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Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen
- Seite 2 und 3: 2 TAX GUIDE Impressum © Wirtschaft
- Seite 4 und 5: INHALT 5 Inhalt 1 Einführung 8 2 A
- Seite 6 und 7: 7 10.3 Alternativstrukturen ohne Sc
- Seite 8 und 9: ALLGEMEINER ÜBERBLICK 9 2 Allgemei
- Seite 10 und 11: 11 DBA-Netz Ägypten Albanien Alger
- Seite 12 und 13: 13 Der steuerpflichtige Reingewinn
- Seite 14 und 15: 15 10.5 Prozent) auf dem Gewinn vor
- Seite 16 und 17: 17 Ausländisches Stammhaus Das aus
- Seite 18 und 19: 19 3.5.3 Steuerbeispiel Domizilgese
- Seite 20 und 21: 21 3.6.3 Ermittlung der Steuerfakto
- Seite 22 und 23: BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KA
- Seite 24 und 25: 25 Steuerbelastung total in Schaffh
- Seite 26 und 27: 27 Einkommenssteuer 2013 264’984
- Seite 28 und 29: 29 4.6.3 Beantragung Eine Besteueru
- Seite 30 und 31: 31 5.2.2 Abzugsfähige Kosten für
- Seite 32 und 33: SPEZIALSTEUERN 33 6 Spezialsteuern
- Seite 34 und 35: 35 7.2 Besondere Wirtschaftsverkehr
- Seite 36 und 37: 37 Die Motorfahrzeugsteuern im Kant
- Seite 38 und 39: DIE SCHWEIZ - EIN STEUEREFFIZIENTER
- Seite 40 und 41: 41 In einem ersten Schritt ist die
- Seite 42 und 43: 43 derselben zu einer sinkenden Liz
- Seite 44 und 45: CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND
- Seite 46 und 47: 47 mentarer Nachteil - nicht wie in
- Seite 48 und 49: 49 D CH Fall 5: Organschaftsmodell
- Seite 50 und 51: 51 10.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in
Tax Guide<br />
Moderate Steuern für juristische<br />
und private Personen
2 TAX GUIDE<br />
Impressum<br />
© <strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
9. Auflage Februar 2013 (Erstauflage 2004)<br />
Gedruckt in Schaffhausen<br />
Der «Tax Guide» ist auch in englischer Sprache<br />
erhältlich. Er befindet sich als PDF-Datei auf<br />
der Website www.economy.sh/publikationen/<br />
dokumentationen
VORWORT 3<br />
Willkommen in Schaffhausen<br />
Liebe Leserinnen, liebe Leser<br />
Die aktuellen Verwerfungen an den Finanzmärkten demonstriert die Wichtigkeit von nachhaltig<br />
finanzierten öffentlichen Haushalten. Während der Spar- und Sanierungsdruck in den umliegenden<br />
Ländern Steuererhöhungen unumgänglich macht, ist die Schweiz hinsichtlich der Tragfähigkeit heutiger<br />
und zukünftiger finanzieller Belastungen hervorragend positioniert.<br />
Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen nimmt im internationalen Steuerbelastungsvergleich weiterhin eine<br />
Spitzenposition ein. In Kombination mit seiner verantwortungsvollen Finanzpolitik ist Schaffhausen<br />
heute und in Zukunft ein attraktiver Wirtschaftsstandort. Der zukünftige Handlungsspielraum<br />
wird allerdings durch neue internationale Spielregeln klar eingeschränkt. Die Steuerbelastung wird auch<br />
zukünftig das wichtigste Kriterium der Standortwahl bleiben. Unternehmen legen zunehmend auch<br />
auf andere Aspekte Wert. Die Schweiz im Allgemeinen und Schaffhausen im Speziellen zeichnen sich<br />
hier ebenso als attraktive Standorte aus.<br />
Dank eines übersichtlichen Systems mit einfachen Steuerarten benötigen Unternehmen in der Schweiz<br />
im internationalen Vergleich beispielsweise bedeutend weniger Zeit zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht.<br />
Neben tiefer Steuerbelastung, gesunden Staatsfinanzen, qualifizierten Arbeitskräften und herausragenden<br />
Lebensbedingungen ist dies ein gewichtiges Argument für Schaffhausen als Unternehmensstandort. Die<br />
anhaltend hohe Zuwachsrate bei Firmengründungen und Ansiedlungen belegt diese Attraktivität eindrücklich.<br />
Die Ausgabe 2013 des Tax Guide enthält aktualisierte Daten und Informationen zum Thema<br />
Steuern in der Schweiz - mit Fokus auf dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen. Zudem informieren ausgewiesene<br />
Steuerexperten zu diversen aktuellen Steuerfragen. Für Detailauskünfte und weiterführende<br />
Informationen stehen Ihnen unsere Dienstleistungspartner gerne zur Verfügung. Im letzten Kapitel<br />
finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen.<br />
Der Steuerrechner unter www.steuern.sh.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Steuerberechnung in wenigen<br />
Schritten online vorzunehmen. So können Sie diverse Steuerkalkulationen für natürliche und juristische<br />
Personen selbständig durchzuführen – Ihrer individuellen Situation und Ihren Interessen angepasst.<br />
Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen zum Wirtschaftsstandort Schaffhausen.<br />
<strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Christoph Schärrer<br />
Product Management Steuern
INHALT 5<br />
Inhalt<br />
1 Einführung 8<br />
2 Allgemeiner Überblick 9<br />
2.1 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems 9<br />
2.2 Die Steuerbelastung im internationalen Vergleich 9<br />
2.3 Doppelbesteuerungsabkommen 10<br />
2.3.1 Das DBA-Netz der Schweiz 10<br />
2.3.2 Jüngste Entwicklungen 11<br />
2.3.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 11<br />
3 Besteuerung der Unternehmen<br />
im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 12<br />
3.1 Bedeutung der Rechtsform der Unternehmung<br />
im Steuerrecht 12<br />
3.2 Grundlagen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnes 12<br />
3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel) 13<br />
3.2.2 Delkredererückstellung 13<br />
3.2.3 Abschreibungssätze 13<br />
3.2.4 Ersatzbeschaffungen 13<br />
3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen 14<br />
3.2.6 Garantierückstellung 14<br />
3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung 14<br />
3.2.8 Arbeitgeberbeitragsreserven 14<br />
3.2.9 Verlustvortrag 14<br />
3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft 14<br />
3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft 14<br />
3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft 15<br />
3.3.3 Beteiligungsabzug 15<br />
3.4 Holdinggesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 16<br />
3.4.1 Qualitative Voraussetzungen 16<br />
3.4.2 Beteiligungen 16<br />
3.4.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz 16<br />
3.4.4 Steuerbeispiel Holdinggesellschaft 17<br />
3.5 Domizilgesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 18<br />
3.5.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft 18<br />
3.5.2 Ermittlung der Steuerfaktoren 18<br />
3.5.3 Steuerbeispiel Domizilgesellschaft 19<br />
3.6 Gemischte Gesellschaft (Privilegiertes Steuermodell) 20<br />
3.6.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft 20<br />
3.6.2 Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft 20<br />
3.6.3 Ermittlung der Steuerfaktoren 21<br />
3.6.4 Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft 21<br />
3.7 Minimalsteuer und Mindeststeuer 22<br />
3.7.1 Minimalsteuer 22<br />
3.7.2 Mindeststeuer 22<br />
4 Besteuerung der natürlichen<br />
Personen im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 23<br />
4.1 Grundlagen zur Besteuerung der natürlichen Personen 23<br />
4.2 Einkommenssteuer 23<br />
4.2.1 Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen 23<br />
4.2.2 Berechnung der Einkommenssteuern 24<br />
4.3 Vermögenssteuer 25<br />
4.3.1 Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen 25<br />
4.3.2 Berechnung der Vermögenssteuer 25<br />
4.4 Teilsatzbesteuerung bzw. Teilbesteuerungsverfahren<br />
von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen 26<br />
4.5 Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern 27<br />
4.6 Besteuerung nach dem Aufwand 28<br />
4.6.1 Steuerveranlagung 28<br />
4.6.2 Kontrolle mit anderen Einkünften und Vermögenswerten 28<br />
4.6.3 Beantragung 29<br />
4.7 Zusatz-Spesenreglement für leitendes<br />
Personal (Pauschalspesen) 29
6 INHALT<br />
Inhalt<br />
5 Quellensteuer, Expatriates und Grenzgänger 30<br />
5.1 Merkmale und Erfassungsbereich der Quellensteuer 30<br />
5.2 Ausländische natürliche Personen mit CH-Wohnsitz /<br />
Aufenthalt 30<br />
5.2.1 Qualifikation für Expatriate Status 30<br />
5.2.2 Abzugsfähige Kosten für Expatriates 31<br />
5.3 Natürliche und juristische Personen ohne CH-Wohnsitz /<br />
Aufenthalt 31<br />
5.4 Tarife und Tarifarten 31<br />
5.5 Grenzgänger 32<br />
5.6 Ausländische Organe juristischer Personen 32<br />
6 Spezialsteuern 33<br />
6.1 Verrechnungssteuer 33<br />
6.2 Grundstückgewinnsteuer 33<br />
6.2.1 Merkmale der Grundstückgewinnsteuern 33<br />
6.2.2 Steuermass 33<br />
7 Verkehrssteuern, Besitz- und<br />
Gebrauchssteuern 34<br />
7.1 Mehrwertsteuer 34<br />
7.2 Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern 35<br />
7.3 Eidgenössische Stempelabgaben 35<br />
7.4 Erbschafts- und Schenkungssteuern 35<br />
7.5 Handänderungssteuer 36<br />
7.6 Besitzsteuern und Gebrauchssteuern 36<br />
7.6.1 Motorfahrzeugsteuer 36<br />
7.6.2 Weitere Besitzsteuern 37<br />
7.6.3 Gebrauchssteuern 37<br />
8 Verhältnis zu den Steuerbehörden 38<br />
8.1 Einstellung der Steuerbehörden gegenüber<br />
den Steuerpflichtigen 38<br />
8.2 Steuererleichterungen 38<br />
9 Die Schweiz – ein steuereffizienter<br />
Standort für die Verwertung von<br />
Immaterialgüterrechten (IP) 39<br />
9.1 Einleitung 39<br />
9.2 Grundlagen des Schweizer Immaterialgüterrechts 39<br />
9.3 Steuerrechtliche Definition von IP 40<br />
9.4 Internationale Steuerplanung mit IP 40<br />
9.4.1 Grundlagen 40<br />
9.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte 40<br />
9.5 Steueroptimierte Verwertung von IP im Konzern 41<br />
9.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch Implementierung<br />
einer schweizerischen IP-Gesellschaft 42<br />
9.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in der Schweiz 42<br />
9.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle 43<br />
10 Cross-Border Strukturen<br />
Deutschland-Schweiz 45<br />
10.1 Einführende Bemerkungen 45<br />
10.2 Klassisches Betriebsstättenmodel (Fall 1) 45<br />
10.2.1 Besteuerungsrecht in der Schweiz 45<br />
10.2.2 Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel 45<br />
10.2.3 Anwendung des AStG 46<br />
10.2.4 Gefahr: Verlagerung von Funktionen / Geschäftschancentheorie 46<br />
10.2.5 Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht 46
7<br />
10.3 Alternativstrukturen ohne Schweizer AHV-Pflicht 47<br />
