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31.01.2014 Aufrufe

Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen

Tax Guide<br />

Moderate Steuern für juristische<br />

und private Personen


2 TAX GUIDE<br />

Impressum<br />

© <strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

9. Auflage Februar 2013 (Erstauflage 2004)<br />

Gedruckt in Schaffhausen<br />

Der «Tax Guide» ist auch in englischer Sprache<br />

erhältlich. Er befindet sich als PDF-Datei auf<br />

der Website www.economy.sh/publikationen/<br />

dokumentationen


VORWORT 3<br />

Willkommen in Schaffhausen<br />

Liebe Leserinnen, liebe Leser<br />

Die aktuellen Verwerfungen an den Finanzmärkten demonstriert die Wichtigkeit von nachhaltig<br />

finanzierten öffentlichen Haushalten. Während der Spar- und Sanierungsdruck in den umliegenden<br />

Ländern Steuererhöhungen unumgänglich macht, ist die Schweiz hinsichtlich der Tragfähigkeit heutiger<br />

und zukünftiger finanzieller Belastungen hervorragend positioniert.<br />

Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen nimmt im internationalen Steuerbelastungsvergleich weiterhin eine<br />

Spitzenposition ein. In Kombination mit seiner verantwortungsvollen Finanzpolitik ist Schaffhausen<br />

heute und in Zukunft ein attraktiver Wirtschaftsstandort. Der zukünftige Handlungsspielraum<br />

wird allerdings durch neue internationale Spielregeln klar eingeschränkt. Die Steuerbelastung wird auch<br />

zukünftig das wichtigste Kriterium der Standortwahl bleiben. Unternehmen legen zunehmend auch<br />

auf andere Aspekte Wert. Die Schweiz im Allgemeinen und Schaffhausen im Speziellen zeichnen sich<br />

hier ebenso als attraktive Standorte aus.<br />

Dank eines übersichtlichen Systems mit einfachen Steuerarten benötigen Unternehmen in der Schweiz<br />

im internationalen Vergleich beispielsweise bedeutend weniger Zeit zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht.<br />

Neben tiefer Steuerbelastung, gesunden Staatsfinanzen, qualifizierten Arbeitskräften und herausragenden<br />

Lebensbedingungen ist dies ein gewichtiges Argument für Schaffhausen als Unternehmensstandort. Die<br />

anhaltend hohe Zuwachsrate bei Firmengründungen und Ansiedlungen belegt diese Attraktivität eindrücklich.<br />

Die Ausgabe 2013 des Tax Guide enthält aktualisierte Daten und Informationen zum Thema<br />

Steuern in der Schweiz - mit Fokus auf dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen. Zudem informieren ausgewiesene<br />

Steuerexperten zu diversen aktuellen Steuerfragen. Für Detailauskünfte und weiterführende<br />

Informationen stehen Ihnen unsere Dienstleistungspartner gerne zur Verfügung. Im letzten Kapitel<br />

finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen.<br />

Der Steuerrechner unter www.steuern.sh.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Steuerberechnung in wenigen<br />

Schritten online vorzunehmen. So können Sie diverse Steuerkalkulationen für natürliche und juristische<br />

Personen selbständig durchzuführen – Ihrer individuellen Situation und Ihren Interessen angepasst.<br />

Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen zum Wirtschaftsstandort Schaffhausen.<br />

<strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Christoph Schärrer<br />

Product Management Steuern


INHALT 5<br />

Inhalt<br />

1 Einführung 8<br />

2 Allgemeiner Überblick 9<br />

2.1 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems 9<br />

2.2 Die Steuerbelastung im internationalen Vergleich 9<br />

2.3 Doppelbesteuerungsabkommen 10<br />

2.3.1 Das DBA-Netz der Schweiz 10<br />

2.3.2 Jüngste Entwicklungen 11<br />

2.3.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 11<br />

3 Besteuerung der Unternehmen<br />

im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 12<br />

3.1 Bedeutung der Rechtsform der Unternehmung<br />

im Steuerrecht 12<br />

3.2 Grundlagen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnes 12<br />

3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel) 13<br />

3.2.2 Delkredererückstellung 13<br />

3.2.3 Abschreibungssätze 13<br />

3.2.4 Ersatzbeschaffungen 13<br />

3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen 14<br />

3.2.6 Garantierückstellung 14<br />

3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung 14<br />

3.2.8 Arbeitgeberbeitragsreserven 14<br />

3.2.9 Verlustvortrag 14<br />

3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft 14<br />

3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft 14<br />

3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft 15<br />

3.3.3 Beteiligungsabzug 15<br />

3.4 Holdinggesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 16<br />

3.4.1 Qualitative Voraussetzungen 16<br />

3.4.2 Beteiligungen 16<br />

3.4.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz 16<br />

3.4.4 Steuerbeispiel Holdinggesellschaft 17<br />

3.5 Domizilgesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 18<br />

3.5.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft 18<br />

3.5.2 Ermittlung der Steuerfaktoren 18<br />

3.5.3 Steuerbeispiel Domizilgesellschaft 19<br />

3.6 Gemischte Gesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 20<br />

3.6.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft 20<br />

3.6.2 Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft 20<br />

3.6.3 Ermittlung der Steuerfaktoren 21<br />

3.6.4 Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft 21<br />

3.7 Minimalsteuer und Mindeststeuer 22<br />

3.7.1 Minimalsteuer 22<br />

3.7.2 Mindeststeuer 22<br />

4 Besteuerung der natürlichen<br />

Personen im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 23<br />

4.1 Grundlagen zur Besteuerung der natürlichen Personen 23<br />

4.2 Einkommenssteuer 23<br />

4.2.1 Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen 23<br />

4.2.2 Berechnung der Einkommenssteuern 24<br />

4.3 Vermögenssteuer 25<br />

4.3.1 Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen 25<br />

4.3.2 Berechnung der Vermögenssteuer 25<br />

4.4 Teilsatzbesteuerung bzw. Teilbesteuerungsverfahren<br />

von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen 26<br />

4.5 Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern 27<br />

4.6 Besteuerung nach dem Aufwand 28<br />

4.6.1 Steuerveranlagung 28<br />

4.6.2 Kontrolle mit anderen Einkünften und Vermögenswerten 28<br />

4.6.3 Beantragung 29<br />

4.7 Zusatz-Spesenreglement für leitendes<br />

Personal (Pauschalspesen) 29


6 INHALT<br />

Inhalt<br />

5 Quellensteuer, Expatriates und Grenzgänger 30<br />

5.1 Merkmale und Erfassungsbereich der Quellensteuer 30<br />

5.2 Ausländische natürliche Personen mit CH-Wohnsitz /<br />

Aufenthalt 30<br />

5.2.1 Qualifikation für Expatriate Status 30<br />

5.2.2 Abzugsfähige Kosten für Expatriates 31<br />

5.3 Natürliche und juristische Personen ohne CH-Wohnsitz /<br />

Aufenthalt 31<br />

5.4 Tarife und Tarifarten 31<br />

5.5 Grenzgänger 32<br />

5.6 Ausländische Organe juristischer Personen 32<br />

6 Spezialsteuern 33<br />

6.1 Verrechnungssteuer 33<br />

6.2 Grundstückgewinnsteuer 33<br />

6.2.1 Merkmale der Grundstückgewinnsteuern 33<br />

6.2.2 Steuermass 33<br />

7 Verkehrssteuern, Besitz- und<br />

Gebrauchssteuern 34<br />

7.1 Mehrwertsteuer 34<br />

7.2 Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern 35<br />

7.3 Eidgenössische Stempelabgaben 35<br />

7.4 Erbschafts- und Schenkungssteuern 35<br />

7.5 Handänderungssteuer 36<br />

7.6 Besitzsteuern und Gebrauchssteuern 36<br />

7.6.1 Motorfahrzeugsteuer 36<br />

7.6.2 Weitere Besitzsteuern 37<br />

7.6.3 Gebrauchssteuern 37<br />

8 Verhältnis zu den Steuerbehörden 38<br />

8.1 Einstellung der Steuerbehörden gegenüber<br />

den Steuerpflichtigen 38<br />

8.2 Steuererleichterungen 38<br />

9 Die Schweiz – ein steuereffizienter<br />

Standort für die Verwertung von<br />

Immaterialgüterrechten (IP) 39<br />

9.1 Einleitung 39<br />

9.2 Grundlagen des Schweizer Immaterialgüterrechts 39<br />

9.3 Steuerrechtliche Definition von IP 40<br />

9.4 Internationale Steuerplanung mit IP 40<br />

9.4.1 Grundlagen 40<br />

9.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte 40<br />

9.5 Steueroptimierte Verwertung von IP im Konzern 41<br />

9.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch Implementierung<br />

einer schweizerischen IP-Gesellschaft 42<br />

9.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in der Schweiz 42<br />

9.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle 43<br />

10 Cross-Border Strukturen<br />

Deutschland-Schweiz 45<br />

10.1 Einführende Bemerkungen 45<br />

10.2 Klassisches Betriebsstättenmodel (Fall 1) 45<br />

10.2.1 Besteuerungsrecht in der Schweiz 45<br />

10.2.2 Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel 45<br />

10.2.3 Anwendung des AStG 46<br />

10.2.4 Gefahr: Verlagerung von Funktionen / Geschäftschancentheorie 46<br />

10.2.5 Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht 46


7<br />

10.3 Alternativstrukturen ohne Schweizer AHV-Pflicht 47<br />

10.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2) 47<br />

10.3.2 Besteuerungsrecht in der Schweiz 48<br />

10.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />

mit Schweizer Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4) 48<br />

10.3.4 Zwischenergebnis 48<br />

10.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen 48<br />

10.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5) 49<br />

10.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6) 50<br />

10.5 Schlussfolgerung 50<br />

10.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche Personen 50<br />

10.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland 51<br />

10.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften 52<br />

10.6.3 Zusammenfassung 54<br />

11 Steuerfusstabelle <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 55<br />

12 Quellensteuersätze – Staatsvertragliche<br />

Begrenzungen der ausländischen Steuern 56<br />

13 Wichtige Verwaltungsadressen 61<br />

14 Dienstleistungspartner 61


8 EINFÜHRUNG<br />

1 Einführung<br />

WEF-Ranking<br />

2012 – 2013<br />

1. Schweiz<br />

2. Singapur<br />

3. Finnland<br />

4. Schweden<br />

5. Niederlande<br />

6. Deutschland<br />

7. USA<br />

8. Grossbritannien<br />

9. Hong Kong SAR<br />

10. Japan<br />

11. Katar<br />

12. Dänemark<br />

13. Taiwan<br />

14. Kanada<br />

15. Norwegen<br />

16. Österreich<br />

17. Belgien<br />

18. Saudi Arabien<br />

19. Südkorea<br />

20. Australien<br />

Quelle: The Global Competitiveness Report<br />

2012-2013, World Economic Forum<br />

Die Schweiz gilt als attraktiver Steuerstandort. Sie besteht aus 26 Gliedstaaten mit weitgehend<br />

unabhängiger Steuergesetzgebung und der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist einer davon.<br />

Da zahlreiche Steuerpflichtige aus Ländern mit massiv höheren Steuerbelastungen ihren<br />

Wohnsitz oder den Sitz ihrer Unternehmen in die Schweiz verlegen, entsteht leicht der<br />

Eindruck einer willkürlichen Gesetzesanwendung, um wohlhabende Steuerzahler anzulocken.<br />

Das Problem der so genannten Steuerflucht liegt aber nicht in der Steuerpolitik, wie sie in der<br />

Schweiz angewendet wird, sondern in den fiskalischen Rahmenbedingungen der betreffenden<br />

Länder. Es gibt gute Gründe auch nicht fiskalischer Natur, Investitionen in der Schweiz zu<br />

tätigen oder von der Schweiz aus wirtschaftlich tätig zu werden, beispielsweise:<br />

––<br />

die zentrale geografische Lage;<br />

––<br />

die geringen Distanzen und guten Verkehrsverbindungen;<br />

––<br />

die vorbildliche Infrastruktur;<br />

––<br />

ein erstklassiges Kommunikationswesen;<br />

––<br />

die politische und monetäre Stabilität;<br />

––<br />

ein ausgezeichnetes Bildungsniveau;<br />

––<br />

ein kundenfreundlicher Finanzplatz;<br />

––<br />

ein liberales Arbeitsrecht;<br />

––<br />

der Arbeitsfriede;<br />

––<br />

unkomplizierte Strukturen und Behörden;<br />

––<br />

die hohe Lebensqualität;<br />

––<br />

die internationale Ausrichtung.<br />

Der aktuelle WEF Competitiveness Report belegt, dass es diese Faktoren sind, die im<br />

globalen Standortwettbewerb von internationalen Konzernen positiv beurteilt werden.<br />

Die Schweiz liegt zum wiederholten Mal weltweit auf dem 1. Platz.<br />

Die Schweiz wird vor allem als attraktiver Kapital- und Innovationsstandort angesehen.<br />

Ausländische Investoren loben vor allem die politische Stabilität und Rechtssicherheit, die<br />

Sicherheit von Mensch und Umwelt und die Lebensqualität, die in der Schweiz gewährleistet<br />

sind. So führt die Studie «Switzerland and Europe in the eyes of international managers» von<br />

Ernst & Young 2011 die Schweiz auf dem 4. Platz, wenn es darum geht, wichtige Funktionen<br />

ins Ausland zu verlagern.<br />

26<br />

17<br />

12<br />

10<br />

10<br />

Als nördlichster Gliedstaat und Haupteingangstor zu Deutschland, dem grössten Markt<br />

Europas, widerspiegelt der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen die oben genannten Vorzüge des Wohnund<br />

Wirtschaftsstandortes Schweiz in vorzüglicher Weise. Schaffhausen entspricht in<br />

Bevölkerung und Fläche relativ genau einem Prozent der Schweiz. Die Kleinheit innerhalb<br />

der an sich schon überschaubaren schweizerischen Verhältnisse ist im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

noch zusätzlich akzentuiert. Schnelle Entscheide in Politik und Verwaltung in Kombination mit<br />

dem grössten Flughafen der Schweiz (2012: 24.8 Mio. Passagiere) in unmittelbarer Nähe und<br />

einer ausgezeichneten Lebensqualität machen den <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für viele internationale<br />

Unternehmen und deutsche Mittelständler, aber auch für Privatpersonen, zum attraktiven<br />

Standort.<br />

Deutschland<br />

USA<br />

Indien<br />

Schweiz<br />

China<br />

6<br />

Frankreich<br />

6<br />

Grossbritannien<br />

5<br />

Russland<br />

2<br />

Niederlande<br />

1<br />

Irland<br />

Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen verfügt im nationalen und internationalen Umfeld über diverse<br />

steuerliche Besonderheiten. Zusammenfassend handelt es sich dabei um folgende Elemente:<br />

––<br />

Tiefe Unternehmensgewinnsteuern;<br />

––<br />

Teilsatzverfahren auf Einkommen massgeblicher Beteiligungen;<br />

––<br />

Kompetitive Einkommenssteuern;<br />

––<br />

Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen und Ehegatten.<br />

Die attraktivsten<br />

Wirtschaftsstandorte<br />

Quelle: Ernst & Young, Switzerland 2011,<br />

Switzerland and Europe in the eyes of international<br />

managers (Zahlen sind Prozentangaben,<br />

Mehrfachnennungen möglich)


ALLGEMEINER ÜBERBLICK 9<br />

2 Allgemeiner Überblick<br />

«Der ausgeprägte<br />

Steuerwettbewerb<br />

führt<br />

zu attraktiver<br />

Besteuerung von<br />

Unternehmen<br />

und Privatpersonen.»<br />

2.1 Grundzüge des schweizerischen<br />

Steuersystems<br />

Anders als die meisten nach westlichen Massstäben organisierten Länder ist die Schweiz<br />

stark föderalistisch geprägt. Unter Föderalismus versteht man das Streben nach Selbständigkeit<br />

der einzelnen Gliedstaaten, den <strong>Kanton</strong>en. Einer der wesentlichsten Faktoren bildet die<br />

weitreichende finanzielle Unabhängigkeit der <strong>Kanton</strong>e. Damit ist nicht nur die Flexibilität auf<br />

der Ausgabenseite gemeint, sondern vor allem auf der Einnahmenseite und damit den<br />

Steuererträgen.<br />

Mit dem für sämtliche Gliedstaaten geltenden Steuerharmonisierungsgesetz aus dem Jahre<br />

1990 besteht ein Regelwerk, welches die Rahmenbedingungen für die Erhebung der direkten<br />

Steuern formell harmonisiert hat. Eine materielle Harmonisierung und damit Vereinheitlichung<br />

der Steuerbelastung für juristische und private Personen existiert in der Schweiz nicht. Mit<br />

den drei verschieden Verwaltungsebenen im Einklang erfolgt auch die Zusammensetzung der<br />

Steuerrechnung, aufgeteilt auf die Bundessteuer, die <strong>Kanton</strong>ssteuer und die Gemeindesteuer.<br />

Die hohe Tarifautonomie der <strong>Kanton</strong>e und die verschiedenen Steuerkoeffizienten der<br />

Gemeinden führen innerhalb der Schweiz zu zahlreichen unterschiedlichen Belastungskurven,<br />

welche durch die gewährten Steuerfreibeträge noch zusätzlich differenziert werden. Aufgrund<br />

des in der Schweiz besonders stark ausgeprägten Steuerwettbewerbs, führt dieses System<br />

immer wieder zu eigentlichen Steuerinnovationen und – für den Steuerzahler von grosser<br />

Bedeutung – zu starken Steuergefällen unter den <strong>Kanton</strong>en und den Gemeinden. Der<br />

Unterschied zwischen eigentlichen Steuerparadiesen und weniger attraktiven Standorten<br />

kann in Extremfällen den Faktor drei oder mehr betragen.<br />

Die durch den Bund erhobene Direkte Bundessteuer wird auf dem Einkommen von natürlichen<br />

Personen (Privatpersonen) und dem Gewinn von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften,<br />

Genossenschaften und Vereine) berechnet und gilt für sämtliche <strong>Kanton</strong>sgebiete<br />

gleichermassen. Sowohl das Vermögen von natürlichen Personen wie auch das Kapital<br />

juristischer Personen werden auf Bundesebene nicht besteuert.<br />

Neben den Bundes-, <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern haben auch die Landeskirchen das<br />

Recht, Steuern einzutreiben. In den meisten Fällen erfolgt die Steuererhebung der Kirchgemeinden<br />

über einen Zuschlag zum anwendbaren Steuerfuss und damit auf dieselbe Art und<br />

Weise wie die Erhebung der Gemeindesteuern.<br />

2.2 Die Steuerbelastung im<br />

internationalen Vergleich<br />

In internationalen Steuervergleichen schneidet die Schweiz regelmässig sehr gut ab und<br />

nimmt einen Spitzenplatz unter den hoch entwickelten Industrienationen ein. Dabei werden<br />

entweder die Steuerbelastungen juristischer Personen oder aber jene natürlicher Personen<br />

einander gegenübergestellt. Interessanterweise sind es in der Schweiz nicht nur die Unternehmen,<br />

sondern vor allem auch die Privatpersonen, welche einer verhältnismässig moderaten<br />

Besteuerung unterliegen.<br />

Trotz des guten Abschneidens der Schweiz in Analysen der OECD und anderer renommierter<br />

Organisationen widerspiegeln die publizierten Vergleiche lediglich einen Teil der effektiven<br />

Steuerwahrheit. In erster Linie sind es nicht die Durchschnittssteuerbelastungen, welche im<br />

Einzelfall den Standortentscheid pro oder contra beeinflussen, sondern die jeweils spezifische<br />

Situation. In offiziellen Steuerstatistiken liegen die Gewinnsteuern bei Unternehmen in der<br />

Schweiz bei 10-25 Prozent. Durch verschiedene Steuerplanungsmöglichkeiten lässt sich die<br />

Steuerbelastung am Beispiel des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen auf unter 10 Prozent reduzieren, was<br />

im internationalen Umfeld als äusserst attraktiv zu werten ist.<br />

Für Unternehmen und Konzerne von entscheidender Bedeutung bei der Standortwahl ist<br />

auch die Attraktivität als Wohn- und Lebensstandort. Nicht nur das international hohe<br />

Lohnniveau – bei vergleichsweise tiefen Personalkosten für die Firma – sondern auch die<br />

moderate Besteuerung der Einkommen von Arbeitskräften und anderer Privatpersonen<br />

sprechen aus internationaler Perspektive für den Standort Schweiz.


10 ALLGEMEINER ÜBERBLICK<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

9.7<br />

10.6<br />

10.8<br />

11.1<br />

11.6<br />

13.0<br />

13.7<br />

13.9<br />

13.9<br />

14.1<br />

14.2<br />

15.4<br />

16.2<br />

16.3<br />

17.0<br />

17.7<br />

18.1<br />

18.2<br />

18.2<br />

18.3<br />

18.9<br />

19.6<br />

19.8<br />

20.5<br />

21.5<br />

21.8<br />

22.1<br />

22.4<br />

22.6<br />

23.3<br />

23.9<br />

24.2<br />

24.7<br />

25.7<br />

26.3<br />

26.7<br />

28.0<br />

31.2<br />

31.9<br />

34.7<br />

5<br />

0<br />

Hong Kong<br />

Nidwalden<br />

Appenzell (AR)<br />

Obwalden<br />

Schwyz<br />

Zug<br />

Glarus<br />

Luzern<br />

Schaffhausen<br />

Dublin<br />

St. Gallen<br />

Singapore<br />

Prague<br />

Bratislava<br />

Warsaw<br />

Ljubljana<br />

Basel-Landschaft<br />

Bern<br />

Zurich<br />

Ticino<br />

Budapest<br />

Valais<br />

Vaud<br />

Basel-Stadt<br />

Geneva<br />

Den Haag<br />

Copenhagen<br />

Wien<br />

Stockholm<br />

Shanghai<br />

Helsinki<br />

Luxembourg<br />

Brussels<br />

Oslo<br />

London<br />

Torino<br />

Saarbruücken<br />

Madrid<br />

Metz<br />

Miami<br />

HK CH CH CH CH CH CH CH CH IE CH SG CZ SK PL SL CH CH CH CH HU CH CH CH CH NL DK AT SE CN FI LU BE NO UK IT DE ES FR US<br />

BAK Taxation Index 2011 für Unternehmen:<br />

Effektive Durchschnittsbesteuerung in %<br />

Quelle: BAK/ZEW, Januar 2012<br />

Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim publiziert zusammen<br />

mit Basel Economics (BAK) jährlich einen Vergleich der Steuerbelastung juristischer Personen<br />

in unterschiedlichen Ländern. Daraus geht hervor, dass sich die Schweiz als ein Land mit<br />

äusserst attraktiven Steuern erweist: sowohl im interregionalen Vergleich innerhalb des<br />

erweiterten Alpenraums als auch im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern.<br />

Nur gerade der Wirtschaftsstandort Hongkong weist eine tiefere Steuerbelastung auf.<br />

Darauf folgt zusammen mit anderen <strong>Kanton</strong>en der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen.<br />

2.3 Doppelbesteuerungsabkommen<br />

2.3.1 Das DBA-Netz der Schweiz 1<br />

Angesichts der weltweiten Verflechtung der schweizerischen Wirtschaft wird das Netz der<br />

schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kontinuierlich erweitert. Dadurch soll<br />

in erster Linie der Umfang des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten für die in ihrem<br />

Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte definiert und eine Mehrfachbesteuerung desselben Steuersubstrates<br />

vermieden werden. Gleichzeitig sollen die Tätigkeit der Exportwirtschaft und Investitionen<br />

in der Schweiz erleichtert werden. Die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich<br />

hat als Folge der Globalisierung der Finanzmärkte und der Finanzkrise stark an Bedeutung<br />

gewonnen. Die Schweiz verfolgt deshalb das Ziel, die Amtshilfe in Steuerfragen auszubauen<br />

und bei der Aushandlung neuer DBA sowie bei der Revision bestehender DBA den Art. 26 des<br />

OECD-Musterabkommens zu integrieren. Dieser beinhaltet folgende Eckwerte:<br />

––<br />

Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage;<br />

––<br />

Wahrung des Verfahrensschutzes;<br />

––<br />

Klare Regelungen bei der Gewährung von Amtshilfe;<br />

––<br />

Faire Übergangslösungen;<br />

––<br />

Beschränkung der Steuern, die unter das Abkommen fallen;<br />

––<br />

Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Abkommen;<br />

––<br />

und die Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen.<br />

Die Bestrebungen zielen darauf ab, das gesamte DBA-Netz qualitativ und quantitativ zu<br />

verbessern.<br />

Die Schweiz hat aktuell ein Netz von 86 in Kraft stehenden DBA, das folgende Staaten<br />

umfasst (siehe Folgeseite):<br />

1 Quelle: EFD, Januar 2012


11<br />

DBA-Netz<br />

Ägypten<br />

Albanien<br />

Algerien<br />

Armenien<br />

Aserbaidschan<br />

Australien<br />

Bangladesch<br />

Belarus<br />

Belgien<br />

Bulgarien<br />

Chile<br />

China<br />

Chinesisch Taipei<br />

(Taiwan)<br />

Dänemark*<br />

Deutschland<br />

Ecuador<br />

Elfenbeinküste<br />

Estland<br />

Finnland<br />

Frankreich<br />

Georgien<br />

Ghana<br />

Griechenland<br />

Grossbritannien<br />

Hongkong<br />

Indien<br />

Indonesien<br />

Iran<br />

Irland<br />

Island<br />

Israel<br />

Italien<br />

Jamaika<br />

Japan<br />

Kanada<br />

Kasachstan<br />

Katar<br />

Kirgistan<br />

Kolumbien<br />

Korea (Süd)<br />

Kroatien<br />

Kuwait<br />

Lettland<br />

Liechtenstein**<br />

Litauen<br />

Luxemburg<br />

Malaysia<br />

Malta<br />

Marokko<br />

Mazedonien<br />

Mexiko<br />

Moldau<br />

Mongolei<br />

Montenegro<br />

Neuseeland<br />

Niederlande<br />

Norwegen<br />

Österreich<br />

Pakistan<br />

Philippinen<br />

Polen<br />

Portugal<br />

Rumänien<br />

Russland<br />

Schweden<br />

Serbien<br />

Singapur<br />

Slowakei<br />

Slowenien<br />

Spanien<br />

Sri Lanka<br />

Südafrika<br />

Tadschikistan<br />

Thailand<br />

Trinidad und Tobago<br />

Tschech. Republik<br />

Tunesien<br />

Türkei<br />

Ukraine<br />

Ungarn<br />

Uruguay<br />

USA<br />

Usbekistan<br />

Venezuela<br />

Ver. Arab. Emirate<br />

Vietnam<br />

* Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln<br />

** Beim Abkommen mit Liechtenstein handelt es sich nicht um ein umfassendes DBA. Dieses<br />

regelt im Wesentlichen nur gewisse Fragen auf dem Gebiet der Besteuerung von Erwerbseinkünften.<br />

Quelle: DBA.ch, Jan. 2013<br />

Unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten sind neue Abkommen mit Argentinien,<br />

Peru und Turkmenistan. Das Abkommen mit Argentinien findet seit dem 1. Januar 2001<br />

provisorisch Anwendung.<br />

Neue Abkommen konnten ferner paraphiert werden mit Costa Rica, Nordkorea, Oman sowie<br />

Zimbabwe.<br />

Der aktuelle Stand der DBA ist auf der Internetseite des Eidgenössischen Finanzdepartements<br />

unter www.efd.admin.ch abrufbar.<br />

2.3.2 Jüngste Entwicklungen<br />

Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz,<br />

StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den<br />

Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf<br />

Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Die Schweiz übernimmt damit<br />

bei der Amtshilfe in Steuersachen auch den Standard nach Artikel 26 des OECD Musterabkommens.<br />

Das Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen<br />

bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Es enthält den Grundsatz, dass die<br />

Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Auf ein Gesuch wird unter anderem<br />

dann nicht eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem<br />

Recht strafbare Handlungen – z.B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden.<br />

So dürfen ins Ausland übermittelte Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizerischen<br />

Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten<br />

beschafft werden können.<br />

Verschiedene DBA wurden in diesem Prozess bereits um den OECD-Standard ergänzt.<br />

Weitere Abkommen werden derzeit neu verhandelt, sind unterzeichnet oder paragraphiert.<br />

2.3.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung<br />

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen hauptsächlich zwei Methoden, nämlich<br />

die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Bei der ersteren nimmt der Ansässigkeitsstaat<br />

diejenigen Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile, die im Quellen- bzw.<br />

Belegenheitsstaat einer Besteuerung unterliegen, von der Besteuerung aus, behält sich aber<br />

vor, diese für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für die Besteuerung der in der<br />

Schweiz steuerbaren Einkommens- und Vermögensbestandteile zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).<br />

Bei der zweiten Methode unterliegen die Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile<br />

grundsätzlich einer Besteuerung in beiden Staaten, wobei der Ansässigkeitsstaat<br />

in den Fällen, in denen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat das primäre Besteuerungsrecht<br />

staatsvertraglich zukommt, dessen Steuer an seine eigene Steuer anrechnet.<br />

Die aktuellen Quellensteuersätze zwischen den DBA-Vertragspartnern finden Sie im Kapitel 12<br />

«Quellensteuersätze».


