZG ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten („Empfänger“ i. S. d. Nr. 1.5) sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat (§ 5 Abs. 6 VwZG). Beizufügen ist ein vorbereitetes Formular für das Empfangsbekenntnis (vgl. Nr. 3.1.3.5). 3.1.3.5 Zum Nachweis der Zustellung in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 VwZG genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 7 VwZG). Es kann, auch durch Telefax übermittelt werden. Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, die in diesem Fall die Unterschrift ersetzt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 111 von 235

Beispiele:<br />

Kürzel<br />

VF-ESt 31.12.05<br />

VF-KSt 31.12.05<br />

VF-Gew 31.12.05<br />

Fest2B 2005<br />

ges. Fest 2005<br />

Gegenstand<br />

Feststellung <strong>de</strong>s verbleiben<strong>de</strong>n Verlustvortrages <strong>zur</strong> ESt auf <strong>de</strong>n<br />

31.12.2005<br />

Feststellung <strong>de</strong>s verbleiben<strong>de</strong>n Verlustvortrages <strong>zur</strong> KSt auf <strong>de</strong>n<br />

31.12.2005<br />

Feststellung <strong>de</strong>s vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf <strong>de</strong>n<br />

31.12.2005<br />

Feststellung <strong>de</strong>r negativen Einkünfte aus <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />

Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b EStG i. V. m. § 10d<br />

Abs. 4 EStG für 2005<br />

Geson<strong>de</strong>rte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO für<br />

2005<br />

ges+ein Fest 2005 Geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung i. S. v. § 180 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. a AO für 2005<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

3.1.1.2 Sollen mehrere Verwaltungsakte (z. B. Einspruchsentscheidungen) verschie<strong>de</strong>nen Inhalts in einer<br />

Postsendung zugestellt wer<strong>de</strong>n, müssen die gesetzlichen Form- und Beurkundungserfor<strong>de</strong>rnisse in Bezug auf<br />

je<strong>de</strong>s einzelne Schriftstück gewahrt wer<strong>de</strong>n. Das Aktenzeichen muss aus Angaben über die einzelnen<br />

Schriftstücke bestehen (BFH-Urteil vom 7.7.2004 – X R 33/02 – BFH/NV 2005 S. 66). Enthält die Sendung<br />

mehr Schriftstücke als durch Aktenzeichen auf <strong>de</strong>r Zustellungsurkun<strong>de</strong> und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Umschlag bezeichnet, ist<br />

nur die Zustellung <strong>de</strong>s nicht bezeichneten Schriftstücks unwirksam. Der Zustellungsmangel kann jedoch nach<br />

§ 8 VwZG geheilt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4.5.2).<br />

3.1.1.3 Eine wirksame Zustellung an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich, son<strong>de</strong>rn nur die<br />

Zustellung an einen bestimmten Zustellungsempfänger. In <strong>de</strong>r Anschrift auf <strong>de</strong>m Briefumschlag und<br />

<strong>de</strong>mentsprechend in <strong>de</strong>r Zustellungsurkun<strong>de</strong> darf daher als Empfänger nur eine Person angesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das gilt auch für die Zustellung an Ehegatten (BFH-Urteil vom 8.6.1995 – IV R 104/94 – BStBl. II, S. 681).<br />

Eine mit <strong>de</strong>r Anschrift „Herrn Adam und Frau Eva Meier“ versehene Sendung kann daher nicht wirksam<br />

zugestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. auch Nr. 3.4).<br />

3.1.1.4 Die Zustellungsurkun<strong>de</strong> ist eine öffentliche Urkun<strong>de</strong> i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO) und erbringt daher <strong>de</strong>n vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen. Dieser ist aber nach § 418 Abs. 2<br />

ZPO durch Gegenbeweis wi<strong>de</strong>rlegbar. Dies erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n vollen Nachweis eines an<strong>de</strong>ren Geschehensablaufs;<br />

durch bloße Zweifel an <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r urkundlichen Feststellungen ist <strong>de</strong>r Gegenbeweis nicht erbracht<br />

(BFH-Urteil vom 28.9.1993 – II R 34/92 – BFH/NV 1994 S. 291).<br />

3.1.2 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)<br />

Die durch § 4 VwZG eröffnete Zustellungsmöglichkeit ist auf die Varianten „Einschreiben mittels Übergabe“<br />

und „Einschreiben mit Rückschein“ beschränkt. Die Zustellung mittels eines „Einwurf-Einschreibens“ ist somit<br />

nicht möglich. Nicht nur Briefe, son<strong>de</strong>rn auch umfangreichere Sendungen – z. B. Pakete – können mittels<br />

Einschreiben zugestellt wer<strong>de</strong>n, soweit die Post (zum Begriff <strong>de</strong>r „Post“ vgl. Nr. 3.1.1) dies ermöglicht.<br />

Eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gilt an <strong>de</strong>m Tag als bewirkt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rückschein angibt.<br />

Zum Nachweis <strong>de</strong>r Zustellung genügt <strong>de</strong>r Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Gegensatz zu <strong>de</strong>r bei einer<br />

Zustellung nach § 3 VwZG (vgl. Nr. 3.1.1) errichteten Zustellungsurkun<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r Rückschein keine öffentliche<br />

Urkun<strong>de</strong> i. S. d. § 418 ZPO. Der von <strong>de</strong>m Rückschein ausgehen<strong>de</strong> Nachweis <strong>de</strong>r Zustellung ist somit auf das<br />

Maß eines normalen Beweismittels eingeschränkt. Geht <strong>de</strong>r Rückschein nicht bei <strong>de</strong>r die Zustellung<br />

veranlassen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ein o<strong>de</strong>r enthält er kein Datum, gilt die Zustellung am dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>zur</strong><br />

Post als bewirkt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Verwaltungsakt nicht o<strong>de</strong>r zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im<br />

Zweifel hat die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zugang und <strong>de</strong>ssen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG).<br />

Eine Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt am dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>zur</strong> Post als<br />

bewirkt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Verwaltungsakt nicht o<strong>de</strong>r zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Auch<br />

insoweit hat im Zweifel die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zugang und <strong>de</strong>ssen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3<br />

VwZG). Der Tag <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>zur</strong> Post ist in <strong>de</strong>n Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 110 von 235

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