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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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2.13.1.3 Sind <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Erben (noch) unbekannt, so ist <strong>de</strong>r Steuerbescheid, gleichgültig ob <strong>de</strong>r<br />

Steuertatbestand vom Erblasser selbst noch verwirklicht wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r erst nach Eintritt <strong>de</strong>s Erbfalls, einem zu<br />

bestellen<strong>de</strong>n Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Die Vertretungsbefugnis <strong>de</strong>s<br />

Nachlasspflegers en<strong>de</strong>t auch dann erst mit Aufhebung <strong>de</strong>r Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht, wenn<br />

die Erben zwischenzeitlich bekannt wur<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 30.3.1982 – VIII R 227/80 – BStBl. II, S. 687).<br />

Der Testamentsvollstrecker ist nicht bereits kraft Amtes Vertreter <strong>de</strong>s unbekannten Erben, kann aber dazu<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 2.13.2).<br />

2.13.2 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>s künftigen Erben, falls dieser noch unbekannt ist o<strong>de</strong>r<br />

die Annahme <strong>de</strong>r Erbschaft noch ungewiss ist. Er wird von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag eines<br />

Nachlassgläubigers vom Nachlassgericht bestellt (siehe §§ 1960, 1961 BGB, § 81 AO). Nr. 2.2 ist entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

2.13.3 Nachlassverwaltung ist die Nachlasspflegeschaft zum Zwecke <strong>de</strong>r Befriedigung <strong>de</strong>r Nachlassgläubiger<br />

(§ 1975 BGB). Die Stellung <strong>de</strong>s Nachlassverwalters ist <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers vergleichbar.<br />

Nr. 2.13.1.1 und Nr. 2.13.1.2 sind daher entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 5.6.1991 – XI R 26/89 –<br />

BStBl. II, S. 820).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2.13.4 Erbschaftsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

2.13.4.1 Ein Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 1 ErbStG <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker o<strong>de</strong>r<br />

Nachlassverwalter mit Wirkung für und gegen die Erben bekannt zu geben, wenn er die Steuererklärung für die<br />

Erben abgegeben hat. Dies gilt auch, wenn sich <strong>de</strong>r Steueranspruch gegen die Erben nicht nur auf die Erbschaft<br />

i. S. d. bürgerlichen Rechts grün<strong>de</strong>t. Ein Erbschaftsteuerbescheid, mit <strong>de</strong>m lediglich Erbschaftsteuer aufgrund<br />

<strong>de</strong>s Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs erbrechtlicher Natur (z. B. Vermächtnis, Pflichtteilsrecht,<br />

Erbersatzanspruch) und/o<strong>de</strong>r aufgrund Erwerbs infolge eines Vertrages <strong>de</strong>s Erblassers zugunsten <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

auf <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sfall festgesetzt wird, kann hingegen <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker o<strong>de</strong>r Nachlassverwalter nicht mit<br />

Wirkung für und gegen <strong>de</strong>n Steuerschuldner bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteile vom 14.11.1990 –<br />

II R 255/85 – und – II R 58/86 – BStBl. 1991 II, S. 49 und S. 52).<br />

Ist <strong>de</strong>r Erbschaftsteuerbescheid nach <strong>de</strong>n vorgenannten Grundsätzen <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker bekannt zu<br />

geben, muss <strong>de</strong>r Bescheid mit hinreichen<strong>de</strong>r Bestimmtheit erkennen lassen, dass er sich – ungeachtet <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers, für die Zahlung <strong>de</strong>r Steuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) –<br />

an <strong>de</strong>n Erben als Steuerschuldner richtet (BFH-Urteil vom 10.7.1991 – VIII R 16/90 – BFH/NV 1992 S. 223).<br />

Der Bescheidvordruck ist daher in diesen Fällen wie folgt auszufüllen:<br />

Anschriftenfeld:<br />

Name und Anschrift <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />

Bescheidkopf:<br />

Erbschaftsteuerbescheid über <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s . . . . . . (Name <strong>de</strong>s Erben/Miterben) aufgrund <strong>de</strong>s Ablebens von<br />

. . . . . .<br />

Erläuterungen:<br />

Der Bescheid wird Ihnen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit Wirkung für und gegen <strong>de</strong>n oben bezeichneten<br />

Erben bekannt gegeben. Dieser ist Steuerschuldner.<br />

2.13.4.2 Die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Erbschaftsteuerbescheids an <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Nachlassverwalter setzt auch die Rechtsbehelfsfrist für die Anfechtung durch <strong>de</strong>n Erben in Lauf. Dem Erben ist<br />

bei verspäteter Unterrichtung durch <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nachlassverwalter innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Jahresfrist <strong>de</strong>s § 110 Abs. 3 Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand zu gewähren, wobei <strong>de</strong>ssen Verhalten ihm<br />

nicht zu<strong>zur</strong>echnen ist (BFH-Urteil vom 14.11.1990 – II R 58/86 – BStBl. 1991 II, S. 52). Testamentsvollstrecker<br />

o<strong>de</strong>r Nachlassverwalter haben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG für die Einrichtung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer <strong>de</strong>r Erben<br />

zu sorgen.<br />

2.14 Haften<strong>de</strong><br />

2.14.1 Der Steuerschuldner und <strong>de</strong>r Haften<strong>de</strong> sind nach § 44 Abs. 1 zwar Gesamtschuldner, diese Bestimmung<br />

führt aber nicht zu einer völligen Gleichstellung. Der Steuerbescheid ist an <strong>de</strong>n Steuerschuldner zu richten. Über<br />

die Haftung ist durch selbstständigen Haftungsbescheid zu entschei<strong>de</strong>n (§ 191) und <strong>de</strong>r Haften<strong>de</strong> durch<br />

Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung in Anspruch zu nehmen (§ 219). Bei<strong>de</strong> Maßnahmen können auch getrennt voneinan<strong>de</strong>r<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Die Zusendung einer Ausfertigung <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s reicht <strong>zur</strong> Inanspruchnahme <strong>de</strong>s<br />

Haften<strong>de</strong>n nicht aus.<br />

2.14.2 Der Haftungsbescheid muss ein<strong>de</strong>utig erkennen lassen, gegen wen sich <strong>de</strong>r Haftungsanspruch richtet.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 105 von 235

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