12 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

3 Besteuerung der Unternehmen<br />

im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

«Dank einfachem<br />

Steuersystem<br />

mehr Zeit für Ihr<br />

Unternehmen.»<br />

3.1 Bedeutung der Rechtsform<br />

der Unternehmung im Steuerrecht 2<br />

Die Rechtsformen der juristischen Personen (AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaft)<br />

stehen den Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />

einfache Gesellschaft) vor allem bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU)<br />

gegenüber. Der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung der verschiedenen Unternehmensformen<br />

kommt deshalb erhebliche praktische Bedeutung zu. Beim Vergleich der<br />

Besteuerungssysteme für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften ist bei den<br />

letzteren auch die Besteuerung der Anteilsinhaber zu berücksichtigen.<br />

Bei Personenunternehmen werden sämtliche Einkünfte aus der Unternehmung wie Gewinne,<br />

Lohnzahlungen und Eigenkapitalzinsen bei den Inhabern zusammen mit dem übrigen<br />

Einkommen für die Berechnung der Einkommenssteuern herangezogen (siehe Kapitel 4.2<br />

«Einkommenssteuern»). Das Geschäftskapital wird zusammen mit dem übrigen Vermögen<br />

durch die Vermögenssteuer des Inhabers erfasst (siehe Kapitel 4.3 «Vermögenssteuern»).<br />

Unternehmensgewinn und -vermögen unterliegen somit nur je einmal der Besteuerung.<br />

Beispiel: Der Einzelunternehmer T. Tax erzielt in seiner Einzelunternehmung einen Gewinn von<br />

CHF 100’000.– und übriges Einkommen von CHF 10’000.–. Das in der Unternehmung investierte<br />

Eigenkapital beträgt CHF 400’000.–. Daneben verfügt er über ein Privatvermögen von<br />

CHF 50’000.–. Nun wird der Gewinn und das übrige Einkommen addiert (CHF 110’000.–) und<br />

daraus die Einkommensteuer berechnet. Gleiches gilt für das Eigenkapital und Privatvermögen<br />

(CHF 450’000.–), welches zur Berechnung der Vermögensteuer herangezogen wird.<br />

Bei Kapitalgesellschaften entrichtet die Gesellschaft auf dem erzielten Gewinn die Gewinnsteuer<br />

und auf dem Kapital die Kapitalsteuer (letztere nur auf Ebene der <strong>Kanton</strong>s- und<br />

Gemeindesteuern). Handelt es sich bei den Anteilsinhabern um natürliche Personen mit<br />

Wohnsitz in der Schweiz, haben diese die Anteile an der Gesellschaft als Vermögen zu<br />

versteuern und unterliegen für den daraus erzielten Vermögensertrag der Einkommenssteuer.<br />

Das in Kapitalgesellschaften investierte Kapital und die ausgeschütteten Gewinne werden<br />

somit zweimal belastet.<br />

Beispiel: Die Impot AG weist einen Gewinn von CHF 100’000.– und ein Kapital von<br />

CHF 400’000.– aus. Alle Aktien gehören ihrem Eigentümer T. Tax. Deren Verkehrswert entspricht<br />

dem Substanzwert. T. Tax erzielt neben der Dividende der Impot AG übriges Einkommen von<br />

CHF 10’000.– und verfügt neben den Aktien über weitere Vermögenswerte von CHF 50’000.–.<br />

Die Impot AG muss nun auf dem Gewinn die Gewinnsteuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer<br />

entrichten. Bei Ausschüttung des Gewinns an T. Tax wird dieser die CHF 100’000.– zusätzlich mit<br />

dem übrigen Einkommen von CHF 10’000.– nochmals der Einkommensteuer unterziehen müssen<br />

(Halbsteuerverfahren siehe weiter unten). Ähnlich ist es mit den Vermögenswerten, welche addiert<br />

(CHF 450’000.–) zur Ermittlung der Vermögensteuer herangezogen werden.<br />

Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird dank dem Teilsatzverfahren (<strong>Kanton</strong>) bzw. Teilbesteuerungsverfahren<br />

(Bund) erheblich gemildert. Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen wird eine Reduktion<br />

um 50 Prozent und auf Bundesebene um 40 Prozent erreicht. Dies hat zur Folge, dass die<br />

Rechtsform der Kapitalgesellschaft gegenüber anderen Rechtsformen nicht in allen Fällen<br />

nachteilig ist. Das Erreichen steuerlicher Vorteile hängt vielmehr von den Verhältnissen des<br />

Einzelfalls und der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber ab.<br />

Bei der steuerlichen Betrachtung der nachfolgenden Unternehmensformen handelt es sich<br />

ausschliesslich um Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften werden aufgrund ihrer<br />

geringen Bedeutung im Umfeld der <strong>Wirtschaftsförderung</strong>stätigkeit nicht weiter berücksichtigt.<br />

3.2 Grundlagen zur Ermittlung<br />

des steuerbaren Gewinnes<br />

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der auf Basis einer kaufmännischen Buchführung ermittelte<br />

Reingewinn der entsprechenden Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das<br />

steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.<br />

2 Quelle: E. Höhn, R. Waldburger; Steuerrecht, Band 1; 9., überarbeitete und erweiterte Auflage;<br />

Paul Haupt; Bern, 2001; S. 402 ff.


13<br />

Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung<br />

sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen.<br />

In der Schweiz ansässige Firmen ohne Betriebsstätte im Ausland werden auf der Basis des<br />

weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme desjenigen Gewinnes, der auf Grundbesitz<br />

im Ausland zurückzuführen ist. In der Schweiz ansässige Firmen mit Betriebsstätten im<br />

Ausland entrichten ihre Gewinnsteuer anteilig im Verhältnis des in der Schweiz anfallenden<br />

Gewinns zum weltweit erwirtschafteten Gewinn. In der Schweiz nicht ansässige Firmen<br />

(Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit<br />

in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz ansässig, wenn sie ihr<br />

gesetzliches Domizil in der Schweiz hat oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt.<br />

Die folgenden Unterkapitel geben einen nicht abschliessenden Überblick über die steuerrechtlich<br />

vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns.<br />

3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel)<br />

Das Inventar wird nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere<br />

der beiden Werte aus Einstandswert und Marktwert zu Grunde gelegt. Steuerlich ist eine<br />

pauschale Wertkorrektur im Umfang eines Drittels des Inventarwertes (Warendrittel) zur<br />

Bildung einer Wertverminderungs-Reserve erlaubt.<br />

3.2.2 Delkredererückstellung<br />

Für ausstehende Forderungen im Inland kann eine pauschale Rückstellung von fünf Prozent<br />

gebildet werden, für ausländische Schuldner eine solche von zehn Prozent. Damit werden<br />

allfällige im Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbare Verlustrisiken im Zusammenhang<br />

mit der Einbringung von Forderungen pauschal berücksichtigt. Dem Währungsrisiko auf<br />

Forderungen in fremder Währung wird mit der um fünf Prozent erhöhten Rückstellung<br />

Rechnung getragen. Neben dieser pauschalen Wertkorrektur können zudem Einzelwertkorrekturen<br />

in begründeten Fällen vorgenommen werden.<br />

Abschreibungssätze<br />

im <strong>Kanton</strong><br />

Schaffhausen<br />

Geschäftsbauten ohne Land 4%<br />

inkl. Land 3%<br />

Industriebauten ohne Land 8%<br />

inkl. Land 7%<br />

Maschinen 30-40%<br />

Geschäftsmobiliar 25%<br />

Motorfahrzeuge 40%<br />

EDV-Geräte 40%<br />

3.2.3 Abschreibungssätze<br />

Für die gesetzlich vorgesehene Normalabschreibung (degressive Methode) sind nebenstehende<br />

Abschreibungssätze vorgesehen.<br />

Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind nebenstehende Sätze<br />

um die Hälfte zu reduzieren.<br />

Wird eine Anschaffung (Mobiliar, Maschine, Auto) direkt über die Erfolgsrechnung verbucht<br />

oder aktiviert und mit 100 Prozent abgeschrieben, kann das Einmalabschreibungsverfahren<br />

beantragt werden. Dabei wird die Abschreibung für Maschinen und Mobiliar mit 85 Prozent und<br />

für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte mit 90 Prozent steuerwirksam anerkannt. Beim<br />

Ertrag werden somit für Maschinen und Mobiliar 15 Prozent und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge<br />

sowie Geräte zehn Prozent des Anschaffungswertes als Ausgleichszuschläge aufgerechnet. Die<br />

massgebenden Gewinnsteuerwerte der mit der Einmalabschreibung erledigten Aktiven sind in<br />

der Folge CHF 1.–. Das Einmalabschreibungsverfahren kann nur bei Neuanschaffungen gewählt<br />

werden und spätere «Nachholabschreibungen» sind ausgeschlossen.<br />

Beispiel: Einmalabschreibungsverfahren<br />

Kauf Maschine CHF 100’000.–<br />

Direktabschreibung CHF 99’999.–<br />

Ausgleichszuschlag CHF 15’000.–<br />

Die effektive, den steuerbaren Gewinn tangierende Abschreibung beträgt somit CHF 84’999.–<br />

Das Einmalabschreibungsverfahren kann in Jahren ausserordentlich hoher Gewinne als<br />

Gewinnglättungsinstrument dienen.<br />

3.2.4 Ersatzbeschaffungen<br />

Beim Ersatz von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens durch Vermögenswerte,<br />

die ebenfalls eine betriebliche Funktion im Anlagevermögen erfüllen, können die bestehenden<br />

stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht<br />

im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung<br />

gebildet werden, welche innerhalb von fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt<br />

erfolgswirksam zu verwenden ist.


14 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben Abschreibungen auch objektbezogene<br />

Rückstellungen für Grossreparaturen zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass in der Buchhaltung<br />

keine Unterhaltspauschale eingesetzt und die tatsächlichen Ausgaben für die Grossreparaturen<br />

dem Rückstellungskonto belastet werden. Als jährliche Rückstellung werden zwei<br />

Prozent des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20 Prozent des<br />

Steuerwertes nicht überschreiten darf.<br />

3.2.6 Garantierückstellung<br />

Auf dem garantiepflichtigen Umsatz sind pauschal zwei Prozent des Jahresumsatzes als<br />

Rückstellung zulässig. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem<br />

Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von<br />

Aufträgen.<br />

3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung<br />

Unternehmen dürfen zu Lasten der Erfolgsrechnung Rücklagen für künftige wissenschaftliche<br />

oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens 10 Prozent<br />

des Reingewinns, insgesamt höchstens bis CHF 1 Mio.<br />

3.2.8 Arbeitgeberbeitragsreserven<br />

Bei Arbeitgeberbeitragsreserven handelt es sich um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für<br />

von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Die Reservenbildung ist<br />

bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ohne nähere Begründung zulässig. Um eine zweckwidrige<br />

Verwendung der Reserve zu verhindern, müssen die entsprechenden Mittel tatsächlich<br />

an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Es genügt folglich nicht, die Beiträge im<br />

Rahmen einer Rückstellung rein buchhalterisch zu verbuchen. In der Praxis wird die Rückstellung<br />

dann akzeptiert, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert<br />

sechs Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.<br />

3.2.9 Verlustvortrag<br />

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren<br />

abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns<br />

dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.<br />

In begründeten Einzelfällen können neben oben genannten allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

weitere Gewinnkorrekturen begründet sein. Hier empfiehlt es sich, vorgängig das<br />

Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen, um die individuelle Situation frühzeitig zu<br />

erläutern.<br />

3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft<br />

3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen<br />

Betriebsgesellschaft<br />

Die üblichsten Gesellschaftsformen, welche unter der Rubrik «ordentliche Betriebsgesellschaft»<br />

besteuert werden, sind die juristischen Personen GmbH und AG. Ebenso wird auch<br />

die Genossenschaft als ordentliche Betriebsgesellschaft besteuert. Ausnahmen bilden die in<br />

den nächsten Kapiteln beschriebenen, steuerlich privilegierten Gesellschaftsformen.<br />

Die juristische Person bildet das Steuersubjekt. Zum Steuerobjekt zählen auf Bundesebene<br />

der Gewinn, auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene der Gewinn und das Eigenkapital.<br />

Beim Bund beträgt der Gewinnsteuertarif 8.5 Prozent des Gewinns nach Steuern. Die<br />

kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden basierend auf einem Einheitstarif von<br />

5 Prozent berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von <strong>Kanton</strong> und Gemeinde<br />

multipliziert.<br />

Die Steuerbelastung des Eigenkapitals beträgt im Normalfall ungefähr 0.21 Prozent. Dieser<br />

Wert entspricht dem Tarif für die Besteuerung des Eigenkapitals von 0.1 Prozent, multipliziert<br />

mit dem Steuerfuss von <strong>Kanton</strong> und Gemeinde.<br />

Die Steuern gelten in der ganzen Schweiz als Geschäftsaufwand und sind deshalb abzugsfähig.<br />

Der steuerpflichtige Gewinn, wie auch das steuerpflichtige Kapital werden auf Basis des<br />

Gewinns bzw. Kapitals nach Steuern berechnet. Dies führt im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen dazu,<br />

dass nicht der addierte Steuersatz von 19 Prozent (Bund 8.5 Prozent + <strong>Kanton</strong> und Gemeinde


15<br />

10.5 Prozent) auf dem Gewinn vor Steuern zur Anwendung gelangt, sondern lediglich eine<br />

Gesamtsteuerbelastung von ca. 15-16.5 Prozent des Gewinns vor Steuern resultiert.<br />

3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft<br />

Die folgenden Beispiele für das Jahr 2013 zeigen die Steuerberechnung für eine Firma mit Sitz<br />

in der Stadt Schaffhausen, die keinen speziellen Steuerstatus und keine massgeblichen<br />

Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt. Sie schüttet ihren Gewinn nach Steuern<br />

vollständig aus.<br />

Modellrechnung ordentliche<br />

Betriebsgesellschaft<br />

Annahmen<br />

In CHF<br />

Reingewinn (vor Steuern) 500’000<br />

Eigenkapital (vor Steuern) 500’000<br />

Ausgeschütteter Gewinn 500’000<br />

Berechnung direkte Bundessteuer<br />

Reingewinn (vor Steuern) 500’000<br />

Steuerschuld direkte Bundessteuer 35’651<br />

Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />

Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 500’000<br />

Einfache Kapitalsteuer 420<br />

Reingewinn (nach Steuern) 419’428<br />

Einfache Gewinnsteuer 20’971<br />

Total einfache Steuer 21’391<br />

* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />

Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 44’921<br />

Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />

Direkte Bundessteuer 35’651<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 44’921<br />

Total Steuerschuld 80’572<br />

in % 16.11%<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />

Die aus der Berechnung resultierende Steuerbelastung beträgt je nach Gemeinde<br />

15-16.5 Prozent inklusive Kapitalsteuern. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen<br />

können im Internet unter www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />

3.3.3 Beteiligungsabzug<br />

Vorausgesetzt die ordentliche Betriebsgesellschaft hält zusätzlich neben dem ordentlichen<br />

Geschäftsbetrieb Unternehmensbeteiligungen (mind. 10 Prozent des Beteiligungskapitals<br />

oder CHF 1 Mio. des Verkehrswertes) an einer anderen Firma, kann der Beteiligungsabzug<br />

geltend gemacht werden. Beim Beteiligungskapital kommt auf dem bilanzierten Wert der<br />

Beteiligungen ein ermässigter Kapitalsteuersatz zur Anwendung.<br />

Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die Dividenden<br />

empfangende Firma wenigstens 10 Prozent des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder<br />

ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 1 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem<br />

Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum<br />

gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf<br />

entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von pauschal<br />

5 Prozent oder die effektiven Verwaltungskosten gekürzt. Das der Beteiligung zugrunde<br />

gelegte Kapital wird nicht zum Normalsatz von 0.1 Prozent, sondern lediglich zum bevorzugten<br />

Satz von 0.05 Prozent besteuert. Der Beteiligungsabzug kann auch für Kapitalgewinne<br />

aus dem Verkauf massgeblicher Beteiligungen (grösser 10 Prozent) beansprucht werden,<br />

wenn die Mindesthaltedauer von einem Jahr erfüllt ist.


16 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

3.4 Holdinggesellschaft<br />

(Privilegiertes Steuermodell)<br />

3.4.1 Qualitative Voraussetzungen<br />

Die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften für Holdinggesellschaften bezwecken die<br />

Vermeidung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung von Gewinnausschüttungen<br />

massgeblicher Beteiligungen. Ohne solche Massnahmen würde der Gewinn von<br />

verbundenen Gesellschaften mindestens dreifach belastet. Grundsätzlich handelt es sich bei<br />

einer Holdinggesellschaft um eine AG, GmbH oder Genossenschaft, die in erster Linie<br />

Beteiligungen verwaltet. Gesellschaften können das Holdingprivileg dann beanspruchen,<br />

wenn:<br />

––<br />

ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen<br />

an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht;<br />

––<br />

mindestens 2/3 der Aktiven längerfristig Beteiligungen (auch Aktienstreubesitz) sind –<br />

die Bewertung der Beteiligung kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerlich massgebliche<br />

Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen;<br />

––<br />

alternativ zu den Aktiven die Voraussetzungen bei den Erträgen erfüllt werden können,<br />

wenn mindestens 2/3 der Erträge Dividendenerträge sind.<br />

3.4.2 Beteiligungen<br />

Als Beteiligungen gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile<br />

und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesellschaft<br />

als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Die Beurteilung von ausländischen<br />

Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StHG. Anteilsrechte am<br />

Stammkapital einer US Limited Liability Company (LLC) mit je nach Bundesstaat eigener<br />

Rechtspersönlichkeit gelten ebenfalls als Beteiligung, da eine solche LLC aus schweizerischer<br />

Sicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzustellen ist.<br />

Nicht als Beteiligungen gelten dagegen Anteile an Personengesellschaften, Genussscheine,<br />

Obligationen, konzerninterne Darlehen und Vorschüsse, hybride Finanzierungsinstrumente<br />

sowie Anteile an schweizerischen und ausländischen Anlagefonds und diesen gleichzustellenden<br />

Körperschaften.<br />

3.4.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz<br />

Ein weiteres Kriterium für die privilegierte Besteuerung besteht darin, dass durch die Holding<br />

in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist nicht gestattet, mittels<br />

einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter<br />

von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr<br />

teilzunehmen mit dem Ziel, daraus über einen passiven Vermögensertrag hinaus durch eigene<br />

Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen.<br />

Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind:<br />

––<br />

das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten;<br />

––<br />

die Geschäftsführung des Konzerns;<br />

––<br />

die Führung des eigenen Rechnungswesens;<br />

––<br />

Hilfstätigkeiten für den Konzern;<br />

––<br />

die Strategieentwicklung für den Konzern.<br />

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn<br />

diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist und es<br />

sich um ein rein passives Halten der Immaterialgüterrechte handelt.<br />

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann<br />

die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich<br />

geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.


17<br />

Ausländisches<br />

Stammhaus<br />

Das ausländische Stammhaus gründet eine sog.<br />

Subholding in der CH, welche verschiedene<br />

Beteiligungen verwaltet.<br />

Holdinggesellschaft CH<br />

Tochtergesellschaft 1<br />

(100% Beteiligung)<br />

Tochtergesellschaft 2<br />

(80% Beteiligung)<br />

Tochtergesellschaft 2<br />

(50% Beteiligung)<br />

Steuersitz<br />

Beispiel einer möglichen Holdingstruktur<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

3.4.4 Steuerbeispiel Holdinggesellschaft<br />

Sofern das Holdingkriterium erfüllt ist, geniessen die Kapitalgesellschaften das Privileg der<br />

Steuerbefreiung von Erträgen bei der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer. Die direkte Bundessteuer<br />

kennt das Holdingprivileg nicht. Holdinggesellschaften können jedoch wie die<br />

ordentlich besteuerten Gesellschaften den Beteiligungsabzug für Dividenden massgeblicher<br />

Beteiligungen beanspruchen.<br />

Das Kapital wird lediglich auf Ebene <strong>Kanton</strong> und Gemeinde mit einer stark reduzierten<br />

Kapitalsteuer belastet.<br />

Modellrechnung Holdinggesellschaft<br />

Annahmen<br />

In CHF<br />

Reingewinn (vor Steuern) 5’000’000<br />

Eigenkapital (vor Steuern und nach Gewinnverteilung) 100’000’000<br />

Reingewinn aus Beteiligungen (Dividenden) 90%<br />

Berechnung direkte Bundessteuer<br />

Reingewinn (nach Steuern) 4’938’124<br />

Steuerbetrag 419’741<br />

./. Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG 86.571%<br />

Steuerschuld direkte Bundessteuer 56’367<br />

Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />

Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 104’938’124<br />

Total einfache Steuer 2’623<br />

* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />

Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 5’509<br />

Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />

Direkte Bundessteuer 56’367<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 5’509<br />

Total Steuerschuld 61’876<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />

Die Steuerbelastung des Berechnungsbeispiels einer Holdinggesellschaft in der Stadt Schaffhausen<br />

beträgt CHF 61’876.–. Wären 100 Prozent des Gewinns auf Erträge aus Beteiligungsgesellschaften<br />

zurückzuführen, dann würde sich die Bundessteuerlast dank des Beteiligungsabzugs<br />

weiter reduzieren. Die gesamte Steuerschuld würde somit inklusive Kapitalsteuer weniger als<br />

CHF 25’000.– betragen. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen<br />

können im Internet unter www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.


18 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

3.5 Domizilgesellschaft<br />

(Privilegiertes Steuermodell)<br />

3.5.1 Voraussetzungen zur Besteuerung<br />

als Domizilgesellschaft<br />

Domizilgesellschaften im Sinne von Art. 79 StG sind Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-<br />

AG, GmbH), Genossenschaften und übrige juristische Personen, die in der Schweiz eine<br />

Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Als Nebenzweck kann die<br />

Domizilgesellschaft auch Beteiligungen halten. Ausländische Kapitalgesellschaften können<br />

für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als Domizilgesellschaft<br />

beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und<br />

keine eigene Infrastruktur unterhalten. Als Verwaltungstätigkeit gilt zunächst die Verwaltung<br />

des eigenen Vermögens, das heisst des Vermögens, welches die Gesellschaft bereits besitzt<br />

und welches sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazu erwirbt. Hilfstätigkeiten wie die<br />

Verwertung immaterieller Rechte, die Vermittlung von Know-how sowie Fakturierung und<br />

Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen Bürobetrieb und keinen<br />

Personaleinsatz in der Schweiz erfordern und die Domizilgesellschaft in der Schweiz nicht<br />

eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet.<br />

Auf eine Verwaltungstätigkeit in der Schweiz und somit auf eine Geschäftstätigkeit im Ausland<br />

ist auch dann zu schliessen, wenn im Rahmen von Anweisungen aus dem Ausland und ohne<br />

wesentlichen Bezug zum schweizerischen Markt sog. Ausland-Ausland-Geschäfte (Wirkungsortprinzip)<br />

getätigt werden (Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland).<br />

Dagegen gelten die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die<br />

Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von<br />

Geschäften in der Schweiz grundsätzlich als Geschäftstätigkeit.<br />

3.5.2 Ermittlung der Steuerfaktoren<br />

Der steuerbare Reingewinn wird bei Domizilgesellschaften mittels Spartenrechnung ermittelt.<br />

Auf Erträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen<br />

auf solchen Beteiligungen wird keine Gewinnsteuer erhoben. Als Beteiligungen gelten<br />

Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften von mindestens<br />

10 Prozent. Für die Kapitalgewinne muss die veräusserte Beteiligung während mindestens<br />

einem Jahr im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen sein.<br />

Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand<br />

sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im<br />

Verhältnis des Buchwertes der Beteiligungen zum Buchwert der gesamten Aktiven festgelegt.<br />

Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus<br />

ausländischer Quelle verrechnet werden.<br />

Übrige Einkünfte aus der Schweiz<br />

Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstätigkeit,<br />

Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie<br />

nicht auf Beteiligungen entfallen. Dazu zählen:<br />

––<br />

Vermögenserträge (Zinsen aus Forderungen gegenüber Schweizer Schuldnern, Dividenden<br />

und Kapitalgewinne) aus der Schweiz;<br />

––<br />

Entschädigungen von Schweizer Gesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen;<br />

––<br />

Treuhandkommissionen;<br />

––<br />

Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz;<br />

––<br />

DBA-begünstigte Erträge (Zinsen- und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der<br />

Schweiz vorausgesetzt wird;<br />

––<br />

Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.<br />

Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang steht, wird von den steuerbaren Erträgen abgezogen. Diese Inlanderträge<br />

unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />

Übrige Einkünfte aus dem Ausland<br />

Als übrige Einkünfte aus dem Ausland gelten Erträge aus ausländischer Geschäftstätigkeit<br />

und Erträge von im Ausland ansässigen Schuldnern. Der Reingewinn aus dem Ausland wird<br />

nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz besteuert.<br />

Für Domizilgesellschaften ohne Infrastruktur und Personal in der Schweiz sind die Einkünfte<br />

aus dem Ausland steuerfrei.


19<br />

3.5.3 Steuerbeispiel Domizilgesellschaft<br />

Sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung als Domizilgesellschaft erfüllt, dann bestehen<br />

in Schaffhausen attraktive Steuerkonditionen. Im folgenden Berechnungsbeispiel handelt es<br />

sich um eine reine Domizilgesellschaft ohne Infrastruktur und ohne Personal in der Schweiz,<br />

was die Gewinnbesteuerung auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene lediglich auf die schweizerischen<br />

Einkünfte beschränkt.<br />

Über alles betrachtet, wird die Domizilgesellschaft mit einer effektiven Steuerbelastung<br />

von ca. 8 Prozent konfrontiert, was einer international äusserst attraktiven Steuerbelastung<br />

gleichkommt. Beim gewählten Beispiel wurde bewusst auf Praxisbeobachtungen Rücksicht<br />

genommen und Immobilienbesitz wie auch massgebliche Beteiligungen an weiteren Gesellschaften<br />

(Beteiligungsabzug) ausgeklammert.<br />

Modellrechnung Domizilgesellschaft<br />

Annahmen<br />

In CHF<br />

Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />

davon aus ausländischer Quelle 9’900’000<br />

davon aus schweizerischer Quelle 100’000<br />

Eigenkapital (vor Steuern und vor Gewinnverteilung) 1’000’000<br />

Ausgeschütteter Gewinn 9’000’000<br />

Berechnung direkte Bundessteuer<br />

Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />

Steuerschuld direkte Bundessteuer 782’636<br />

Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />

Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 1’207’486<br />

Einfache Kapitalsteuer 100<br />

Reingewinn «satzbestimmend» 10’000’000<br />

davon CHF 9’900’000.– zu 0% 0<br />

davon CHF 100’000.– zu 100% 100’000<br />

Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) 100’000<br />

Einfache Gewinnsteuer 4’604<br />

Total einfache Steuer 4’704<br />

* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />

Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 9’878<br />

Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />

Direkte Bundessteuer 782’636<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 9’878<br />

Total Steuerschuld 792’514<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />

Durch die Abzugsfähigkeit der Steuern ist bei der Berechnung der effektiven Werte eine<br />

Iteration notwendig, welche zur Erhaltung der Übersichtlichkeit in der Tabelle nicht abgebildet<br />

wurde.<br />

Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen können im Internet unter<br />

www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.