10.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2) 47<br />
10.3.2 Besteuerungsrecht in der Schweiz 48<br />
10.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />
mit Schweizer Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4) 48<br />
10.3.4 Zwischenergebnis 48<br />
10.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen 48<br />
10.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5) 49<br />
10.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6) 50<br />
10.5 Schlussfolgerung 50<br />
10.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche Personen 50<br />
10.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland 51<br />
10.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften 52<br />
10.6.3 Zusammenfassung 54<br />
11 Steuerfusstabelle <strong>Kanton</strong> Schaffhausen 55<br />
12 Quellensteuersätze – Staatsvertragliche<br />
Begrenzungen der ausländischen Steuern 56<br />
13 Wichtige Verwaltungsadressen 61<br />
14 Dienstleistungspartner 61
8 EINFÜHRUNG<br />
1 Einführung<br />
WEF-Ranking<br />
2012 – 2013<br />
1. Schweiz<br />
2. Singapur<br />
3. Finnland<br />
4. Schweden<br />
5. Niederlande<br />
6. Deutschland<br />
7. USA<br />
8. Grossbritannien<br />
9. Hong Kong SAR<br />
10. Japan<br />
11. Katar<br />
12. Dänemark<br />
13. Taiwan<br />
14. Kanada<br />
15. Norwegen<br />
16. Österreich<br />
17. Belgien<br />
18. Saudi Arabien<br />
19. Südkorea<br />
20. Australien<br />
Quelle: The Global Competitiveness Report<br />
2012-2013, World Economic Forum<br />
Die Schweiz gilt als attraktiver Steuerstandort. Sie besteht aus 26 Gliedstaaten mit weitgehend<br />
unabhängiger Steuergesetzgebung und der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist einer davon.<br />
Da zahlreiche Steuerpflichtige aus Ländern mit massiv höheren Steuerbelastungen ihren<br />
Wohnsitz oder den Sitz ihrer Unternehmen in die Schweiz verlegen, entsteht leicht der<br />
Eindruck einer willkürlichen Gesetzesanwendung, um wohlhabende Steuerzahler anzulocken.<br />
Das Problem der so genannten Steuerflucht liegt aber nicht in der Steuerpolitik, wie sie in der<br />
Schweiz angewendet wird, sondern in den fiskalischen Rahmenbedingungen der betreffenden<br />
Länder. Es gibt gute Gründe auch nicht fiskalischer Natur, Investitionen in der Schweiz zu<br />
tätigen oder von der Schweiz aus wirtschaftlich tätig zu werden, beispielsweise:<br />
––<br />
die zentrale geografische Lage;<br />
––<br />
die geringen Distanzen und guten Verkehrsverbindungen;<br />
––<br />
die vorbildliche Infrastruktur;<br />
––<br />
ein erstklassiges Kommunikationswesen;<br />
––<br />
die politische und monetäre Stabilität;<br />
––<br />
ein ausgezeichnetes Bildungsniveau;<br />
––<br />
ein kundenfreundlicher Finanzplatz;<br />
––<br />
ein liberales Arbeitsrecht;<br />
––<br />
der Arbeitsfriede;<br />
––<br />
unkomplizierte Strukturen und Behörden;<br />
––<br />
die hohe Lebensqualität;<br />
––<br />
die internationale Ausrichtung.<br />
Der aktuelle WEF Competitiveness Report belegt, dass es diese Faktoren sind, die im<br />
globalen Standortwettbewerb von internationalen Konzernen positiv beurteilt werden.<br />
Die Schweiz liegt zum wiederholten Mal weltweit auf dem 1. Platz.<br />
Die Schweiz wird vor allem als attraktiver Kapital- und Innovationsstandort angesehen.<br />
Ausländische Investoren loben vor allem die politische Stabilität und Rechtssicherheit, die<br />
Sicherheit von Mensch und Umwelt und die Lebensqualität, die in der Schweiz gewährleistet<br />
sind. So führt die Studie «Switzerland and Europe in the eyes of international managers» von<br />
Ernst & Young 2011 die Schweiz auf dem 4. Platz, wenn es darum geht, wichtige Funktionen<br />
ins Ausland zu verlagern.<br />
26<br />
17<br />
12<br />
10<br />
10<br />
Als nördlichster Gliedstaat und Haupteingangstor zu Deutschland, dem grössten Markt<br />
Europas, widerspiegelt der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen die oben genannten Vorzüge des Wohnund<br />
Wirtschaftsstandortes Schweiz in vorzüglicher Weise. Schaffhausen entspricht in<br />
Bevölkerung und Fläche relativ genau einem Prozent der Schweiz. Die Kleinheit innerhalb<br />
der an sich schon überschaubaren schweizerischen Verhältnisse ist im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
noch zusätzlich akzentuiert. Schnelle Entscheide in Politik und Verwaltung in Kombination mit<br />
dem grössten Flughafen der Schweiz (2012: 24.8 Mio. Passagiere) in unmittelbarer Nähe und<br />
einer ausgezeichneten Lebensqualität machen den <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für viele internationale<br />
Unternehmen und deutsche Mittelständler, aber auch für Privatpersonen, zum attraktiven<br />
Standort.<br />
Deutschland<br />
USA<br />
Indien<br />
Schweiz<br />
China<br />
6<br />
Frankreich<br />
6<br />
Grossbritannien<br />
5<br />
Russland<br />
2<br />
Niederlande<br />
1<br />
Irland<br />
Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen verfügt im nationalen und internationalen Umfeld über diverse<br />
steuerliche Besonderheiten. Zusammenfassend handelt es sich dabei um folgende Elemente:<br />
––<br />
Tiefe Unternehmensgewinnsteuern;<br />
––<br />
Teilsatzverfahren auf Einkommen massgeblicher Beteiligungen;<br />
––<br />
Kompetitive Einkommenssteuern;<br />
––<br />
Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen und Ehegatten.<br />
Die attraktivsten<br />
Wirtschaftsstandorte<br />
Quelle: Ernst & Young, Switzerland 2011,<br />
Switzerland and Europe in the eyes of international<br />
managers (Zahlen sind Prozentangaben,<br />
Mehrfachnennungen möglich)
ALLGEMEINER ÜBERBLICK 9<br />
2 Allgemeiner Überblick<br />
«Der ausgeprägte<br />
Steuerwettbewerb<br />
führt<br />
zu attraktiver<br />
Besteuerung von<br />
Unternehmen<br />
und Privatpersonen.»<br />
2.1 Grundzüge des schweizerischen<br />
Steuersystems<br />
Anders als die meisten nach westlichen Massstäben organisierten Länder ist die Schweiz<br />
stark föderalistisch geprägt. Unter Föderalismus versteht man das Streben nach Selbständigkeit<br />
der einzelnen Gliedstaaten, den <strong>Kanton</strong>en. Einer der wesentlichsten Faktoren bildet die<br />
weitreichende finanzielle Unabhängigkeit der <strong>Kanton</strong>e. Damit ist nicht nur die Flexibilität auf<br />
der Ausgabenseite gemeint, sondern vor allem auf der Einnahmenseite und damit den<br />
Steuererträgen.<br />
Mit dem für sämtliche Gliedstaaten geltenden Steuerharmonisierungsgesetz aus dem Jahre<br />
1990 besteht ein Regelwerk, welches die Rahmenbedingungen für die Erhebung der direkten<br />
Steuern formell harmonisiert hat. Eine materielle Harmonisierung und damit Vereinheitlichung<br />
der Steuerbelastung für juristische und private Personen existiert in der Schweiz nicht. Mit<br />
den drei verschieden Verwaltungsebenen im Einklang erfolgt auch die Zusammensetzung der<br />
Steuerrechnung, aufgeteilt auf die Bundessteuer, die <strong>Kanton</strong>ssteuer und die Gemeindesteuer.<br />
Die hohe Tarifautonomie der <strong>Kanton</strong>e und die verschiedenen Steuerkoeffizienten der<br />
Gemeinden führen innerhalb der Schweiz zu zahlreichen unterschiedlichen Belastungskurven,<br />
welche durch die gewährten Steuerfreibeträge noch zusätzlich differenziert werden. Aufgrund<br />
des in der Schweiz besonders stark ausgeprägten Steuerwettbewerbs, führt dieses System<br />
immer wieder zu eigentlichen Steuerinnovationen und – für den Steuerzahler von grosser<br />
Bedeutung – zu starken Steuergefällen unter den <strong>Kanton</strong>en und den Gemeinden. Der<br />
Unterschied zwischen eigentlichen Steuerparadiesen und weniger attraktiven Standorten<br />
kann in Extremfällen den Faktor drei oder mehr betragen.<br />
Die durch den Bund erhobene Direkte Bundessteuer wird auf dem Einkommen von natürlichen<br />
Personen (Privatpersonen) und dem Gewinn von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften,<br />
Genossenschaften und Vereine) berechnet und gilt für sämtliche <strong>Kanton</strong>sgebiete<br />
gleichermassen. Sowohl das Vermögen von natürlichen Personen wie auch das Kapital<br />
juristischer Personen werden auf Bundesebene nicht besteuert.<br />
Neben den Bundes-, <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern haben auch die Landeskirchen das<br />
Recht, Steuern einzutreiben. In den meisten Fällen erfolgt die Steuererhebung der Kirchgemeinden<br />
über einen Zuschlag zum anwendbaren Steuerfuss und damit auf dieselbe Art und<br />
Weise wie die Erhebung der Gemeindesteuern.<br />
2.2 Die Steuerbelastung im<br />
internationalen Vergleich<br />
In internationalen Steuervergleichen schneidet die Schweiz regelmässig sehr gut ab und<br />
nimmt einen Spitzenplatz unter den hoch entwickelten Industrienationen ein. Dabei werden<br />
entweder die Steuerbelastungen juristischer Personen oder aber jene natürlicher Personen<br />
einander gegenübergestellt. Interessanterweise sind es in der Schweiz nicht nur die Unternehmen,<br />
sondern vor allem auch die Privatpersonen, welche einer verhältnismässig moderaten<br />
Besteuerung unterliegen.<br />
Trotz des guten Abschneidens der Schweiz in Analysen der OECD und anderer renommierter<br />
Organisationen widerspiegeln die publizierten Vergleiche lediglich einen Teil der effektiven<br />
Steuerwahrheit. In erster Linie sind es nicht die Durchschnittssteuerbelastungen, welche im<br />
Einzelfall den Standortentscheid pro oder contra beeinflussen, sondern die jeweils spezifische<br />
Situation. In offiziellen Steuerstatistiken liegen die Gewinnsteuern bei Unternehmen in der<br />
Schweiz bei 10-25 Prozent. Durch verschiedene Steuerplanungsmöglichkeiten lässt sich die<br />
Steuerbelastung am Beispiel des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen auf unter 10 Prozent reduzieren, was<br />
im internationalen Umfeld als äusserst attraktiv zu werten ist.<br />
Für Unternehmen und Konzerne von entscheidender Bedeutung bei der Standortwahl ist<br />
auch die Attraktivität als Wohn- und Lebensstandort. Nicht nur das international hohe<br />
Lohnniveau – bei vergleichsweise tiefen Personalkosten für die Firma – sondern auch die<br />
moderate Besteuerung der Einkommen von Arbeitskräften und anderer Privatpersonen<br />
sprechen aus internationaler Perspektive für den Standort Schweiz.
