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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Beispiel 4:<br />

Die Spalt-GmbH wur<strong>de</strong> in die A-GmbH und die B-GmbH aufgespalten. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag<br />

enthält keine Regelungen <strong>zur</strong> Zuweisung <strong>de</strong>r Steuerverbindlichkeiten <strong>de</strong>r Spalt-GmbH. Die A-GmbH und die B-<br />

GmbH sollen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerbescheid an A-GmbH:<br />

Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />

A-GmbH<br />

Meiserstraße 4<br />

80284 München<br />

Bescheidkopf:<br />

Dieser Bescheid ergeht an Sie als Nachfolgerin <strong>de</strong>r durch Aufspaltung erloschenen Spalt-GmbH. Der B-GmbH<br />

wur<strong>de</strong> ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt. Die an <strong>de</strong>r Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner<br />

(§ 44 AO, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).<br />

Steuerbescheid an B-GmbH:<br />

Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />

B-GmbH<br />

Hauptstr. 101<br />

67433 Neustadt<br />

Bescheidkopf:<br />

Dieser Bescheid ergeht an Sie als Nachfolgerin <strong>de</strong>r durch Aufspaltung erloschenen Spalt-GmbH. Der A-GmbH<br />

wur<strong>de</strong> ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt. Die an <strong>de</strong>r Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner<br />

(§ 44 AO, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2.16 Formwechseln<strong>de</strong> Umwandlung<br />

Bei einer formwechseln<strong>de</strong>n Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) liegt lediglich ein Wechsel <strong>de</strong>r<br />

Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen I<strong>de</strong>ntität vor. Än<strong>de</strong>rt sich allerdings durch <strong>de</strong>n<br />

Formwechsel das Steuersubjekt, ist die Regelung <strong>de</strong>s § 45 Abs. 1 über die steuerliche Gesamtrechtsnachfolge<br />

sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. zu § 45, Nr. 3).<br />

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewan<strong>de</strong>lt, sind Beschei<strong>de</strong> über Steuern, für die<br />

die Personengesellschaft Steuerschuldnerin war (vgl. Nr. 2.4.1), nach <strong>de</strong>r Umwandlung an die<br />

Kapitalgesellschaft zu richten und dieser bekannt zu geben. Beschei<strong>de</strong> über die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche<br />

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind an die Gesellschafter <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Personengesellschaft zu<br />

richten (vgl. Nr. 2.5). Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewan<strong>de</strong>lt, sind Beschei<strong>de</strong><br />

über Steuern, für die die Kapitalgesellschaft Steuerschuldnerin war, an die Personengesellschaft zu richten.<br />

3. Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Zustellungsverfahrens<br />

3.1 Zustellungsarten<br />

Die Zustellung richtet sich nach <strong>de</strong>m Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – (§ 122 Abs. 5 Satz 2). Die vom<br />

Amtsgericht zu erlassen<strong>de</strong> Anordnung eines persönlichen Sicherheitsarrestes ist nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO<br />

zuzustellen (§ 326 Abs. 4).<br />

Das VwZG sieht die folgen<strong>de</strong>n Zustellungsarten vor:<br />

– Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkun<strong>de</strong> (§ 3 VwZG; vgl. Nr. 3.1.1),<br />

– Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG; vgl. Nr. 3.1.2),<br />

– Zustellung (auch eines elektronischen Dokuments) durch die Behör<strong>de</strong> gegen Empfangsbekenntnis (§ 5<br />

VwZG; vgl. Nr. 3.1.3),<br />

– Zustellung (auch eines elektronischen Dokuments) im Ausland (§ 9 VwZG; vgl. Nr. 3.1.4),<br />

– Öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG; vgl. Nr. 3.1.5).<br />

Kommen mehrere Zustellungsarten in Betracht, soll die kostengünstigste gewählt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht beson<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong> (z. B. Zweifel an <strong>de</strong>r Annahmebereitschaft <strong>de</strong>s Empfängers; vgl. Nr. 3.1.2) für eine Zustellung durch<br />

die Post mit Zustellungsurkun<strong>de</strong> sprechen.<br />

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum VwZG vom 13.12.1966 (BStBl. I, S. 969), geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27.4.1973 (BStBl. I, S. 220), sind überholt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 108 von 235

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