20 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

3.6 Gemischte Gesellschaft<br />

(Privilegiertes Steuermodell)<br />

3.6.1 Voraussetzungen zur Besteuerung<br />

als gemischte Gesellschaft<br />

Gemischte Gesellschaften im Sinne von Art. 79 StG sind Kapitalgesellschaften<br />

(AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend<br />

auf das Ausland bezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit<br />

ausüben. Ausländische Kapitalgesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der<br />

Schweiz ebenfalls die Besteuerung als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern die<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Im Gegensatz zu Domizilgesellschaften, welche in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit<br />

ausüben, ist für gemischte Gesellschaften eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der<br />

Schweiz zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss aber auf das Ausland bezogen sein. Eigene<br />

Produktionstätigkeiten in der Schweiz sind nicht gestattet.<br />

3.6.2 Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft<br />

Die gemischte Gesellschaft ist vorwiegend für international tätige Unternehmen von steuerrechtlicher<br />

Relevanz. Voraussetzung, dass eine Gesellschaft den Steuerstatus der gemischten<br />

Gesellschaft erhält, ist eine überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeit. Dies ist<br />

grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 Prozent des Bruttoertrages aus ausländischen<br />

Quellen stammen und 80 Prozent des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte<br />

erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann<br />

werden die aus ausländischen Quellen stammenden Erträge nach Massgabe des Umfangs<br />

der Geschäftstätigkeit in der Schweiz in der Regel mit einer Quote von 10-20 Prozent auf<br />

Ebene <strong>Kanton</strong> und Gemeinde besteuert. Aus inländischer Geschäftstätigkeit stammende<br />

Erträge werden ordentlich besteuert. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen wie Kapitalund<br />

Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Auf Bundesebene erfolgt<br />

grundsätzlich die ordentliche Besteuerung, wobei ein allfälliger Beteiligungsabzug geltend<br />

gemacht werden kann.<br />

Frankreich<br />

Deutschland<br />

Absatzmarkt der<br />

Waren und Güter<br />

(Verkaufsorg.)<br />

Warenfluss<br />

Produzent von Waren und<br />

Gütern<br />

(Konzerngesellschaft)<br />

Kapitalfluss<br />

Teilweiser<br />

Kapitalfluss<br />

Warenfluss<br />

Schweiz<br />

Gemischte Gesellschaft<br />

(internationale Einkaufs und-<br />

Verkaufsgesellschaft<br />

Kapitalfluss<br />

Absatzmarkt der<br />

Waren und Güter<br />

(Verkaufsorg.)<br />

Beispiel eines Funktionsmodells<br />

einer gemischten Gesellschaft<br />

Quelle: eigene Darstellung


21<br />

3.6.3 Ermittlung der Steuerfaktoren<br />

Der steuerbare Reingewinn wird bei gemischten Gesellschaften mittels Spartenrechnung<br />

ermittelt. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der steuerbare Reingewinn<br />

der Gesellschaft ermittelt. Davon wird der Nettoertrag aus Beteiligungen ausgeschieden,<br />

welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können mit Erträgen aus Beteiligungen<br />

verrechnet werden. Anschliessend werden die Erträge aus schweizerischem Grundeigentum,<br />

die übrigen Einkünfte aus der Schweiz und die kantonal steuerbaren DBA-Erträge ausgeschieden.<br />

Das verbleibende Ergebnis (operativer Gewinn) stellt den Gewinnanteil für den Umsatz in der<br />

Schweiz und den Gewinn aus ausländischer Quelle dar.<br />

Bei gemischten Gesellschaften wird auf Erträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen<br />

sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen keine Gewinnsteuer<br />

erhoben. Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital anderer<br />

Gesellschaften von mindestens 10 Prozent oder CHF 1 Mio. Verkehrswert. Für die Kapitalgewinne<br />

muss die veräusserte Beteiligung mindestens 1 Jahr im Besitze der Kapitalgesellschaft<br />

oder Genossenschaft gewesen sein.<br />

Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand<br />

sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im<br />

Verhältnis des Buchwertes der Beteiligungen zum Buchwert der gesamten Aktiven festgelegt.<br />

Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus<br />

ausländischer Quelle verrechnet werden.<br />

Übrige Einkünfte aus der Schweiz<br />

Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstätigkeit,<br />

Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie<br />

nicht auf Beteiligungen entfallen. Dazu zählen:<br />

––<br />

Vermögenserträge (Zinsen aus Forderungen gegenüber Schweizer Schuldnern, Dividenden<br />

und Kapitalgewinne) aus der Schweiz;<br />

––<br />

Entschädigungen von Schweizer Gesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen;<br />

––<br />

Treuhandkommissionen;<br />

––<br />

Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz;<br />

––<br />

DBA-begünstigte Erträge (Zinsen- und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der<br />

Schweiz vorausgesetzt wird;<br />

––<br />

Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.<br />

Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang steht, wird von den steuerbaren Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand<br />

kann dabei im Verhältnis des Buchwertes der entsprechenden Aktiven zu den gesamten<br />

Aktiven verteilt werden. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />

Übrige Einkünfte aus dem Ausland<br />

Der in der Schweiz steuerbare Reingewinn wird auf Grund einer Spartenrechnung ermittelt. In<br />

Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der gesamte steuerbare Reingewinn<br />

der Gesellschaft festgelegt. Davon wird der Gewinn aus schweizerischen Quellen ausgeschieden,<br />

welcher der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie der Nettoertrag aus Beteiligungen,<br />

welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können nicht mit Gewinnen aus<br />

schweizerischen oder ausländischen Quellen verrechnet werden. Der gemäss Spartenrechnung<br />

verbleibende Gewinn aus ausländischen Quellen wird nach Massgabe des Umfangs der<br />

Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (steuerbare Quote Ausland). Dieser äussert sich<br />

einerseits in der Intensität der tatsächlichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz und<br />

andererseits im Grad der wirtschaftlichen Affinität der ausländischen Einkünfte zur Schweiz.<br />

Die Besteuerungsquote für die Auslandserträge beträgt in der Regel 10-20 Prozent.<br />

3.6.4 Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft<br />

Der Modellrechnung wurde das Beispiel einer Einkaufsgesellschaft eines internationalen<br />

Konzerns zugrunde gelegt, welche für den gesamten EMEA-Bereich (Europe, Middle East and<br />

Africa) den Einkauf von Rohmaterialen erledigt. Dadurch, dass der Einkauf in verschiedenen<br />

Ländern ausserhalb der Schweiz erfolgt und in der Folge an die Produktionsgesellschaften in<br />

ganz Europa geliefert wird, gelangt nur ein geringer Anteil der Ware physisch in die Schweiz,<br />

was die Gesellschaft als gemischte Gesellschaft qualifiziert.<br />

Die Besteuerung der gemischten Gesellschaft liegt somit real unter 10 Prozent, was international<br />

äusserst attraktiven Konditionen entspricht. Beim gewählten Beispiel wurde bewusst auf<br />

Praxisbeobachtungen Rücksicht genommen und Immobilienbesitz wie auch massgebliche<br />

Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (Beteiligungsabzug) ausgeklammert.


22 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />

Modellrechnung gemischte Gesellschaft<br />

Annahmen<br />

In CHF<br />

Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />

davon aus ausländischer Quelle 9’900’000<br />

davon aus schweizerischer Quelle 100’000<br />

Eigenkapital (vor Steuern und vor Gewinnverteilung) 10’000’000<br />

ausgeschütteter Gewinn 9’000’000<br />

Berechnung direkte Bundessteuer<br />

Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />

Steuerschuld direkte Bundessteuer 775’192<br />

Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />

Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 10’119’900<br />

Einfache Kapitalsteuer 253<br />

Reingewinn (vor Steuern) «satzbestimmend» 10’000’000<br />

davon CHF 9’900’000.– zu 10% 990’000<br />

davon CHF 100’000.– zu 100% 100’000<br />

Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) 1’090’000<br />

Einfache Gewinnsteuer 49’703<br />

Total einfache Steuer<br />

* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%)<br />

49’956<br />

210%<br />

Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 104’908<br />

Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />

Direkte Bundessteuer 775’192<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 104’908<br />

Total Steuerschuld 880’100<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />

Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen können im Internet unter<br />

www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />

3.7 Minimalsteuer und Mindeststeuer<br />

3.7.1 Minimalsteuer<br />

Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer<br />

auf den im <strong>Kanton</strong> gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapitalsteuer<br />

übersteigt. Auf der Bemessungsgrundlage des Grundstücksteuerwerts beträgt die<br />

Minimalsteuer 0.075 Prozent (einfache Steuer).<br />

Von der Minimalsteuer befreit sind neu gegründete juristische Personen im Gründungsjahr<br />

und in den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen<br />

sind, sowie für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb haben.<br />

3.7.2 Mindeststeuer<br />

Liegt sowohl die ordentliche einfache Steuer wie auch die Minimalsteuer unter CHF 200.–<br />

(bei Genossenschaften unter CHF 100.–), dann ist die ordentliche Betriebsgesellschaft<br />

verpflichtet, die Mindeststeuer von CHF 200.– (resp. CHF 100.– bei Genossenschaften),<br />

multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu bezahlen (z.B. Stadt<br />

Schaffhausen 2013: (112 Prozent + 98 Prozent)*CHF 200.– = CHF 420.–).<br />

Holdinggesellschaften, Domizil- und gemischte Gesellschaften unterliegen keiner Mindeststeuer.<br />

Sie schulden dem Staat jedoch in jedem Falle eine einfache Kapitalsteuer von<br />

CHF 100.–, multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss.


BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN 23<br />

4 Besteuerung der natürlichen<br />

Personen im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

«Umfassende<br />

Abzugsmöglichkeiten<br />

lassen<br />

Spielraum für<br />

Ihre individuelle<br />

Lebenssituation.»<br />

4.1 Grundlagen zur Besteuerung<br />

der natürlichen Personen<br />

Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder sich vorübergehend in der<br />

Schweiz aufhalten, haben Bundes-, <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern zu bezahlen. Als<br />

Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt das weltweit erzielte Einkommen; die<br />

Einkünfte aus ausländischem Liegenschaftenbesitz und aus ausländischen festen Einrichtungen<br />

werden nur für das satzbestimmende Einkommen berücksichtigt. Die Vermögenssteuer<br />

wird nach dem gleichen Prinzip veranlagt. Eine natürliche Person ist in der Schweiz steuerpflichtig,<br />

wenn sie dort ihren rechtlichen Wohnsitz hat oder wenn sie sich während mindestens<br />

30 Tagen in der Schweiz aufhält und eine Erwerbstätigkeit betreibt oder sich 90 Tage und<br />

mehr ohne Erwerbstätigkeit hier aufhält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ankunftsdatum.<br />

Relevant für die Besteuerung innerhalb der Schweiz ist der steuerrechtliche Wohnsitz am<br />

31.12. des entsprechenden Jahres.<br />

Bei den direkten Steuern für natürliche Personen handelt es sich um periodisch anfallende<br />

Steuern. Eine Steuerperiode entspricht einem Kalenderjahr und mit der Einführung der<br />

Gegenwartsbesteuerung werden die Steuern für das laufende Jahr provisorisch während<br />

des Jahres fällig und definitiv in den Folgejahren abgerechnet.<br />

4.2 Einkommenssteuer<br />

Die Einkommenssteuer wird für Bund, <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden fällig. Es wird das Gesamteinkommen<br />

ohne Unterscheidung der Einzelelemente besteuert. Die natürlichen Personen haben<br />

namentlich ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, ihr<br />

Ersatz- oder Nebeneinkommen sowie den Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem<br />

Vermögen zu versteuern.<br />

Bei der Besteuerung der Ehegatten stützt sich das Steuersystem des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen<br />

auf das Prinzip der Familienbesteuerung. Das bedeutet, dass die Einkommen der Ehegatten<br />

im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet werden und auch das Einkommen aus<br />

Vermögensertrag minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird.<br />

Eine Ausnahme bildet allerdings das Erwerbseinkommen Minderjähriger, für welches eine<br />

selbständige Steuerpflicht besteht.<br />

4.2.1 Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen<br />

Vom Bruttogesamteinkommen können sowohl bei der Bundessteuer als auch auf Ebene<br />

<strong>Kanton</strong> Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen,<br />

in Abzug gebracht werden. Zu diesen Berufsauslagen oder Gewinnungskosten zählen:<br />

––<br />

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;<br />

––<br />

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung;<br />

––<br />

Pauschaler Abzug für Kosten betreffend Berufsausübung;<br />

––<br />

Weiterbildungskosten;<br />

––<br />

Kosten für Wochenaufenthalt;<br />

––<br />

Auslagen bei Nebenerwerbstätigkeit.<br />

Im Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge für die AHV/IV/EO (Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung)<br />

sowie Beiträge für<br />

die berufliche und individuelle Vorsorge (Pensionskasse und Säule 3a-Sparen) als auch ein<br />

pauschaler Versicherungsabzug (Krankenkasse und andere obligatorische Versicherungsbeiträge)<br />

in Abzug gebracht.<br />

Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten bilden effektiv geleistete Zahlungen für Schuldzinsen aus<br />

z.B. Hypotheken sowie ein Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Verwaltungskosten<br />

für Wertschriften und Kapitalanlagen, Spenden an gemeinnützige Organisationen und<br />

politische Institutionen, etc.<br />

Zur letzten Kategorie zählen sämtliche Sozialabzüge, deren Ausgestaltung der nachstehenden<br />

Tabelle entnommen werden kann.


24 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />

Sozialabzüge im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Sozialabzüge in CHF <strong>Kanton</strong> Schaffhausen Bund<br />

Kinderabzug je Kind 8’400.– 6’500.–<br />

Unterstützungsabzug 1’300.– 6’500.–<br />

Verheiratetenabzug -- 2’600.–<br />

Zweitverdienerabzug 800.– 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens,<br />

mind. 8’100.–<br />

und max. 13’400.–<br />

Entlastungsabzug Siehe Steuergesetz --<br />

Kinderbetreuungsabzug eff. Kosten max. 9’400.– 10’100.–<br />

Quelle: Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, Jan. 2013<br />

4.2.2 Berechnung der Einkommenssteuern<br />

Das steuerbare Einkommen weist, trotz gleicher Ausgangsbasis auf Bundes- und <strong>Kanton</strong>sebene,<br />

unterschiedliche Beträge auf, verursacht durch die teilweise unterschiedlichen Ansätze<br />

bei den Abzügen.<br />

Sowohl auf Bundesebene als auch beim <strong>Kanton</strong> werden Verheiratete gegenüber allein<br />

stehenden Personen unterschiedlich veranlagt. Während auf Bundesebene zwei unterschiedliche<br />

Tariftabellen zur Anwendung kommen, besteht im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ein Teilsplittingtarif.<br />

Persönliche Kalkulationen können im frei verfügbaren Steuerrechner im Internet unter<br />

www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />

Beim Bund handelt es sich um einen progressiven Tarif, welcher ab einer Höhe von<br />

CHF 895’900.– (verheiratet) bzw. CHF 755’200.– (alleinstehend) linear weitergeführt wird.<br />

Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen beginnt der Tarifverlauf ebenfalls progressiv bis zu einem steuerbaren<br />

Einkommen von CHF 210’100.–, geht dann jedoch über in einen linearen Tarif.<br />

Beispiel: S. Teuerzahler ist Angestellter einer Firma in Neuhausen und verfügt über einen Bruttolohn<br />

von CHF 85’000.–, wovon 4 Prozent als Pensionskassenbeiträge abgezogen werden. Er wohnt in<br />

Neuhausen am Rheinfall, ist alleinstehend und reformiert. Daraus ergibt sich folgende Steuerkalkulation<br />

unter Berücksichtigung der Minimalabzüge:<br />

Beispiel Berechnung Einkommenssteuer<br />

In CHF <strong>Kanton</strong> Schaffhausen Bund<br />

Bruttoeinkommen 85’000 85’000<br />

Abzüge 13’694 13’894<br />

Steuerbares Einkommen 71’300 71’100<br />

Steuersatz 6.785% 1.482%<br />

Einfache Steuer 4’838 1’054<br />

<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 5’419<br />

Gemeindesteuer 97%<br />

Kirchensteuer ref. 13%<br />

4’693<br />

629<br />

Personalsteuer 60<br />

Total Steuerschuld 11’855<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für Neuhausen,<br />

Jan. 2013<br />

Das steuerbare Einkommen wird mit dem Steuertarif multipliziert. Anschliessend wird<br />

die einfache <strong>Kanton</strong>ssteuer mit dem Steuerfuss des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen, der jeweiligen<br />

Gemeinde und der Kirchgemeinde multipliziert und schlussendlich noch die Personalsteuer<br />

von CHF 60.– addiert.<br />

Im Gegensatz zur erfolgten Steuerberechnung einer alleinstehenden Person unterliegen<br />

Familien einerseits einem moderateren Steuertarif und andererseits zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten,<br />

die in der Summe zu einer spürbaren Entlastung führen.


25<br />

Steuerbelastung total in Schaffhauser Gemeinden<br />

(inkl. Direkte Bundessteuer)<br />

Wohnort 50’000 100’000 150’000 250’000 500’000 1’000’000<br />

Schaffhausen 244 6’183 16’104 47’373 134’098 291’663<br />

Neunkirch 243 6’156 16’041 47’214 133’681 290’801<br />

Stein am Rhein 239 6’047 15’787 46’575 132’010 287’351<br />

Stetten 215 5’230 13’880 41’781 119’480 261’479<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, Jan. 2013<br />

Basis: Familie mit 2 Kindern, reformiert, PK-Abzug 5%,<br />

standardisierte Abzüge<br />

Basierend auf den genannten Berechnungsbeispielen beträgt die Steuerbelastung auf dem<br />

Bruttoeinkommen bei Familien zwischen 0.4 Prozent und 29.2 Prozent. Zusätzlich können<br />

in praktisch jedem Fall weitere, in der Berechnung nicht berücksichtigte Abzüge geltend<br />

gemacht werden, welche die Steuerbelastung um einen substanziellen Betrag reduzieren<br />

können.<br />

4.3 Vermögenssteuer<br />

Im Gegensatz zum Bund erheben alle <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden eine Vermögenssteuer bei<br />

den natürlichen Personen. Mit der Tarifautonomie – die Ausgestaltung des Steuertarifs ist<br />

Sache der <strong>Kanton</strong>e – besteht damit ein grosser Spielraum, welcher direkt zum Steuerwettbewerb<br />

und damit auch zu Steuerinnovationen führt.<br />

Gegenstand der Steuer bildet in der Regel das Gesamtvermögen. Dieses umfasst alle<br />

vermögenswerten Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige als sein Eigentum nennt oder<br />

dessen Nutzniesser er ist. Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches<br />

Vermögen wie z.B. Wertschriften, Bankkonten, Motorfahrzeuge, aber auch unbewegliches<br />

Vermögen wie Immobilien, Lebens- und Rentenversicherungen und in den Geschäftsbetrieb<br />

investierte Vermögenswerte.<br />

4.3.1 Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen<br />

Zur Ermittlung der Vermögenssteuer gilt es zuerst, vom Bruttovermögen über das Reinvermögen<br />

zum steuerbaren Vermögen zu gelangen. Das Reinvermögen entspricht dem Bruttovermögen<br />

abzüglich der gesamten nachgewiesenen Schulden. Vom Reinvermögen können<br />

weiter verschiedene Sozialabzüge pauschal geltend gemacht werden. Abschliessend handelt<br />

es sich dabei um folgende Beträge:<br />

––<br />

in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige CHF 100’000.–<br />

––<br />

übrige Steuerpflichtige CHF 50’000.–<br />

––<br />

zusätzlich, für jedes nicht selbständig besteuerte Kind CHF 30’000.–<br />

Mit der Abzugsfähigkeit sämtlicher Schulden (schwergewichtig Hypothekarschulden auf dem<br />

Eigenheim) und den genannten Sozialabzügen reduziert sich das steuerbare Vermögen<br />

vielfach derart stark, dass schlussendlich keine Vermögenssteuern mehr anfallen oder diese<br />

massgeblich reduziert werden.<br />

4.3.2 Berechnung der Vermögenssteuer<br />

Die Erhebung der Vermögenssteuer basiert insgesamt auf drei relevanten Faktoren:<br />

––<br />

steuerbares Vermögen;<br />

––<br />

Vermögenssteuertarif;<br />

––<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuerfuss.<br />

Der Tarifverlauf im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist bis zu einem Wert von CHF 1’000’000.–<br />

progressiv und anschliessend linear ausgestaltet.


26 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />

Vermögenssteuern<br />

in der<br />

Gemeinde Stetten<br />

In CHF<br />

Bruttovermögen 1’200’000<br />

Hypothekarschuld 700’000<br />

Reinvermögen 500’000<br />

Sozial- und<br />

Kinderabzüge 190’000<br />

Steuerb. Vermögen 310’000<br />

Steuersatz 0.1354%<br />

Einf. <strong>Kanton</strong>ssteuer 420<br />

<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 470<br />

Gemeindesteuer 65% 273<br />

Kirchensteuer 11% 46<br />

Personalsteuer 60<br />

Total Steuerschuld 849<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für Stetten,<br />

Jan. 2013<br />

Beispiel: F. Röhlich hat eine Familie mit drei Kindern (reformiert) und wohnt in seinem Haus auf<br />

einer Anhöhe in der Gemeinde Stetten mit Blick auf die Alpen und in unmittelbarer Nähe zur Stadt<br />

Schaffhausen. Sein Einfamilienhaus und sämtliche weiteren steuerbaren Vermögenswerte haben<br />

einen Bruttowert von CHF 1.2 Mio. Das Haus finanziert F. Röhlich neben einem Anteil Eigenkapital<br />

über eine Bank-Hypothek in Höhe von CHF 700’000.–. Diese Konstellation führt zu nebenstehender<br />

Vermögenssteuerbelastung 2013.<br />

4.4 Teilsatzbesteuerung bzw.<br />

Teilbesteuerungsverfahren von Dividenden<br />

aus massgeblichen Beteiligungen<br />

Der Gewinn einer juristischen Person wird in der Schweiz meist mehrfach besteuert, bis er beim<br />

Eigentümer des Unternehmens angelangt ist. Die Belastung einerseits des Gewinns und<br />

andererseits auch der Dividenden führt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche<br />

dazu führt, dass kleinere und mittlere Betriebe sehr zurückhaltend umgehen mit ihrer<br />

Dividendenpolitik.<br />

Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist einer der Vorreiter innerhalb der Schweiz, welcher Unternehmer<br />

und Privatpersonen mit massgeblichen Beteiligungen von dieser Doppelbelastung weitgehend<br />

entlastet. Insgesamt führt diese Massnahme bei den betroffenen Steuerzahlern zu<br />

spürbaren Reduktionen der Steuerbelastung.<br />

Das Steuerobjekt bilden einerseits die Dividendenzahlungen und andererseits der Steuerwert<br />

der zugrunde liegenden Beteiligungen. Die Voraussetzung für die Qualifizierung als massgebliche<br />

Beteiligung ist auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene gegeben, falls die steuerpflichtige<br />

Person eine Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft von mindestens 10 Prozent hält.<br />

Sind die Voraussetzungen einer massgeblichen Beteiligung gegeben, dann werden die<br />

ausgeschütteten Dividenden auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene lediglich zum halben Satz<br />

des steuerbaren Einkommens berechnet.<br />

Auch die direkte Bundessteuer kennt das System der Teilbesteuerung. Dividenden und<br />

andere Erträge aus beweglichem Vermögen sind im Umfang von 60 Prozent (Privatvermögen)<br />

steuerbar (Geschäftsvermögen 50 Prozent), wenn die Beteiligungsrechte mindestens<br />

10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

darstellen.<br />

Beispiel: Der Unternehmer S. Tress ist alleiniger Eigentümer einer auf die Produktion von<br />

Beruhigungsmitteln spezialisierte Aktiengesellschaft. S. Tress hat sämtliche Vermögenswerte in<br />

seiner Firma, deren Steuerwert auf CHF 20 Mio. veranlagt wird. Zusätzlich bezieht der Unternehmer<br />

einen Lohn von CHF 500’000.–, wovon CHF 25’000.– als Pensionskassenbeitrag abgezogen werden,<br />

und zahlt sich eine Dividende im Wert von CHF 1 Mio. aus. S. Tress ist reformiert, verheiratet<br />

und hat zwei Kinder. Seine Steuerbelastung am Wohnsitz Schaffhausen sieht folgendermassen aus:<br />

Beispiel Teilbesteuerung von Dividenden<br />

In CHF Einkommen Vermögen<br />

Abzüge 78’094 160’000<br />

Satzbestimmend 1’421’900 19’840’000<br />

Steuerbar gesamt 1’421’900 19’840’000<br />

Steuerbar nicht privilegiert 421’900<br />

Steuersatz 9.900% 0.230%<br />

Einfache Steuer 41’768<br />

Steuerbar privilegiert 1’000’000<br />

Steuersatz 4.950%<br />

Einfache Steuer privilegiert 49’500<br />

Einfache Steuer gesamt 91’268 45’632<br />

Total einfache <strong>Kanton</strong>ssteuer 136’900<br />

<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 153’328<br />

Gemeindesteuer 98% 134’162<br />

Kirchensteuer 13% 17’797<br />

Personalsteuer 60<br />

Total Steuerschuld <strong>Kanton</strong> und Gemeinde 305’347<br />

Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />

Jan. 2013 (exkl. Bundessteuer von CHF 117’006.–)


27<br />

Einkommenssteuer<br />

2013<br />

264’984<br />

264’984<br />

290’081<br />

337’118<br />

Mit einer Gesamtsteuerbelastung von CHF 422’353.– (Bund = CHF 117’006.–, <strong>Kanton</strong> und<br />

Gemeinde CHF 305’347.–) für das Bruttoeinkommen und die Vermögenswerte belaufen sich<br />

die Fiskalabgaben im kalkulierten Beispiel für den Unternehmer mit Wohnsitz Schaffhausen<br />

auf 28 Prozent (inklusive Berücksichtigung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge<br />

und 5 Prozent Pensionskassenbeiträgen von ca. CHF 25’000.–). Aufgrund weiterer im Kapitel<br />

«Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen» erwähnten Abzüge würde die<br />

Steuerbelastung nochmals um einen fünfstelligen Betrag reduziert werden.<br />

Mit der Teilsatzbesteuerung bzw. dem Teilbesteuerungsverfahren und dem tiefen Tarif für hohe<br />

Einkommen positioniert sich der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen gegenüber den direkten Nachbarkantonen<br />

Zürich und Thurgau als steuerlich sehr attraktive Wohnregion.<br />

Steuerbetrag in CHF<br />

Schaffhausen<br />

2012<br />

Schaffhausen<br />

2013<br />

Thurgau<br />

Zürich<br />

Steuervergleich für<br />

Unternehmer in den<br />

Schaffhauser Nachbarkantonen<br />

(<strong>Kanton</strong>s-<br />

und Gemeindesteuern)<br />

Basis: CHF 2 Mio. steuerbares Einkommen,<br />

wovon CHF 1.6 Mio. aus Dividenden; <strong>Kanton</strong>sund<br />

Gemeindesteuern zum Verheiratetentarif,<br />

reformiert (exkl. Bundessteuer von CHF 155’899.–).<br />

4.5 Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern<br />

Eine weitere, steuerlich äusserst attraktive Gestaltungsvariante bilden die Pensionskassengelder<br />

und einbezahlten Mittel in die Selbstvorsorge (Säule 3a). Sowohl die Pensionskassenbeiträge<br />

als auch die über die Säule 3a gesparten Mittel werden nicht bei der Einzahlung<br />

sondern erst bei deren Auszahlung steuerlich belastet. Sowohl die Säule 3a als auch die<br />

Pensionskassengelder sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Altersvorsorge, lediglich<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auszahlbar. Entweder muss das gesetzliche Mindestalter<br />

60 (Männer) bzw. 59 (Frauen) für deren Bezug erreicht sein oder die Mittel werden für die<br />

Finanzierung des Eigenheims verwendet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann<br />

unterliegen die vielfach sechs-, teilweise sogar siebenstelligen Beträge bei deren Auszahlung<br />

einer sehr moderaten Besteuerung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen.<br />

Die Steuer errechnet sich aus der Höhe des ausbezahlten Betrages sowie eines Abzuges von<br />

80 Prozent des bei der ordentlichen Einkommenssteuer anfallenden Steuerbetrages.<br />

Beispiel: Im Zuge seiner Pensionierung lässt sich der verheiratete, reformierte R. Entner seine im<br />

Laufe seiner Arbeitstätigkeit ersparten Mittel aus der Pensionskasse vollumfänglich auszahlen. Es<br />

handelt sich um einen Betrag von CHF 850’000.–, welcher R. Entner im Rentenalter neben der<br />

AHV und weiteren selbst ersparten Mitteln zur Verfügung steht. Die aus den CHF 850’000.–<br />

anfallenden Steuern belaufen sich in der Stadt Schaffhausen auf CHF 56’963.–.<br />

Die vor allem in Kaderpositionen praktizierten Vorsorgelösungen führen im Zeitpunkt der<br />

Auszahlung zu teilweise sehr hohen Beträgen, was je nach Wohnkanton zu massiven<br />

Steuerdifferenzen führen kann (siehe Tabelle auf der Folgeseite).<br />

Quelle: <strong>Kanton</strong>ale Steuerrechner im Internet,<br />

Jan. 2013


28 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />

Kapitalleistungen<br />

aus Vorsorge 2013<br />

Steuerbetrag in CHF<br />

41’580<br />

Schaffhausen<br />

2012<br />

41’580<br />

Schaffhausen<br />

2013<br />

52’600<br />

Thurgau<br />

107’003<br />

Zürich<br />

Steuervergleich<br />

(<strong>Kanton</strong>s- und<br />

Gemeindesteuern)<br />

Basis: CHF 1 Mio. Kapitalbezug aus Vorsorgekonten;<br />

<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer zum Verheiratetentarif,<br />

konfessionslos, (exkl. Bundessteuer<br />

CHF 23’000.-).<br />

Quelle: <strong>Kanton</strong>ale Steuerrechner im Internet,<br />

Jan. 2013<br />

4.6 Besteuerung nach dem Aufwand<br />

Das Steuergesetz des Bundes lässt die Möglichkeit zu, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern eine sogenannte Pauschalsteuer<br />

zu entrichten. Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen hat die Pauschalbesteuerung auf <strong>Kanton</strong>sebene<br />

mittels Volksentscheid per 1. Januar 2012 abgeschafft.<br />

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit<br />

in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine<br />

Erwerbstätigkeit ausüben, können anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine<br />

Steuer nach dem Aufwand entrichten. Während diese Erhebung den Personen mit<br />

Schweizer Bürgerrecht nur für die laufende Steuerperiode zusteht, haben Personen ohne<br />

Schweizer Bürgerrecht auch weiterhin Anrecht auf die Besteuerung nach dem Aufwand.<br />

Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und deren Familie bemessen<br />

und nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch<br />

angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten<br />

Bruttobetrag:<br />

––<br />

des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;<br />

––<br />

der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;<br />

––<br />

des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der<br />

grundpfandrechtlichen Forderungen und von dessen Einkünften;<br />

––<br />

der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von<br />

deren Einkünften;<br />

––<br />

der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;<br />

––<br />

der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz<br />

abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder<br />

teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.<br />

Die Steuer nach dem Aufwand wird aufgrund eines einfachen Verfahrens berechnet. Sie kann<br />

zu einer Verminderung der fiskalischen Belastung führen.<br />

Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer umfasst einerseits den Aufwand des Steuerpflichtigen<br />

und andererseits bestimmte Einkommens- und Vermögensbestandteile.<br />

4.6.1 Steuerveranlagung<br />

Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlich entstandenen Lebenshaltungskosten<br />

des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen in der Schweiz lebenden Personen<br />

berechnet. Dabei ist es unbedeutend, ob diese Aufwendungen in der Schweiz oder im<br />

Ausland getätigt werden.<br />

Zu den Aufwendungen, die in Betracht gezogen werden, gehören namentlich die Kosten für<br />

Verpflegung, Bekleidung und Unterkunft sowie die Ausgaben für Bildung, Kultur und<br />

Unterhaltung. Diese Aufwendungen müssen mindestens dem Fünffachen des Mietzinses oder<br />

Eigenmietwertes der Wohnung oder des Hauses des Steuerpflichtigen entsprechen oder dem<br />

doppelten Pensionspreis für Unterkunft und Verpflegung.<br />

4.6.2 Kontrolle mit anderen Einkünften und<br />

Vermögenswerten<br />

Die Steuer nach dem Aufwand darf nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif<br />

berechneten Steuern auf den inländischen Einkünften und Vermögen sowie gewisser<br />

Einkünfte aus ausländischen Quellen, für die der Steuerpflichtige ein von der Schweiz<br />

abgeschlossenes DBA in Anspruch nimmt.<br />

Die Einkünfte aus inländischen Quellen beinhalten namentlich die Einkünfte aus dem in der<br />

Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, die Fahrniseinkünfte, die Einkünfte aus den in<br />

der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten, Lizenzgebühren sowie die aus der<br />

Schweiz fliessenden Renten und Pensionen.<br />

Steuerpflichtige, welche die Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die in den DBA<br />

vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern beanspruchen. Einige<br />

Vertragsstaaten lassen eine Entlastung nur dann zu, wenn alle Einkünfte, die aus diesen<br />

Staaten stammen, in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung unterliegen und die Steuern<br />

zusammen mit den übrigen Einkünften aus schweizerischen Quellen zum Satz für das<br />

gesamte Einkommen erhoben werden.