10 ALLGEMEINER ÜBERBLICK<br />
40<br />
35<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
9.7<br />
10.6<br />
10.8<br />
11.1<br />
11.6<br />
13.0<br />
13.7<br />
13.9<br />
13.9<br />
14.1<br />
14.2<br />
15.4<br />
16.2<br />
16.3<br />
17.0<br />
17.7<br />
18.1<br />
18.2<br />
18.2<br />
18.3<br />
18.9<br />
19.6<br />
19.8<br />
20.5<br />
21.5<br />
21.8<br />
22.1<br />
22.4<br />
22.6<br />
23.3<br />
23.9<br />
24.2<br />
24.7<br />
25.7<br />
26.3<br />
26.7<br />
28.0<br />
31.2<br />
31.9<br />
34.7<br />
5<br />
0<br />
Hong Kong<br />
Nidwalden<br />
Appenzell (AR)<br />
Obwalden<br />
Schwyz<br />
Zug<br />
Glarus<br />
Luzern<br />
Schaffhausen<br />
Dublin<br />
St. Gallen<br />
Singapore<br />
Prague<br />
Bratislava<br />
Warsaw<br />
Ljubljana<br />
Basel-Landschaft<br />
Bern<br />
Zurich<br />
Ticino<br />
Budapest<br />
Valais<br />
Vaud<br />
Basel-Stadt<br />
Geneva<br />
Den Haag<br />
Copenhagen<br />
Wien<br />
Stockholm<br />
Shanghai<br />
Helsinki<br />
Luxembourg<br />
Brussels<br />
Oslo<br />
London<br />
Torino<br />
Saarbruücken<br />
Madrid<br />
Metz<br />
Miami<br />
HK CH CH CH CH CH CH CH CH IE CH SG CZ SK PL SL CH CH CH CH HU CH CH CH CH NL DK AT SE CN FI LU BE NO UK IT DE ES FR US<br />
BAK Taxation Index 2011 für Unternehmen:<br />
Effektive Durchschnittsbesteuerung in %<br />
Quelle: BAK/ZEW, Januar 2012<br />
Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim publiziert zusammen<br />
mit Basel Economics (BAK) jährlich einen Vergleich der Steuerbelastung juristischer Personen<br />
in unterschiedlichen Ländern. Daraus geht hervor, dass sich die Schweiz als ein Land mit<br />
äusserst attraktiven Steuern erweist: sowohl im interregionalen Vergleich innerhalb des<br />
erweiterten Alpenraums als auch im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern.<br />
Nur gerade der Wirtschaftsstandort Hongkong weist eine tiefere Steuerbelastung auf.<br />
Darauf folgt zusammen mit anderen <strong>Kanton</strong>en der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen.<br />
2.3 Doppelbesteuerungsabkommen<br />
2.3.1 Das DBA-Netz der Schweiz 1<br />
Angesichts der weltweiten Verflechtung der schweizerischen Wirtschaft wird das Netz der<br />
schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kontinuierlich erweitert. Dadurch soll<br />
in erster Linie der Umfang des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten für die in ihrem<br />
Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte definiert und eine Mehrfachbesteuerung desselben Steuersubstrates<br />
vermieden werden. Gleichzeitig sollen die Tätigkeit der Exportwirtschaft und Investitionen<br />
in der Schweiz erleichtert werden. Die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich<br />
hat als Folge der Globalisierung der Finanzmärkte und der Finanzkrise stark an Bedeutung<br />
gewonnen. Die Schweiz verfolgt deshalb das Ziel, die Amtshilfe in Steuerfragen auszubauen<br />
und bei der Aushandlung neuer DBA sowie bei der Revision bestehender DBA den Art. 26 des<br />
OECD-Musterabkommens zu integrieren. Dieser beinhaltet folgende Eckwerte:<br />
––<br />
Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage;<br />
––<br />
Wahrung des Verfahrensschutzes;<br />
––<br />
Klare Regelungen bei der Gewährung von Amtshilfe;<br />
––<br />
Faire Übergangslösungen;<br />
––<br />
Beschränkung der Steuern, die unter das Abkommen fallen;<br />
––<br />
Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Abkommen;<br />
––<br />
und die Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen.<br />
Die Bestrebungen zielen darauf ab, das gesamte DBA-Netz qualitativ und quantitativ zu<br />
verbessern.<br />
Die Schweiz hat aktuell ein Netz von 86 in Kraft stehenden DBA, das folgende Staaten<br />
umfasst (siehe Folgeseite):<br />
1 Quelle: EFD, Januar 2012
11<br />
DBA-Netz<br />
Ägypten<br />
Albanien<br />
Algerien<br />
Armenien<br />
Aserbaidschan<br />
Australien<br />
Bangladesch<br />
Belarus<br />
Belgien<br />
Bulgarien<br />
Chile<br />
China<br />
Chinesisch Taipei<br />
(Taiwan)<br />
Dänemark*<br />
Deutschland<br />
Ecuador<br />
Elfenbeinküste<br />
Estland<br />
Finnland<br />
Frankreich<br />
Georgien<br />
Ghana<br />
Griechenland<br />
Grossbritannien<br />
Hongkong<br />
Indien<br />
Indonesien<br />
Iran<br />
Irland<br />
Island<br />
Israel<br />
Italien<br />
Jamaika<br />
Japan<br />
Kanada<br />
Kasachstan<br />
Katar<br />
Kirgistan<br />
Kolumbien<br />
Korea (Süd)<br />
Kroatien<br />
Kuwait<br />
Lettland<br />
Liechtenstein**<br />
Litauen<br />
Luxemburg<br />
Malaysia<br />
Malta<br />
Marokko<br />
Mazedonien<br />
Mexiko<br />
Moldau<br />
Mongolei<br />
Montenegro<br />
Neuseeland<br />
Niederlande<br />
Norwegen<br />
Österreich<br />
Pakistan<br />
Philippinen<br />
Polen<br />
Portugal<br />
Rumänien<br />
Russland<br />
Schweden<br />
Serbien<br />
Singapur<br />
Slowakei<br />
Slowenien<br />
Spanien<br />
Sri Lanka<br />
Südafrika<br />
Tadschikistan<br />
Thailand<br />
Trinidad und Tobago<br />
Tschech. Republik<br />
Tunesien<br />
Türkei<br />
Ukraine<br />
Ungarn<br />
Uruguay<br />
USA<br />
Usbekistan<br />
Venezuela<br />
Ver. Arab. Emirate<br />
Vietnam<br />
* Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln<br />
** Beim Abkommen mit Liechtenstein handelt es sich nicht um ein umfassendes DBA. Dieses<br />
regelt im Wesentlichen nur gewisse Fragen auf dem Gebiet der Besteuerung von Erwerbseinkünften.<br />
Quelle: DBA.ch, Jan. 2013<br />
Unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten sind neue Abkommen mit Argentinien,<br />
Peru und Turkmenistan. Das Abkommen mit Argentinien findet seit dem 1. Januar 2001<br />
provisorisch Anwendung.<br />
Neue Abkommen konnten ferner paraphiert werden mit Costa Rica, Nordkorea, Oman sowie<br />
Zimbabwe.<br />
Der aktuelle Stand der DBA ist auf der Internetseite des Eidgenössischen Finanzdepartements<br />
unter www.efd.admin.ch abrufbar.<br />
2.3.2 Jüngste Entwicklungen<br />
Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz,<br />
StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den<br />
Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf<br />
Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Die Schweiz übernimmt damit<br />
bei der Amtshilfe in Steuersachen auch den Standard nach Artikel 26 des OECD Musterabkommens.<br />
Das Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen<br />
bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Es enthält den Grundsatz, dass die<br />
Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Auf ein Gesuch wird unter anderem<br />
dann nicht eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem<br />
Recht strafbare Handlungen – z.B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden.<br />
So dürfen ins Ausland übermittelte Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizerischen<br />
Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten<br />
beschafft werden können.<br />
Verschiedene DBA wurden in diesem Prozess bereits um den OECD-Standard ergänzt.<br />
Weitere Abkommen werden derzeit neu verhandelt, sind unterzeichnet oder paragraphiert.<br />
2.3.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung<br />
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen hauptsächlich zwei Methoden, nämlich<br />
die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Bei der ersteren nimmt der Ansässigkeitsstaat<br />
diejenigen Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile, die im Quellen- bzw.<br />
Belegenheitsstaat einer Besteuerung unterliegen, von der Besteuerung aus, behält sich aber<br />
vor, diese für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für die Besteuerung der in der<br />
Schweiz steuerbaren Einkommens- und Vermögensbestandteile zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).<br />
Bei der zweiten Methode unterliegen die Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile<br />
grundsätzlich einer Besteuerung in beiden Staaten, wobei der Ansässigkeitsstaat<br />
in den Fällen, in denen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat das primäre Besteuerungsrecht<br />
staatsvertraglich zukommt, dessen Steuer an seine eigene Steuer anrechnet.<br />
Die aktuellen Quellensteuersätze zwischen den DBA-Vertragspartnern finden Sie im Kapitel 12<br />
«Quellensteuersätze».
12 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
3 Besteuerung der Unternehmen<br />
im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
«Dank einfachem<br />
Steuersystem<br />
mehr Zeit für Ihr<br />
Unternehmen.»<br />
3.1 Bedeutung der Rechtsform<br />
der Unternehmung im Steuerrecht 2<br />
Die Rechtsformen der juristischen Personen (AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaft)<br />
stehen den Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />
einfache Gesellschaft) vor allem bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU)<br />
gegenüber. Der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung der verschiedenen Unternehmensformen<br />
kommt deshalb erhebliche praktische Bedeutung zu. Beim Vergleich der<br />
Besteuerungssysteme für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften ist bei den<br />
letzteren auch die Besteuerung der Anteilsinhaber zu berücksichtigen.<br />
Bei Personenunternehmen werden sämtliche Einkünfte aus der Unternehmung wie Gewinne,<br />
Lohnzahlungen und Eigenkapitalzinsen bei den Inhabern zusammen mit dem übrigen<br />
Einkommen für die Berechnung der Einkommenssteuern herangezogen (siehe Kapitel 4.2<br />
«Einkommenssteuern»). Das Geschäftskapital wird zusammen mit dem übrigen Vermögen<br />
durch die Vermögenssteuer des Inhabers erfasst (siehe Kapitel 4.3 «Vermögenssteuern»).<br />
Unternehmensgewinn und -vermögen unterliegen somit nur je einmal der Besteuerung.<br />
Beispiel: Der Einzelunternehmer T. Tax erzielt in seiner Einzelunternehmung einen Gewinn von<br />
CHF 100’000.– und übriges Einkommen von CHF 10’000.–. Das in der Unternehmung investierte<br />
Eigenkapital beträgt CHF 400’000.–. Daneben verfügt er über ein Privatvermögen von<br />
CHF 50’000.–. Nun wird der Gewinn und das übrige Einkommen addiert (CHF 110’000.–) und<br />
daraus die Einkommensteuer berechnet. Gleiches gilt für das Eigenkapital und Privatvermögen<br />
(CHF 450’000.–), welches zur Berechnung der Vermögensteuer herangezogen wird.<br />
Bei Kapitalgesellschaften entrichtet die Gesellschaft auf dem erzielten Gewinn die Gewinnsteuer<br />
und auf dem Kapital die Kapitalsteuer (letztere nur auf Ebene der <strong>Kanton</strong>s- und<br />
Gemeindesteuern). Handelt es sich bei den Anteilsinhabern um natürliche Personen mit<br />
Wohnsitz in der Schweiz, haben diese die Anteile an der Gesellschaft als Vermögen zu<br />
versteuern und unterliegen für den daraus erzielten Vermögensertrag der Einkommenssteuer.<br />
Das in Kapitalgesellschaften investierte Kapital und die ausgeschütteten Gewinne werden<br />
somit zweimal belastet.<br />
Beispiel: Die Impot AG weist einen Gewinn von CHF 100’000.– und ein Kapital von<br />
CHF 400’000.– aus. Alle Aktien gehören ihrem Eigentümer T. Tax. Deren Verkehrswert entspricht<br />
dem Substanzwert. T. Tax erzielt neben der Dividende der Impot AG übriges Einkommen von<br />
CHF 10’000.– und verfügt neben den Aktien über weitere Vermögenswerte von CHF 50’000.–.<br />
Die Impot AG muss nun auf dem Gewinn die Gewinnsteuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer<br />
entrichten. Bei Ausschüttung des Gewinns an T. Tax wird dieser die CHF 100’000.– zusätzlich mit<br />
dem übrigen Einkommen von CHF 10’000.– nochmals der Einkommensteuer unterziehen müssen<br />
(Halbsteuerverfahren siehe weiter unten). Ähnlich ist es mit den Vermögenswerten, welche addiert<br />
(CHF 450’000.–) zur Ermittlung der Vermögensteuer herangezogen werden.<br />
Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird dank dem Teilsatzverfahren (<strong>Kanton</strong>) bzw. Teilbesteuerungsverfahren<br />
(Bund) erheblich gemildert. Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen wird eine Reduktion<br />
um 50 Prozent und auf Bundesebene um 40 Prozent erreicht. Dies hat zur Folge, dass die<br />
Rechtsform der Kapitalgesellschaft gegenüber anderen Rechtsformen nicht in allen Fällen<br />
nachteilig ist. Das Erreichen steuerlicher Vorteile hängt vielmehr von den Verhältnissen des<br />
Einzelfalls und der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber ab.<br />
Bei der steuerlichen Betrachtung der nachfolgenden Unternehmensformen handelt es sich<br />
ausschliesslich um Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften werden aufgrund ihrer<br />
geringen Bedeutung im Umfeld der <strong>Wirtschaftsförderung</strong>stätigkeit nicht weiter berücksichtigt.<br />
3.2 Grundlagen zur Ermittlung<br />
des steuerbaren Gewinnes<br />
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der auf Basis einer kaufmännischen Buchführung ermittelte<br />
Reingewinn der entsprechenden Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das<br />
steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.<br />
2 Quelle: E. Höhn, R. Waldburger; Steuerrecht, Band 1; 9., überarbeitete und erweiterte Auflage;<br />
Paul Haupt; Bern, 2001; S. 402 ff.
