Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Beispiele für Lohnsteuerhaftungsbescheide bei Inanspruchnahme: a) des Arbeitgebers: b) des Geschäftsführers des Arbeitgebers: Haftungsschuldner als Inhaltsadressat, Haftungsschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat Bekanntgabeadressat und Empfänger: und Empfänger: Meier GmbH Sophienstraße 2a 80333 München (jeweils mit Angabe des Haftungsgrundes in der Erläuterung) Herrn Josef Meier (Geschäftsführer der Meier GmbH) Hansastraße 100 81373 München (jeweils mit Angabe des Haftungsgrundes in der Erläuterung) Bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerschulden der von ihm vertretenen juristischen Person oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigung ist darauf zu achten, dass die persönliche Inanspruchnahme in der Adressierung und auch sonst im Bescheid eindeutig zum Ausdruck kommt. Als postalische Anschrift ist im Haftungsbescheid i. d. R. die von der Firmenanschrift abweichende Wohnanschrift des Geschäftsführers zu verwenden. Wird ein Haftungsbescheid an den Geschäftsführer durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. Nr. 3.1.1) ausnahmsweise unter der Firmenanschrift zugestellt, ist im Kopf des Vordrucks „Zustellungsurkunde“ in roter Schrift oder durch rotes Unterstreichen zu vermerken: „Keine Ersatzzustellung“. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 2.14.3 Sollen wegen desselben Anspruchs mehrere Haftungsschuldner herangezogen werden, kann in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Haftungsbescheid erlassen werden. Für jeden Haftungsschuldner ist jedoch ein gesonderter Bescheid auszufertigen und bekannt zu geben, um ihm gegenüber Wirksamkeit zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn der zusammengefasste Haftungsbescheid gegen Ehegatten gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 22.10.1975 – I B 38/75 – BStBl. 1976 II, S. 136). Bei der Inanspruchnahme von mehreren Haftungsschuldnern wegen desselben Anspruchs sind im Haftungsbescheid alle als Haftungsschuldner herangezogenen Personen zu benennen. Eine fehlende Angabe der übrigen Haftungsschuldner führt aber nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Haftungsbescheide (BFH- Urteil vom 5.11.1980 – II R 25/78 – BStBl. 1981 II, S. 176), sondern kann im Rahmen des § 126 nachgeholt werden. Die einzelnen Haftungsschuldner werden durch die gemeinsame Inanspruchnahme zu Gesamtschuldnern (§ 44); die Erfüllung durch einen der Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen. 2.15 Spaltung In den Fällen einer Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem UmwG liegt mit Ausnahme der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 vor (vgl. zu § 45, Nr. 2). Die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger sind aber Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger kann daher durch Haftungsbescheid (im Falle der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung durch Steuerbescheid) in Anspruch genommen werden. Bei einer Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger mit der Registereintragung der Spaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Regelung über die steuerliche Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1) ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. zu § 45, Nr. 2). Bei der Entscheidung, ob ein übernehmender Rechtsträger für Steuerverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen ist, soll i. d. R. eine im Spaltungs- und Übernahmevertrag getroffene Zuweisung der Steuerverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Enthält der Spaltungs- und Übernahmevertrag keine Zuweisung der Steuerverbindlichkeiten, soll in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung in der Regel zunächst nur der übertragende Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 106 von 235
Beispiel 1: Vom Vermögen der Spalt-GmbH wurde ein Teil abgespalten und an die A-GmbH übertragen. Der Spaltungsund Übernahmevertrag enthält keine Regelungen zur Zuweisung der Steuerverbindlichkeiten. Steuerbescheid an Spalt-GmbH: Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Spalt-GmbH Moltkestraße 5 12203 Berlin Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch sollen die Spalt-GmbH und die A-GmbH als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Steuerbescheid an Spalt-GmbH: Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Spalt-GmbH Moltkestraße 5 12203 Berlin Bescheidkopf: Der A-GmbH wurde ein Haftungsbescheid erteilt. Die an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner (§ 44 AO, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Haftungsbescheid an A-GmbH: Anschriftenfeld (Haftungsschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): A-GmbH Meiserstraße 4 80284 München Bescheidkopf: Dieser Bescheid ergeht an Sie als partielle Nachfolgerin der Spalt-GmbH. Der Spalt-GmbH wurde ein Steuerbescheid erteilt. Die an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner (§ 44 AO, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 3: Die Spalt-GmbH wurde in die A-GmbH und die B-GmbH aufgespalten. Im Spaltungs- und Übernahmevertrag wurden die Steuerverbindlichkeiten der erloschenen Spalt-GmbH der A-GmbH zugewiesen. Steuerbescheid an A-GmbH: Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): A-GmbH Meiserstraße 4 80284 München Bescheidkopf: Dieser Bescheid ergeht an Sie als Nachfolgerin der durch Aufspaltung erloschenen Spalt-GmbH. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 107 von 235
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Beispiel 1:<br />
Vom Vermögen <strong>de</strong>r Spalt-GmbH wur<strong>de</strong> ein Teil abgespalten und an die A-GmbH übertragen. Der Spaltungsund<br />
Übernahmevertrag enthält keine Regelungen <strong>zur</strong> Zuweisung <strong>de</strong>r Steuerverbindlichkeiten.<br />
Steuerbescheid an Spalt-GmbH:<br />
Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />
Spalt-GmbH<br />
Moltkestraße 5<br />
12203 Berlin<br />
Beispiel 2:<br />
Wie Beispiel 1, jedoch sollen die Spalt-GmbH und die A-GmbH als Gesamtschuldner in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Steuerbescheid an Spalt-GmbH:<br />
Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />
Spalt-GmbH<br />
Moltkestraße 5<br />
12203 Berlin<br />
Bescheidkopf:<br />
Der A-GmbH wur<strong>de</strong> ein Haftungsbescheid erteilt. Die an <strong>de</strong>r Abspaltung beteiligten Rechtsträger sind<br />
Gesamtschuldner (§ 44 AO, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).<br />
Haftungsbescheid an A-GmbH:<br />
Anschriftenfeld (Haftungsschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />
A-GmbH<br />
Meiserstraße 4<br />
80284 München<br />
Bescheidkopf:<br />
Dieser Bescheid ergeht an Sie als partielle Nachfolgerin <strong>de</strong>r Spalt-GmbH. Der Spalt-GmbH wur<strong>de</strong> ein<br />
Steuerbescheid erteilt. Die an <strong>de</strong>r Abspaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner (§ 44 AO, § 133<br />
Abs. 1 Satz 1 UmwG).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Beispiel 3:<br />
Die Spalt-GmbH wur<strong>de</strong> in die A-GmbH und die B-GmbH aufgespalten. Im Spaltungs- und Übernahmevertrag<br />
wur<strong>de</strong>n die Steuerverbindlichkeiten <strong>de</strong>r erloschenen Spalt-GmbH <strong>de</strong>r A-GmbH zugewiesen.<br />
Steuerbescheid an A-GmbH:<br />
Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger):<br />
A-GmbH<br />
Meiserstraße 4<br />
80284 München<br />
Bescheidkopf:<br />
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Nachfolgerin <strong>de</strong>r durch Aufspaltung erloschenen Spalt-GmbH.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 107 von 235