Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Beispiele für Lohnsteuerhaftungsbeschei<strong>de</strong> bei Inanspruchnahme:<br />
a) <strong>de</strong>s Arbeitgebers: b) <strong>de</strong>s Geschäftsführers <strong>de</strong>s Arbeitgebers:<br />
Haftungsschuldner als<br />
Inhaltsadressat,<br />
Haftungsschuldner als<br />
Inhaltsadressat,<br />
Bekanntgabeadressat<br />
Bekanntgabeadressat<br />
und Empfänger:<br />
und Empfänger:<br />
Meier GmbH<br />
Sophienstraße 2a<br />
80333 München<br />
(jeweils mit Angabe<br />
<strong>de</strong>s Haftungsgrun<strong>de</strong>s<br />
in <strong>de</strong>r Erläuterung)<br />
Herrn<br />
Josef Meier<br />
(Geschäftsführer <strong>de</strong>r Meier GmbH)<br />
Hansastraße 100<br />
81373 München<br />
(jeweils mit Angabe<br />
<strong>de</strong>s Haftungsgrun<strong>de</strong>s<br />
in <strong>de</strong>r Erläuterung)<br />
Bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r von ihm<br />
vertretenen juristischen Person o<strong>de</strong>r nichtrechtsfähigen Personenvereinigung ist darauf zu achten, dass die<br />
persönliche Inanspruchnahme in <strong>de</strong>r Adressierung und auch sonst im Bescheid ein<strong>de</strong>utig zum Ausdruck<br />
kommt. Als postalische Anschrift ist im Haftungsbescheid i. d. R. die von <strong>de</strong>r Firmenanschrift abweichen<strong>de</strong><br />
Wohnanschrift <strong>de</strong>s Geschäftsführers zu verwen<strong>de</strong>n. Wird ein Haftungsbescheid an <strong>de</strong>n Geschäftsführer durch die<br />
Post mit Zustellungsurkun<strong>de</strong> (vgl. Nr. 3.1.1) ausnahmsweise unter <strong>de</strong>r Firmenanschrift zugestellt, ist im Kopf<br />
<strong>de</strong>s Vordrucks „Zustellungsurkun<strong>de</strong>“ in roter Schrift o<strong>de</strong>r durch rotes Unterstreichen zu vermerken: „Keine<br />
Ersatzzustellung“.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
2.14.3 Sollen wegen <strong>de</strong>sselben Anspruchs mehrere Haftungsschuldner herangezogen wer<strong>de</strong>n, kann in<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Haftungsbescheid erlassen wer<strong>de</strong>n. Für<br />
je<strong>de</strong>n Haftungsschuldner ist jedoch ein geson<strong>de</strong>rter Bescheid auszufertigen und bekannt zu geben, um ihm<br />
gegenüber Wirksamkeit zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r zusammengefasste Haftungsbescheid gegen<br />
Ehegatten gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 22.10.1975 – I B 38/75 – BStBl. 1976 II, S. 136).<br />
Bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von mehreren Haftungsschuldnern wegen <strong>de</strong>sselben Anspruchs sind im<br />
Haftungsbescheid alle als Haftungsschuldner herangezogenen Personen zu benennen. Eine fehlen<strong>de</strong> Angabe <strong>de</strong>r<br />
übrigen Haftungsschuldner führt aber nicht ohne weiteres <strong>zur</strong> Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Haftungsbeschei<strong>de</strong> (BFH-<br />
Urteil vom 5.11.1980 – II R 25/78 – BStBl. 1981 II, S. 176), son<strong>de</strong>rn kann im Rahmen <strong>de</strong>s § 126 nachgeholt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die einzelnen Haftungsschuldner wer<strong>de</strong>n durch die gemeinsame Inanspruchnahme zu<br />
Gesamtschuldnern (§ 44); die Erfüllung durch einen <strong>de</strong>r Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen.<br />
2.15 Spaltung<br />
In <strong>de</strong>n Fällen einer Abspaltung, Ausglie<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Vermögensübertragung nach <strong>de</strong>m UmwG liegt mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r Vermögensübertragung im Wege <strong>de</strong>r Vollübertragung keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45<br />
Abs. 1 vor (vgl. zu § 45, Nr. 2). Die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger sind aber Gesamtschuldner für die<br />
Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträgers, die vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Spaltung begrün<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Der übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger kann daher durch Haftungsbescheid<br />
(im Falle <strong>de</strong>r Vermögensübertragung im Wege <strong>de</strong>r Vollübertragung durch Steuerbescheid) in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei einer Aufspaltung erlischt <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Rechtsträger mit <strong>de</strong>r Registereintragung <strong>de</strong>r Spaltung (§ 131<br />
Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Regelung über die steuerliche Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1) ist sinngemäß<br />
anzuwen<strong>de</strong>n; dies gilt nicht in Bezug auf die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung von<br />
Besteuerungsgrundlagen (vgl. zu § 45, Nr. 2).<br />
Bei <strong>de</strong>r Entscheidung, ob ein übernehmen<strong>de</strong>r Rechtsträger für Steuerverbindlichkeiten <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen ist, soll i. d. R. eine im Spaltungs- und Übernahmevertrag getroffene<br />
Zuweisung <strong>de</strong>r Steuerverbindlichkeiten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Enthält <strong>de</strong>r Spaltungs- und Übernahmevertrag<br />
keine Zuweisung <strong>de</strong>r Steuerverbindlichkeiten, soll in Fällen <strong>de</strong>r Abspaltung o<strong>de</strong>r Ausglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Regel<br />
zunächst nur <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Rechtsträger in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 106 von 235