13<br />
Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung<br />
sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen.<br />
In der Schweiz ansässige Firmen ohne Betriebsstätte im Ausland werden auf der Basis des<br />
weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme desjenigen Gewinnes, der auf Grundbesitz<br />
im Ausland zurückzuführen ist. In der Schweiz ansässige Firmen mit Betriebsstätten im<br />
Ausland entrichten ihre Gewinnsteuer anteilig im Verhältnis des in der Schweiz anfallenden<br />
Gewinns zum weltweit erwirtschafteten Gewinn. In der Schweiz nicht ansässige Firmen<br />
(Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit<br />
in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz ansässig, wenn sie ihr<br />
gesetzliches Domizil in der Schweiz hat oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt.<br />
Die folgenden Unterkapitel geben einen nicht abschliessenden Überblick über die steuerrechtlich<br />
vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns.<br />
3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel)<br />
Das Inventar wird nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere<br />
der beiden Werte aus Einstandswert und Marktwert zu Grunde gelegt. Steuerlich ist eine<br />
pauschale Wertkorrektur im Umfang eines Drittels des Inventarwertes (Warendrittel) zur<br />
Bildung einer Wertverminderungs-Reserve erlaubt.<br />
3.2.2 Delkredererückstellung<br />
Für ausstehende Forderungen im Inland kann eine pauschale Rückstellung von fünf Prozent<br />
gebildet werden, für ausländische Schuldner eine solche von zehn Prozent. Damit werden<br />
allfällige im Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbare Verlustrisiken im Zusammenhang<br />
mit der Einbringung von Forderungen pauschal berücksichtigt. Dem Währungsrisiko auf<br />
Forderungen in fremder Währung wird mit der um fünf Prozent erhöhten Rückstellung<br />
Rechnung getragen. Neben dieser pauschalen Wertkorrektur können zudem Einzelwertkorrekturen<br />
in begründeten Fällen vorgenommen werden.<br />
Abschreibungssätze<br />
im <strong>Kanton</strong><br />
Schaffhausen<br />
Geschäftsbauten ohne Land 4%<br />
inkl. Land 3%<br />
Industriebauten ohne Land 8%<br />
inkl. Land 7%<br />
Maschinen 30-40%<br />
Geschäftsmobiliar 25%<br />
Motorfahrzeuge 40%<br />
EDV-Geräte 40%<br />
3.2.3 Abschreibungssätze<br />
Für die gesetzlich vorgesehene Normalabschreibung (degressive Methode) sind nebenstehende<br />
Abschreibungssätze vorgesehen.<br />
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind nebenstehende Sätze<br />
um die Hälfte zu reduzieren.<br />
Wird eine Anschaffung (Mobiliar, Maschine, Auto) direkt über die Erfolgsrechnung verbucht<br />
oder aktiviert und mit 100 Prozent abgeschrieben, kann das Einmalabschreibungsverfahren<br />
beantragt werden. Dabei wird die Abschreibung für Maschinen und Mobiliar mit 85 Prozent und<br />
für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte mit 90 Prozent steuerwirksam anerkannt. Beim<br />
Ertrag werden somit für Maschinen und Mobiliar 15 Prozent und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge<br />
sowie Geräte zehn Prozent des Anschaffungswertes als Ausgleichszuschläge aufgerechnet. Die<br />
massgebenden Gewinnsteuerwerte der mit der Einmalabschreibung erledigten Aktiven sind in<br />
der Folge CHF 1.–. Das Einmalabschreibungsverfahren kann nur bei Neuanschaffungen gewählt<br />
werden und spätere «Nachholabschreibungen» sind ausgeschlossen.<br />
Beispiel: Einmalabschreibungsverfahren<br />
Kauf Maschine CHF 100’000.–<br />
Direktabschreibung CHF 99’999.–<br />
Ausgleichszuschlag CHF 15’000.–<br />
Die effektive, den steuerbaren Gewinn tangierende Abschreibung beträgt somit CHF 84’999.–<br />
Das Einmalabschreibungsverfahren kann in Jahren ausserordentlich hoher Gewinne als<br />
Gewinnglättungsinstrument dienen.<br />
3.2.4 Ersatzbeschaffungen<br />
Beim Ersatz von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens durch Vermögenswerte,<br />
die ebenfalls eine betriebliche Funktion im Anlagevermögen erfüllen, können die bestehenden<br />
stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht<br />
im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung<br />
gebildet werden, welche innerhalb von fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt<br />
erfolgswirksam zu verwenden ist.
14 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben Abschreibungen auch objektbezogene<br />
Rückstellungen für Grossreparaturen zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass in der Buchhaltung<br />
keine Unterhaltspauschale eingesetzt und die tatsächlichen Ausgaben für die Grossreparaturen<br />
dem Rückstellungskonto belastet werden. Als jährliche Rückstellung werden zwei<br />
Prozent des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20 Prozent des<br />
Steuerwertes nicht überschreiten darf.<br />
3.2.6 Garantierückstellung<br />
Auf dem garantiepflichtigen Umsatz sind pauschal zwei Prozent des Jahresumsatzes als<br />
Rückstellung zulässig. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem<br />
Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von<br />
Aufträgen.<br />
3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung<br />
Unternehmen dürfen zu Lasten der Erfolgsrechnung Rücklagen für künftige wissenschaftliche<br />
oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens 10 Prozent<br />
des Reingewinns, insgesamt höchstens bis CHF 1 Mio.<br />
3.2.8 Arbeitgeberbeitragsreserven<br />
Bei Arbeitgeberbeitragsreserven handelt es sich um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für<br />
von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Die Reservenbildung ist<br />
bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ohne nähere Begründung zulässig. Um eine zweckwidrige<br />
Verwendung der Reserve zu verhindern, müssen die entsprechenden Mittel tatsächlich<br />
an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Es genügt folglich nicht, die Beiträge im<br />
Rahmen einer Rückstellung rein buchhalterisch zu verbuchen. In der Praxis wird die Rückstellung<br />
dann akzeptiert, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert<br />
sechs Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.<br />
3.2.9 Verlustvortrag<br />
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren<br />
abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns<br />
dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.<br />
In begründeten Einzelfällen können neben oben genannten allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
weitere Gewinnkorrekturen begründet sein. Hier empfiehlt es sich, vorgängig das<br />
Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen, um die individuelle Situation frühzeitig zu<br />
erläutern.<br />
3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft<br />
3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen<br />
Betriebsgesellschaft<br />
Die üblichsten Gesellschaftsformen, welche unter der Rubrik «ordentliche Betriebsgesellschaft»<br />
besteuert werden, sind die juristischen Personen GmbH und AG. Ebenso wird auch<br />
die Genossenschaft als ordentliche Betriebsgesellschaft besteuert. Ausnahmen bilden die in<br />
den nächsten Kapiteln beschriebenen, steuerlich privilegierten Gesellschaftsformen.<br />
Die juristische Person bildet das Steuersubjekt. Zum Steuerobjekt zählen auf Bundesebene<br />
der Gewinn, auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene der Gewinn und das Eigenkapital.<br />
Beim Bund beträgt der Gewinnsteuertarif 8.5 Prozent des Gewinns nach Steuern. Die<br />
kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden basierend auf einem Einheitstarif von<br />
5 Prozent berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von <strong>Kanton</strong> und Gemeinde<br />
multipliziert.<br />
Die Steuerbelastung des Eigenkapitals beträgt im Normalfall ungefähr 0.21 Prozent. Dieser<br />
Wert entspricht dem Tarif für die Besteuerung des Eigenkapitals von 0.1 Prozent, multipliziert<br />
mit dem Steuerfuss von <strong>Kanton</strong> und Gemeinde.<br />
Die Steuern gelten in der ganzen Schweiz als Geschäftsaufwand und sind deshalb abzugsfähig.<br />
Der steuerpflichtige Gewinn, wie auch das steuerpflichtige Kapital werden auf Basis des<br />
Gewinns bzw. Kapitals nach Steuern berechnet. Dies führt im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen dazu,<br />
dass nicht der addierte Steuersatz von 19 Prozent (Bund 8.5 Prozent + <strong>Kanton</strong> und Gemeinde
15<br />
10.5 Prozent) auf dem Gewinn vor Steuern zur Anwendung gelangt, sondern lediglich eine<br />
Gesamtsteuerbelastung von ca. 15-16.5 Prozent des Gewinns vor Steuern resultiert.<br />
3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft<br />
Die folgenden Beispiele für das Jahr 2013 zeigen die Steuerberechnung für eine Firma mit Sitz<br />
in der Stadt Schaffhausen, die keinen speziellen Steuerstatus und keine massgeblichen<br />
Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt. Sie schüttet ihren Gewinn nach Steuern<br />
vollständig aus.<br />
Modellrechnung ordentliche<br />
Betriebsgesellschaft<br />
Annahmen<br />
In CHF<br />
Reingewinn (vor Steuern) 500’000<br />
Eigenkapital (vor Steuern) 500’000<br />
Ausgeschütteter Gewinn 500’000<br />
Berechnung direkte Bundessteuer<br />
Reingewinn (vor Steuern) 500’000<br />
Steuerschuld direkte Bundessteuer 35’651<br />
Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />
Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 500’000<br />
Einfache Kapitalsteuer 420<br />
Reingewinn (nach Steuern) 419’428<br />
Einfache Gewinnsteuer 20’971<br />
Total einfache Steuer 21’391<br />
* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />
Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 44’921<br />
Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />
Direkte Bundessteuer 35’651<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 44’921<br />
Total Steuerschuld 80’572<br />
in % 16.11%<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />
Die aus der Berechnung resultierende Steuerbelastung beträgt je nach Gemeinde<br />
15-16.5 Prozent inklusive Kapitalsteuern. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen<br />
können im Internet unter www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />
3.3.3 Beteiligungsabzug<br />
Vorausgesetzt die ordentliche Betriebsgesellschaft hält zusätzlich neben dem ordentlichen<br />
Geschäftsbetrieb Unternehmensbeteiligungen (mind. 10 Prozent des Beteiligungskapitals<br />
oder CHF 1 Mio. des Verkehrswertes) an einer anderen Firma, kann der Beteiligungsabzug<br />
geltend gemacht werden. Beim Beteiligungskapital kommt auf dem bilanzierten Wert der<br />
Beteiligungen ein ermässigter Kapitalsteuersatz zur Anwendung.<br />
Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die Dividenden<br />
empfangende Firma wenigstens 10 Prozent des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder<br />
ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 1 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem<br />
Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum<br />
gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf<br />
entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von pauschal<br />
5 Prozent oder die effektiven Verwaltungskosten gekürzt. Das der Beteiligung zugrunde<br />
gelegte Kapital wird nicht zum Normalsatz von 0.1 Prozent, sondern lediglich zum bevorzugten<br />
Satz von 0.05 Prozent besteuert. Der Beteiligungsabzug kann auch für Kapitalgewinne<br />
aus dem Verkauf massgeblicher Beteiligungen (grösser 10 Prozent) beansprucht werden,<br />
wenn die Mindesthaltedauer von einem Jahr erfüllt ist.