29<br />

4.6.3 Beantragung<br />

Eine Besteuerung nach dem Aufwand wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und<br />

nur, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, welche u.a. eine minimale Steuerbasis<br />

im sechsstelligen Bereich voraussetzt. Wenn für einen Steuerpflichtigen die ordentliche<br />

Besteuerung vorteilhafter ist, steht ihm in jeder Steuerperiode der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung<br />

offen.<br />

4.7 Zusatz-Spesenreglement für leitendes<br />

Personal (Pauschalspesen)<br />

Leitenden Angestellten erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für<br />

Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese<br />

Repräsentations- und Kleinauslagen sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen<br />

zu beschaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung wird daher den leitenden<br />

Angestellten (teilweise auch Angestellte in nicht leitender Position) eine jährliche Pauschalentschädigung<br />

ausgerichtet.<br />

Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50.– pro<br />

Ereignis abgegolten. Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis. Empfänger von Pauschalspesen<br />

können demzufolge diese Kleinausgaben bis CHF 50.– nicht effektiv geltend machen.<br />

Als Kleinausgaben im Sinne eines Pauschalspesen-Reglements gelten insbesondere:<br />

––<br />

Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant oder<br />

Geschäftsessen zu Hause (exkl. Catering-Service);<br />

––<br />

Geschenke, die bei Einladungen überbracht werden wie Blumen oder Alkoholika;<br />

––<br />

Zwischenverpflegungen (Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können jedoch<br />

abgerechnet werden);<br />

––<br />

Trinkgelder;<br />

––<br />

Post- und Telefongebühren, Geschäftstelefone vom Privatapparat;<br />

––<br />

Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende;<br />

––<br />

Beiträge an Institutionen, Vereine;<br />

––<br />

Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittung;<br />

––<br />

Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen;<br />

––<br />

Tram, Bus, Taxi, Parkgebühren;<br />

––<br />

Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km);<br />

––<br />

Gepäckträger, Garderobengebühren, Kleiderreinigungen.<br />

Die Höhe der effektiven Pauschalspesen steht in Abhängigkeit zur Funktion und zum Lohn<br />

des leitenden Angestellten und muss im Gespräch mit der <strong>Kanton</strong>alen Steuerverwaltung<br />

individuell festgesetzt werden.


30 QUELLENSTEUER, EXPATRIATES UND GRENZGÄNGER<br />

5 Quellensteuer, Expatriates<br />

und Grenzgänger 3<br />

«Grenzgänger<br />

und Expatriates<br />

profitieren von<br />

Spezialregelungen.»<br />

5.1 Merkmale und Erfassungsbereich<br />

der Quellensteuer<br />

Die Quellenbesteuerung betrifft zwei grosse Kategorien von Steuerpflichtigen. Einerseits sind<br />

es natürliche Personen, die nicht im Besitze der fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung<br />

(Ausweis C) sind, sich jedoch im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen aufhalten oder im <strong>Kanton</strong> wohnen<br />

und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Ebenso Arbeitnehmer, die, ohne<br />

in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, bei einem Arbeitgeber<br />

mit Sitz oder Betriebsstätte im <strong>Kanton</strong> für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder<br />

Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Es können auch juristische<br />

Personen ohne steuerrechtlichen Sitz im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen quellensteuerpflichtig sein.<br />

Der Quellensteuerabzug, der vom Arbeitgeber oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung<br />

vorgenommen wird, tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten<br />

Bundessteuer sowie der <strong>Kanton</strong>s-, Gemeinde- und gegebenenfalls Kirchen- und Feuerwehrsteuer.<br />

In der Regel wird die Steuer aufgrund der Bruttoeinkünfte berechnet und die Tarife<br />

sind nach der Art der steuerbaren Leistung ausgestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende<br />

Regelungen gemäss den von der Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

5.2 Ausländische natürliche Personen<br />

mit CH-Wohnsitz / Aufenthalt<br />

Der Quellensteuer unterliegen alle in der Schweiz domizilierten ausländischen Arbeitnehmer<br />

ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Die Quellensteuer wird auf den<br />

Bruttoeinkünften berechnet, einschliesslich der Nebeneinkünfte und Naturalleistungen sowie<br />

der Ersatzeinkünfte (Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung, usw.).<br />

Die Tarife berücksichtigen Pauschalen für Berufskosten, für Versicherungsprämien und für<br />

Familienlasten. Die Quellensteuer wird grundsätzlich endgültig erhoben. Steuerbare Leistungen,<br />

die einen bestimmten Betrag von CHF 120’000.– übersteigen, unterliegen einer<br />

ordentlichen Veranlagung. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.<br />

Eine Ausnahme bilden Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, wenn ein Ehepartner Schweizer<br />

Bürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese werden nach dem ordentlichen<br />

Verfahren veranlagt.<br />

5.2.1 Qualifikation für Expatriate Status<br />

Leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz<br />

entsandt werden sowie Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete<br />

Aufgabe erfüllen, können unter gewissen Voraussetzungen spezielle Kosten steuerlich in<br />

Abzug bringen.<br />

Konkret müssen folgende Punkte dabei kumulativ erfüllt werden:<br />

––<br />

Auf maximal 5 Jahre befristeter Arbeitsvertrag;<br />

––<br />

Den beruflichen Qualifikationen, dem Alter und den Familienverhältnissen angemessene<br />

Lohnzahlungen;<br />

––<br />

Vorliegen einer Mietwohnung oder von Wohneigentum im Ursprungsland (Land, von<br />

welchem aus der Arbeitnehmer entsandt wurde).<br />

Der Anspruch auf eine steuerliche Behandlung als Expatriate endet in jedem Fall, wenn die<br />

befristete Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird.<br />

3 Quelle: SSK, Die Vorzüge des Schweizerischen Steuersystems, Ausgabe 2002,<br />

S. 29 f. (Kapitel 6.1-6.3)


31<br />

5.2.2 Abzugsfähige Kosten für Expatriates<br />

Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates und damit abzugsfähig sind:<br />

––<br />

Die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen<br />

Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei<br />

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;<br />

––<br />

Die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer<br />

ständigen Wohnung im Ausland;<br />

––<br />

Die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule<br />

durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten<br />

Unterricht anbieten.<br />

Anstelle der effektiven Auslagen kann für den Umzug in die Schweiz und die angemessenen<br />

Wohnkosten pauschal ein Betrag von CHF 1’500.– pro Monat geltend gemacht werden.<br />

Hinzu kommen die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen<br />

Privatschule durch die minderjährigen Kinder (bis zum 18. Lebensjahr und/oder bis zum Ende<br />

der Mittelschule), sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten:<br />

––<br />

Schulgeld;<br />

––<br />

Transport und weitere anfallenden Gebühren für Kinder.<br />

Diese Kosten müssen auf jeden Fall nachgewiesen werden.<br />

Der Abzug besonderer Berufskosten ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und<br />

vom Arbeitgeber nicht, oder in Form einer Pauschale zurückerstattet werden, wobei diese<br />

Pauschale zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen ist. Die Abgeltung besonderer<br />

Berufskosten ist im Lohnausweis zu bescheinigen.<br />

5.3 Natürliche und juristische Personen<br />

ohne CH-Wohnsitz / Aufenthalt<br />

Diese Steuerpflichtigen haben ihren Wohnsitz im Ausland und unterliegen deshalb kraft<br />

wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Durch die<br />

Steuer wird nicht das ganze Einkommen, sondern nur jenes aus schweizerischen Quellen<br />

erfasst. Dieser Steuerabzug an der Quelle ist nicht nur auf ausländische Staatsangehörige<br />

beschränkt, sondern kann auch im Ausland wohnhafte Schweizer Bürger oder juristische<br />

Personen betreffen. Dieser Besteuerung unterliegen insbesondere:<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit), welche in der<br />

Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten, welche Arbeiten für<br />

einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz ausführen;<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer in der<br />

Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit;<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Empfänger von Vorsorgeleistungen, die Renten oder Kapitalleistungen<br />

von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erhalten;<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung, die Tantiemen,<br />

Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen von schweizerischen<br />

Unternehmen erhalten oder von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in der<br />

Schweiz;<br />

––<br />

im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundoder<br />

Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind.<br />

5.4 Tarife und Tarifarten<br />

In den Quellensteuern sind alle direkten Steuern wie <strong>Kanton</strong>s-, Gemeinde-, Kirchen- und<br />

Personalsteuer und die direkte Bundessteuer eingeschlossen. Jegliche Gewinnungskosten<br />

und Sozialabzüge, insbesondere die Kinderabzüge, sind bei der Berechnung der Steuerbeträge<br />

berücksichtigt worden.<br />

Für die Bemessung der einzelnen Steuerbeträge kommen unterschiedliche Tarife und<br />

Tarifarten zur Anwendung, die jeweils mit und ohne Kirchensteuer ausgestaltet sind. Folgende<br />

Tarifarten gelten für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, jedoch mit<br />

Wohnsitz in der Schweiz:<br />

Tarif A für Ledige, Geschiedene, Verwitwete (die nicht mit Kindern zusammen leben)<br />

Tarif B für verheiratete Alleinverdiener, Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, die allein mit<br />

Kindern zusammen leben<br />

Tarif C für verheiratete und in ungetrennter Ehe lebende Doppelverdiener<br />

Tarif D für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige, sowie Ersatzeinkünfte pauschal<br />

10 Prozent<br />

Tarif G für Grenzgänger pauschal 4.5 Prozent


32 QUELLENSTEUER, EXPATRIATES UND GRENZGÄNGER<br />

5.5 Grenzgänger<br />

Als Grenzgänger gilt jede im Ausland wohnhafte Person, die ihren Arbeitsort im <strong>Kanton</strong><br />

Schaffhausen hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger<br />

unterliegen dem Tarif G und damit pauschal 4.5 Prozent Quellensteuern. Diese können bei<br />

der Einkommensbesteuerung im Ausland angerechnet werden. Der Grenzgängerstatus<br />

entfällt jedoch, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres<br />

an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Für Teilzeitverhältnisse<br />

erfolgt eine entsprechende Kürzung.<br />

5.6 Ausländische Organe juristischer<br />

Personen<br />

Vergütungen an im Ausland wohnhafte Mitglieder der Geschäftsleitung oder Verwaltungsräte<br />

werden mit 25 Prozent der Bruttoeinkünfte besteuert.<br />

Beispiel: Die X-AG mit Sitz in Schaffhausen bezahlt ihrem in England (GB) wohnhaften Verwaltungsratsmitglied<br />

eine Tantieme, welcher der Quellensteuer im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen unterliegt:<br />

Tantieme CHF 100’000.–<br />

Quellensteuer (Kt. Schaffhausen 20 Prozent und Bund 5 Prozent) CHF 25’000.–<br />

Einkommen VR-Mitglied GB CHF 75’000.–


SPEZIALSTEUERN 33<br />

6 Spezialsteuern<br />

«Einfache<br />

Abrechnungsprozesse<br />

erleichtern<br />

die Handhabung.»<br />

6.1 Verrechnungssteuer 4<br />

Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer auf dem Bruttobetrag einzelner Einkommensbestandteile,<br />

nämlich auf Erträgen des beweglichen Vermögens (Dividenden, Sparzinsen,<br />

Obligationszinsen, Fondserträge, etc.), Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen. Sie ist<br />

als Quellensteuer ausgestaltet, wobei nicht wie üblich der Leistungsempfänger, sondern der<br />

Leistungserbringer zur Bezahlung verpflichtet ist. Die Verrechnungssteuer stellt eine Vorauszahlung<br />

der Einkommenssteuer dar, welche dem steuerehrlichen Inländer zurückerstattet<br />

wird. Der Steuersatz liegt pauschal bei 35 Prozent.<br />

Grundsätzlich werden mit der Verrechnungssteuer zwei Funktionen verfolgt:<br />

Primär handelt es sich um eine Sicherungssteuer für inländische Steuerpflichtige. Werden<br />

die Einkünfte nicht als Einkommen deklariert, ist das Rückerstattungsrecht verwirkt und die<br />

Steuer verfällt endgültig dem Staat.<br />

Sekundär stellt die Verrechnungssteuer eine endgültige schweizerische Belastung der im<br />

Ausland wohnhaften Bezüger von Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen aus schweizerischen<br />

Quellen dar. Sofern allerdings zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers<br />

dieser Erträge ein DBA besteht, kann die Steuer auf Kapitalerträgen teilweise oder ganz<br />

zurückgefordert werden.<br />

6.2 Grundstückgewinnsteuer<br />

6.2.1 Merkmale der Grundstückgewinnsteuern<br />

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf dem Gewinn, d.h. dem realisierten Wertzuwachs,<br />

der auf Grundstücken erzielt wird. Die Besteuerung setzt somit einen Wertzuwachs<br />

und dessen Realisierung voraus. Die Realisierung des Wertzuwachses findet statt, wenn die<br />

Liegenschaft veräussert wird. Besteuert wird lediglich der aus dem Verkauf resultierende<br />

Gewinn abzüglich sämtlicher anfallenden Kosten für die Immobilientransaktion, wie z.B. die<br />

Grundbuchgebühren. Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich ausschliesslich um<br />

eine kantonale Steuer. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuern.<br />

6.2.2 Steuermass<br />

Das Steuermass ist im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen progressiv nach der Höhe des Gewinnes<br />

ausgestaltet. Je länger die Besitzdauer, desto geringer fällt die Steuerbelastung aus. Handelt<br />

es sich um sehr kurze Besitzdauern, dann erfolgt ein Zuschlag zum Normaltarif.<br />

Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen werden Grundstückgewinne von unter CHF 5’000.– nicht besteuert<br />

und die höchstens zulässige Grundstückgewinnsteuer ist bei total 50 Prozent festgesetzt.<br />

Beispiel 1: B. Ankrott, ledig und konfessionslos, verkauft sein Einfamilienhaus, welches während<br />

20 Jahren in seinem Eigentum war und realisiert nach allen Unkosten einen steuerbaren Gewinn<br />

von CHF 100’000.–. Der Normaltarif in diesem Fall liegt bei 15 Prozent; dies ergibt, multipliziert mit<br />

dem Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> 112 Prozent, Gemeinde Neunkirch 99 Prozent) einen Steuerbetrag von<br />

CHF 31’650.–. Aufgrund der langjährigen Eigentümerschaft reduziert sich der Steuerbetrag um die<br />

maximal möglichen 60 Prozent, was schlussendlich zur effektiv zu bezahlenden Grundstückgewinnsteuer<br />

von CHF 12’660.– führt.<br />

Beispiel 2: S. Pekulant, ledig und konfessionslos, ersteigert sich auf der Gant 2’000 m2 Bauland in<br />

Neunkirch für lediglich CHF 400’000.–. Zwei Jahre später veräussert er das Bauland und realisiert<br />

einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 200’000.–. Die einfache Steuer beträgt<br />

CHF 30’000.– und ergibt, multipliziert mit dem Steuerfuss (112 Prozent + 99 Prozent)<br />

CHF 63’300.–. Die kurze Haltedauer verpflichtet S. Pekulant zusätzlich zur normalen Steuer<br />

einen Aufschlag von 30 Prozent zu bezahlen, was im Endeffekt zu einer Grundstückgewinnsteuer<br />

von total CHF 82’290.– führt.<br />

4 Quelle: E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Paul Haupt Verlag, Bern 2001,<br />

S. 517 ff.


34 VERKEHRSSTEUERN, BESITZ- UND GEBRAUCHSSTEUERN<br />

7 Verkehrssteuern, Besitz- und<br />

Gebrauchssteuern<br />

«Mehrwertsteuer<br />

– Schweiz mit<br />

europaweit<br />

tiefstem Satz.»<br />

7.1 Mehrwertsteuer 5<br />

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer.<br />

Sie wird auf allen Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gegenständen<br />

erhoben, ferner beim inländischen Dienstleistungsgewerbe und bei den Bezügern von<br />

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Steuerpflichtig ist, wer eine selbständige<br />

berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zwecks Erzielung von Einnahmen ausübt, sofern seine<br />

Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich insgesamt<br />

CHF 75’000.– (exkl. Mehrwertsteuer) übersteigen. Ferner entrichtet eine Mehrwertsteuer, wer<br />

für mehr als CHF 10’000.– im Jahr steuerbare Dienstleistungen bei Unternehmen mit Sitz im<br />

Ausland bezieht sowie der Zollzahlungspflichtige bei der Einfuhr von Gegenständen.<br />

Bemessungsgrundlage ist bei im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen das<br />

vereinbarte bzw. vereinnahmte Bruttoentgelt. Durch den Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation<br />

(steuerbarer Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden: Jeder Steuerpflichtige<br />

kann von der durch seine Umsätze ausgelösten Bruttosteuer die Summe sämtlicher<br />

Vorsteuern abziehen (Netto-Allphasenprinzip).<br />

Da die Mehrwertsteuer vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn<br />

überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der<br />

Rechnung aufgeführt wird. Ein Hinweis auf die Steuer ist aber nur steuerpflichtigen Leistungserbringern<br />

gestattet.<br />

Es wird unterschieden zwischen von der Mehrwertsteuer befreiten und von ihr ausgenommenen<br />

Umsätzen. Auf beiden Umsatzkategorien muss keine Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied<br />

besteht jedoch beim Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dieser Anspruch besteht nur für den Bezug<br />

von Gegenständen und Dienstleistungen, welche zur Erzielung von Umsätzen verwendet<br />

werden, die von der Steuer befreit sind (echte Steuerbefreiung). Dienen die bezogenen<br />

Gegenstände und Dienstleistungen zur Bewirkung von Umsätzen, die von der Steuer ausgenommen<br />

sind, darf kein Vorsteuerabzug gemacht werden (unechte Steuerbefreiung).<br />

Von der Steuer befreit sind insbesondere:<br />

––<br />

Exportlieferungen, sofern die Ausfuhr nachgewiesen ist;<br />

––<br />

Transportleistungen über die Grenze;<br />

––<br />

Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland.<br />

Von der Steuer ausgenommen sind insbesondere:<br />

––<br />

Leistungen im Bereich des Gesundheitswesen, der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit;<br />

––<br />

Leistungen der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;<br />

––<br />

Kulturelle Leistungen;<br />

––<br />

Versicherungsumsätze;<br />

––<br />

Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung<br />

und des Inkassogeschäfts);<br />

––<br />

Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie deren<br />

Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung;<br />

––<br />

Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;<br />

––<br />

Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.<br />

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 8 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen<br />

liegt bei 3.8 Prozent und der reduzierte Satz für bestimmte Güterkategorien beträgt<br />

2.5 Prozent. Er gilt insbesondere für:<br />

––<br />

Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholischer Getränke und gastgewerbliche<br />

Leistungen;<br />

––<br />

Vieh, Geflügel, Fische;<br />

––<br />

Sämereien, lebende Pflanzen, Schnittblumen;<br />

––<br />

Getreide;<br />

––<br />

Futter- und Düngemittel;<br />

––<br />

Medikamente;<br />

––<br />

Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und bestimmte andere Druckerzeugnisse;<br />

––<br />

Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften.<br />

Die genannten Sätze sind zeitlich befristet vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 gültig.<br />

5 Quelle: SSK, Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems, Ausgabe 2002, S. 17 f.


35<br />

7.2 Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern<br />

Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern werden auf bestimmten wirtschaftlichen Vorgängen<br />

wie der Herstellung, Lieferung, Einfuhr, etc. mit ausgewählten Gütern erhoben. Es handelt<br />

sich dabei einerseits um Genussmittel und andererseits um die Besteuerung von Erdölerzeugnissen.<br />

Dabei kommen insbesondere folgende Steuern zum Tragen:<br />

––<br />

Tabaksteuer;<br />

––<br />

Bier- und Alkoholsteuer;<br />

––<br />

Mineralölsteuer;<br />

––<br />

Automobilsteuer.<br />

7.3 Eidgenössische Stempelabgaben<br />

Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr, insbesondere mit<br />

Wertpapieren und damit der Kapitalbeschaffung sowie des Kapitalverkehrs. Dabei wird<br />

unterschieden in Emissionsabgabe, Umsatzabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien.<br />

Für die Gründung und Führung einer Gesellschaft im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist im Wesentlichen<br />

lediglich die Emissionsabgabe relevant, weshalb im Folgenden auch nur auf diese<br />

eingegangen wird.<br />

Der Emissionsabgabe unterliegt die Beschaffung von Eigenkapital durch in der Schweiz<br />

niedergelassene Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Der Emissionsabgabesatz<br />

beträgt ein Prozent, wobei auf der Ausgabe von Beteiligungsrechten von Kapitalgesellschaften<br />

im Rahmen von Gründungen und Kapitalerhöhungen bis zu einem Gegenwert von<br />

CHF 1 Mio. keine Abgaben erhoben werden.<br />

Beispiel: Wird bei einer Sacheinlagegründung ein nominelles Kapital von CHF 100’000.– geschaffen<br />

und bestehen auf dem eingebrachten Nettovermögen keine stillen Reserven, entfällt die Abgabepflicht.<br />

Sind jedoch auf dem eingebrachten Nettovermögen CHF 1’300’000.– stille Reserven<br />

vorhanden, beträgt der Gegenwert der neu ausgegebenen Beteiligungspapiere CHF 300’000.–.<br />

Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1 Mio. unterliegt der Emissionsabgabe somit ein Betrag von<br />

CHF 300’000.–, was in der Endabrechnung beim einem Satz von 1 Prozent zu einem Steuerbetrag<br />

von CHF 3’000.– führt.<br />

7.4 Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Sache der <strong>Kanton</strong>e. Der Bund erhebt weder eine<br />

Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang<br />

an die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie an die Vermächtnisnehmer.<br />

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden.<br />

Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

berechtigt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz auf <strong>Kanton</strong>sgebiet hatte.<br />

Lediglich ausserkantonale Grundstücke müssen im entsprechenden Standortkanton<br />

versteuert werden. Auch bei der Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen fällt die<br />

Steuer im Wohnsitzkanton des Schenkers an, es sei denn, es handelt sich um ein ausserkantonales<br />

Grundstück oder eine ausserkantonale Immobilie, die wiederum im Standortkanton<br />

besteuert wird.<br />

Steuerpflichtig sind grundsätzlich die Empfänger der Vermögensanfälle und Zuwendungen.<br />

Bei der Erbschaftssteuer sind es die Erben und Vermächtnisnehmer, bei der Schenkungssteuer<br />

die Beschenkten.<br />

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine einmalige Steuer. Sie wird bei Erbschaften in<br />

der Regel auf dem Wert des Vermögensanfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet.<br />

Bei Schenkungen ist deren Wert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs massgebend.<br />

Grundsätzlich ist für die Steuerberechnung bei beiden Steuern der Verkehrswert ausschlaggebend.<br />

Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gelten namentlich für Wertpapiere,<br />

Grundstücke und Versicherungsleistungen.<br />

Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen sind Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen und<br />

Ehegatten steuerfrei. Alle anderen Empfänger von Erbschaften sind in Abhängigkeit vom<br />

Verwandtschaftsgrad verpflichtet, eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Eltern und Stiefeltern<br />

können einen Freibetrag von CHF 30’000.–, alle übrigen Zuwendungsempfänger einen Freibetrag<br />

von CHF 10’000.– geltend machen. Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person<br />

durch denselben Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt.<br />

Die einfache Steuer berechnet sich aus der Erbschaft multipliziert mit dem entsprechenden<br />

Steuersatz gemäss Auflistung auf der Folgeseite:


36 VERKEHRSSTEUERN, BESITZ- UND GEBRAUCHSSTEUERN<br />

––<br />

2 Prozent für die ersten CHF 10’000.–<br />

––<br />

3 Prozent für die weiteren CHF 10’000.–<br />

––<br />

4 Prozent für die weiteren CHF 20’000.–<br />

––<br />

5 Prozent für die weiteren CHF 40’000.–<br />

––<br />

6 Prozent für die weiteren CHF 60’000.–<br />

––<br />

7 Prozent für die weiteren CHF 90’000.–<br />

––<br />

8 Prozent für die weiteren CHF 130’000.–<br />

––<br />

9 Prozent für die weiteren CHF 160’000.–<br />

––<br />

10 Prozent für die weiteren CHF 180’000.–<br />

––<br />

Für Beträge über CHF 700’000.– beträgt die Steuer einheitlich 8 Prozent.<br />

Die einfache Steuer wird anschliessend zusätzlich mit einem Faktor entsprechend des<br />

Verwandtschaftsgrads multipliziert:<br />

––<br />

Eltern Faktor 1<br />

––<br />

Geschwister Faktor 2<br />

––<br />

Neffen Faktor 3<br />

––<br />

Grosselterlicher Stamm Faktor 4<br />

––<br />

Nicht Verwandte Faktor 5<br />

Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar<br />

abgestellt, das beim Tod des Erblassers zu erstellen ist.<br />

Beispiel: Nach dem Tod von F. Taler dessen letzter Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen lag, geht<br />

es um die Verteilung seiner Erbschaft im Gesamtwert von CHF 10 Mio. Seine Frau und seine<br />

beiden Kinder erhalten insgesamt CHF 9’000’000.– und müssen darauf keine Steuern bezahlen.<br />

Im Testament schriftlich festgehalten und beglaubigt, profitiert zusätzlich ein Neffe von F. Taler von<br />

der Erbschaft im Umfang von CHF 1 Mio. Dieser wird jedoch aufgrund des entfernteren Verwandtschaftsgrades<br />

(Faktor 3) mit einer Erbschaftssteuer von CHF 240’000.– belastet.<br />

Die Schenkungssteuer wird aufgrund einer Steuererklärung veranlagt, die im <strong>Kanton</strong><br />

Schaffhausen vom Beschenkten abzugeben ist.<br />

7.5 Handänderungssteuer<br />

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die jeden Eigentumsübergang von<br />

Grundstücken (und den damit verbundenen Rechten), die im <strong>Kanton</strong> oder in der Gemeinde<br />

liegen, belastet. Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Eigentumsübergang als<br />

solcher.<br />

Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen kennt, im Gegensatz zu den meisten anderen <strong>Kanton</strong>en keine<br />

eigentliche Handänderungssteuer sondern lediglich eine Grundbuchgebühr. Diese setzt sich<br />

aus einem Betrag von 0.7 Prozent des Verkaufspreises und zusätzlich einer Schreibgebühr<br />

von ca. CHF 300.– zusammen.<br />

Beispiel: M. Arketing baut sich ein neues Haus auf dem Geissberg in Schaffhausen und verkauft<br />

aus diesem Grund sein altes Haus an eine Familie aus der Zürcher Nachbarschaft zum Preis von<br />

CHF 850’000.– Das Grundbuchamt stellt ihm für den bei der Handänderung entstandenen Aufwand<br />

eine Rechnung über CHF 6’250.–, zusammengesetzt aus der Schreibgebühr und<br />

7 Promillen des Verkaufspreises.<br />

7.6 Besitzsteuern und Gebrauchssteuern<br />

7.6.1 Motorfahrzeugsteuer<br />

Alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen müssen hier<br />

immatrikuliert sein. Die Zulassung der Fahrzeuge und die Aushändigung der Immatrikulationspapiere<br />

sowie der Kontrollschilder, die auf den Namen des Fahrzeughalters lauten, erfolgen<br />

durch das Strassenverkehrsamt.<br />

Diese Motorfahrzeuge und Anhänger unterliegen einer jährlichen Motorfahrzeugsteuer.<br />

Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs, auf dessen Namen Fahrzeugausweis und<br />

Kontrollschild ausgestellt ist.<br />

Die Steuerhöhe variiert nach Fahrzeugtyp. Bemessungskriterium im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist<br />

der Hubraum.<br />

Beispiel: Jährliche Steuer für ausgewählte Personenfahrzeuge:<br />

1’201 – 1’300 cm3 (1,3 l) CHF 180.–<br />

1’901 – 2’000 cm3 (2 l) CHF 264.–<br />

3’401 – 3’500 cm3 (3,5 l) CHF 444.–<br />

4’801 – 4’900 cm3 (5 l) CHF 612.–


37<br />

Die Motorfahrzeugsteuern im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen sind im Vergleich zur restlichen Schweiz<br />

sehr moderat. Die folgende Grafik liefert einen interkantonalen Vergleich der Motorfahrzeugsteuerbelastung.<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Wallis<br />

Schaffhausen<br />

Thurgau<br />

Aargau<br />

Genf<br />

Nidwalden<br />

Zug<br />

Uri<br />

Solothurn<br />

Obwalden<br />

Tessin<br />

Schwyz<br />

Zürich<br />

Neuenburg<br />

Luzern<br />

Glarus<br />

Appenzell I.Rh.<br />

Freiburg<br />

St. Gallen<br />

Basel-Stadt<br />

Basel-Landschaft<br />

Appenzell A.Rh.<br />

Jura<br />

Waadt<br />

Graubünden<br />

Bern<br />

Index Motorfahrzeugsteuern in CHF<br />

– Die Schweizer <strong>Kanton</strong>e im Vergleich 2012<br />

Quelle: ESTV, 2013<br />

7.6.2 Weitere Besitzsteuern<br />

Der Vollständigkeit halber werden an dieser Stelle die weiteren Besitzsteuerarten<br />

kurz aufgezählt:<br />

––<br />

Wasserfahrzeugsteuer;<br />

––<br />

Hundesteuer;<br />

––<br />

Wasserwerksteuer.<br />

Es handelt sich eher um unbedeutende oder lediglich in Ausnahmefällen anfallende Steuern,<br />

weshalb diese nicht weiter ausgeführt werden.<br />

7.6.3 Gebrauchssteuern<br />

Als letzte, noch nicht genannte Steuerart, werden die Gebrauchssteuern<br />

kurz zusammengefasst:<br />

––<br />

Nationalstrassensteuer: Für jedes Fahrzeug, mit dem man als Fahrzeughalter die<br />

schweizerischen Autobahnen benutzen will, ist man verpflichtet, einmal jährlich eine<br />

Autobahnvignette zum Betrag von CHF 40.– zu kaufen. Dies gilt für Fahrzeuge bis zu<br />

einem Gesamtgewicht von 3.5 Tonnen. Die Vignette ist an das Fahrzeug gebunden.<br />

––<br />

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA): Die Abgabe richtet sich an den<br />

Warentransport auf der Strasse und wird aufgrund des Gesamtgewichts und der<br />

gefahrenen Kilometer der Lastwagen erhoben. Mittels eines kostenlosen elektronischen<br />

Erfassungsgerätes werden die Daten von der Zolldirektion erfasst.


