02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2.3 Wie Beispiel 2.1, jedoch leben alle Beteiligten unter gemeinsamer Anschrift i. S. von § 122 Abs. 7 (in<br />

Köln, Hohe Straße 27). Es genügt die Bekanntgabe einer Ausfertigung <strong>de</strong>s Steuerbescheids an die<br />

gemeinsame Anschrift.<br />

Anschriftenfeld:<br />

Anna Müller<br />

Eva Müller<br />

Thomas Müller<br />

Hohe Straße 27<br />

50667 Köln<br />

Bescheidkopf:<br />

Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Alle<br />

Beteiligten sind Gesamtschuldner (§ 44 AO).<br />

2.12.5 Zur Bekanntgabe von Beschei<strong>de</strong>n bei unbekannten Erben vgl. Nr. 2.13.1.3.<br />

2.12.6 Ist eine Erbengemeinschaft Unternehmer o<strong>de</strong>r selbstständiger Rechtsträger, so ist ein Steuerbescheid<br />

(z. B. über Umsatzsteuer o<strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer) an sie als Erbengemeinschaft zu richten (vgl. Nrn. 2.4 und<br />

2.4.1.2). Hat die Erbengemeinschaft keinen Namen und keinen gesetzlichen Vertreter, muss sie <strong>zur</strong><br />

zweifelsfreien I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Gemeinschaft und ihrer Gemeinschafter grundsätzlich durch <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s<br />

Erblassers und <strong>de</strong>r einzelnen Miterben charakterisiert wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 29.11.1972 – II R 42/67 –<br />

BStBl. 1973 II, S. 372). Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Inhaltsadressaten durch Auslegung gelten die Ausführungen in<br />

Nr. 2.12.3 entsprechend.<br />

2.12.7 Vollstreckung in <strong>de</strong>n Nachlass<br />

Ist ein Steuerbescheid bereits zu Lebzeiten <strong>de</strong>s Erblassers wirksam gewor<strong>de</strong>n und will die Finanzbehör<strong>de</strong> wegen<br />

<strong>de</strong>r Steuerschuld vollstrecken, muss sie vor Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung ein Leistungsgebot erlassen (vgl. im<br />

Einzelnen Abschn. 29 ff. VollstrA).<br />

2.12.8 Umwandlung von Gesellschaften<br />

Zum Erlass von Steuerverwaltungsakten in Spaltungsfällen und in Fällen eines Formwechsels vgl. Nrn. 2.15<br />

und 2.16 sowie zu § 45, Nrn. 2 und 3.<br />

2.13 Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegeschaft<br />

2.13.1 Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter <strong>de</strong>r Erben, son<strong>de</strong>rn Träger eines durch letztwillige<br />

Verfügung <strong>de</strong>s Erblassers begrün<strong>de</strong>ten Amts, <strong>de</strong>ssen Inhalt durch die letztwillige Verfügung bestimmt wird<br />

(§§ 2202, 2197 ff. BGB). Soweit die Verwaltungsbefugnis <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers reicht, ist <strong>de</strong>m Erben die<br />

Verfügungsbefugnis entzogen (§ 2211 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann <strong>de</strong>n Erben nicht persönlich<br />

verpflichten und hat auch nicht <strong>de</strong>ssen persönliche Pflichten gegenüber <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n zu erfüllen (BFH-<br />

Urteil vom 16.4.1980 – VII R 81/79 – BStBl. II, S. 605).<br />

2.13.1.1 Hat <strong>de</strong>r Erblasser selbst noch <strong>de</strong>n Steuertatbestand verwirklicht, ist aber gegen ihn kein Steuerbescheid<br />

mehr ergangen, so ist <strong>de</strong>r Steuerbescheid an <strong>de</strong>n Erben als Inhaltsadressaten zu richten und diesem bekannt zu<br />

geben (vgl. Beispiele zu Nr. 2.12.4; BFH-Urteile vom 15.2.1978 – I R 36/77 – BStBl. II, S. 491 und vom<br />

8.3.1979 – IV R 75/76 – BStBl. II, S. 501), es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker ist zugleich<br />

Empfangsbevollmächtigter <strong>de</strong>s Erben. Ist <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltung <strong>de</strong>s<br />

gesamten Nachlassvermögens nach § 2213 Abs. 1 BGB <strong>zur</strong> Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten<br />

verpflichtet und soll er <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>de</strong>r Steuerschuld aus <strong>de</strong>m von ihm verwalteten Nachlass herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Steuerbescheid – auch – an ihn gerichtet wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 30.9.1987 – II R 42/84 –<br />

BStBl. 1988 II, S. 120). Geschieht dies nicht, ist er durch Übersendung einer Ausfertigung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Erben o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Nachlasspfleger bekannt gegebenen Steuerbeschei<strong>de</strong>s in Kenntnis zu setzen. Ggf. ist er durch<br />

Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1) in Anspruch zu nehmen. Seine persönliche Haftung nach § 69 i. V. m. § 34<br />

Abs. 3 bleibt davon unberührt.<br />

2.13.1.2 Betrifft die Steuerpflicht Tatbestän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Erbfall, so ist <strong>de</strong>r Erbe Steuerschuldner auch für<br />

Steuertatbestän<strong>de</strong>, die das Nachlassvermögen betreffen. Steuerbeschei<strong>de</strong> über Einkünfte, die <strong>de</strong>m Erben aus <strong>de</strong>m<br />

Nachlassvermögen zufließen, sind <strong>de</strong>m Erben als Inhaltsadressaten und nicht <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker<br />

bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 7.10.1970 – I R 145/68 – BStBl. 1971 II, S. 119; BFH-Beschluss vom<br />

29.11.1995 – X B 328/94 – BStBl. 1996 II, S. 322). Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker ein<br />

Unternehmen im eigenen Namen weiterführt (BFH-Urteil vom 16.2.1977 – I R 53/74 – BStBl. II, S. 481, für<br />

GewSt-Messbeschei<strong>de</strong>). Steht <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker nach § 2213 Abs. 1 BGB die Verwaltung <strong>de</strong>s<br />

gesamten Nachlasses zu, sind die drei letzten Sätze <strong>de</strong>r Nr. 2.13.1.1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 104 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!