16 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
3.4 Holdinggesellschaft<br />
(Privilegiertes Steuermodell)<br />
3.4.1 Qualitative Voraussetzungen<br />
Die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften für Holdinggesellschaften bezwecken die<br />
Vermeidung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung von Gewinnausschüttungen<br />
massgeblicher Beteiligungen. Ohne solche Massnahmen würde der Gewinn von<br />
verbundenen Gesellschaften mindestens dreifach belastet. Grundsätzlich handelt es sich bei<br />
einer Holdinggesellschaft um eine AG, GmbH oder Genossenschaft, die in erster Linie<br />
Beteiligungen verwaltet. Gesellschaften können das Holdingprivileg dann beanspruchen,<br />
wenn:<br />
––<br />
ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen<br />
an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht;<br />
––<br />
mindestens 2/3 der Aktiven längerfristig Beteiligungen (auch Aktienstreubesitz) sind –<br />
die Bewertung der Beteiligung kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerlich massgebliche<br />
Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen;<br />
––<br />
alternativ zu den Aktiven die Voraussetzungen bei den Erträgen erfüllt werden können,<br />
wenn mindestens 2/3 der Erträge Dividendenerträge sind.<br />
3.4.2 Beteiligungen<br />
Als Beteiligungen gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile<br />
und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesellschaft<br />
als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Die Beurteilung von ausländischen<br />
Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StHG. Anteilsrechte am<br />
Stammkapital einer US Limited Liability Company (LLC) mit je nach Bundesstaat eigener<br />
Rechtspersönlichkeit gelten ebenfalls als Beteiligung, da eine solche LLC aus schweizerischer<br />
Sicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzustellen ist.<br />
Nicht als Beteiligungen gelten dagegen Anteile an Personengesellschaften, Genussscheine,<br />
Obligationen, konzerninterne Darlehen und Vorschüsse, hybride Finanzierungsinstrumente<br />
sowie Anteile an schweizerischen und ausländischen Anlagefonds und diesen gleichzustellenden<br />
Körperschaften.<br />
3.4.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz<br />
Ein weiteres Kriterium für die privilegierte Besteuerung besteht darin, dass durch die Holding<br />
in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist nicht gestattet, mittels<br />
einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter<br />
von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr<br />
teilzunehmen mit dem Ziel, daraus über einen passiven Vermögensertrag hinaus durch eigene<br />
Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen.<br />
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind:<br />
––<br />
das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten;<br />
––<br />
die Geschäftsführung des Konzerns;<br />
––<br />
die Führung des eigenen Rechnungswesens;<br />
––<br />
Hilfstätigkeiten für den Konzern;<br />
––<br />
die Strategieentwicklung für den Konzern.<br />
Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn<br />
diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist und es<br />
sich um ein rein passives Halten der Immaterialgüterrechte handelt.<br />
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann<br />
die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich<br />
geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
17<br />
Ausländisches<br />
Stammhaus<br />
Das ausländische Stammhaus gründet eine sog.<br />
Subholding in der CH, welche verschiedene<br />
Beteiligungen verwaltet.<br />
Holdinggesellschaft CH<br />
Tochtergesellschaft 1<br />
(100% Beteiligung)<br />
Tochtergesellschaft 2<br />
(80% Beteiligung)<br />
Tochtergesellschaft 2<br />
(50% Beteiligung)<br />
Steuersitz<br />
Beispiel einer möglichen Holdingstruktur<br />
Quelle: eigene Darstellung<br />
3.4.4 Steuerbeispiel Holdinggesellschaft<br />
Sofern das Holdingkriterium erfüllt ist, geniessen die Kapitalgesellschaften das Privileg der<br />
Steuerbefreiung von Erträgen bei der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer. Die direkte Bundessteuer<br />
kennt das Holdingprivileg nicht. Holdinggesellschaften können jedoch wie die<br />
ordentlich besteuerten Gesellschaften den Beteiligungsabzug für Dividenden massgeblicher<br />
Beteiligungen beanspruchen.<br />
Das Kapital wird lediglich auf Ebene <strong>Kanton</strong> und Gemeinde mit einer stark reduzierten<br />
Kapitalsteuer belastet.<br />
Modellrechnung Holdinggesellschaft<br />
Annahmen<br />
In CHF<br />
Reingewinn (vor Steuern) 5’000’000<br />
Eigenkapital (vor Steuern und nach Gewinnverteilung) 100’000’000<br />
Reingewinn aus Beteiligungen (Dividenden) 90%<br />
Berechnung direkte Bundessteuer<br />
Reingewinn (nach Steuern) 4’938’124<br />
Steuerbetrag 419’741<br />
./. Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG 86.571%<br />
Steuerschuld direkte Bundessteuer 56’367<br />
Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />
Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 104’938’124<br />
Total einfache Steuer 2’623<br />
* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />
Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 5’509<br />
Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />
Direkte Bundessteuer 56’367<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 5’509<br />
Total Steuerschuld 61’876<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />
Die Steuerbelastung des Berechnungsbeispiels einer Holdinggesellschaft in der Stadt Schaffhausen<br />
beträgt CHF 61’876.–. Wären 100 Prozent des Gewinns auf Erträge aus Beteiligungsgesellschaften<br />
zurückzuführen, dann würde sich die Bundessteuerlast dank des Beteiligungsabzugs<br />
weiter reduzieren. Die gesamte Steuerschuld würde somit inklusive Kapitalsteuer weniger als<br />
CHF 25’000.– betragen. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen<br />
können im Internet unter www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.
18 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
3.5 Domizilgesellschaft<br />
(Privilegiertes Steuermodell)<br />
3.5.1 Voraussetzungen zur Besteuerung<br />
als Domizilgesellschaft<br />
Domizilgesellschaften im Sinne von Art. 79 StG sind Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-<br />
AG, GmbH), Genossenschaften und übrige juristische Personen, die in der Schweiz eine<br />
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Als Nebenzweck kann die<br />
Domizilgesellschaft auch Beteiligungen halten. Ausländische Kapitalgesellschaften können<br />
für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als Domizilgesellschaft<br />
beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und<br />
keine eigene Infrastruktur unterhalten. Als Verwaltungstätigkeit gilt zunächst die Verwaltung<br />
des eigenen Vermögens, das heisst des Vermögens, welches die Gesellschaft bereits besitzt<br />
und welches sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazu erwirbt. Hilfstätigkeiten wie die<br />
Verwertung immaterieller Rechte, die Vermittlung von Know-how sowie Fakturierung und<br />
Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen Bürobetrieb und keinen<br />
Personaleinsatz in der Schweiz erfordern und die Domizilgesellschaft in der Schweiz nicht<br />
eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet.<br />
Auf eine Verwaltungstätigkeit in der Schweiz und somit auf eine Geschäftstätigkeit im Ausland<br />
ist auch dann zu schliessen, wenn im Rahmen von Anweisungen aus dem Ausland und ohne<br />
wesentlichen Bezug zum schweizerischen Markt sog. Ausland-Ausland-Geschäfte (Wirkungsortprinzip)<br />
getätigt werden (Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland).<br />
Dagegen gelten die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die<br />
Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von<br />
Geschäften in der Schweiz grundsätzlich als Geschäftstätigkeit.<br />
3.5.2 Ermittlung der Steuerfaktoren<br />
Der steuerbare Reingewinn wird bei Domizilgesellschaften mittels Spartenrechnung ermittelt.<br />
Auf Erträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen<br />
auf solchen Beteiligungen wird keine Gewinnsteuer erhoben. Als Beteiligungen gelten<br />
Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften von mindestens<br />
10 Prozent. Für die Kapitalgewinne muss die veräusserte Beteiligung während mindestens<br />
einem Jahr im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen sein.<br />
Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand<br />
sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im<br />
Verhältnis des Buchwertes der Beteiligungen zum Buchwert der gesamten Aktiven festgelegt.<br />
Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus<br />
ausländischer Quelle verrechnet werden.<br />
Übrige Einkünfte aus der Schweiz<br />
Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstätigkeit,<br />
Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie<br />
nicht auf Beteiligungen entfallen. Dazu zählen:<br />
––<br />
Vermögenserträge (Zinsen aus Forderungen gegenüber Schweizer Schuldnern, Dividenden<br />
und Kapitalgewinne) aus der Schweiz;<br />
––<br />
Entschädigungen von Schweizer Gesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen;<br />
––<br />
Treuhandkommissionen;<br />
––<br />
Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz;<br />
––<br />
DBA-begünstigte Erträge (Zinsen- und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der<br />
Schweiz vorausgesetzt wird;<br />
––<br />
Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.<br />
Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang steht, wird von den steuerbaren Erträgen abgezogen. Diese Inlanderträge<br />
unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />
Übrige Einkünfte aus dem Ausland<br />
Als übrige Einkünfte aus dem Ausland gelten Erträge aus ausländischer Geschäftstätigkeit<br />
und Erträge von im Ausland ansässigen Schuldnern. Der Reingewinn aus dem Ausland wird<br />
nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz besteuert.<br />
Für Domizilgesellschaften ohne Infrastruktur und Personal in der Schweiz sind die Einkünfte<br />
aus dem Ausland steuerfrei.
19<br />
3.5.3 Steuerbeispiel Domizilgesellschaft<br />
Sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung als Domizilgesellschaft erfüllt, dann bestehen<br />
in Schaffhausen attraktive Steuerkonditionen. Im folgenden Berechnungsbeispiel handelt es<br />
sich um eine reine Domizilgesellschaft ohne Infrastruktur und ohne Personal in der Schweiz,<br />
was die Gewinnbesteuerung auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene lediglich auf die schweizerischen<br />
Einkünfte beschränkt.<br />
Über alles betrachtet, wird die Domizilgesellschaft mit einer effektiven Steuerbelastung<br />
von ca. 8 Prozent konfrontiert, was einer international äusserst attraktiven Steuerbelastung<br />
gleichkommt. Beim gewählten Beispiel wurde bewusst auf Praxisbeobachtungen Rücksicht<br />
genommen und Immobilienbesitz wie auch massgebliche Beteiligungen an weiteren Gesellschaften<br />
(Beteiligungsabzug) ausgeklammert.<br />
Modellrechnung Domizilgesellschaft<br />
Annahmen<br />
In CHF<br />
Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />
davon aus ausländischer Quelle 9’900’000<br />
davon aus schweizerischer Quelle 100’000<br />
Eigenkapital (vor Steuern und vor Gewinnverteilung) 1’000’000<br />
Ausgeschütteter Gewinn 9’000’000<br />
Berechnung direkte Bundessteuer<br />
Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />
Steuerschuld direkte Bundessteuer 782’636<br />
Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />
Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 1’207’486<br />
Einfache Kapitalsteuer 100<br />
Reingewinn «satzbestimmend» 10’000’000<br />
davon CHF 9’900’000.– zu 0% 0<br />
davon CHF 100’000.– zu 100% 100’000<br />
Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) 100’000<br />
Einfache Gewinnsteuer 4’604<br />
Total einfache Steuer 4’704<br />
* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%) 210%<br />
Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 9’878<br />
Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />
Direkte Bundessteuer 782’636<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 9’878<br />
Total Steuerschuld 792’514<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />
Durch die Abzugsfähigkeit der Steuern ist bei der Berechnung der effektiven Werte eine<br />
Iteration notwendig, welche zur Erhaltung der Übersichtlichkeit in der Tabelle nicht abgebildet<br />
wurde.<br />
Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen können im Internet unter<br />
www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.