38 VERHÄLTNIS ZU DEN STEUERBEHÖRDEN<br />

8 Verhältnis zu<br />

den Steuerbehörden<br />

«Die Schaffhauser<br />

Steuerbehörde:<br />

Ihr unkomplizierter<br />

und verlässlicher<br />

Partner.»<br />

8.1 Einstellung der Steuerbehörden gegenüber<br />

den Steuerpflichtigen<br />

Die Steuerverwaltung des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen versteht sich nicht nur als Ausführungsorgan<br />

einer hoheitlichen Funktion, sondern vielmehr als Dienstleister gegenüber ihren «Steuerkunden».<br />

Die Abteilungen der natürlichen und juristischen Personen sind auch gerne bereit,<br />

im Bedarfsfall mit den Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Gespräch die Steuerveranlagung<br />

zu besprechen.<br />

Zusätzlich gewährt die kantonale Steuerverwaltung auch verbindliche Vorbescheide, so dass<br />

eine Privatperson oder ein Unternehmen bereits vor der definitiven Niederlassung auf eine<br />

verlässliche Steuerauskunft zählen kann.<br />

8.2 Steuererleichterungen<br />

Das kantonale Steuergesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, Investoren, die neue<br />

Arbeitsplätze schaffen oder spezifisches Fachwissen in die Region transferieren, steuerlich<br />

entgegenzukommen, so dass sich sehr interessante Steuerlösungen ergeben können.<br />

Allerdings muss jeder Fall unter Berücksichtigung aller steuerlich relevanten Aspekte<br />

individuell beurteilt werden.<br />

Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen hat die Möglichkeit, bei juristischen und natürlichen Personen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Dauer von maximal zehn Jahren Steuererleichterungen<br />

zu gewähren. Die notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt, sofern:<br />

––<br />

das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den <strong>Kanton</strong> ist;<br />

––<br />

dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen werden;<br />

––<br />

ein klares Konzept zugrunde liegt;<br />

––<br />

die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt<br />

ausgerichtet ist und;<br />

––<br />

die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.<br />

Steuererleichterungen bedingen eine Leistungsvereinbarung zwischen gefördertem Unternehmen<br />

und dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen. In der Leistungsvereinbarung werden Leistungen des<br />

Unternehmens und des <strong>Kanton</strong>s sowie die Auswirkungen für den Fall einer Nichteinhaltung<br />

der zugesagten Leistungen definiert.


DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN 39<br />

9 Die Schweiz –<br />

ein steuereffizienter Standort<br />

für die Verwertung von<br />

Immaterialgüterrechten (IP) 6<br />

9.1 Einleitung<br />

Innovationskraft und Kreativität zusammen mit einer hohen Rechtssicherheit und niedrigen<br />

Steuern sind entscheidende Faktoren bei der internationalen Standortplanung mit Immaterialgüterrechten.<br />

Seit jeher zeichnet sich die Schweiz durch diese Faktoren aus und gilt als<br />

äusserst attraktiver Standort für deren kaum ortsgebundene Verwertung.<br />

Darüber hinaus stellen betriebseigene immaterielle Güter in zunehmenden Mass die wertvollsten<br />

Anlagegüter dar und sind im globalen Wettbewerb häufig die entscheidenden Erfolgsfaktoren<br />

multinational tätiger Unternehmensgruppen. Eine steuereffiziente Strukturierung kann<br />

den Wert dieser immateriellen Güter deutlich steigern, sofern die international geltenden<br />

Standards der Zurechnung von Eigentum am IP sowie dem Management und der Verwertung<br />

von Immaterialgüterrechten entsprechend gewürdigt und im Rahmen der Planung einer<br />

IP-Struktur einbezogen werden.<br />

Im Folgenden wird zunächst im Rahmen eines kurzen Exkurses auf die Grundlagen des<br />

schweizerischen Immaterialgüterrechts und die steuerrechtliche Definition von Immaterialgütern<br />

eingegangen. Der daran anschliessende Hauptteil befasst sich mit den Grundsätzen der<br />

internationalen Steuerplanung mit Immaterialgütern und möglichen vorteilhaften Besteuerungsmodellen<br />

in der Schweiz.<br />

9.2 Grundlagen des Schweizer<br />

Immaterialgüterrechts<br />

Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) steht für das Recht an einem immateriellen<br />

Wirtschaftsgut. Den wirtschaftlichen Eigentümern von derartigen Rechten kommt das<br />

Recht auf Verwertung ihres IPs zu. Sie können anderen die wirtschaftliche Nutzung verbieten<br />

oder ihnen diese durch Erteilung einer Lizenz explizit erlauben. Insbesondere erteilt der<br />

Rechtsinhaber durch Einräumung einer Lizenz dem Lizenznehmer das uneingeschränkte oder<br />

eingeschränkte Recht, das entsprechende IP zu seinen Gunsten zu nutzen.<br />

Diese Form der Verwertung von IP findet sich in nahezu allen international agierenden<br />

Unternehmensgruppen und umfasst vor allem Markenrechte, Rechte an Patenten und<br />

Designs sowie auch Rechte in Bezug auf die Nutzung von Technologien, geheimen Formeln,<br />

Prozessen, Vertriebskanälen, Kundendaten, etc.<br />

Das Immaterialgüterrecht selbst umfasst die rechtlichen Grundlagen für den Schutz von<br />

immateriellen Gütern vor rechtswidrigen Eingriffen. Als absolutes Recht ist es gegenüber<br />

jedermann durchsetzbar. Im Schweizer Immaterialgüterrecht sind insbesondere das Design-,<br />

Marken-, Patent- sowie das Urheberrecht geregelt.<br />

Zuständige Bundesbehörde ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),<br />

dessen Auftrag darin besteht, in- und ausländischen Unternehmen im Interesse der schweizerischen<br />

Volkswirtschaft ein angemessenes, wirkungsvolles, berechenbares und einfach zu<br />

nutzendes Schutzrechtssystem des Geistigen Eigentums zur Verfügung zu stellen. In der<br />

Praxis ist das IGE primär eine Anlaufstelle für die gewerblichen Schutzrechte (Marken,<br />

Patente und Designs) in der Schweiz sowie zum Teil auch für die entsprechenden internationalen<br />

Anmeldungen.<br />

Neben dem IGE ist auch die World Intellectual Property Organization (WIPO) in der Schweiz<br />

beheimatet. Letztere ist eine spezialisierte Organisation der Vereinigten Nationen und kann als<br />

Forum verstanden werden, welches im Auftrag seiner gegenwärtig 184 Mitgliedstaaten eine<br />

Harmonisierung der Richtlinien und der Praxis zum Schutz von IP anstrebt und gleichzeitig ein<br />

internationales System zu deren Registrierung und Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen anbietet.<br />

6 Reto Savoia und Jacqueline Hess, beide Partner bei Deloitte AG Zürich, sind Autoren des<br />

Kapitels 9. Beide sind ausgewiesene Spezialisten im Bereich der Planung und Implementierung<br />

steueroptimierter Immaterialgüterrechtsstrukturen für international tätige Unternehmensgruppen.


40 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />

9.3 Steuerrechtliche Definition von IP<br />

Das Schweizer Steuerrecht kennt keine eigene Definition von IP bzw. von deren Erträgen.<br />

Vielmehr stützt sich das Schweizer Steuerrecht auf die Definition des OECD-Musterabkommens<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen<br />

und vom Vermögen («OECD-MA»).<br />

So umschreibt Art. 12 Abs. 2 des OECD-MA den Begriff des Immaterialgüterrechts als das<br />

Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen<br />

Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern<br />

oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,<br />

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.<br />

Diese Definition von Immaterialgüterrechten analog Kapitel VI der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze<br />

wird zurzeit von einer OECD-Arbeitsgruppe überarbeitet. Insbesondere soll das<br />

Eigentum als solches detaillierter umschrieben werden, die Bewertung von IP geregelt,<br />

zeitliche Faktoren berücksichtigt und das Kapitel um Beispiele ergänzt werden. Letztlich soll<br />

auch die klassische Definition von IP um «soft intangibles» erweitert werden (z.B. gegenwärtige<br />

Belegschaft, Geschäftsführung, etc.). Es wird zum gegenwärtigen Stand der Diskussionen<br />

erwartet, dass wesentliche Änderungen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und<br />

rechtlichem Eigentum am IP betreffen. Dabei wird für die Zurechnung von Eigentumsrechten<br />

insbesondere die Funktion des faktischen Managements von IP in die Betrachtung einbezogen,<br />

so dass vertragliche Vereinbarungen für die Zurechnung von Eigentumsrechten nur den<br />

Ausgangspunkt einer steuerlichen und wirtschaftlichen Betrachtung bilden.<br />

Folglich gewinnt die Planung der IP Managementstruktur im Zuge der steuerlich und operativ<br />

effizienten Ausgestaltung von IP Strukturen zunehmend an Bedeutung. Im Falle von mangelhaften<br />

IP Managementfunktionen / mangelhafter IP Substanz besteht ansonsten die Gefahr<br />

der steuerlichen Nichtanerkennung von Lizenzzahlungen. Falls Unternehmen ihr IP Management<br />

auch operativ am Sitz der IP Gesellschaft konzentrieren, werden die nachfolgenden<br />

Konzepte zur Steuerplanung mit IP auch in Zukunft realisierbar sein.<br />

9.4 Internationale Steuerplanung mit IP<br />

9.4.1 Grundlagen<br />

Grundsätzliches Ziel einer effizienten internationalen Steuerplanung mit IP ist die optimierte<br />

Nutzung des internationalen Steuergefälles zur Generierung eines Mehrwertes für die<br />

Unternehmung. De facto sollen die Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, welche in<br />

Hochsteuerländern ansässig sind, mittels Lizenzgebühren belastet und letztere durch eine,<br />

den steuerlichen und operativen Anforderungen entsprechende, IP-Verwertungsgesellschaft<br />

in einem Niedrigsteuerland vereinnahmt werden.<br />

Diesbezüglich sind für die Planung folgende Grundsätze zu berücksichtigen:<br />

––<br />

Die Nutzung von IP kann entweder durch Lizenzgebühren abgegolten oder als Teil des<br />

Produktpreises festgelegt werden, wobei hiernach einzig auf die Verwertung von IP mittels<br />

Lizenzierung eingegangen wird;<br />

––<br />

Die Kosten für die Entwicklung, die Werterhaltung, die Finanzierung und Verwertung der<br />

IP sind grundsätzlich durch die Gesellschaft zu tragen, welcher aufgrund des rechtlichen<br />

und/oder wirtschaftlichen Eigentums an den IP der Nutzen aus deren Verwertung<br />

zufliesst. Darüber hinaus sind durch diese Gesellschaft tatsächliche IP-Managementfunktionen<br />

(«Substanzerfordernis») lokal auszuüben;<br />

––<br />

Die für die Entwicklung und Verwertung von IP gewählte steuereffiziente Strukturierung<br />

muss sich in die gesamte Steuerstrategie der Unternehmensgruppe einfügen, und die an<br />

der Struktur beteiligten Gesellschaften müssen über die notwendige funktionale Substanz<br />

verfügen, um deren wirtschaftliche Existenz zu rechtfertigen.<br />

Die Schweiz, wie auch im Speziellen der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, bieten ideale Rahmenbedingungen<br />

für IP-Verwertungsgesellschaften. Es besteht in der Schweiz ein hervorragendes<br />

Regelwerk zum Schutz von IP, welches durch im Immaterialgüterrecht erfahrene Anwälte<br />

international durchgesetzt werden kann. Bereits ohne spezielle Steuererleichterungen oder<br />

privilegierte Besteuerungsmodelle bietet der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen eine tiefe Besteuerung.<br />

Diese Gegebenheiten erlauben, die im internationalen Verhältnis geforderte Substanz mit qualifizierten<br />

Mitarbeitern zu untermauern und letztlich auch betriebswirtschaftlich hinreichend zu begründen.<br />

9.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte<br />

Nebst dem grundsätzlichen Ziel der effizienten Nutzung des Steuergefälles sind verschiedene<br />

weitere Aspekte in die internationale Steuerplanung mit einzubeziehen.


41<br />

In einem ersten Schritt ist die Übertragung bereits bestehender IP auf die neue IP-Gesellschaft<br />

und allfällige damit einhergehende gewinnsteuerliche Konsequenzen auf Ebene der<br />

übertragenden Gesellschaft(-en) steuerlich zu beurteilen und zu optimieren.<br />

Weitere zu beachtende Aspekte umfassen die im Ausland auf Lizenzzahlungen erhobene<br />

Quellensteuer bzw. die verbleibende Steuerlast aufgrund der residualen, in den diversen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen geregelten Sätze und deren Anrechenbarkeit auf die Steuern<br />

im Land der nutzungsberechtigten Empfängergesellschaft.<br />

Daneben ist eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene der die IP-Gesellschaften<br />

beherrschenden Gruppengesellschaften zu vermeiden, die Anerkennung der steuerlichen<br />

Abzugsfähigkeit der Lizenzzahlungen auf Ebene der die IP nutzenden Gruppengesellschaften<br />

zu gewährleisten, die notwendige Dokumentation aus Sicht der Verrechnungspreise zu<br />

erstellen sowie eine dieser vorausgehende Bewertung der IP und eine korrekte Bemessung<br />

der Lizenzgebühren (sog. «arm’s length testing») vorzunehmen.<br />

Schliesslich sollte auch der steuerlichen Effizienz bei einem möglicherweise in Zukunft<br />

anstehenden Verkauf bzw. einer anderweitigen (Rück-)Übertragung des IP ein besonderes<br />

Augenmerk geschenkt werden.<br />

Unter all diesen Aspekten besticht die Schweiz aufgrund ihres dichten Netzes an Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

den in aller Regel mit entwickelten Staaten geltenden fixierten residualen<br />

Quellensteuersätzen von zwischen 0% und maximal 10% und der grundsätzlich vollen oder<br />

teilweisen Anrechenbarkeit der residualen Quellensteuern im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung.<br />

Für die internationale Anerkennung der Struktur notwendige betriebswirtschaftliche<br />

Substanz vermeidet eine Hinzurechnungsbesteuerung in den meisten Ländern.<br />

9.5 Steueroptimierte Verwertung von IP<br />

im Konzern<br />

Eine steuerlich optimale Verwertung von IP innerhalb einer Unternehmensgruppe zielt<br />

einerseits auf eine massgebliche Reduktion der Konzernsteuerquote und verbessert anderseits<br />

auch vielfach die Rechtssicherheit für das gesamt IP-Portfolio. Dabei sollte die einer<br />

Verwertung von IP zugrunde liegende Struktur nicht nur die Besteuerung der tatsächlichen<br />

(Netto-)Einkünfte berücksichtigen, sondern nebst deren Repatriierung an die Konzernobergesellschaft<br />

im Rahmen von z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzen und dergleichen auch Bestrebungen<br />

umfassen, die einen vollständigen Abzug der Kosten für die (Weiter-)Entwicklung der<br />

IP in einem Hochsteuerdomizil gewährleisten. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die operativen<br />

Bedürfnisse im Hinblick auf das effiziente «Innovation Management» Prozesse/Strukturen<br />

hin zu betrachten und gegebenenfalls zu optimieren.<br />

Nachstehende schematisch dargestellte Struktur zeigt ein mögliches Modell im internationalen<br />

Kontext:<br />

Konzernobergesellschaft<br />

Forschungs- und<br />

Entwicklungs-<br />

Gesellschaften<br />

Übertragung<br />

bestehendes IP<br />

Übertragung bestehendes IP<br />

Sub-Holding<br />

IP Gesellschaft<br />

(Schweiz)<br />

Übertragung<br />

bestehendes IP<br />

Produktions- &<br />

Vertriebsgesellschaften<br />

Einkauf /<br />

Verkauf<br />

am Markt<br />

Verträge bezüglich Auftragsforschung<br />

Lizenzverträge<br />

Lizenzgebühren<br />

Beispiel eines Modells für die Verwertung<br />

von IP im internationalen Kontext<br />

Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner, Deloitte AG,


42 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />

9.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch<br />

Implementierung einer schweizerischen<br />

IP-Gesellschaft<br />

9.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in<br />

der Schweiz<br />

Die Übertragung bzw. der Erwerb von IP durch eine Gesellschaft in der Schweiz kann auf<br />

verschiedene Weise erfolgen. Dabei sollte die Übertragung grundsätzlich so ausgestaltet<br />

werden, dass die schweizerische IP-Gesellschaft das auf sie übertragene IP zum Verkehrswert<br />

in ihren Büchern erfassen kann.<br />

Insbesondere erlaubt eine im Rahmen der Übertragung vorgenommene Aufwertung der IP auf<br />

deren Verkehrswert umfangreiche steuerlich abzugsfähige Abschreibungen (linear oder<br />

degressiv) auf Ebene der IP-Gesellschaft und damit eine deutliche Reduktion der tatsächlichen<br />

Steuerlast in der Schweiz. Bei konsolidierter Betrachtung erfolgt dadurch gleichzeitig<br />

eine zumindest teilweise Kompensation eventueller Exit-Besteuerungskosten. Darüber hinaus<br />

kann die steuerliche Bemessungsgrundlage auch über eine (anteilige) Fremdfinanzierung des<br />

IP-Erwerbs nochmals reduziert werden.<br />

Als dem Drittvergleich (sog. «arm’s length principle») entsprechend werden für Zwecke der<br />

direkten Bundessteuern und der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern ein «safeharbour»<br />

Abschreibungszeitraum von fünf Jahren und eine «safe-harbour» Fremdfinanzierung<br />

von bis zu 70% des Verkehrswertes der IP zu den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

jährlich publizierten Maximalzinssätzen ermöglicht. Sowohl hinsichtlich der Abschreibungsdauer<br />

als auch der Höhe und Verzinsung der Fremdfinanzierung steht es dem Steuerpflichtigen<br />

jedoch frei, von den offiziellen Richtwerten abzuweichen und sich auf die tatsächliche<br />

Werthaltigkeit der IP bzw. ein entsprechendes Benchmarking abzustützen.<br />

Für die zivilrechtliche Übertragung der IP bieten sich grundsätzlich die beiden nachstehenden<br />

Varianten an:<br />

––<br />

Kauf der IP zu deren Verkehrswert: Diese Variante ist zumeist mit hohen Exit-Kosten, d.h.<br />

der vollumfänglichen Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns, auf Ebene der übertragenden<br />

Gesellschaft verbunden.<br />

––<br />

Sacheinlage der IP zu Verkehrswerten: Je nach Steuergesetzgebung im Ansässigkeitsstaat<br />

der einlegenden Gesellschaft kann diese Art der Übertragung möglicherweise<br />

steuerneutral erfolgen. Sollte die Sacheinlage zudem als Teil einer gruppeninternen<br />

Umstrukturierung ausgestaltet werden, besteht in der Regel die Möglichkeit, eine<br />

Ausnahme von der in der Schweiz auf Sacheinlagen üblicherweise geschuldeten<br />

Emissionsabgabe von 1% zu beantragen.<br />

Mit dem Ziel der Minimierung von Exit-Kosten sind darüber hinaus auch verschiedene<br />

steuerlich ausgefeiltere Übertragungsvarianten denkbar, welche zum Teil eine vorgängige<br />

Umstrukturierung und/oder diesbezügliche Rulings in der Schweiz als auch im Herkunftsstaat<br />

der IP erfordern. Da diese je nach Steuergesetzgebung im Ansässigkeitsstaat der übertragenden<br />

Gesellschaft mit unterschiedlichen Steuerkonsequenzen verbunden sein können, ist im<br />

Einzelfall unbedingt vorgängig eine detaillierte Prüfung durchzuführen.<br />

Wert des IP<br />

«altes» IP<br />

im Besitz der<br />

«übertragenden»<br />

Gesellschaft<br />

Zeit<br />

«neues» IP<br />

im Besitz der neu<br />

zu gründenden<br />

IP-Gesellschaft<br />

Nachstehende Übersicht enthält einige Beispiele für mehr oder weniger komplexe Übertragungsvarianten<br />

und deren nach dem ausländischen Steuerrecht möglicherweise erzielbaren<br />

Nutzen. Sie darf jedoch in keinem Fall als abschliessend verstanden werden:<br />

––<br />

Übertragung der IP auf eine schweizerische Betriebsstätte: Es besteht gegebenenfalls die<br />

Möglichkeit einer steuerneutralen Ausgestaltung der Übertragung, wobei im Hinblick auf<br />

die tatsächliche Erzielung eines steuerlichen Vorteils sicherzustellen ist, dass der<br />

Ansässigkeitsstaat des Hauptsitzes die Betriebsstättengewinne von der Besteuerung<br />

ausnimmt.<br />

––<br />

Nutzung EU-rechtlicher Regelungen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit bzw. grenzüberschreitende<br />

Fusionen: Hohe Exit-Kosten im Ursprungsstaat der IP können möglicherweise<br />

durch vorübergehende Verlagerung in einen Zwischenstaat reduziert werden.<br />

––<br />

Evaluierung eventueller Arbitragemöglichkeiten zwischen dem jeweiligen Zivil- und<br />

Steuerrecht.<br />

Prozess des<br />

«Phasing Out»<br />

Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner,<br />

Deloitte AG,<br />

Bei hohen Exit-Kosten kann schliesslich auch eine Übertragung mittels Auslaufenlassen von<br />

IP angestrebt werden. Dieser als «Phasing Out» bekannte Prozess eines bewusst hingenommen<br />

Wertzerfalls der «alten» IP bei gleichzeitigem Aufbau der «neuen» IP durch die schweizerische<br />

IP-Gesellschaft bietet sich vor allem für jene IP an, welche einem schnellen Wertzerfall<br />

unterliegen. Klassische Beispiele für derlei IP sind moderne Technologien und Designs, aber<br />

auch der Kundenstamm und andere personenbezogene IP. Im Rahmen des «Phasing Out»<br />

lizenziert die übertragende Gesellschaft die «alte» IP entsprechend dem abnehmenden Wert


43<br />

derselben zu einer sinkenden Lizenzgebühr an die neue IP-Gesellschaft, welche wiederum<br />

Sub-Lizenzen an die Gruppengesellschaften erteilt. Gleichzeitig baut die neue IP-Gesellschaft<br />

beispielsweise auf Basis einer Auftragsforschung neues IP auf, deren rechtliche und wirtschaftliche<br />

Eigentümerin sie ist.<br />

Die Graphik auf der vorhergehenden Seite veranschaulicht den Prozess des «Phasing Out»<br />

schematisch.<br />

Rechtssicherheit in Bezug auf die steuerliche Anerkennung des Übertragungswertes und<br />

dessen spätere Abschreibung sowie die Höhe und Konditionen einer möglichen Fremdfinanzierung<br />

schafft ein vorgängig zur Implementierung der Struktur bei den zuständigen Steuerbehörden<br />

einzureichender Rulingantrag. In diesem Rahmen kann auch Rechtssicherheit zu weiteren<br />

Steuerfragen geschaffen werden (z.B. Befreiung von der Emissionsabgabe bei der Einlage).<br />

9.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle<br />

Gemischte Gesellschaft<br />

Als Klassiker unter den privilegierten Besteuerungsmodellen für die Verwertung von IP in der<br />

Schweiz kann das Privileg der Gemischten Gesellschaft genannt werden.<br />

Diesbezüglich ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Gesellschaft einen überwiegenden<br />

Auslandsbezug aufweist, was nach geltender Praxis in der Regel dann als gegeben gilt, wenn<br />

mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des<br />

Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt.<br />

Im Rahmen einer Ausnahme können die Aufwendungen auch in der Schweiz anfallen, sofern<br />

diese dem Drittvergleich standhalten bzw. direkt an einen Dritten geleistet werden.<br />

Nachstehende Graphik enthält eine schematische Darstellung dieses Besteuerungsmodells<br />

wie für schweizerische IP-Gesellschaften von ausländisch beherrschten Konzernen bereits<br />

seit etlichen Jahren bewährt:<br />

Konzernobergesellschaft<br />

Forschungs- und<br />

Entwicklungs-<br />

Gesellschaften<br />

Ausland<br />

Sub-Holding<br />

Produktions- &<br />

Vertriebsgesellschaften<br />

Ausland<br />

IP Gesellschaft<br />

(Schweiz)<br />

Vergütung für Auftragsforschung<br />

≥ 80% des Beitrags zur Leistungserstellung<br />

Lizenzgebühren<br />

≥ 80% der Brutto-Erträge<br />

Beispiel für eine IP-Gesellschaft mit Steuerstatus<br />

einer gemischten Gesellschaft<br />

Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner, Deloitte AG<br />

Sind die Bedingungen für die Annahme eines überwiegenden Auslandsbezugs erfüllt, so<br />

werden die Erträge aus ausländischer Quelle auf kantonaler/kommunaler Ebene nur mit einer<br />

Quote von in der Regel 10% bis 20% besteuert. Die Inlanderträge unterliegen hingegen der<br />

ordentlichen Besteuerung, ebenso eventuelle Immobilienerträge aus der Schweiz.<br />

Lässt man eine mögliche Lizenzierung konzerninterner IP an operative Gesellschaften in der<br />

Schweiz ausser Acht und unterstellt, dass Lizenzgebühren ausschliesslich von Gruppengesellschaften<br />

im Ausland vereinnahmt werden, resultiert in der Praxis ein effektiver Gesamtsteuersatz<br />

auf dem Netto-Ergebnis der IP-Gesellschaft von nur 8.72%.<br />

Werden die IP wie bereits vorgängig ausgeführt zu deren Verkehrswert in die schweizerische<br />

Gesellschaft eingebracht und anschliessend steuerwirksam abgeschrieben, lässt sich die<br />

tatsächliche Steuerlast in der Schweiz nochmals deutlich reduzieren. Gleiches gilt für die<br />

ebenfalls bereits erwähnte Möglichkeit einer (teilweisen) Fremdfinanzierung des IP-Erwerbs.