20 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
3.6 Gemischte Gesellschaft<br />
(Privilegiertes Steuermodell)<br />
3.6.1 Voraussetzungen zur Besteuerung<br />
als gemischte Gesellschaft<br />
Gemischte Gesellschaften im Sinne von Art. 79 StG sind Kapitalgesellschaften<br />
(AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend<br />
auf das Ausland bezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit<br />
ausüben. Ausländische Kapitalgesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der<br />
Schweiz ebenfalls die Besteuerung als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern die<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Im Gegensatz zu Domizilgesellschaften, welche in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit<br />
ausüben, ist für gemischte Gesellschaften eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der<br />
Schweiz zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss aber auf das Ausland bezogen sein. Eigene<br />
Produktionstätigkeiten in der Schweiz sind nicht gestattet.<br />
3.6.2 Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft<br />
Die gemischte Gesellschaft ist vorwiegend für international tätige Unternehmen von steuerrechtlicher<br />
Relevanz. Voraussetzung, dass eine Gesellschaft den Steuerstatus der gemischten<br />
Gesellschaft erhält, ist eine überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeit. Dies ist<br />
grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 Prozent des Bruttoertrages aus ausländischen<br />
Quellen stammen und 80 Prozent des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte<br />
erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann<br />
werden die aus ausländischen Quellen stammenden Erträge nach Massgabe des Umfangs<br />
der Geschäftstätigkeit in der Schweiz in der Regel mit einer Quote von 10-20 Prozent auf<br />
Ebene <strong>Kanton</strong> und Gemeinde besteuert. Aus inländischer Geschäftstätigkeit stammende<br />
Erträge werden ordentlich besteuert. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen wie Kapitalund<br />
Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Auf Bundesebene erfolgt<br />
grundsätzlich die ordentliche Besteuerung, wobei ein allfälliger Beteiligungsabzug geltend<br />
gemacht werden kann.<br />
Frankreich<br />
Deutschland<br />
Absatzmarkt der<br />
Waren und Güter<br />
(Verkaufsorg.)<br />
Warenfluss<br />
Produzent von Waren und<br />
Gütern<br />
(Konzerngesellschaft)<br />
Kapitalfluss<br />
Teilweiser<br />
Kapitalfluss<br />
Warenfluss<br />
Schweiz<br />
Gemischte Gesellschaft<br />
(internationale Einkaufs und-<br />
Verkaufsgesellschaft<br />
Kapitalfluss<br />
Absatzmarkt der<br />
Waren und Güter<br />
(Verkaufsorg.)<br />
Beispiel eines Funktionsmodells<br />
einer gemischten Gesellschaft<br />
Quelle: eigene Darstellung
21<br />
3.6.3 Ermittlung der Steuerfaktoren<br />
Der steuerbare Reingewinn wird bei gemischten Gesellschaften mittels Spartenrechnung<br />
ermittelt. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der steuerbare Reingewinn<br />
der Gesellschaft ermittelt. Davon wird der Nettoertrag aus Beteiligungen ausgeschieden,<br />
welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können mit Erträgen aus Beteiligungen<br />
verrechnet werden. Anschliessend werden die Erträge aus schweizerischem Grundeigentum,<br />
die übrigen Einkünfte aus der Schweiz und die kantonal steuerbaren DBA-Erträge ausgeschieden.<br />
Das verbleibende Ergebnis (operativer Gewinn) stellt den Gewinnanteil für den Umsatz in der<br />
Schweiz und den Gewinn aus ausländischer Quelle dar.<br />
Bei gemischten Gesellschaften wird auf Erträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen<br />
sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen keine Gewinnsteuer<br />
erhoben. Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital anderer<br />
Gesellschaften von mindestens 10 Prozent oder CHF 1 Mio. Verkehrswert. Für die Kapitalgewinne<br />
muss die veräusserte Beteiligung mindestens 1 Jahr im Besitze der Kapitalgesellschaft<br />
oder Genossenschaft gewesen sein.<br />
Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand<br />
sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im<br />
Verhältnis des Buchwertes der Beteiligungen zum Buchwert der gesamten Aktiven festgelegt.<br />
Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus<br />
ausländischer Quelle verrechnet werden.<br />
Übrige Einkünfte aus der Schweiz<br />
Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstätigkeit,<br />
Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie<br />
nicht auf Beteiligungen entfallen. Dazu zählen:<br />
––<br />
Vermögenserträge (Zinsen aus Forderungen gegenüber Schweizer Schuldnern, Dividenden<br />
und Kapitalgewinne) aus der Schweiz;<br />
––<br />
Entschädigungen von Schweizer Gesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen;<br />
––<br />
Treuhandkommissionen;<br />
––<br />
Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz;<br />
––<br />
DBA-begünstigte Erträge (Zinsen- und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der<br />
Schweiz vorausgesetzt wird;<br />
––<br />
Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.<br />
Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang steht, wird von den steuerbaren Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand<br />
kann dabei im Verhältnis des Buchwertes der entsprechenden Aktiven zu den gesamten<br />
Aktiven verteilt werden. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />
Übrige Einkünfte aus dem Ausland<br />
Der in der Schweiz steuerbare Reingewinn wird auf Grund einer Spartenrechnung ermittelt. In<br />
Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der gesamte steuerbare Reingewinn<br />
der Gesellschaft festgelegt. Davon wird der Gewinn aus schweizerischen Quellen ausgeschieden,<br />
welcher der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie der Nettoertrag aus Beteiligungen,<br />
welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können nicht mit Gewinnen aus<br />
schweizerischen oder ausländischen Quellen verrechnet werden. Der gemäss Spartenrechnung<br />
verbleibende Gewinn aus ausländischen Quellen wird nach Massgabe des Umfangs der<br />
Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (steuerbare Quote Ausland). Dieser äussert sich<br />
einerseits in der Intensität der tatsächlichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz und<br />
andererseits im Grad der wirtschaftlichen Affinität der ausländischen Einkünfte zur Schweiz.<br />
Die Besteuerungsquote für die Auslandserträge beträgt in der Regel 10-20 Prozent.<br />
3.6.4 Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft<br />
Der Modellrechnung wurde das Beispiel einer Einkaufsgesellschaft eines internationalen<br />
Konzerns zugrunde gelegt, welche für den gesamten EMEA-Bereich (Europe, Middle East and<br />
Africa) den Einkauf von Rohmaterialen erledigt. Dadurch, dass der Einkauf in verschiedenen<br />
Ländern ausserhalb der Schweiz erfolgt und in der Folge an die Produktionsgesellschaften in<br />
ganz Europa geliefert wird, gelangt nur ein geringer Anteil der Ware physisch in die Schweiz,<br />
was die Gesellschaft als gemischte Gesellschaft qualifiziert.<br />
Die Besteuerung der gemischten Gesellschaft liegt somit real unter 10 Prozent, was international<br />
äusserst attraktiven Konditionen entspricht. Beim gewählten Beispiel wurde bewusst auf<br />
Praxisbeobachtungen Rücksicht genommen und Immobilienbesitz wie auch massgebliche<br />
Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (Beteiligungsabzug) ausgeklammert.
22 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN<br />
Modellrechnung gemischte Gesellschaft<br />
Annahmen<br />
In CHF<br />
Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />
davon aus ausländischer Quelle 9’900’000<br />
davon aus schweizerischer Quelle 100’000<br />
Eigenkapital (vor Steuern und vor Gewinnverteilung) 10’000’000<br />
ausgeschütteter Gewinn 9’000’000<br />
Berechnung direkte Bundessteuer<br />
Reingewinn (vor Steuern) 10’000’000<br />
Steuerschuld direkte Bundessteuer 775’192<br />
Berechnung der <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer<br />
Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 10’119’900<br />
Einfache Kapitalsteuer 253<br />
Reingewinn (vor Steuern) «satzbestimmend» 10’000’000<br />
davon CHF 9’900’000.– zu 10% 990’000<br />
davon CHF 100’000.– zu 100% 100’000<br />
Steuerbarer Gewinn (vor Steuern) 1’090’000<br />
Einfache Gewinnsteuer 49’703<br />
Total einfache Steuer<br />
* Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> SH 112%, Stadt SH 98%)<br />
49’956<br />
210%<br />
Steuerschuld <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 104’908<br />
Berechnung der Gesamtsteuerbelastung<br />
Direkte Bundessteuer 775’192<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer 104’908<br />
Total Steuerschuld 880’100<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
für Stadt Schaffhausen, Jan. 2013<br />
Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen können im Internet unter<br />
www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />
3.7 Minimalsteuer und Mindeststeuer<br />
3.7.1 Minimalsteuer<br />
Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer<br />
auf den im <strong>Kanton</strong> gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapitalsteuer<br />
übersteigt. Auf der Bemessungsgrundlage des Grundstücksteuerwerts beträgt die<br />
Minimalsteuer 0.075 Prozent (einfache Steuer).<br />
Von der Minimalsteuer befreit sind neu gegründete juristische Personen im Gründungsjahr<br />
und in den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen<br />
sind, sowie für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb haben.<br />
3.7.2 Mindeststeuer<br />
Liegt sowohl die ordentliche einfache Steuer wie auch die Minimalsteuer unter CHF 200.–<br />
(bei Genossenschaften unter CHF 100.–), dann ist die ordentliche Betriebsgesellschaft<br />
verpflichtet, die Mindeststeuer von CHF 200.– (resp. CHF 100.– bei Genossenschaften),<br />
multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu bezahlen (z.B. Stadt<br />
Schaffhausen 2013: (112 Prozent + 98 Prozent)*CHF 200.– = CHF 420.–).<br />
Holdinggesellschaften, Domizil- und gemischte Gesellschaften unterliegen keiner Mindeststeuer.<br />
Sie schulden dem Staat jedoch in jedem Falle eine einfache Kapitalsteuer von<br />
CHF 100.–, multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss.
BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN 23<br />
4 Besteuerung der natürlichen<br />
Personen im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
«Umfassende<br />
Abzugsmöglichkeiten<br />
lassen<br />
Spielraum für<br />
Ihre individuelle<br />
Lebenssituation.»<br />
4.1 Grundlagen zur Besteuerung<br />
der natürlichen Personen<br />
Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder sich vorübergehend in der<br />
Schweiz aufhalten, haben Bundes-, <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern zu bezahlen. Als<br />
Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt das weltweit erzielte Einkommen; die<br />
Einkünfte aus ausländischem Liegenschaftenbesitz und aus ausländischen festen Einrichtungen<br />
werden nur für das satzbestimmende Einkommen berücksichtigt. Die Vermögenssteuer<br />
wird nach dem gleichen Prinzip veranlagt. Eine natürliche Person ist in der Schweiz steuerpflichtig,<br />
wenn sie dort ihren rechtlichen Wohnsitz hat oder wenn sie sich während mindestens<br />
30 Tagen in der Schweiz aufhält und eine Erwerbstätigkeit betreibt oder sich 90 Tage und<br />
mehr ohne Erwerbstätigkeit hier aufhält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ankunftsdatum.<br />
Relevant für die Besteuerung innerhalb der Schweiz ist der steuerrechtliche Wohnsitz am<br />
31.12. des entsprechenden Jahres.<br />
Bei den direkten Steuern für natürliche Personen handelt es sich um periodisch anfallende<br />
Steuern. Eine Steuerperiode entspricht einem Kalenderjahr und mit der Einführung der<br />
Gegenwartsbesteuerung werden die Steuern für das laufende Jahr provisorisch während<br />
des Jahres fällig und definitiv in den Folgejahren abgerechnet.<br />
4.2 Einkommenssteuer<br />
Die Einkommenssteuer wird für Bund, <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden fällig. Es wird das Gesamteinkommen<br />
ohne Unterscheidung der Einzelelemente besteuert. Die natürlichen Personen haben<br />
namentlich ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, ihr<br />
Ersatz- oder Nebeneinkommen sowie den Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem<br />
Vermögen zu versteuern.<br />
Bei der Besteuerung der Ehegatten stützt sich das Steuersystem des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen<br />
auf das Prinzip der Familienbesteuerung. Das bedeutet, dass die Einkommen der Ehegatten<br />
im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet werden und auch das Einkommen aus<br />
Vermögensertrag minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird.<br />
Eine Ausnahme bildet allerdings das Erwerbseinkommen Minderjähriger, für welches eine<br />
selbständige Steuerpflicht besteht.<br />
4.2.1 Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen<br />
Vom Bruttogesamteinkommen können sowohl bei der Bundessteuer als auch auf Ebene<br />
<strong>Kanton</strong> Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen,<br />
in Abzug gebracht werden. Zu diesen Berufsauslagen oder Gewinnungskosten zählen:<br />
––<br />
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;<br />
––<br />
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung;<br />
––<br />
Pauschaler Abzug für Kosten betreffend Berufsausübung;<br />
––<br />
Weiterbildungskosten;<br />
––<br />
Kosten für Wochenaufenthalt;<br />
––<br />
Auslagen bei Nebenerwerbstätigkeit.<br />
Im Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge für die AHV/IV/EO (Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung)<br />
sowie Beiträge für<br />
die berufliche und individuelle Vorsorge (Pensionskasse und Säule 3a-Sparen) als auch ein<br />
pauschaler Versicherungsabzug (Krankenkasse und andere obligatorische Versicherungsbeiträge)<br />
in Abzug gebracht.<br />
Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten bilden effektiv geleistete Zahlungen für Schuldzinsen aus<br />
z.B. Hypotheken sowie ein Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Verwaltungskosten<br />
für Wertschriften und Kapitalanlagen, Spenden an gemeinnützige Organisationen und<br />
politische Institutionen, etc.<br />
Zur letzten Kategorie zählen sämtliche Sozialabzüge, deren Ausgestaltung der nachstehenden<br />
Tabelle entnommen werden kann.