44 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />

Holdinggesellschaft<br />

Eine Alternative zur Gemischten Gesellschaft besteht mit dem Holdingstatus, welcher die<br />

Verwertung von IP jedoch nur im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit erlaubt.<br />

Insbesondere muss der statutarische Zweck der Gesellschaft zur Hauptsache in der dauernden<br />

Verwaltung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften<br />

bestehen und mindestens 2/3 der Aktiven sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz<br />

sein. Die Bewertung der Aktiven kann dabei zu Gewinnsteuerwerten oder Verkehrswerten<br />

erfolgen. Alternativ zum Aktiventest gelten die Voraussetzungen für die Gewährung des<br />

Holdingprivilegs auch dann als erfüllt, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und<br />

Dividendenerträge aus Streubesitz sind.<br />

Sind diese Bedingungen erfüllt und werden mit der Tätigkeit der IP-Verwertung nicht die<br />

zulässigen Grenzen von 1/3 der Aktiven oder der Erträge überschritten, ist die Gesellschaft<br />

gänzlich von den kantonalen und kommunalen Ertragssteuern befreit. Der Gesamtsteuersatz<br />

auf dem Netto-Lizenzergebnis liegt damit bei 7.83%, wobei auch in diesem Fall mögliche<br />

Abschreibungen oder Zinszahlungen für eine Fremdfinanzierung die Steuerzahllast nochmals<br />

reduzieren können. Solchenfalls ist die effektive Gewinnsteuerbelastung bei typischerweise<br />

1% – 2%.<br />

Im Vergleich zur Gemischten Gesellschaft ist die Besteuerung im Rahmen des Holdingregimes<br />

daher insbesondere dann vorteilhaft, wenn IP auch an schweizerische Gruppengesellschaften<br />

lizenziert werden soll.<br />

Der Verwendung einer steuerlichen Holdinggesellschaft sind jedoch enge Grenzen gesetzt, da<br />

zwischen dem Verbot der aktiven Geschäftstätigkeit für steuerliche Holdinggesellschaften und<br />

der IP Managementfunktion aus Verrechnungspreissicht ein Spannungsfeld besteht.<br />

Zusammenfassung und Ausblick<br />

Aufgrund des hervorragenden rechtlichen Umfelds zum Schutz von IP und der tiefen<br />

Besteuerung von Erträgen aus der Verwertung derselben im Rahmen der Lizenzvergabe bietet<br />

die Schweiz wie auch im Speziellen der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ein ausgezeichnetes Umfeld für<br />

IP-Gesellschaften. Das bei geeigneter Strukturierung anwendbare Besteuerungsmodell der<br />

Gemischten Gesellschaft bzw. der Holdinggesellschaft eröffnet zusätzlich Raum für eine<br />

Optimierung der tatsächlichen Steuerbelastung im Konzern. Die erwähnten Überlegungen zur<br />

IP Verwertung spielen auch bei der Etablierung einer sogenannten Prinzipalstruktur eine<br />

wichtige Rolle, womit sich grundsätzlich ebenfalls eine optimierte effektive Gewinnsteuerlast<br />

auf dem IP-Einkommen erzielen lässt.<br />

Obschon nicht grundsätzlich von Abkommensbegünstigungen ausgeschlossen, stehen einige<br />

Länder diesen privilegierten Besteuerungsmodellen jedoch kritisch gegenüber und limitieren<br />

die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen auf Ebene der Lizenznehmer (z.B.<br />

Italien). Vorgängig zur Errichtung der neuen IP-Struktur sind daher die quantitativen Auswirkungen<br />

einer möglichen Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen in den<br />

Ansässigkeitsstaaten der mit Lizenzgebühren belasteten Gruppengesellschaften im Detail zu<br />

prüfen. Eine umfassende Prüfung sollte ferner in Bezug auf die möglicherweise im Ansässigkeitsstaat<br />

der beherrschenden Gesellschaft(en) geltenden Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung<br />

und die unilateralen Bestimmungen der Schweiz zum Abkommensmissbrauch<br />

erfolgen. In Ergänzung ist der aktuelle Stand der Diskussionen zu den Anpassungen<br />

des Chapter VI der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze im Rahmen von Planungsüberlegungen<br />

pro aktiv einzubeziehen. Darüber hinaus hat es sich bei der Implementierung von<br />

IP-Strukturen regelmässig als erfolgreich erwiesen, die steuerlichen Überlegungen nicht<br />

isoliert zu betrachten sondern mit dem gesamten «IP Team» zu besprechen. Dieser multidisziplinäre<br />

Ansatz erlaubt es, neben steuerlichen Vorteilen gleichzeitig auch effiziente operative<br />

Strukturen zu schaffen.<br />

In den allermeisten Fällen dürfte mit einer sorgfältigen steuerlichen Planung und hinreichender<br />

Substanz auf Ebene der IP-Verwertungsgesellschaft jedoch bald eine mögliche Lösung für die<br />

ausländischen «Steuerhemmnisse» gefunden werden, so dass die offensichtlichen Vorteile<br />

des Standorts Schweiz für die steueroptimierte Verwertung von IP klar zum Tragen kommen.


CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ 45<br />

10 Cross-Border Strukturen<br />

Deutschland-Schweiz 7<br />

10.1 Einführende Bemerkungen<br />

Auf Grund der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland denken viele Unternehmen<br />

immer noch über ein intensiveres Auslandsengagement nach. Insbesondere bei mittelständischen<br />

Unternehmen ist die Nachfrage nach attraktiveren Standorten gross. Auf Grund ihrer<br />

steuerlichen Vorzüge – etwa eines einfachen, verlässlichen Steuersystems kombiniert mit<br />

attraktiven Steuersätzen, weit reichenden Ansiedlungsanreizen und einem guten Umgang<br />

zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen – steht die Schweiz nach wie vor im Blick<br />

deutscher Investoren – auch nach der deutschen Unternehmenssteuerreform 2008.<br />

D<br />

CH<br />

Fall 1: Schweizer Betriebsstätte<br />

Betriebsstätte<br />

Fall 1:<br />

Grenzüberschreitende<br />

Struktur<br />

D-CH mit einfacher<br />

Schweizer<br />

Betriebsstätte<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

Personengesellschaft<br />

Bei Auslandsinvestitionen sind nicht immer komplexe Modelle wie mehrstufige Holdingstrukturen<br />

gefragt. Mittelständische Unternehmen sind vielmehr an einfachen Cross-Border-Strukturen<br />

interessiert, die sich ohne grösseren Aufwand in die bestehenden deutschen Unternehmensstrukturen<br />

integrieren lassen.<br />

10.2 Klassisches Betriebsstättenmodel (Fall 1)<br />

Die einfachste Form des Auslandsengagements ist der klassische Direktvertrieb ohne<br />

jeglichen ausländischen (bspw. schweizerischen) Anknüpfungspunkt. Letzteres hat zur Folge,<br />

dass die Gewinne auch weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung und somit dem höheren<br />

deutschen Steuerniveau unterliegen. Der Investor kann das vorhandene deutsch-schweizerische<br />

Steuergefälle nicht nutzen.<br />

Um dagegen einen ausländischen Anknüpfungspunkt zu erreichen, bietet sich eine Investition<br />

über eine einfach zu begründende Schweizer Betriebsstätte in Schaffhausen an (Fall 1).<br />

Diese kann beispielsweise an eine deutsche Personengesellschaft als Stammhaus angegliedert<br />

sein, wie die nebenstehende Grafik verdeutlicht.<br />

10.2.1 Besteuerungsrecht in der Schweiz<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz (hiernach DBA) weist der<br />

Schweiz u.a. dann das Besteuerungsrecht zu, wenn die Unternehmensgewinne durch eine<br />

«operativ tätige» Schweizer Betriebsstätte erzielt werden. Somit gelangt der deutsche<br />

Investor bereits in dieser einfachen Struktur in den steuerlichen Genuss des niedrigeren<br />

schweizerischen Steuerniveaus. Dieses variiert in der Schweiz je nach <strong>Kanton</strong> und Gemeinde:<br />

Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen etwa beträgt die Gewinnsteuer 8 je nach Gemeinde rund 16 Prozent.<br />

Betriebsstätte oder Personengesellschaft?<br />

Das Schweizer Besteuerungsrecht gilt nicht nur für Betriebsstätten, sondern auch für<br />

Personengesellschaften. Allerdings resultieren aus der Gründung einer Schweizer Personengesellschaft<br />

regelmässig keine Vorteile, da das schweizerische Gesellschaftsrecht als<br />

unbeschränkt haftende Komplementäre – anders als in Deutschland – ausschliesslich<br />

natürliche Personen zulässt. Insofern sprechen zumindest keine (haftungs-)rechtlichen<br />

Gründe für den Einsatz einer im «Handling» und unter Kostenaspekten regelmässig aufwändigeren<br />

Personengesellschaft. In der Beratungspraxis wird daher regelmässig auf die einfachere<br />

Betriebsstätten-Struktur zurückgegriffen.<br />

10.2.2 Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel<br />

In Deutschland werden die Betriebsstättengewinne unter Progressionsvorbehalt freigestellt,<br />

allerdings nur insoweit, als durch die Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit (so genannte<br />

Aktivitätsklausel im Sinne des DBA) ausgeübt wird. Unter diese Aktivitätsklausel fallen alle<br />

Gewinne aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, die «nachweislich durch Herstellung,<br />

Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von<br />

Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen<br />

unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden».<br />

7 Heiko Kubaile, Leiter German Tax & Legal Center, Partner KPMG AG Zürich, ist Autor des<br />

Kapitels 10. Er ist ausgewiesener Experte im Bereich grenzüberschreitender Steuerlösungen<br />

D-CH, Autor diverser Fachpublikationen (u.a. der Buchpublikation «Der Steuer- und Investitionsstandort<br />

Schweiz») und Referent in Deutschland und der Schweiz.<br />

8 Annahme in der vorliegenden Strukturierung: Schweizer Betriebsstätte einer deutschen Personengesellschaft.


46 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />

Die Aktivitätsklausel des DBA ist somit – neben der abkommensrechtlichen Betriebsstätte<br />

selbst – von zentraler Bedeutung: Liegen keine der voranstehend skizzierten Tätigkeiten vor,<br />

wird die Doppelbesteuerung ausschliesslich durch die Anrechnungsmethode vermieden. Die<br />

Betriebsstättengewinne würden somit auf das höhere deutsche Steuerniveau «hochgeschleust».<br />

In der Praxis ist oftmals nicht auszuschliessen, dass aktive und passive Tätigkeiten vorliegen.<br />

In diesen Fällen wird die Doppelbesteuerung durch eine entsprechende Aufteilung der<br />

Betriebsstättengewinne in unter die Freistellungsmethode bzw. unter die Anrechnungsmethode<br />

fallende Einkünfte vermieden. Bei der Gewerbesteuer führt eine entsprechende Kürzungsvorschrift<br />

zum Ausschluss einer deutschen Besteuerung der Schweizer Betriebsstättengewinne.<br />

10.2.3 Anwendung des AStG<br />

Früher wurden Auslandsinvestitionen oftmals über Betriebsstätten strukturiert, um wesentliche<br />

Anwendungsbereiche der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. Aussensteuergesetz)<br />

zu vermeiden. Jedoch wurde bereits durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

(StVergAbG) der Anwendungsbereich der steuerlich schädlichen Tatbestände des Aussensteuergesetzes<br />

auch verstärkt auf ausländische Betriebsstätten (und Personengesellschaften)<br />

ausgeweitet. Im Ergebnis ist es vereinfacht ausgedrückt seit 2003 bereits grundsätzlich<br />

unbeachtlich, in welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft gegründet wurde<br />

(Kapital- oder Personengesellschaft) bzw. ob eine unselbstständige Betriebsstätte vorliegt.<br />

Insofern ist grundsätzlich immer eine exakte Überprüfung vorzunehmen, da mit diesen<br />

Änderungen – neben den einschlägigen DBA-Voraussetzungen (vgl. u.a. 10.2.2) – eine weitere<br />

Zugriffsmöglichkeit seitens des deutschen Fiskus besteht. Die Anwendung dieser nachteiligen<br />

Vorschriften muss durch geeignete Steuerplanung und eigene Substanz (personell und<br />

sachlich) in der ausländischen Unternehmenseinheit vermieden werden. Insofern gibt es<br />

neuerdings eine für die Praxis sehr wichtige Entlastung als Dienstleistungen, die eine<br />

ausländische Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft ausführt, nicht mehr unter den<br />

Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung fallen.<br />

Aber selbst dann, wenn die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht vermeidbar ist,<br />

würde bei Schweizer Betriebsstättenstrukturen, deren Stammhaus eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />

ist, der Schweizer Betriebsstättengewinn nicht der deutschen Gewerbesteuer<br />

unterworfen, die seit der Unternehmenssteuerreform 2008 immerhin rund 50 Prozent der<br />

deutschen Steuerbelastung ausmacht.<br />

10.2.4 Gefahr: Verlagerung von Funktionen /<br />

Geschäftschancentheorie<br />

Allerdings darf ein grundsätzliches Problem des internationalen Engagements nicht vernachlässigt<br />

werden. Soweit bereits bestehende Funktionen von einer deutschen Unternehmenseinheit<br />

auf eine ausländische Betriebsstätte – oder auch Personen- sowie Kapitalgesellschaft<br />

übertragen werden, könnte dies grundsätzlich einen Entstrickungstatbestand darstellen<br />

(«Geschäftschancentheorie»). Infolge der deutschen Unternehmenssteuerreform 2008 sind<br />

weitere Verschärfungen bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen zu beachten.<br />

Die möglichen Folgen: Etwaige auf die ausländische Unternehmenseinheit übertragene stille<br />

Reserven und Gewinnpotentiale sind aufzudecken und zu besteuern. Diese Angriffsfläche<br />

wird seitens der deutschen Finanzverwaltung regelmässig detailliert überprüft und dürfte für<br />

einige geplante Investitionen bereits bei der Entscheidungsfindung ein «KO-Kriterium»<br />

darstellen. Soweit jedoch in Deutschland entsprechende laufende Verluste vorliegen (Vorsicht:<br />

«Mindestbesteuerung») oder in den übertragenen Wirtschaftsgütern nur geringe stille<br />

Reserven und Gewinnpotentiale vorhanden sind, könnte sich die Situation bereits wieder<br />

ändern. Investitionen in neue Märkte oder in Neuprodukte können zudem vorteilhaft sein, da<br />

in der Regel keine bestehende Funktionen übertragen werden. In jedem Fall muss dieser<br />

Punkt aber vor einer entsprechenden Investition genaustens durch Verrechnungspreisexperten<br />

überprüft werden.<br />

10.2.5 Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht<br />

Werden ausschliesslich steuerliche Aspekte beachtet, so könnten bereits in der einfachen<br />

Betriebsstätten-Struktur alle Vorteile erreicht werden: Die Betriebsstätteneinkünfte unterliegen<br />

bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen dem niedrigeren Schweizer Steuerniveau, sie<br />

werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt und somit keiner weiteren<br />

Besteuerung unterworfen. Allerdings kann es im Einzelfall auch einen grundlegenden Nachteil<br />

geben:<br />

Beispiel: Falls das Stammhaus der Schweizer Betriebsstätte eine natürliche Person oder eine<br />

Personengesellschaft ist, kann auf den Unternehmensgewinn regelmässig die rund 10-prozentige<br />

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) anfallen. Zwar mindert die AHV als Betriebsausgabe<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ihre Bemessungsgrundlage ist aber – und das ist ihr ele-


47<br />

mentarer Nachteil – nicht wie in Deutschland nach oben begrenzt. Sie wird somit zu einem echten<br />

Kostenfaktor. Um diese (de facto) «Sozialsteuer» zu vermeiden, muss eine Struktur gefunden<br />

werden, bei der keine AHV-Pflicht eingreift. Solche Strukturen werden beispielsweise nachfolgend<br />

(vgl. 10.3) aufgezeigt.<br />

Allerdings hat sich die eben diskutierte Frage in Folge der Bilateralen Verträge I entscheidend<br />

entschärft. Seit 1.6.2002 liegt in diversen Fällen keine Schweizer AHV-Pflicht mehr vor. Diese<br />

neue Rechtslage birgt aber noch immer gewisse offene Anwendungsfragen, so dass im<br />

Einzelfall eine entsprechende Alternativstruktur, wie sie nachfolgend skizziert wird, weiterhin<br />

empfehlenswert sein kann. In jedem Fall sollten gerade bei klassischen Personengesellschaftsstrukturen<br />

– aber auch bei Einzelunternehmungen – von Beginn an auch die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Folgen beachtet und verbindlich geklärt werden.<br />

10.3 Alternativstrukturen ohne<br />

Schweizer AHV-Pflicht<br />

Eine AHV-Pflicht auf den eigenen Betriebsstättengewinn gilt – losgelöst von der voranstehenden<br />

Diskussion um die geringeren Anwendungsfälle seit den Änderungen durch die Bilateralen<br />

Verträge I – regelmässig dann nicht, wenn eine juristische Person zwischengeschaltet<br />

wird. Als weitere Grundstrukturen für Cross-Border-Gestaltungen kommen daher folgende<br />

Möglichkeiten in Betracht:<br />

––<br />

Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2)<br />

––<br />

Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft als Stammhaus der Schweizer<br />

Betriebsstätte (Fall 3)<br />

––<br />

Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Schweizer<br />

Tochter-AG/-GmbH (Fall 4)<br />

10.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft<br />

(Fall 2)<br />

Fall 2: Schweizer Kapitalgesellschaft<br />

D<br />

CH<br />

100%<br />

Dividende<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Personengesellschaft<br />

Fall 2:<br />

Grenzüberschreitende<br />

Struktur<br />

D-CH mit CH-<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

Eine Schweizer Kapitalgesellschaft ist für ihren eigenen Gewinn nicht AHV-pflichtig (anders<br />

die dort beschäftigten Arbeitnehmer). Bei einer Gewinnausschüttung der Schweizer<br />

Kapitalgesellschaft an ihren in Deutschland ansässigen Anteilseigner (natürliche Person) fällt<br />

schweizerische Verrechnungssteuer (Quellensteuer/Kapitalertragsteuer) an. Dank der<br />

Regelungen im DBA D-CH kann die Schweizer Verrechnungssteuer, die nach dem Schweizer<br />

Steuerrecht 35 Prozent beträgt, mittels Erstattungsantrag um 20 Prozent-Punkte auf<br />

15 Prozent (Sockelsteuer) reduziert werden. Darüber hinaus unterliegt die Gewinnausschüttung<br />

beim Anteilseigner in Deutschland der zusätzlichen Besteuerung; Und zwar:<br />

––<br />

entweder im Rahmen der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungsteuer gilt für Anteile im<br />

Privatvermögen. Sie beträgt 25 Prozent zzgl. 5.5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf.<br />

8 Prozent oder 9 Prozent Kirchensteuer, gesamthaft also je nach Kirchensteuersatz bis zu<br />

maximal rund 28 Prozent der steuerpflichtigen Dividende. Die Abgeltungssteuer wird bei<br />

Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften grundsätzlich bereits bei der Auskehrung<br />

einbehalten. Dividenden Schweizer Kapitalgesellschaften sind hingegen in der deutschen<br />

Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zu deklarieren (Pflichtveranlagung), da<br />

die Schweizer Kapitalgesellschaft keine deutsche Quellensteuer einbehält. An der<br />

Steuerbelastung ändert sich hingegen nichts. Die 15 Prozent Schweizer Verrechnungssteuer<br />

(Sockelsteuer) wird grundsätzlich auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.<br />

––<br />

oder nach dem Teileinkünfteverfahren. Das Teileinkünfteverfahren gilt generell für Anteile<br />

im Betriebsvermögen. Hiernach sind 40 Prozent der Dividende steuerfrei gestellt,<br />

60 Prozent sind im Rahmen der Veranlagung zum regulären Steuersatz zu versteuern.<br />

Das Teileinkünfteverfahren kann für Steuerpflichtige dann von Vorteil sein, wenn etwa<br />

hohe Finanzierungsaufwendungen (Zinsen) oder andere Aufwendungen im Kontext mit<br />

der Beteiligung an der Schweizer Kapitalgesellschaft anfallen, die nach dem Abgeltungsteuerbestimmungen<br />

dagegen nicht geltend gemacht werden könnten. Daher ist in den<br />

Regelungen zur Abgeltungsteuer eine Optionsmöglichkeit zum Teileinkünfteverfahren<br />

vorgesehen, falls unter anderem der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der<br />

Optierung unmittelbar oder mittelbar (i) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt ist oder (ii) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt<br />

und beruflich für diese tätig ist. Auf die resultierende deutsche Steuer werden wiederum<br />

die 15 Prozent Schweizer Verrechnungssteuer (Sockelsteuer) angerechnet.<br />

Durch die zusätzliche Besteuerung in Deutschland wird ein Teil des geringen Schweizer<br />

Steuerniveaus absorbiert. Sofern die Gewinne auf Ebene der Schweizer Kapitalgesellschaft<br />

reinvestiert werden, verbleibt dagegen die Steuerquote – sofern nicht die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung<br />

greift (§§ 7 ff. AStG) – bis auf weiteres auf dem niedrigen Schweizer<br />

Steuerniveau.


48 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />

Steuerfolgen Fall 3: KapGes – BS/PersGes<br />

D<br />

CH<br />

Fall 3:<br />

Grenzüberschreitende<br />

Struktur<br />

D-CH mit CH-<br />

Betriebsstätte<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

100 %<br />

Dividende<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Betriebsstätte<br />

Steuerfolgen Fall 4: Kapitalgesellschaftsstrukturen<br />

Personengesellschaft<br />

D<br />

CH<br />

Fall 4:<br />

Grenzüberschreitende<br />

Struktur<br />

D-CH mit CH-<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

100%<br />

100%<br />

Dividende<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Dividende<br />

Kapitalgesellschaft<br />

10.3.2 Besteuerungsrecht in der Schweiz<br />

Auf Grund einer in Deutschland zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft ist zivilrechtlicher<br />

Unternehmensträger eine juristische Person. Auf den eigenen Gewinn der Schweizer Betriebsstätte<br />

ist keine AHV abzuführen. Die Betriebsstättengewinne unterliegen der Schweizer Besteuerung<br />

unter Freistellung in Deutschland (beachte auch 10.2.2).<br />

Die Gewinnentnahme durch das deutsche Stammhaus (Kapitalgesellschaft) aus der Schweizer<br />

Betriebsstätte (Personengesellschaft) unterliegt nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.<br />

Werden die Betriebsstättengewinne auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft thesauriert,<br />

bleibt es grundsätzlich bei der niedrigen Steuerbelastung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen (s. Abbildung<br />

nebenan). Sofern in Deutschland aufgrund § 20 Abs. 2 AStG die Anrechnungsmethode greifen<br />

sollte (beachte wichtige Gesetzesänderung für «Dienstleistungs-Betriebsstätten»), fällt zumindest<br />

auf den angemessenen Schweizer Betriebsstättengewinn keine deutsche Gewerbesteuer<br />

an (vgl. ausführlich 10.2.3). Bei einer Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalgesellschaft<br />

erfolgt jedoch eine zusätzliche deutsche Besteuerung entweder nach der Abgeltungsteuer oder<br />

ggf. alternativ nach dem Teileinkünfteverfahren (vgl. auch 10.3.1).<br />

10.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen<br />

Kapitalgesellschaft mit Schweizer<br />

Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4)<br />

Auch in dieser Struktur greift keine AHV-Pflicht auf den eigenen Gewinn der Kapitalgesellschaft.<br />

Zudem gilt bereits seit 2002 die Nullregelung auf Dividendenausschüttungen der<br />

Schweizer an die deutsche Kapitalgesellschaft, d.h. es fällt keine Schweizer Quellensteuer<br />

(Verrechnungssteuer) an. Die Dividende der Schweizer Kapitalgesellschaft bleibt bei Ermittlung<br />

des Einkommens der deutschen Kapitalgesellschaft zunächst ausser Ansatz. Die<br />

steuerliche Fiktion, dass 5 Prozent dieser Auslandsdividende nicht als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden dürfen, führt in Deutschland im Ergebnis bei einem angenommenen<br />

kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent zu einer effektiven Steuer in Höhe<br />

von knapp 1.5 Prozent auf den Dividendenertrag. Hinzu kommt mit der Abgeltungsteuer oder<br />

dem Teileinkünfteverfahren (vgl. ausführlich 10.3.1) eine weitere Besteuerung bei Ausschüttung<br />

an die in Deutschland ansässigen Anteilseigner (natürliche Personen).<br />

10.3.4 Zwischenergebnis<br />

Die voranstehenden Ausführungen stellen mit den skizzierten Fällen 2 bis 4 mögliche<br />

Cross-Border-Strukturen dar, die sich – im Unterschied zu bestimmten Gestaltungen bei einer<br />

Strukturierung im Fall 1 – insbesondere durch eine fehlende AHV-Pflicht auf den eigenen<br />

Gewinn auszeichnen. Gleichwohl kommt in diesen Alternativen auch ein elementarer Nachteil<br />

zum Tragen: Durch die Zwischenschaltung einer in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

entsteht – mit der Dividendenbesteuerung auf Ebene des deutschen Anteilseigners –<br />

neben der Besteuerung der Kapitalgesellschaft(en) eine zusätzliche Besteuerungsebene. Dies<br />

ist ein elementarer Nachteil, der den Vorteil der fehlenden AHV-Pflicht überkompensieren<br />

kann.<br />

10.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen<br />

Eine steuerlich vorteilhafte Cross-Border-Struktur sollte angesichts der voranstehenden<br />

Diskussionen folgende Erfordernisse vereinigen:<br />

1. niedrige Besteuerung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />

2. fehlende Schweizer AHV-Pflicht auf den eigenen Gewinn;<br />

3. Vermeidung einer zusätzlichen deutschen Besteuerung bzw. maximal Berücksichtigung<br />

i.R.d. Progressionsvorbehaltes und<br />

4. einfache Integration in die bestehende Unternehmensstruktur.<br />

Diese Erfordernisse können bereits über Modelle erreicht werden, die auf einer einfach zu<br />

implementierenden Schweizer Betriebsstätte basieren, deren Stammhaus eine deutsche<br />

Kapitalgesellschaft ist. Durch letztere fehlt es in jedem Falle an der Schweizer AHV-Pflicht auf<br />

den eigenen Betriebsstättengewinn. Zur Vermeidung einer weiteren deutschen Besteuerungsebene<br />

– insbesondere im Falle von Gewinnausschüttungen durch eine Kapitalgesellschaft –<br />

müssen entsprechende steuerlich vorteilhafte Regelungen in den einschlägigen deutschen<br />

Steuernormen genutzt werden. Hierzu zählt insbesondere die Organschaft («Organschaftsmodell»/Fall<br />

5) und ggf. die atypisch stille Beteiligung («AG & atypisch Still»/Fall 6).<br />

Beide Strukturierungen sind dabei einfach und schnell in bestehende inländische Unternehmensstrukturen<br />

zu integrieren. In der Praxis bietet sich beispielsweise das Organschaftsmodell<br />

gerade bei bestehenden mittelständischen GmbH & Co. KG-Strukturen an; die «AG &<br />

atypisch Still» lässt sich dagegen ggf. einfach in eine deutsche Kapitalgesellschaftsstruktur<br />

einbetten, insbesondere bei start-up Unternehmen.


49<br />

D<br />

CH<br />

Fall 5: Organschaftsmodell<br />

GmbH & Co KG<br />

Organkreis<br />

EAV<br />

Fall 5:<br />

Organschaftsmodell<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

AG/GmbH<br />

Betriebsstätte<br />

10.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5)<br />

Zur Vermeidung einer weiteren deutschen Besteuerungsebene wird in diesem Organschaftsmodell<br />

das deutsche Stammhaus als Organgesellschaft in den Organkreis einer deutschen<br />

Mitunternehmerschaft integriert. Dies verdeutlicht die nebenstehende Abbildung.<br />

Steuersystematisch wird folgendes Ergebnis erzielt: Das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht<br />

für die in der Schweiz im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen erzielten Betriebsstättengewinne<br />

liegt ausschliesslich in der Schweiz (<strong>Kanton</strong> Schaffhausen). Wesentliche Voraussetzung ist<br />

eine aktiv tätige Betriebsstätte (DBA-Aktivitätsklausel vgl. 10.2.2 und zusätzlich nach den<br />

Aktivitätserfordernissen des AStG, vgl. 10.2.3). Deutschland stellt die Betriebsstättengewinne<br />

von der eigenen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt (d.h. satzbestimmend) frei. In<br />

einem ersten Schritt wird der Betriebsstättengewinn somit ohne weitere deutsche Besteuerung<br />

oder Schweizer Quellensteuer auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)<br />

vereinnahmt. Im zweiten Schritt wird per Ende des Geschäftsjahres der gesamte<br />

Gewinn der Organgesellschaft an die Organträgerin (hier KG) über den Ergebnisabführungsvertrag<br />

abgeführt und somit auch steuerlich zugewiesen.<br />

Das Einkommen der KG wird hierbei über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung<br />

den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet, wobei im Ausland erwirtschaftete<br />

Einkommen (auch die zunächst von der Organgesellschaft vereinnahmten Beträge) letztendlich<br />

so behandelt werden, als hätten die Mitunternehmer diese Einkommensteile unmittelbar<br />

erzielt. Bei der Gewerbesteuer führt eine entsprechende Kürzungsvorschrift zur Vermeidung<br />

einer entsprechenden Besteuerung bei der deutschen Gewerbesteuer.<br />

Fälle 1 - 5: Berechnungsbeispiele<br />

Ergebnis: Die Gewinne aus der schweizerischen Betriebsstätte werden somit ausschliesslich im<br />

<strong>Kanton</strong> Schaffhausen besteuert (durchschnittlich mit 16 Prozent) und in Deutschland unter<br />

Progressionsvorbehalt freigestellt. Sofern die Gesellschaft für ein besonderes Steuerregime<br />

qualifiziert, kann die Gesamtsteuerbelastung in der Schweiz noch tiefer sein – das gilt für alle<br />

vorliegend aufgezeigte Strukturen. AHV ist auf die eigenen Betriebsstättengewinne nicht<br />

abzuführen. Hieraus ergibt sich eine auch international beachtliche Steuerquote, die nochmals<br />

rund 8 Prozent-Punkte unter der «einfacheren» Investition wie in Fall 1 liegt (sofern im Fall 1 die<br />

Schweizer AHV-Pflicht nicht vermieden wird). Dies verdeutlicht der folgende Steuerbelastungsvergleich<br />

9 :<br />

Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5<br />

CH<br />

Unternehmensebene<br />

Gesellschafterebene<br />

verbleibender Betrag 75.60 62.54 61.85 60.92 84.00<br />

Gesamtbelastung 24.40 37.46 38.16 39.08 16.00<br />

Je nach Strukturierung entfällt die AHV-Pflicht!<br />

Fälle 1-5 Berechnungsbeispiele:<br />

Steuerfolgen mit optimierten Strukturen<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

9 Annahmen: Alle Gewinne werden bis zum deutschen Anteilseigner, welche die jeweiligen Gesellschaftsanteile<br />

in ihrem Privatvermögen halten, voll ausgeschüttet oder entnommen. Natürliche<br />

Personen unterliegen in Deutschland dem Spitzensteuersatz (42 % zzgl. 3 % Reichensteuer), aber<br />

nicht der Kirchensteuer. Weitere persönliche Merkmale auf Anteilseignerebene (Sonderausgaben<br />

etc.) werden nicht berücksichtigt. Bei der Gewerbesteuer bleibt der Freibetrag für natürliche Personen<br />

und Personengesellschaften ausser Ansatz; der Hebesatz beträgt 400 %. Es liegen keine zu<br />

berücksichtigende Verluste vor. Die Kalkulationen beziehen sich ausschliesslich auf die Ergebnisse<br />

aus dem zusätzlichen Auslandsengagement; bei Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />

in Deutschland greift dieser auf die anderen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.