24 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />
Sozialabzüge im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Sozialabzüge in CHF <strong>Kanton</strong> Schaffhausen Bund<br />
Kinderabzug je Kind 8’400.– 6’500.–<br />
Unterstützungsabzug 1’300.– 6’500.–<br />
Verheiratetenabzug -- 2’600.–<br />
Zweitverdienerabzug 800.– 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens,<br />
mind. 8’100.–<br />
und max. 13’400.–<br />
Entlastungsabzug Siehe Steuergesetz --<br />
Kinderbetreuungsabzug eff. Kosten max. 9’400.– 10’100.–<br />
Quelle: Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, Jan. 2013<br />
4.2.2 Berechnung der Einkommenssteuern<br />
Das steuerbare Einkommen weist, trotz gleicher Ausgangsbasis auf Bundes- und <strong>Kanton</strong>sebene,<br />
unterschiedliche Beträge auf, verursacht durch die teilweise unterschiedlichen Ansätze<br />
bei den Abzügen.<br />
Sowohl auf Bundesebene als auch beim <strong>Kanton</strong> werden Verheiratete gegenüber allein<br />
stehenden Personen unterschiedlich veranlagt. Während auf Bundesebene zwei unterschiedliche<br />
Tariftabellen zur Anwendung kommen, besteht im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ein Teilsplittingtarif.<br />
Persönliche Kalkulationen können im frei verfügbaren Steuerrechner im Internet unter<br />
www.steuern.sh.ch selbständig gemacht werden.<br />
Beim Bund handelt es sich um einen progressiven Tarif, welcher ab einer Höhe von<br />
CHF 895’900.– (verheiratet) bzw. CHF 755’200.– (alleinstehend) linear weitergeführt wird.<br />
Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen beginnt der Tarifverlauf ebenfalls progressiv bis zu einem steuerbaren<br />
Einkommen von CHF 210’100.–, geht dann jedoch über in einen linearen Tarif.<br />
Beispiel: S. Teuerzahler ist Angestellter einer Firma in Neuhausen und verfügt über einen Bruttolohn<br />
von CHF 85’000.–, wovon 4 Prozent als Pensionskassenbeiträge abgezogen werden. Er wohnt in<br />
Neuhausen am Rheinfall, ist alleinstehend und reformiert. Daraus ergibt sich folgende Steuerkalkulation<br />
unter Berücksichtigung der Minimalabzüge:<br />
Beispiel Berechnung Einkommenssteuer<br />
In CHF <strong>Kanton</strong> Schaffhausen Bund<br />
Bruttoeinkommen 85’000 85’000<br />
Abzüge 13’694 13’894<br />
Steuerbares Einkommen 71’300 71’100<br />
Steuersatz 6.785% 1.482%<br />
Einfache Steuer 4’838 1’054<br />
<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 5’419<br />
Gemeindesteuer 97%<br />
Kirchensteuer ref. 13%<br />
4’693<br />
629<br />
Personalsteuer 60<br />
Total Steuerschuld 11’855<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für Neuhausen,<br />
Jan. 2013<br />
Das steuerbare Einkommen wird mit dem Steuertarif multipliziert. Anschliessend wird<br />
die einfache <strong>Kanton</strong>ssteuer mit dem Steuerfuss des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen, der jeweiligen<br />
Gemeinde und der Kirchgemeinde multipliziert und schlussendlich noch die Personalsteuer<br />
von CHF 60.– addiert.<br />
Im Gegensatz zur erfolgten Steuerberechnung einer alleinstehenden Person unterliegen<br />
Familien einerseits einem moderateren Steuertarif und andererseits zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten,<br />
die in der Summe zu einer spürbaren Entlastung führen.
25<br />
Steuerbelastung total in Schaffhauser Gemeinden<br />
(inkl. Direkte Bundessteuer)<br />
Wohnort 50’000 100’000 150’000 250’000 500’000 1’000’000<br />
Schaffhausen 244 6’183 16’104 47’373 134’098 291’663<br />
Neunkirch 243 6’156 16’041 47’214 133’681 290’801<br />
Stein am Rhein 239 6’047 15’787 46’575 132’010 287’351<br />
Stetten 215 5’230 13’880 41’781 119’480 261’479<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, Jan. 2013<br />
Basis: Familie mit 2 Kindern, reformiert, PK-Abzug 5%,<br />
standardisierte Abzüge<br />
Basierend auf den genannten Berechnungsbeispielen beträgt die Steuerbelastung auf dem<br />
Bruttoeinkommen bei Familien zwischen 0.4 Prozent und 29.2 Prozent. Zusätzlich können<br />
in praktisch jedem Fall weitere, in der Berechnung nicht berücksichtigte Abzüge geltend<br />
gemacht werden, welche die Steuerbelastung um einen substanziellen Betrag reduzieren<br />
können.<br />
4.3 Vermögenssteuer<br />
Im Gegensatz zum Bund erheben alle <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden eine Vermögenssteuer bei<br />
den natürlichen Personen. Mit der Tarifautonomie – die Ausgestaltung des Steuertarifs ist<br />
Sache der <strong>Kanton</strong>e – besteht damit ein grosser Spielraum, welcher direkt zum Steuerwettbewerb<br />
und damit auch zu Steuerinnovationen führt.<br />
Gegenstand der Steuer bildet in der Regel das Gesamtvermögen. Dieses umfasst alle<br />
vermögenswerten Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige als sein Eigentum nennt oder<br />
dessen Nutzniesser er ist. Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches<br />
Vermögen wie z.B. Wertschriften, Bankkonten, Motorfahrzeuge, aber auch unbewegliches<br />
Vermögen wie Immobilien, Lebens- und Rentenversicherungen und in den Geschäftsbetrieb<br />
investierte Vermögenswerte.<br />
4.3.1 Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen<br />
Zur Ermittlung der Vermögenssteuer gilt es zuerst, vom Bruttovermögen über das Reinvermögen<br />
zum steuerbaren Vermögen zu gelangen. Das Reinvermögen entspricht dem Bruttovermögen<br />
abzüglich der gesamten nachgewiesenen Schulden. Vom Reinvermögen können<br />
weiter verschiedene Sozialabzüge pauschal geltend gemacht werden. Abschliessend handelt<br />
es sich dabei um folgende Beträge:<br />
––<br />
in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige CHF 100’000.–<br />
––<br />
übrige Steuerpflichtige CHF 50’000.–<br />
––<br />
zusätzlich, für jedes nicht selbständig besteuerte Kind CHF 30’000.–<br />
Mit der Abzugsfähigkeit sämtlicher Schulden (schwergewichtig Hypothekarschulden auf dem<br />
Eigenheim) und den genannten Sozialabzügen reduziert sich das steuerbare Vermögen<br />
vielfach derart stark, dass schlussendlich keine Vermögenssteuern mehr anfallen oder diese<br />
massgeblich reduziert werden.<br />
4.3.2 Berechnung der Vermögenssteuer<br />
Die Erhebung der Vermögenssteuer basiert insgesamt auf drei relevanten Faktoren:<br />
––<br />
steuerbares Vermögen;<br />
––<br />
Vermögenssteuertarif;<br />
––<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuerfuss.<br />
Der Tarifverlauf im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist bis zu einem Wert von CHF 1’000’000.–<br />
progressiv und anschliessend linear ausgestaltet.
26 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />
Vermögenssteuern<br />
in der<br />
Gemeinde Stetten<br />
In CHF<br />
Bruttovermögen 1’200’000<br />
Hypothekarschuld 700’000<br />
Reinvermögen 500’000<br />
Sozial- und<br />
Kinderabzüge 190’000<br />
Steuerb. Vermögen 310’000<br />
Steuersatz 0.1354%<br />
Einf. <strong>Kanton</strong>ssteuer 420<br />
<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 470<br />
Gemeindesteuer 65% 273<br />
Kirchensteuer 11% 46<br />
Personalsteuer 60<br />
Total Steuerschuld 849<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen für Stetten,<br />
Jan. 2013<br />
Beispiel: F. Röhlich hat eine Familie mit drei Kindern (reformiert) und wohnt in seinem Haus auf<br />
einer Anhöhe in der Gemeinde Stetten mit Blick auf die Alpen und in unmittelbarer Nähe zur Stadt<br />
Schaffhausen. Sein Einfamilienhaus und sämtliche weiteren steuerbaren Vermögenswerte haben<br />
einen Bruttowert von CHF 1.2 Mio. Das Haus finanziert F. Röhlich neben einem Anteil Eigenkapital<br />
über eine Bank-Hypothek in Höhe von CHF 700’000.–. Diese Konstellation führt zu nebenstehender<br />
Vermögenssteuerbelastung 2013.<br />
4.4 Teilsatzbesteuerung bzw.<br />
Teilbesteuerungsverfahren von Dividenden<br />
aus massgeblichen Beteiligungen<br />
Der Gewinn einer juristischen Person wird in der Schweiz meist mehrfach besteuert, bis er beim<br />
Eigentümer des Unternehmens angelangt ist. Die Belastung einerseits des Gewinns und<br />
andererseits auch der Dividenden führt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche<br />
dazu führt, dass kleinere und mittlere Betriebe sehr zurückhaltend umgehen mit ihrer<br />
Dividendenpolitik.<br />
Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist einer der Vorreiter innerhalb der Schweiz, welcher Unternehmer<br />
und Privatpersonen mit massgeblichen Beteiligungen von dieser Doppelbelastung weitgehend<br />
entlastet. Insgesamt führt diese Massnahme bei den betroffenen Steuerzahlern zu<br />
spürbaren Reduktionen der Steuerbelastung.<br />
Das Steuerobjekt bilden einerseits die Dividendenzahlungen und andererseits der Steuerwert<br />
der zugrunde liegenden Beteiligungen. Die Voraussetzung für die Qualifizierung als massgebliche<br />
Beteiligung ist auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene gegeben, falls die steuerpflichtige<br />
Person eine Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft von mindestens 10 Prozent hält.<br />
Sind die Voraussetzungen einer massgeblichen Beteiligung gegeben, dann werden die<br />
ausgeschütteten Dividenden auf <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindeebene lediglich zum halben Satz<br />
des steuerbaren Einkommens berechnet.<br />
Auch die direkte Bundessteuer kennt das System der Teilbesteuerung. Dividenden und<br />
andere Erträge aus beweglichem Vermögen sind im Umfang von 60 Prozent (Privatvermögen)<br />
steuerbar (Geschäftsvermögen 50 Prozent), wenn die Beteiligungsrechte mindestens<br />
10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />
darstellen.<br />
Beispiel: Der Unternehmer S. Tress ist alleiniger Eigentümer einer auf die Produktion von<br />
Beruhigungsmitteln spezialisierte Aktiengesellschaft. S. Tress hat sämtliche Vermögenswerte in<br />
seiner Firma, deren Steuerwert auf CHF 20 Mio. veranlagt wird. Zusätzlich bezieht der Unternehmer<br />
einen Lohn von CHF 500’000.–, wovon CHF 25’000.– als Pensionskassenbeitrag abgezogen werden,<br />
und zahlt sich eine Dividende im Wert von CHF 1 Mio. aus. S. Tress ist reformiert, verheiratet<br />
und hat zwei Kinder. Seine Steuerbelastung am Wohnsitz Schaffhausen sieht folgendermassen aus:<br />
Beispiel Teilbesteuerung von Dividenden<br />
In CHF Einkommen Vermögen<br />
Abzüge 78’094 160’000<br />
Satzbestimmend 1’421’900 19’840’000<br />
Steuerbar gesamt 1’421’900 19’840’000<br />
Steuerbar nicht privilegiert 421’900<br />
Steuersatz 9.900% 0.230%<br />
Einfache Steuer 41’768<br />
Steuerbar privilegiert 1’000’000<br />
Steuersatz 4.950%<br />
Einfache Steuer privilegiert 49’500<br />
Einfache Steuer gesamt 91’268 45’632<br />
Total einfache <strong>Kanton</strong>ssteuer 136’900<br />
<strong>Kanton</strong>ssteuer 112% 153’328<br />
Gemeindesteuer 98% 134’162<br />
Kirchensteuer 13% 17’797<br />
Personalsteuer 60<br />
Total Steuerschuld <strong>Kanton</strong> und Gemeinde 305’347<br />
Quelle: Steuerrechner <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />
Jan. 2013 (exkl. Bundessteuer von CHF 117’006.–)
27<br />
Einkommenssteuer<br />
2013<br />
264’984<br />
264’984<br />
290’081<br />
337’118<br />
Mit einer Gesamtsteuerbelastung von CHF 422’353.– (Bund = CHF 117’006.–, <strong>Kanton</strong> und<br />
Gemeinde CHF 305’347.–) für das Bruttoeinkommen und die Vermögenswerte belaufen sich<br />
die Fiskalabgaben im kalkulierten Beispiel für den Unternehmer mit Wohnsitz Schaffhausen<br />
auf 28 Prozent (inklusive Berücksichtigung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge<br />
und 5 Prozent Pensionskassenbeiträgen von ca. CHF 25’000.–). Aufgrund weiterer im Kapitel<br />
«Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen» erwähnten Abzüge würde die<br />
Steuerbelastung nochmals um einen fünfstelligen Betrag reduziert werden.<br />
Mit der Teilsatzbesteuerung bzw. dem Teilbesteuerungsverfahren und dem tiefen Tarif für hohe<br />
Einkommen positioniert sich der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen gegenüber den direkten Nachbarkantonen<br />
Zürich und Thurgau als steuerlich sehr attraktive Wohnregion.<br />
Steuerbetrag in CHF<br />
Schaffhausen<br />
2012<br />
Schaffhausen<br />
2013<br />
Thurgau<br />
Zürich<br />
Steuervergleich für<br />
Unternehmer in den<br />
Schaffhauser Nachbarkantonen<br />
(<strong>Kanton</strong>s-<br />
und Gemeindesteuern)<br />
Basis: CHF 2 Mio. steuerbares Einkommen,<br />
wovon CHF 1.6 Mio. aus Dividenden; <strong>Kanton</strong>sund<br />
Gemeindesteuern zum Verheiratetentarif,<br />
reformiert (exkl. Bundessteuer von CHF 155’899.–).<br />
4.5 Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern<br />
Eine weitere, steuerlich äusserst attraktive Gestaltungsvariante bilden die Pensionskassengelder<br />
und einbezahlten Mittel in die Selbstvorsorge (Säule 3a). Sowohl die Pensionskassenbeiträge<br />
als auch die über die Säule 3a gesparten Mittel werden nicht bei der Einzahlung<br />
sondern erst bei deren Auszahlung steuerlich belastet. Sowohl die Säule 3a als auch die<br />