50 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />

Fall 6: Atypisch stille Beteiligung<br />

10.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6)<br />

Im Wesentlichen kann das gleiche vorteilhafte Ergebnis wie beim Organschaftsmodell auch<br />

durch eine einfach zu implementierende atypisch stille Beteiligung erzielt werden.<br />

D<br />

CH<br />

atypisch stille Beteiligung<br />

Fall 6:<br />

Atypisch stille<br />

Beteiligung<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Betriebsstätte/<br />

Personengesellschaft<br />

Bei diesem Fall beteiligen sich die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft als atypisch stille<br />

Gesellschafter an dieser Gesellschaft. Die Kapitalgesellschaft selbst kann dabei in der<br />

Rechtsform einer GmbH oder zur besseren Aussenwirkung auf dem Schweizer Markt bspw.<br />

auch als «kleine AG» gegründet werden, um ein entsprechendes «Standing» zu erzielen. Die<br />

atypisch stille Gesellschaft ist dabei eine reine Innengesellschaft.<br />

Steuersystematisch wird der Betriebsstättengewinn der Schweizer Besteuerung unterworfen<br />

und in Deutschland u.a. auf Ebene der atypisch stillen Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt,<br />

d.h. satzbestimmend, freigestellt. Der Gewinn wird hierbei zunächst auf Ebene der<br />

deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt und dann entsprechend den Beteiligungsverhältnissen<br />

auf die Gesellschafter verteilt. Durch eine entsprechend grosse Kapitaleinlage würde<br />

der wesentliche Gewinnanteil den atypisch stillen Gesellschaftern zustehen.<br />

Dieses Modell ist über ein Ruling und eine verbindliche Auskunft abzusichern. Soweit der<br />

Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft zusteht, greift bei Ausschüttung an die Gesellschafter der<br />

Kapitalgesellschaft in Deutschland eine weitere deutsche Besteuerung im Rahmen der<br />

Abgeltungsteuer oder des Teileinkünfteverfahrens (vgl. 10.3.1).<br />

10.5 Schlussfolgerung<br />

Mit dem Organschaftsmodell und der atypisch stillen Beteiligung sind Lösungsansätze<br />

aufgezeigt worden, um über eine einfach zu integrierende Betriebsstätte die ausschliessliche<br />

Schweizer Besteuerung von rund 16 Prozent (abhängig vom exakten Standort im <strong>Kanton</strong><br />

Schaffhausen) sicherzustellen. Beide Modelle basieren auf einer aktiv tätigen Schweizer<br />

Betriebsstätte, deren Gewinn der Schweizer Besteuerung unterliegt und in Deutschland unter<br />

Progressionsvorbehalt freigestellt wird. Darüber hinaus kann auch durch (zusätzliche) atypisch<br />

stille Beteiligungen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft ähnliche tiefe Gesamtsteuerbelastungen<br />

erreicht werden.<br />

Kombiniert man diese schon aus deutscher Sicht steuerlich vorteilhaften Modelle mit<br />

schweizerischen Steuerprivilegien wie beispielsweise für gemischte Gesellschaften oder mit<br />

Steuererleichterungen, wird eine im internationalen Vergleich äusserst niedrige Steuerbelastung<br />

erzielt. Gleichzeitig greift durch die Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />

keine AHV-Pflicht auf den eigenen Betriebsstättengewinn. Die Entwicklung durch die<br />

«Bilateralen Verträge I» ermöglicht im Einzelfall sogar noch einfachere Betriebsstättenstrukturen<br />

ohne AHV-Pflicht auf die Unternehmensgewinne.<br />

Die einfache Integration und Umsetzung in bestehende Unternehmensstrukturen ist ein<br />

grosser Vorteil der vorgestellten Modelle. Somit eröffnen sich im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen gerade<br />

für den durch die Steuerpolitik «gebeutelten» deutschen Mittelstand ideale Bedingungen für<br />

ein verstärktes ausländisches Engagement. Sofern die Investition in der Schweiz mittels einer<br />

(zusätzlichen) Schweizer Kapitalgesellschaft forciert werden soll, bestehen weitere (atypisch<br />

Still-) Strukturen, um ähnlich vorteilhafte steuerliche Ergebnisse zu erzielen.<br />

D<br />

Ausland<br />

UK<br />

Frankreich Österreich<br />

Ausgangslage<br />

für Musterfall<br />

Grenzübertritt D-CH<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

Muster GmbH<br />

Vertrieb<br />

Spanien<br />

Ungarn<br />

10.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche<br />

Personen<br />

Die Medien berichten, dass derzeit noch immer sehr viele Privatpersonen und Unternehmer<br />

Deutschland in Richtung Schweiz verlassen – bietet die Schweiz doch vielen Unternehmern<br />

international äusserst wettbewerbsfähige niedrige Steuersätze sowohl bei der Schweizer<br />

Ertragsbesteuerung als auch bei den Schweizer Erbschaft- und Schenkungssteuern.<br />

Allerdings sind beim Wegzug in die Schweiz eine Reihe von steuerlichen Vorschriften zu<br />

beachten, wie exemplarisch anhand eines typischen Praxisbeispiels dargelegt werden soll.<br />

Im Ausgangsfall ist Herr Mustermann Alleingesellschafter der Muster GmbH mit Sitz in<br />

München, Deutschland. Die Muster GmbH produziert Konsumgüter und hält Anteile an<br />

weiteren europäischen Vertriebsgesellschaften in Deutschland, England, Frankreich, Österreich,<br />

Spanien und Ungarn. Herr Mustermann selbst wohnt mit seiner Ehefrau und seinem<br />

einjährigen Sohn in einem Haus in München.<br />

Die Familie Mustermann überlegt sich, den Wohnsitz in die Schweiz zu verlagern.


51<br />

10.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland<br />

Die Familie Mustermann entscheidet sich für einen Komplettumzug in die Schweiz. Hierbei<br />

gilt zu berücksichtigen, dass sowohl das DBA als auch das deutsche Aussensteuergesetz<br />

(hiernach AStG) umfassende Regelungen beinhalten, die eine völlige Beendigung des<br />

deutschen Besteuerungszugriffs auf die Einkünfte des Auswanderers in der Regel nur dann<br />

zulassen, wenn keinerlei steuerliche Anknüpfungspunkte mehr zu bzw. in Deutschland<br />

bestehen.<br />

Von zentraler Bedeutung ist hierbei die unbeschränkte Steuerpflicht 10 , die sowohl bei der<br />

deutschen Einkommensteuer als auch bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer an<br />

einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft 11 . Die unbeschränkte deutsche<br />

Steuerpflicht kann somit durch Verlagerung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in<br />

die Schweiz grundsätzlich beendet werden. Hierzu ist es indes erforderlich, den Wohnsitz und<br />

den gewöhnlichen Aufenthalt auch tatsächlich aufzugeben.<br />

––<br />

Der Wohnsitz besteht in Deutschland im Grundsatz dort, wo eine Person eine Wohnung<br />

unter Umständen innehat, die darauf schliessen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten<br />

und benutzen wird. Die nationalen Vorschriften Deutschlands werden aber teilweise<br />

durch das DBA eingeschränkt (sog. «Schrankenrecht»). Insofern kennt das DBA D-CH<br />

einige Besonderheiten. So wird auch die deutsche Besteuerung als Ansässigkeitsstaat<br />

aufgrund eines Wohnsitzes in Deutschland ggf. abkommensrechtlich, d.h. durch das DBA,<br />

nur in Fällen gewährt, in denen die Person auch eine ständige Wohnstätte in Deutschland<br />

hat. Die (abkommensrechtliche) ständige Wohnstätte hat einen engeren Anwendungsbereich<br />

als die Wohnstätte. Die ständige Wohnstätte stellt auf das Innehaben einer<br />

Wohnung unter Umständen ab, die auf ihre Beibehaltung und Benutzung schliessen<br />

lassen. Dabei soll eine gewisse tatsächliche und regelmässige Verwendung nicht nur für<br />

private, sondern auch zu beruflichen Zwecken erforderlich sein. Letzteres liegt etwa vor,<br />

wenn die Wohnung nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder<br />

aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene<br />

Anlaufstelle darstellt und beispielsweise dazu verwendet wird, um den eigenen<br />

unternehmerischen Tätigkeiten nachzukommen oder von dort zur Arbeitsstätte oder dem<br />

eigenen Unternehmen zu kommen. Eine Nutzung an 50 Tagen pro Jahr sah die Rechtsprechung<br />

bereits als schädlich an. Aus diesem Urteil kann aber nicht abgeleitet werden, dass<br />

49 Tage unschädlich sind. Unschädlich soll es dagegen sein, wenn die Räumlichkeit nach<br />

Charakter und Lage ausschliesslich Kur-, Studien- oder Sportzwecken dient 12 . Auch wenn<br />

der abkommensrechtliche Anwendungsbereich der ständigen Wohnstätte weitaus kleiner ist<br />

als der des (deutschen) Wohnsitzes, ist aufgrund der bisherigen Praxiserfahrung mit der<br />

deutschen Finanzverwaltung (Gegenbeweispflicht, etc.) die Aufgabe des deutschen<br />

Wohnsitzes oftmals auch dann zu empfehlen, wenn das DBA – wie im Verhältnis zur<br />

Schweiz – nicht nur einen Wohnsitz sondern vielmehr eine ständige Wohnstätte verlangt.<br />

Familie Mustermann sollte somit sicherstellen, dass sie in Deutschland nach ihrem Wegzug<br />

in die Schweiz keine Wohnung mehr innehat bzw. zumindest belegbar darlegen, dass keine<br />

ständige Wohnstätte besteht.<br />

––<br />

Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf die physische Anwesenheit (tatsächlicher<br />

Aufenthalt) in Deutschland ab. Die deutsche Finanzverwaltung bejaht ihn grundsätzlich<br />

bei (zusammenhängender oder zusammen gehörender) Anwesenheit von mehr als sechs<br />

Monaten. Die Familie Mustermann sollte daher grundsätzlich sicherstellen, dass sie nach<br />

dem Umzug nicht mehr als sechs Monaten am Stück (Wochenendunterbrechungen<br />

führen dabei nicht zu einer Unterbrechung der sechs Monatefrist) in Deutschland<br />

(physisch) anwesend ist. Insbesondere Herr Mustermann steht hier schnell im Blickpunkt,<br />

falls er sich auch zukünftig um die Geschäfte der deutschen Gesellschaften kümmern<br />

möchte.<br />

10 Des weiteren sind auch die deutschen Vorschriften zu den sog. erweitert beschränkten und<br />

beschränkten Steuerpflichten zu beachten, auf die in der vorliegenden vereinfachten Darstellung<br />

aber nicht weiter eingegangen wird.<br />

11 Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann darüber hinaus auch noch nach dem persönlichen<br />

Wegzug für 5 Jahre die (nachgelagerte) Steuerpflicht greifen.<br />

12 Auf die Erholungszwecke, die im Verhandlungsprotokoll zum DBA D-CH und in Art. 4 Abs. 5<br />

ErbSt-DBA D-CH ebenfalls explizit genannt sind, geht der BFH in seinem Urteil vom 5.6.2007<br />

überraschenderweise nicht ein (vgl. BFH, Urteil v. 5.6.2007, I R 22/06, BStBl. II 2007,<br />

S. 812, und das Verhandlungsprotokoll v. 26.3.1975, BStBl. I 1975, S. 479, Tz. 3.3.2.1.).<br />

Ob dies auf einer Einordnung der Erholungszwecke unter die «Kur-, Studien- oder Sportzwecke»<br />

basiert oder eine systematische Einengung seitens des BFH darstellt, ist derzeit<br />

offen. Falls die Wohnung für Erholungs- oder einen anderen der genannten Zwecke genutzt<br />

wird, sollte daher vorab zur Sicherheit eine verbindliche Auskunft in Deutschland eingeholt<br />

werden. Indes ist nicht sicher, ob die deutsche Finanzverwaltung insoweit eine verbindliche<br />

Auskunft erteilen wird.


52 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />

10.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften<br />

Die deutsche Finanzverwaltung versucht, durch verschiedene Regelungen den Wegzug in das<br />

niedrig besteuerte Ausland, etwa die Schweiz, unattraktiv zu gestalten. Hierzu zählt bspw.,<br />

dass sie versucht, alle stillen Reserven in wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften<br />

zu besteuern, die ansonsten durch den Wegzug dem weiteren deutschen Besteuerungszugriff<br />

entzogen würden (Steuerentstrickung). Es ist zu beachten, dass die deutsche «Wegzugsbesteuerung»<br />

(§ 6 AStG) nun auch bei wesentlichen Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

Anwendung findet. Ferner sind im Hinblick auf die «Wegzugsbesteuerung»<br />

zahlreiche Sonderthemen zu beachten, etwa die Auswirkungen der «Bilateralen Verträge» im<br />

Verhältnis zur Schweiz. Im Folgenden kann daher nur ein kurzer Überblick über wesentliche<br />

Punkte geboten werden:<br />

Grundzüge der deutschen «Wegzugsbesteuerung»:<br />

Hält der Wegzügler eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, werden die<br />

stillen Reserven im Zeitpunkt des Umzuges (weitere alternative Anwendungsfälle gesetztlich<br />

vorgesehen) in einen Nicht-EU-/EWR-Staat prinzipiell ohne Stundung (Ausnahme: Antrag,<br />

Sicherheitsleistung, erhebliche Härte oder bei nur vorübergehendem Wegzug) einer deutschen<br />

Besteuerung unterworfen. Dies wäre in der derzeitigen Ausgangslage der Fall. Eine<br />

wesentliche Beteiligung liegt grundsätzlich ab einer Beteiligungshöhe von mindestens<br />

1 Prozent vor. Die deutsche Steuer hinsichtlich der Anteile an der Muster-GmbH ermittelt<br />

sich im Wegzugszeitpunkt, und zwar nach einem fiktiven Veräusserungsgewinn aus folgender<br />

Differenz:<br />

Fiktiver «Veräusserungserlös» (d.h. gemeiner Wert der Anteile<br />

im Zeitpunkt des Wegzugs)<br />

./. Historische Anschaffungskosten<br />

= Fiktiver Veräusserungsgewinn<br />

Für den gemeinen Wert dienten bis 2006 die bei Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem<br />

Wegzug vereinbarten Verkaufspreise als Anhaltspunkt. Seit dem Inkrafttreten des SEStEG am<br />

13.12.2006 sind generell folgende Grundsätze für die Wertermittlung des «fiktiven Veräusserungserlöses»<br />

zu beachten:<br />

––<br />

Die Preise bei Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Wegzug sollten grundsätzlich als<br />

Anhaltspunkte dienen, falls die Verkaufspreise auf Wertgutachten beruhen und sich die<br />

Situation zwischenzeitlich nicht geändert hat.<br />

––<br />

Andernfalls ist Basis des fiktiven «Veräusserungserlöses» im Wegzugszeitpunkt derjenige<br />

Preis, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle<br />

Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder<br />

persönliche Verhältnisse. Die deutsche Finanzverwaltung hat verschiedene Leitfäden<br />

erarbeitet, welche die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen für ertragsteuerliche<br />

Zwecke näher regeln 13 . Die Leitfäden basieren prinzipiell auf dem Ertragswertverfahren<br />

(vereinfachtes Ertragswertverfahren, IDW Standard). Der reine Substanzwert hat demgegenüber<br />

grundsätzlich nur Kontrollfunktion als Wertuntergrenze. Besonderen Umständen<br />

kann durch Zu- oder Abschläge oder mittels eines modifizierten Vorgehens Rechnung<br />

getragen werden.<br />

––<br />

Keine Anwendung mehr findet das (modifizierte) Stuttgarter Verfahren.<br />

––<br />

Die Wegzugsbesteuerung gewährt in bestimmten Fällen für Wertminderungen und damit<br />

zugunsten des Steuerpflichtigen – eigentlich grundsätzlich aber nicht zulasten des<br />

Steuerpflichtigen bei späteren Zukäufen und Wertsteigerungen – eine nachträgliche<br />

Anpassungsmöglichkeit.<br />

13 Vgl. insbesondere OFD Rheinland, Verfügung v. 15.11.2007, S 2244 – 1008 – St 14.


53<br />

Berechnungsbeispiel zur „Wegzugsbesteuerung“:<br />

Herr Mustermann hatte historische Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der<br />

Muster GmbH in Höhe von 100‘000 Euro. Sein fiktiver Veräusserungserlös beträgt:<br />

• Variante 1: 100‘000 Euro<br />

• Variante 2: 2‘500‘000 Euro<br />

Die Gesamtsteuerlast ermittelt sich dann wie folgt:<br />

Variante 1 Variante 2<br />

Anschaffungskosten in Euro 100'000.00 100'000.00<br />

Fiktiver Veräusserungserlös 100'000.00 2'500'000.00<br />

Steuerpflichtiger fiktiver Veräusserungsgewinn in Euro 0.00 2'400'000.00<br />

Beteuerung von 60% des Gewinns (Teileinkünfteverfahren) 0.00 1'440'000.00<br />

Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG, § 6 AStG 0.00 0.00<br />

Einkommensteuer (Spitzensteuersatz 42% zzgl. 3% Reichensteuer) 0.00 648'000.00<br />

Solidaritätszuschlag 0.00 35'640.00<br />

Gesamtsteuerlast im Wegzugs-Veranlagungszeitraum 0.00 683'640.00<br />

Annahmen: Es gibt weitere deutsche Einkünfte in Höhe von 250 TEUR; Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.<br />

Strukturanpassung vor Umzug<br />

Berechnungsbeispiel zur Wegzugbesteuerung<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

D<br />

Ausland<br />

UK<br />

Frankreich<br />

Strukturanpassung<br />

vor Umzug<br />

Quelle: Heiko Kubaile<br />

Muster<br />

GmbH & Co. KG<br />

Muster GmbH<br />

Österreich<br />

Vertrieb<br />

Spanien<br />

Ungarn<br />

Alternativstrukturen zum Ausschluss der «Wegzugsbesteuerung»<br />

Durch die Zwischenschaltung einer geeigneten deutschen Personengesellschaft (Muster<br />

GmbH & Co. KG) kann eine sofortige Besteuerung der in den Anteilen der Muster GmbH<br />

verhafteten stillen Reserven vermieden werden. Die Einbringung der Anteile an der Muster<br />

GmbH in eine deutsche Personengesellschaft, die Muster GmbH & Co. KG, kann vor dem<br />

Wegzug grundsätzlich noch steuerneutral gestaltet werden (verdeckte Einlage). Zu beachten<br />

ist, dass sich die internationalen steuerlichen Anforderungen an geeignete Personengesellschaftsstrukturen<br />

im Wandel befinden; dies betrifft insbesondere Personengesellschaften, die<br />

im deutschen Steuerrecht bereits aufgrund ihrer formalen Ausgestaltung als gewerbliche<br />

Unternehmen qualifizieren. Hierunter fallen sog. gewerblich geprägte Personengesellschaften,<br />

die keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die weitere Rechtsentwicklung (angekündigtes<br />

BMF-Schreiben, BFH-Rechtsprechung, etc.) ist hier zwingend zu beachten und wird<br />

die bisherigen Strukturen wohl nicht mehr ermöglichen. Alternativ besteht die Möglichkeit,<br />

etwa eine solche GmbH & Co. KG durch eine originäre gewerbliche Tätigkeit (sicher) als unter<br />

den Abkommensschutz fallende Betriebsstätte auszugestalten. Hierzu könnte grundsätzlich<br />

auch ein steuerneutraler Formwechsel der Muster GmbH in eine Personengesellschaft zum<br />

gewünschten steuerlichen Ergebnis führen. Infolge der vielfachen Änderungen im Rahmen<br />

des sog. «SEStEG» entsteht bei dem Formwechsel aber ggf. eine Steuerpflicht auf einen<br />

Übernahmegewinn der Personengesellschaft.<br />

Die zukünftige Struktur (vor Wegzug) könnte daher wie nebenstehend abgebildet aussehen.<br />

Mit der Begründung des (ausschliesslichen) Wohnsitzes in der Schweiz unterliegt die Familie<br />

Mustermann der dortigen Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht).<br />

Aufgrund des DBA und der einschlägigen Regelungen im AStG sind aber auch<br />

zukünftig eine Reihe von Einschränkungen zu beachten:<br />

Die laufenden Erträge aus der (gewerblich tätigen) deutschen Personengesellschaft stellen<br />

Unternehmensgewinne dar, für die das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht auch weiterhin<br />

dem Staat des Unternehmens – vorliegend also Deutschland – zusteht. Dies gilt für die<br />

aus Deutschland stammenden Einkünfte sowohl aufgrund der allgemeinen DBA-Grundsätze<br />

(Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Art. 5 DBA D-CH) als auch aufgrund einer nach dem Wegzug in die<br />

Schweiz zeitlich befristet gültigen Sondernorm im DBA (Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH).<br />

Weitere Investitionen müssen daher zukünftig über eine (neue) Schweizer (Parallel-) Struktur<br />

getätigt werden, um bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer ausschliesslich unter die<br />

entsprechenden vorteilhaften Schweizer Vorschriften zu fallen. Der Wegzug ist somit aus steuerlichen<br />

Gesichtspunkten nur dann wirklich attraktiv, wenn die Einkünfte und die Vermögensstrukturen<br />

im Wesentlichen ausserhalb Deutschland liegen oder sehr stark in liquiden Mitteln<br />

bestehen, die entsprechend umgeschichtet werden können.


54 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />

10.6.3 Zusammenfassung<br />

Die voranstehenden Ausführungen zeigen, dass beim Wegzug in die Schweiz eine Reihe von<br />

steuerlichen Vorschriften zu beachten sind. Es gibt weitere Sondernormen im DBA (bspw. Art.<br />

4 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 9, Art. 13 Abs. 4 DBA), auf die vorliegend aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen wird. Anhand verschiedener Alternativstrukturen<br />

lässt sich ihr Eingreifen aber mitunter vermeiden, so dass ein Wegzug zum steuerlich<br />

gewollten Erfolg führen kann. Allerdings muss sichergestellt werden, dass keine (steuerlichen)<br />

Anknüpfungspunkte mehr durch einen Wohnsitz / eine ständige Wohnstätte oder einen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestehen bleiben. Vermögens- und Ertragsumschichtungen<br />

führen ggf. zu einer weiteren Optimierung der zukünftigen steuerlichen<br />

Ausgangslage. Darüber hinaus eröffnet die Rechtsprechung des EuGH zur Wegzugsbesteuerung<br />

aufgrund der Bilateralen Verträge I möglicherweise weitere steuerliche Alternativen im<br />

Hinblick auf einen Wegzug in die Schweiz.


STEUERFUSSTABELLE KANTON SCHAFFHAUSEN 55<br />

11 Steuerfusstabelle <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Steuerfüsse 2013<br />

Alle Angaben in Prozenten.<br />

Gemeinde <strong>Kanton</strong> Gemeinde Gemeinde evang.-ref. röm.-kath. christ.-kath.<br />

nat. Pers. jur.Pers.<br />

Bargen 112 109 109 11 14.5 12.5<br />

Beggingen 112 119 119 12 16 12.5<br />

Beringen 112 96 96 Be 12/G 9.5 16 12.5<br />

Buch 112 99 99 12 15 12.5<br />

Buchberg 112 82 67 11 16 12.5<br />

Büttenhardt 112 109 109 11 15 12.5<br />

Dörflingen 112 77 77 12 15 12.5<br />

Gächlingen 112 112 112 13 15 12.5<br />

Hallau 112 112 112 10 15 12.5<br />

Hemishofen 112 103 103 11 14 12.5<br />

Löhningen 112 79 79 9 16 12.5<br />

Lohn 112 99 99 11 15 12.5<br />

Merishausen 112 112 102 11 14.5 12.5<br />

Neuhausen 112 97 97 13 16 12.5<br />

Neunkirch 112 99 89 11 15 12.5<br />

Oberhallau 112 119 119 12 15 12.5<br />

Ramsen 112 111 111 14 15 12.5<br />

Rüdlingen 112 70 59 11 16 12.5<br />

Schaffhausen 112 98 98 SH 13/H14 14.5 12.5<br />

Schleitheim 112 119 109 10 16 12.5<br />

Siblingen 112 109 109 12 16 12.5<br />

Stein am Rhein 112 95 95 St 11/B 12 14 12.5<br />

Stetten 112 65 65 11 13.5 14.5<br />

Thayngen 112 85 85 T 10/UR 12 15 12.5<br />

Trasadingen 112 117 102 12 15 12.5<br />

Wilchingen 112 112 112 W 9/O11 15 12.5<br />

B = Burg<br />

Be = Beringen<br />

G = Guntmadingen<br />

H = Hemmental<br />

O = Osterfingen<br />

SH = Schaffhausen<br />

St = Stadt<br />

T = Thayngen<br />

UR = Unterer Reiat<br />

W = Wilchingen<br />

Quelle: Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />

Jan. 2013


56 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />

12 Quellensteuersätze – Staatsvertragliche<br />

Begrenzungen der ausländischen Steuern<br />

Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa)<br />

Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />

Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />

Beteiligung<br />

%<br />

private<br />

Pensionen<br />

und<br />

Renten<br />

Entlastung<br />

in der<br />

Schweiz<br />

Ägypten 15 5 25 Ae) 15 Ac) 12.5 0 Ad) Ar) Az)<br />

Albanien 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />

Algerien 15 5 20 10 Ac) 10 0 Ad)<br />

Argentinien Am) 15 10 25 Ae) 12 Br) 0 0 Ad)<br />

Armenien 15 5 25 Bo) 10 Ac) 5 0 Ad)<br />

Aserbaidschan 15 5 20 Bx) 10 Bg) 10/5 0 Ad)<br />

Australien 15 15 Ae) 10 10 0 Ad)<br />

Bangladesh 15 10 20 10 Ac) 10 0 Ad)<br />

Belarus 15 5 25 8 Ac) Ag) 10/5/3 Bz) 0 Ad)<br />

Belgien 15 10 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Bulgarien 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Chile 15 15 Ae) 15/5 10/5 15 Ad) Cp)<br />

China 10 10 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />

Chinesisch Taipei (Taiwan) 15 10 20 10 Ac) 10 Cj) Ad)<br />

Dänemark 0 0 0 0 0 -<br />

Dänemark (neu) Cl) 15 0 10 Cf) 0 0 Cj) Ad)<br />

Deutschland 15 Cb) 0 20 Af) 0 0 0 Ad)<br />

Deutschland (neu) Cr) 15 Cb) 0 10 Aj) Cv) Af) 0 0 0 Ad)<br />

Ecuador 15 15 Ae) 10 Ac) 10 0 Ad)<br />

Elfenbeinküste 15 15 Ay) 15 Ac) 10 0 Ad) Az)<br />

Estland 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />

Finnland 10 0 20 0 0 0 Ad)<br />

Finnland (neu) Cl) 10 0 10 0 0 0 Ad)<br />

Frankreich 15 0 10 Bs) 0 5 0 Ad)<br />

Georgien 10 0 10 0 0 0 Ad)<br />

Ghana 15 5 10 10 Ah) 8 0 Ad)<br />

Griechenland 35 35 Ae) 10 5 0 Ad) Ar)<br />

Griechenland (neu) Cr) 15 5 25 Cf) 7 5 0 Ad)<br />

Grossbritannien 15 0 10 Ak) Cf) 0 0 0 Ch) Ad)<br />

Hongkong Ab) 10 0 10 Cf) 0 3 Cj) Ad)<br />

Indien 10 10 Ae) 10 Bc) 10 Bd) 0 Ad)<br />

Indonesien 15 10 25 10 10 Ax) 0 Ad)<br />

Iran 15 5 15 10 Ac) 5 0 Ad)<br />

Irland 0 0 0 0 0 -<br />

Irland (neu) Ab) 15 0 10 Cf) 0 0 0 Ad)<br />

Island 15 Al) 5 25 0 0 0 Ad)<br />

Israel 15 5 10 Bq) 10 Ac) Ag) 5 0 Ad)<br />

Italien 15 15 12.5 5 0 Ad)<br />

Jamaika 15 10 10 10 Ag) 10 Be) 0 Ad)<br />

Japan 15 10 25 10 Ac) 10 0 Ad)<br />

Japan (neu) Cr) 10 5/0 10/50 Cq) Cf) 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Kanada 15 5 Bt) 10 Bu) 10 Ac) 10 Bv) 15 Ao) Ad) Ao)<br />

Kanada (neu) Cr)) 15 5 10 Bu) Cf) 10 Ac) 10 Bv) 15 Ao) Ad)


57<br />

Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />

Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />

Beteiligung<br />

%<br />

private<br />

Pensionen<br />

und<br />

Renten<br />

Kasachstan 15 5 10 Ca) 10 Ac) 10 0 Ad)<br />

Kasachstan (neu) Ab) 15 5 10 Ca) Cf) Ad)<br />

Katar Cl) 15 5/10 Ck) 10 Au) Cf) 0 0 Cj) Ad)<br />

Kirgisistan 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />

Entlastung<br />

in der<br />

Schweiz<br />

Kolumbien 15 0 20 10 Ah) 10 0 Ad) Ar)<br />

Korea (Süd) 15 10 25 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />

Korea (Süd) (neu) Cw) 15 5 10 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />

Kroatien 15 5 25 10/5 Ac) Cm) 0 0 Ad)<br />

Kuwait 15 15 Ae) 10 Ae) 0 0 Ad)<br />

Lettland 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />

Liechtenstein - - - 0 Bn) - - -<br />

Litauen 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />

Luxemburg 15 0 Ba) 25 10 Aw) 0 0 Ad)<br />

Luxemburg (neu) Ci) 15 0 Ba) 10 Cf) 10 Aw) 0 0 Ad)<br />

Malaysia 15 5 25 Ap) 10 Aq) 10 Aq) 0 Ad) Ap) Ar)<br />

Malta Cw) 0 0 25 Ci) 10 Ah) 0 0 Ad)<br />

Marokko 15 7 25 10 10 0 Ad)<br />

Mazedonien 15 5 25 10 Ah) 0 0 Ad)<br />

Mexiko 15 5 25 15/10 Bb) 10 0 Ad)<br />

Mexiko (neu) Cl) 15 0 10 Cf) 10/5 At) 10 0 Ad)<br />

Moldova 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Mongolei 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Montenegro 15 5 20 10 10 0 Ad)<br />

Neuseeland 15 15 10 10 0 Ad)<br />

Niederlande 15 0 25 As) 5 Ac) 0 0 Ad)<br />

Niederlande (neu) Cr) 15 0 10 As) Cf) 0 0 0 Cg)<br />

Norwegen 15 0 20 0 0 0 Ad)<br />

Norwegen (neu) Cl) 15 0 10 0 0 15 Ad)<br />

Österreich 15 0 20 0 0 0 Ad)<br />

Pakistan 20 10 20 10 10 0 Ad) Ar)<br />

Philippinen 15 10 10 10 15 0 Ad) By)<br />

Polen 15 5 25 10 0 0 Ad)<br />

Polen (neu) Cr) 15 0 Cn) 10 Cf) 5 Co) Cs) 5 Co) Cs) Ad)<br />

Portugal 15 10 25 10 5 0 Ad) Ar)<br />

Rumänien 10 10 10 Ac) 0 0 Ad)<br />

Rumänien (neu) Cw) 15 0 25 Cf) 5 Ac) Co) 0 0 Ad)<br />

Russland 15 5 20 Bf) 10 Bg) 0 0 Ad)<br />

Russland (neu) Ab) 15 5 20 Bf) Cf) 0 0 0 Ad)<br />

Schweden 15 0 25 5 Aw) 0 0 Ad)<br />

Schweden (neu) Ab) 15 0 10 Cf) 0 Aw) 0 Cj) Ad<br />

Serbien 15 5 20 10 10 0 Ad)<br />

Singapur 15 10 25 Ap) 10 Aq) 5 Aq) 0 Ad) Ap) Ar)<br />

Singapur (neu) Cw) 15 5 10 5 Ct) 5 Ct) 0 Ad)<br />

Slowakei 15 5 25 10 Bg) 5 0 Ad)<br />

Slowakei (neu) Cw) 15 0 10 Cf) 5 Ac) 5 Co) 0 Ad)<br />

Slowenien 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />

Spanien 15 0 25 0 5 0 Ad)<br />

Sri Lanka 15 10 25 10/5 An) 10 Ax) 0 Ad)<br />

Südafrika 15 5 20 5 0 Cj) Ad)


58 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />

Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />

Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />

Beteiligung<br />

%<br />

private<br />

Pensionen<br />

und<br />

Renten<br />

Tadschikistan 15 5 20 10 Ah) 5 0 Ad)<br />

Entlastung<br />

in der<br />

Schweiz<br />

Thailand 15 10 10 15/10 Bl) Ac) 10/5 Bm) 0 Ad) Ar)<br />

Trinidad und Tobago 20 10 10 10 10 Ax) 0 Ad) Ar)<br />

Tschechische Republik 15 5 25 0 5 0 Ad)<br />

Tunesien 10 10 Ae) 10 10 0 Ad)<br />

Türkei Cw) 15 5 20 Cd) 10/5 Ce) 10 Ce) 0 Ad) Ce)<br />

Turkmenistan Ab) 15 5 25 10 10 0 Ad)<br />

Ukraine 15 5 20 10 Ac) 10 Bp) 0 Ad)<br />

Ungarn 10 Av) 0 0 Bw) 0 0 Ad)<br />

Uruguay Cr) 15 5 25 10 Cu) 0 0 Ad)<br />

USA 15 5 20 Bi) Cf) 0 Bj) 5 0 Bk) Ad)<br />

Usbekistan 15 5 10 5 Ac) 0 0 Ad)<br />

Venezuela 10 0 25 5 5 0 Ad)<br />

Ver. Arabische Emirate Ab) 15 5 10 Cf) Au) 0 0 Cj) Ad)<br />

Vietnam 15 10/7 25/50 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />

Quelle: ESTV, 2012. Stand Oktober 2012.<br />

Anmerkungen<br />

Aa<br />

Ab<br />

Ac<br />

Ad<br />

Ae<br />

Af<br />

Die Begrenzungen gelten in der Regel in gleicher Weise auch für die schweizerische Verrechnungssteuer.<br />

Noch nicht in Kraft.<br />

In bestimmten Fällen sind Zinsen im Quellenstaat steuerbefreit.<br />

Die Schweiz gewährt für die im Quellenstaat erhobene Steuer die pauschale Steueranrechnung.<br />

Ägypten, Argentinien, Chile, Ecuador, Griechenland, Indien, Kuwait und Tunesien erheben keine Quellensteuer. Australien erhebt keine<br />

Quellensteuer, wenn die Gewinne bei der australischen Gesellschaft voll besteuert worden sind.<br />

5 % für Dividenden von Grenzkraftwerken und 30 % (zur Zeit effektiv 25 % plus Solidaritätszuschlag) für Einkünfte aus Gewinnobligationen,<br />

stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen. 20 % bzw. 25 % plus Solidaritätszuschlag für nach dem 31.12.1989 zugeflossene<br />

Erträge aus Genussrechten, 15 % für Erträge aus Genussrechten, die vor dem 19.5.1989 begründet wurden und vor dem<br />

31.12.1992 zufliessen (vgl. Cb).<br />

Ag Zinsen auf Bankdarlehen 5 %.<br />

Ah<br />

Ai<br />

Ak<br />

Al<br />

0 % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Bankdarlehenszinsen.<br />

Sofern die Beteiligung während mindestens 12 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde.<br />

Grossbritannien erhebt keine Quellensteuer. Natürliche Personen und Gesellschaften mit Beteiligung von weniger als 10 % erhalten die<br />

Steuergutschrift unter Abzug von 15 %; andere Gesellschaften erhalten die halbe Steuergutschrift unter Abzug von 5 %. Der Abzug<br />

wird vom Betrag der ausgeschütteten Dividende und der ganzen oder halben Steuergutschrift berechnet. Die Steuergutschrift entfällt<br />

für Dividenden, die am oder nach dem 6. April 2009 gezahlt wurden.<br />

Die isländische Quellensteuer beträgt 20 %, wenn die Dividende an natürliche Personen gezahlt wird, und 18 %, wenn diese an<br />

juristische Personen gezahlt wird.<br />

Am Noch nicht in Kraft, aber provisorisch anwendbar seit 1.1.2001.<br />

An Zinsen von Bankdarlehen 5 %.<br />

Ao<br />

Ap<br />

Aq<br />

Ar<br />

Kanada kann eine Quellensteuer von 15 % erheben. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobeitrags.<br />

Malaysia und Singapur erheben keine Quellensteuer. Die Schweiz gewährt Anrechnung von 10 % der Nettodividende.<br />

Zinsen von genehmigten Darlehen sowie genehmigte Lizenzgebühren sind von der malaysischen bzw. singapurischen Steuer befreit.<br />

Anrechnung für 10 % der Zinsen (Ägypten, China, Südkorea, Malaysia und Singapur: auch Lizenzgebühren; Trinidad und Tobago: auch<br />

Dividenden an natürliche Personen; Kolumbien, Thailand, Pakistan und Vietnam: auch für Dividenden, soweit diese nicht aufgrund des<br />

Holdingprivilegs befreit sind), auch wenn die Steuer niedriger ist oder weg fällt (unter gewissen Voraussetzungen).


59<br />

As<br />

At<br />

Au<br />

Av<br />

Aw<br />

Befreiung nur, wenn die Verbindung zwischen beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt oder unterhalten<br />

wird, um diesen zusätzlichen Vorteil zu erhalten.<br />

5 % für Zinszahlungen an Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertschriftenhändler sowie für Zinsen auf regelmässig auf dem<br />

autorisierten Markt gehandelten Obligationen und Titeln.<br />

0 % auf Dividendenzahlungen an staatliche Institutionen.<br />

Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden, die in Ungarn reinvestiert werden und auf Dividenden an ausländische juristische<br />

Personen.<br />

Luxemburg und Schweden erheben keine Quellensteuer auf Zinsen.<br />

Ax Dienstleistungsvergütungen 5 %.<br />

Ay<br />

Az<br />

Ba<br />

Bb<br />

Bc<br />

Bd<br />

Quellensteuer von 18 %, wenn Gewinne der Gesellschaft in der Elfenbeinküste steuerbefreit; keine pauschale Steueranrechnung<br />

in der Schweiz.<br />

Anrechnung für 10 % der Zinsen (Elfenbeinküste) und Lizenzgebühren (Ägypten). Die Anrechnung wird auf dem um die nicht<br />

anrechenbare Quellensteuer reduzierten Betrag berechnet.<br />

5 % wenn eine Beteiligung von wenigstens 10 % nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 2 Jahren<br />

gehalten wird.<br />

10 % der an eine Bank gezahlten Zinsen, nach Ablauf der ersten 5 Jahre der Anwendbarkeit des Abkommens.<br />

Steuerbefreiung im Quellenstaat für Zinsen auf Darlehen, die von einer öffentlichen Körperschaft eines Vertragsstaats bewilligt, garantiert<br />

oder versichert sind, sowie für von den indischen Behörden genehmigten Darlehen und für Guthaben, die von im internationalen<br />

Verkehr tätigen Luftfahrtunternehmen gehalten werden.<br />

Gilt auch für technische Dienstleistungen.<br />

Be Dienstleistungsvergütungen 5 %; Leasinggebühren 6 %.<br />

Bf<br />

Bg<br />

Bh<br />

Bi<br />

Bj<br />

Bk<br />

Bl<br />

Bm<br />

Bn<br />

Bo<br />

Bp<br />

Bq<br />

Br<br />

Bs<br />

Bt<br />

Beteiligung 20 % und getätigte Investitionen von mindestens CHF 200'000.– oder deren Gegenwert in anderer Währung.<br />

Bei Bankdarlehen: 5 % (Russland, Aserbaidschan) respektive 0 % (Slowakei); bei Kreditverkäufen von Waren und Ausrüstungen:<br />

5 % (Aserbaidschan), 0 % (Russland und Slowakei).<br />

5 % für Leasingzahlungen.<br />

Keine Herabsetzung auf 5 % für Dividenden einer amerikanischen Regulated Investment Company; Dividenden eines amerikanischen<br />

Real Estate Investment Trust unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist und am Trust<br />

mit weniger als 10 % beteiligt ist (andernfalls keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung).<br />

Keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung für gewisse Zinsen, die vom Gewinn des Schuldners oder ähnlichen<br />

Faktoren abhängen, sowie für Zinsen, die von einem amerikanischen Real Estate Mortgage Investment Conduit gezahlt werden.<br />

15 % für amerikanische Sozialversicherungsrenten. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags.<br />

10 % für Zinsen, die an Finanzierungsinstitute (inkl. Versicherungsgesellschaften) gezahlt werden.<br />

10 % für Lizenzgebühren auf Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen und Know-how.<br />

5 % für Lizenzgebühren auf Urheberrechten an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken.<br />

Gilt nur für Zinsen und Grundpfandforderungen.<br />

Beteiligung 25 % und mindestens CHF 200'000.– oder deren Gegenwert in anderer Währung.<br />

Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder<br />

Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen können nur im Wohnsitzstaat des<br />

Empfängers besteuert werden.<br />

10 % für Dividenden aus Beteiligungen, wenn sie aus Gewinnen stammen, die in Israel der Gewinnbesteuerung zu einem privilegierten<br />

Satz unterliegen.<br />

Von der Besteuerung befreit sind Zinsen, die im Rahmen der Exportrisikogarantie bzw. für ein von der Zentralbank Argentiniens oder<br />

einer ähnlichen Bank gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen, für Kreditverkäufe von Maschinen und Ausrüstungen sowie<br />

für langfristige (mind. 5 Jahre), als entwicklungsfördernd eingestufte Darlehen gezahlt werden.<br />

Bei überwiegend ausländischer Beteiligung (ausgenommen sind in der EU ansässige Personen) an der Muttergesellschaft (Beteiligung ab<br />

10 %) beträgt der Satz 15 %, wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Tochtergesellschaft noch diejenigen der sie empfangenden<br />

Muttergesellschaft an der Börse kotiert sind. Natürliche Personen haben Anspruch auf einen Steuerkredit (115 Euro für Ledige,<br />

230 Euro für Verheiratete; der hierauf erhobene Steuerabzug beträgt 15 %). Als Berechnungsgrundlage dient die Summe der ausgeschütteten<br />

Dividende und des Steuerkredits.<br />

10 % für Dividenden einer in Kanada ansässigen, ausländisch beherrschten Investment Gesellschaft, an der in der Schweiz ansässige<br />

Nutzungsberechtigte mit mindestens 10 % beteiligt ist.


60 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />

Bu<br />

Bv<br />

Bw<br />

Bx<br />

10 % der Stimmrechte und des Kapitals.<br />

0 % in gewissen Fällen.<br />

Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden. Von der Regierung, der Ungarischen<br />

Nationalbank und anderen in Ungarn registrierten Finanzinstituten gezahlte Zinsen sind in Ungarn quellensteuerfrei.<br />

Beteiligung 20 % und getätigte Investitionen von mindestens US $ 200'000.–.<br />

By Pauschale Steueranrechnung bei Lizenzgebühren 10 %.<br />

Bz<br />

Ca<br />

Cb<br />

Cc<br />

5 % Leasinggebühren, 3 % für Lizenzgebühren auf Patenten und Know-how.<br />

0 %, wenn die Empfängerin eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 % des Kapitals der dividendenzahlenden<br />

Gesellschaft hält, sofern die Beteiligung einen Wert von mindestens 1 Million US $ hat und sofern diese Investition vollumfänglich<br />

staatlich garantiert oder versichert ist und von der Regierung des Staates, in dem die dividendenzahlende Gesellschaft ansässig ist,<br />

genehmigt worden ist.<br />

Für Dividenden beträgt die Kapitalertragsteuer ab dem Jahre 2009 25 %. Die Kapitalertragsteuer erhöht sich um den sogenannten<br />

Solidaritätszuschlag von 5.5 % des ordentlichen Kapitalertragsteuersatzes. Demnach beträgt die Kapitalertragsteuer 26.375 %.<br />

0 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen.<br />

Cd 5 % bei Beteiligungen von 20 %.<br />

Ce<br />

Cf<br />

Cg<br />

Ch<br />

Ci<br />

Cj<br />

Ck<br />

Während der ersten 5 Jahre der Anwendung des Abkommens: Anrechnung von 5 % für Zinsen oder Leasinggebühren, von 10 % für<br />

Lizenzgebühren, wenn diese Einkünfte befreit oder zu einem tieferen Satz als demjenigen, der in Artikel 11 oder 12 vorgesehen ist,<br />

besteuert werden.<br />

0 % auf Dividendenzahlungen an Pensionseinrichtungen.<br />

In bestimmten Fällen sind Pensionen und Renten im Quellenstaat besteuert.<br />

Kapitalleistungen einer Vorsorgeeinrichtung können nur im Quellenstaat besteuert werden. Keine entsprechende Anrechnung im<br />

Ansässigkeitsstaat.<br />

Die maltesische Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden darf die Steuer, die auf den Gewinnen im Herkunftsland erhoben wird,<br />

nicht übersteigen.<br />

Besteuerung im Quellenstaat.<br />

5 % bei Beteiligungen von Gesellschaften, 10 % bei Beteiligungen von natürlichen Personen.<br />

Cl Anwendbar seit dem 1. Januar 2011.<br />

Cm<br />

Cn<br />

Co<br />

Cp<br />

Cq<br />

5 % für Zinszahlungen an Banken.<br />

Sofern die Beteiligung während mindestens 24 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde.<br />

0 % für Zahlungen unter verbundenen Gesellschaften.<br />

Die Schweiz gewährt für die in der Schweiz erhobene Quellensteuer – 15 % – Entlastung.<br />

5 % bei Beteiligungen von 10 % und 0 % bei Beteiligungen von 50 % der Stimmrechte.<br />

Cr Anwendbar seit 1. Januar 2012.<br />

Cs Anwendbar ab 1. Juli 2013.<br />

Ct<br />

Cu<br />

Cv<br />

Für Zinsen auf Darlehen und Lizenzgebühren, welche in Singapur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vor dem Inkrafttreten des<br />

neuen Doppelbesteuerungsabkommens von der zuständigen Behörde von der Besteuerung befreit worden sind, wird eine Anrechnung<br />

von 10 % (im Fall von Zinsen) und von 5 % (im Fall von Lizenzgebühren) während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen<br />

Abkommens gewährt.<br />

0 % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Darlehen von mindestens 3 Jahren für<br />

Finanzierung von Investitionsprojekten.<br />

Unabhängig von der Höhe der Beteiligung beträgt die Residualsteuer 15 % auf Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-<br />

Aktiengesellschaft mit börsenkotierten Anteilen einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft<br />

gezahlt werden.<br />

Cw Anwendbar ab 1. Januar 2013.


WICHTIGE VERWALTUNGSADRESSEN / DIENSTLEISTUNGSPARTNER 61<br />

13 Wichtige Verwaltungsadressen<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV:<br />

www.estv.admin.ch<br />

Steuerverwaltung des <strong>Kanton</strong>s<br />

Schaffhausen: www.steuern.sh.ch<br />

Steuerrechner: www.steuern.sh.ch<br />

> Banner «Steuerrechner»<br />

<strong>Wirtschaftsförderung</strong> des <strong>Kanton</strong>s<br />

Schaffhausen: www.economy.sh<br />

Wichtige Links<br />

<strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Product Management Steuern<br />

Christoph Schärrer<br />

Ansiedlungen<br />

Marcus Cajacob<br />

Herrenacker 15<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 674 03 03<br />

christoph.schaerrer@generis.ch<br />

marcus.cajacob@generis.ch<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Abteilung Natürliche Personen<br />

Hermann Schlatter<br />

J.J. Wepfer-Strasse 6<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 72 46<br />

hermann.schlatter@ktsh.ch<br />

Ertrags- und Kapitalsteuer<br />

Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Abteilung Juristische Personen<br />

Carolina Melly<br />

J.J. Wepfer-Strasse 6<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 72 27<br />

carolina.melly@ktsh.ch<br />

Quellensteuer / Grundstückgewinnsteuer<br />

Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Abteilung Grundstückgewinn- & Quellensteuer<br />

Josef Neidhart<br />

J.J. Wepfer-Strasse 6<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 72 37<br />

josef.neidhart@ktsh.ch<br />

Verrechnungssteuer<br />

Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Abteilung Verrechnungssteuer<br />

Tommaso Aversa<br />

J.J. Wepfer-Strasse 6<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 75 46<br />

tommaso.aversa@ktsh.ch<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Abteilung Steuerbezug nat. + jur. Personen/<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Pasqualina Muscella<br />

J.J. Wepfer-Strasse 6<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 72 36<br />

pasqualina.muscella@ktsh.ch<br />

Motorfahrzeugsteuer<br />

<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt<br />

Markus Meier<br />

Rosengasse 8<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 76 03<br />

markus.meier@ktsh.ch<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Amt für Justiz und Gemeinden<br />

Michelle Podzus<br />

Mühlentalstrasse 105<br />

8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 74 19<br />

michelle.podzus@ktsh.ch<br />

Mehrwertsteuer<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

Hauptabteilung Mehrwertsteuer<br />

Christian Roch<br />

Schwarztorstrasse 50<br />

CH-3003 Bern<br />

Tel. +41 31 324 91 35<br />

roch.christian@efv.admin.ch<br />

Grundbuchgebühren<br />

<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Grundbuchamt<br />

Martin Alder<br />

Mühlentalstrasse 105<br />

CH-8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41 52 632 74 01<br />

martin.alder@ktsh.ch<br />

14 Dienstleistungspartner<br />

Die folgenden Seiten geben Auskunft über Dienstleistungspartner, welche im Rahmen<br />

der Unternehmensgründung oder Wohnsitzverlegung steuerrelevante Fragen beantworten<br />

können. Zusätzlich bieten viele der genannten Unternehmen umfassende Dienstleistungen<br />

im Bereich Firmengründung, Buchhaltung, Büroräumlichkeiten in der Aufbauphase, eine<br />

umfassende Vermögens- und Finanzberatung, aber auch weltweit optimierte Steuerlösungen<br />

für gesamte Unternehmenskonglomerate.<br />

Banken<br />

Steuerberater / Treuhänder<br />

Global operierende Berater<br />

I<br />

II – IV<br />

V<br />

Es handelt sich dabei ausschliesslich um Unternehmen, mit denen die <strong>Wirtschaftsförderung</strong><br />

des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen bei der Begleitung von Unternehmensgründungen gute Erfahrungen<br />

gemacht hat.


I<br />

BANKEN<br />

Banken<br />

Persönlicher Kontakt<br />

für Private Banking Kunden und Expats bei der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>albank<br />

Patricia De Miguel, Private Banking Schweiz,<br />

Tel. +41 52 635 23 29, E-Mail patricia.demiguel@shkb.ch<br />

Persönlicher Kontakt<br />

für Firmenkunden bei der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>albank<br />

Urs Schärrer, Stv. Bereichsleiter Firmenkunden,<br />

Tel. +41 52 635 22 63, E-Mail urs.schaerrer@shkb.ch<br />

Hauptsitz 8201 Schaffhausen, Vorstadt 53, Tel. +41 52 635 22 22<br />

Internet www.shkb.ch<br />

Gut fürs Geschäft ist eine Bank, die Sie bei Ihren<br />

unternehmerischen Zielen unterstützt.<br />

Gian-Rico Willy<br />

Leiter UBS Schaffhausen<br />

UBS AG<br />

Schwertstrasse 2<br />

8200 Schaffhausen<br />

Tel. +41-52-633 73 72<br />

Wir werden nicht ruhen<br />

© UBS 2012. Alle Rechte vorbehalten.<br />

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STEUERBERATER / TREUHÄNDER<br />

II<br />

Steuerberater / Treuhänder<br />

Ihre Experten für nationales und internationales Steuerrecht<br />

und grenzüberschreitende Ansiedlungsprojekte<br />

Consulting AG<br />

Vordergasse 3<br />

8200 Schaffhausen<br />

Tel 052 633 36 36<br />

Fax 052 633 36 86<br />

Usteristrasse 23<br />

8001 Zürich<br />

Tel 044 215 20 77<br />

Fax 044 215 20 99<br />

info@bds.ch<br />

www.bds.ch<br />

Kontaktieren Sie<br />

unseren Experten:<br />

Andreas Stauffer<br />

Tel 052 633 36 09<br />

Unternehmens- und<br />

Unternehmerberatung<br />

Steuerberatung<br />

Accounting<br />

Controlling<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Restrukturierungs-<br />

Management<br />

Nachfolgedienstleistungen<br />

Beratung der<br />

öffentlichen Hand<br />

Rheinweg 21


III<br />

STEUERBERATER / TREUHÄNDER<br />

Treuhanderfahrung,<br />

auf die Sie zählen können<br />

Mühlentalstrasse 2<br />

Postfach<br />

8201 Schaffhausen<br />

Tel +41 (0)52 633 03 03<br />

Fax +41 (0)52 633 03 23<br />

info@kpag.ch<br />

www.kpag.ch<br />

www.steuerberatung-ch-d.ch<br />

Grenzüberschreitende Steuerberatung Schweiz - Deutschland<br />

Lösungen aus einer Hand<br />

MANNHART & FEHR<br />

Mannhart & Fehr<br />

Treuhand AG<br />

MANNHART & FEHR TREUHAND AG<br />

Winkelriedstrasse 82 82 • CH-8203 . 8203 Schaffhausen<br />

Tel. +41 (0)52 632 20 27 • info@mf-treuhand.ch<br />

Spitznagel & Kollegen<br />

Steuerberater . Wirtschaftsprüfer<br />

Freiheitstrasse 61- 63 . D-78224 Singen<br />

Tel. +49 7731 400 40 . info@spitznagel-kollegen.<br />

Treuhand<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Gemeindeberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

Steuer- und Rechtsberatung<br />

Informatik - Gesamtlösungen<br />

SCHWEIZER WERTARBEIT<br />

Wir kennen die richtigen Werkzeuge für Ihre optimale Steuerlösung. OBT ist<br />

typisch schweizerisch: zuverlässig und präzis. Mit uns schneiden Sie gut ab.<br />

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OBT AG Rheinweg 9 8201 Schaffhausen Telefon +41 52 632 01 50 Fax +41 52 632 01 50<br />

Schuppisser-Binder GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Peter Schuppisser<br />

lic.oec., Steuerberater<br />

Feldbergstrasse 11<br />

D-79798 Jestetten<br />

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte sind:<br />

• Doppelbesteuerungsabkommen D-CH<br />

• Steuerprivilegierte Gesellschaften<br />

• Nachfolgeplanungen und Nachlassregelungen<br />

• Langfristige Steuerplanung durch Ansiedelung in der Schweiz<br />

Telefon: +49 (0)7745 929913<br />

E-Mail: info@schuppisser-binder.de<br />

Internet: www.schuppisser-binder.de


IV<br />

Walder Wyss AG Zürich, Bern Telefon + 41 44 498 98 98 www.walderwyss.com<br />

Jede<br />

geschäftliche<br />

Aktivität…<br />

…hat steuerliche Auswirkungen, und die Höhe der Steuern beeinflusst<br />

die Unternehmensgewinne in entscheidendem Mass. Unsere Spezialität ist<br />

die Steuerplanung für Firmen, Firmeninhaber bzw. Unternehmer,<br />

Investoren und Mitarbeitende. Wir unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung<br />

steuereffizienter Strukturen für deren lokale und internationale<br />

Aktivitäten.<br />

Ansprechpartner: Martin Busenhart, Partner<br />

Telefon +41 44 498 95 80, martin.busenhart@walderwyss.com


V<br />

GLOBAL OPERIERENDE PARTNER<br />

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Global operierende Partner<br />

Deloitte und Schaffhausen = eine clevere Kombination<br />

… woher Sie auch immer kommen<br />

Suchen Sie als ein Mitglied der Unternehmensleitung<br />

nach Möglichkeiten, Ihre Geschäftsaktivitäten in Europa<br />

steuerlich zu optimieren? Wünschen Sie als Personalleiter<br />

Beratung beim Management der steuerlichen Belange<br />

Ihrer international entsandten Mitarbeiter?<br />

Die Steuerexperten von Deloitte unterstützen Sie mit der<br />

Planung und Implementierung von Steuerstrukturen und<br />

Entlohnungsmodellen. Angesichts unserer hervorragenden<br />

Zusammenarbeit mit dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen und<br />

unserer langjährigen Erfahrung in der Verhandlung von<br />

steueroptimierenden Lösungen sind wir der richtige<br />

Partner für Ihre Unternehmung.<br />

Wie können wir Ihnen helfen?<br />

Kontaktieren Sie unsere lokalen Steuerexperten:<br />

Reto Savoia<br />

Partner, Leiter<br />

Steuerberatung Schweiz<br />

+41 58 279 63 57<br />

rsavoia@deloitte.ch<br />

Jacqueline Hess<br />

Partner, International Tax<br />

Inbound Leiterin<br />

+41 58 279 63 12<br />

jahess@deloitte.ch<br />

© Deloitte AG 2012. Alle Rechte vorbehalten.<br />

Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung. Consulting. Corporate Finance.<br />

KPMG‘s German Tax & Legal Center<br />

Wir optimieren Cross-Border Strukturen D-CH, gestalten Umstrukturierungen<br />

und beraten beim Unternehmenserwerb, finden Steuerlösungen<br />

für Unternehmen wie Privatpersonen und unterstützen bei<br />

der Entsendungs- und Wegzugsplanung.<br />

Ihr Kontakt: KPMG AG Tel. +41 44 249 26 75<br />

Heiko Kubaile Badenerstrasse 172 Fax +41 44 249 49 60<br />

Leiter German Tax & Legal Center CH-8026 Zürich www.kpmg.ch/gtlc<br />

www.kpmg.ch<br />

© 2012 KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative<br />

(“KPMG International”), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and “cutting through complexity” are registered trademarks or trademarks of KPMG International.<br />

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Welchen Pass hat Ihre Steuerstrategie?<br />

Andere Länder, andere Steuern: Umso wertvoller ist für Sie ein Partner, der nicht nur die<br />

lokalen rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennt, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen<br />

internationaler Geschäfte einschätzen kann. Als führender Beratungspartner –<br />

weltweit und insbesondere auch in der Schweiz – hilft Ihnen PwC, in Steuerfragen die richtigen<br />

Entscheide zu treffen, von der Standortplanung bis zur steueroptimalen Ausgestaltung von<br />

Strukturen und Prozessen. In Neuhausen, New York und anderswo.<br />

Ihr Kontakt: Stefan Schmid, stefan.schmid@ch.pwc.com, Tel. +41 58 792 44 82<br />

© 2011 PwC. All rights reserved. “PwC” refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.


<strong>Wirtschaftsförderung</strong><br />

<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />

Herrenacker 15<br />

8200 Schaffhausen<br />

Schweiz<br />

Tel. +41 52 674 03 03<br />

Fax +41 52 674 06 09<br />

economic.promotion@generis.ch<br />

www.sh.ch/wf

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