Pensionskassengelder sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Altersvorsorge, lediglich<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auszahlbar. Entweder muss das gesetzliche Mindestalter<br />
60 (Männer) bzw. 59 (Frauen) für deren Bezug erreicht sein oder die Mittel werden für die<br />
Finanzierung des Eigenheims verwendet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann<br />
unterliegen die vielfach sechs-, teilweise sogar siebenstelligen Beträge bei deren Auszahlung<br />
einer sehr moderaten Besteuerung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen.<br />
Die Steuer errechnet sich aus der Höhe des ausbezahlten Betrages sowie eines Abzuges von<br />
80 Prozent des bei der ordentlichen Einkommenssteuer anfallenden Steuerbetrages.<br />
Beispiel: Im Zuge seiner Pensionierung lässt sich der verheiratete, reformierte R. Entner seine im<br />
Laufe seiner Arbeitstätigkeit ersparten Mittel aus der Pensionskasse vollumfänglich auszahlen. Es<br />
handelt sich um einen Betrag von CHF 850’000.–, welcher R. Entner im Rentenalter neben der<br />
AHV und weiteren selbst ersparten Mitteln zur Verfügung steht. Die aus den CHF 850’000.–<br />
anfallenden Steuern belaufen sich in der Stadt Schaffhausen auf CHF 56’963.–.<br />
Die vor allem in Kaderpositionen praktizierten Vorsorgelösungen führen im Zeitpunkt der<br />
Auszahlung zu teilweise sehr hohen Beträgen, was je nach Wohnkanton zu massiven<br />
Steuerdifferenzen führen kann (siehe Tabelle auf der Folgeseite).<br />
Quelle: <strong>Kanton</strong>ale Steuerrechner im Internet,<br />
Jan. 2013
28 BESTEUERUNG DER NAT. PERSONEN IM KANTON SCAHFFHAUSEN<br />
Kapitalleistungen<br />
aus Vorsorge 2013<br />
Steuerbetrag in CHF<br />
41’580<br />
Schaffhausen<br />
2012<br />
41’580<br />
Schaffhausen<br />
2013<br />
52’600<br />
Thurgau<br />
107’003<br />
Zürich<br />
Steuervergleich<br />
(<strong>Kanton</strong>s- und<br />
Gemeindesteuern)<br />
Basis: CHF 1 Mio. Kapitalbezug aus Vorsorgekonten;<br />
<strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuer zum Verheiratetentarif,<br />
konfessionslos, (exkl. Bundessteuer<br />
CHF 23’000.-).<br />
Quelle: <strong>Kanton</strong>ale Steuerrechner im Internet,<br />
Jan. 2013<br />
4.6 Besteuerung nach dem Aufwand<br />
Das Steuergesetz des Bundes lässt die Möglichkeit zu, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern eine sogenannte Pauschalsteuer<br />
zu entrichten. Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen hat die Pauschalbesteuerung auf <strong>Kanton</strong>sebene<br />
mittels Volksentscheid per 1. Januar 2012 abgeschafft.<br />
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit<br />
in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine<br />
Erwerbstätigkeit ausüben, können anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine<br />
Steuer nach dem Aufwand entrichten. Während diese Erhebung den Personen mit<br />
Schweizer Bürgerrecht nur für die laufende Steuerperiode zusteht, haben Personen ohne<br />
Schweizer Bürgerrecht auch weiterhin Anrecht auf die Besteuerung nach dem Aufwand.<br />
Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und deren Familie bemessen<br />
und nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch<br />
angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten<br />
Bruttobetrag:<br />
––<br />
des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;<br />
––<br />
der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;<br />
––<br />
des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der<br />
grundpfandrechtlichen Forderungen und von dessen Einkünften;<br />
––<br />
der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von<br />
deren Einkünften;<br />
––<br />
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;<br />
––<br />
der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz<br />
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder<br />
teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.<br />
Die Steuer nach dem Aufwand wird aufgrund eines einfachen Verfahrens berechnet. Sie kann<br />
zu einer Verminderung der fiskalischen Belastung führen.<br />
Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer umfasst einerseits den Aufwand des Steuerpflichtigen<br />
und andererseits bestimmte Einkommens- und Vermögensbestandteile.<br />
4.6.1 Steuerveranlagung<br />
Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlich entstandenen Lebenshaltungskosten<br />
des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen in der Schweiz lebenden Personen<br />
berechnet. Dabei ist es unbedeutend, ob diese Aufwendungen in der Schweiz oder im<br />
Ausland getätigt werden.<br />
Zu den Aufwendungen, die in Betracht gezogen werden, gehören namentlich die Kosten für<br />
Verpflegung, Bekleidung und Unterkunft sowie die Ausgaben für Bildung, Kultur und<br />
Unterhaltung. Diese Aufwendungen müssen mindestens dem Fünffachen des Mietzinses oder<br />
Eigenmietwertes der Wohnung oder des Hauses des Steuerpflichtigen entsprechen oder dem<br />
doppelten Pensionspreis für Unterkunft und Verpflegung.<br />
4.6.2 Kontrolle mit anderen Einkünften und<br />
Vermögenswerten<br />
Die Steuer nach dem Aufwand darf nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif<br />
berechneten Steuern auf den inländischen Einkünften und Vermögen sowie gewisser<br />
Einkünfte aus ausländischen Quellen, für die der Steuerpflichtige ein von der Schweiz<br />
abgeschlossenes DBA in Anspruch nimmt.<br />
Die Einkünfte aus inländischen Quellen beinhalten namentlich die Einkünfte aus dem in der<br />
Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, die Fahrniseinkünfte, die Einkünfte aus den in<br />
der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten, Lizenzgebühren sowie die aus der<br />
Schweiz fliessenden Renten und Pensionen.<br />
Steuerpflichtige, welche die Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die in den DBA<br />
vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern beanspruchen. Einige<br />
Vertragsstaaten lassen eine Entlastung nur dann zu, wenn alle Einkünfte, die aus diesen<br />
Staaten stammen, in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung unterliegen und die Steuern<br />
zusammen mit den übrigen Einkünften aus schweizerischen Quellen zum Satz für das<br />
gesamte Einkommen erhoben werden.
29<br />
4.6.3 Beantragung<br />
Eine Besteuerung nach dem Aufwand wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und<br />
nur, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, welche u.a. eine minimale Steuerbasis<br />
im sechsstelligen Bereich voraussetzt. Wenn für einen Steuerpflichtigen die ordentliche<br />
Besteuerung vorteilhafter ist, steht ihm in jeder Steuerperiode der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung<br />
offen.<br />
4.7 Zusatz-Spesenreglement für leitendes<br />
Personal (Pauschalspesen)<br />
Leitenden Angestellten erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für<br />
Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese<br />
Repräsentations- und Kleinauslagen sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen<br />
zu beschaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung wird daher den leitenden<br />
Angestellten (teilweise auch Angestellte in nicht leitender Position) eine jährliche Pauschalentschädigung<br />
ausgerichtet.<br />
Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50.– pro<br />
Ereignis abgegolten. Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis. Empfänger von Pauschalspesen<br />
können demzufolge diese Kleinausgaben bis CHF 50.– nicht effektiv geltend machen.<br />
Als Kleinausgaben im Sinne eines Pauschalspesen-Reglements gelten insbesondere:<br />
––<br />
Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant oder<br />
Geschäftsessen zu Hause (exkl. Catering-Service);<br />
––<br />
Geschenke, die bei Einladungen überbracht werden wie Blumen oder Alkoholika;<br />
––<br />
Zwischenverpflegungen (Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können jedoch<br />
abgerechnet werden);<br />
––<br />
Trinkgelder;<br />
––<br />
Post- und Telefongebühren, Geschäftstelefone vom Privatapparat;<br />
––<br />
Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende;<br />
––<br />
Beiträge an Institutionen, Vereine;<br />
––<br />
Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittung;<br />
––<br />
Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen;<br />
––<br />
Tram, Bus, Taxi, Parkgebühren;<br />
––<br />
Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km);<br />
––<br />
Gepäckträger, Garderobengebühren, Kleiderreinigungen.<br />
Die Höhe der effektiven Pauschalspesen steht in Abhängigkeit zur Funktion und zum Lohn<br />
des leitenden Angestellten und muss im Gespräch mit der <strong>Kanton</strong>alen Steuerverwaltung<br />
individuell festgesetzt werden.
30 QUELLENSTEUER, EXPATRIATES UND GRENZGÄNGER<br />
5 Quellensteuer, Expatriates<br />
und Grenzgänger 3<br />
«Grenzgänger<br />
und Expatriates<br />
profitieren von<br />
Spezialregelungen.»<br />
5.1 Merkmale und Erfassungsbereich<br />
der Quellensteuer<br />
Die Quellenbesteuerung betrifft zwei grosse Kategorien von Steuerpflichtigen. Einerseits sind<br />
es natürliche Personen, die nicht im Besitze der fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung<br />
(Ausweis C) sind, sich jedoch im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen aufhalten oder im <strong>Kanton</strong> wohnen<br />
und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Ebenso Arbeitnehmer, die, ohne<br />
in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, bei einem Arbeitgeber<br />
mit Sitz oder Betriebsstätte im <strong>Kanton</strong> für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder<br />
Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Es können auch juristische<br />
Personen ohne steuerrechtlichen Sitz im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen quellensteuerpflichtig sein.<br />
Der Quellensteuerabzug, der vom Arbeitgeber oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung<br />
vorgenommen wird, tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten<br />
Bundessteuer sowie der <strong>Kanton</strong>s-, Gemeinde- und gegebenenfalls Kirchen- und Feuerwehrsteuer.<br />
In der Regel wird die Steuer aufgrund der Bruttoeinkünfte berechnet und die Tarife<br />
sind nach der Art der steuerbaren Leistung ausgestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende<br />
Regelungen gemäss den von der Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
5.2 Ausländische natürliche Personen<br />
mit CH-Wohnsitz / Aufenthalt<br />
Der Quellensteuer unterliegen alle in der Schweiz domizilierten ausländischen Arbeitnehmer<br />
ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Die Quellensteuer wird auf den<br />
Bruttoeinkünften berechnet, einschliesslich der Nebeneinkünfte und Naturalleistungen sowie<br />
der Ersatzeinkünfte (Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung, usw.).<br />
Die Tarife berücksichtigen Pauschalen für Berufskosten, für Versicherungsprämien und für<br />
Familienlasten. Die Quellensteuer wird grundsätzlich endgültig erhoben. Steuerbare Leistungen,<br />
die einen bestimmten Betrag von CHF 120’000.– übersteigen, unterliegen einer<br />
ordentlichen Veranlagung. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.<br />
Eine Ausnahme bilden Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, wenn ein Ehepartner Schweizer<br />
Bürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese werden nach dem ordentlichen<br />
Verfahren veranlagt.<br />
5.2.1 Qualifikation für Expatriate Status<br />
Leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz<br />
entsandt werden sowie Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete<br />
Aufgabe erfüllen, können unter gewissen Voraussetzungen spezielle Kosten steuerlich in<br />
Abzug bringen.<br />
Konkret müssen folgende Punkte dabei kumulativ erfüllt werden:<br />
––<br />
Auf maximal 5 Jahre befristeter Arbeitsvertrag;<br />
––<br />
Den beruflichen Qualifikationen, dem Alter und den Familienverhältnissen angemessene<br />
Lohnzahlungen;<br />
––<br />
Vorliegen einer Mietwohnung oder von Wohneigentum im Ursprungsland (Land, von<br />
welchem aus der Arbeitnehmer entsandt wurde).<br />
Der Anspruch auf eine steuerliche Behandlung als Expatriate endet in jedem Fall, wenn die<br />
befristete Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird.<br />
3 Quelle: SSK, Die Vorzüge des Schweizerischen Steuersystems, Ausgabe 2002,<br />
S. 29 f. (Kapitel 6.1-6.3)
31<br />
5.2.2 Abzugsfähige Kosten für Expatriates<br />
Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates und damit abzugsfähig sind:<br />
––<br />
Die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen<br />
Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei<br />
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;<br />
––<br />
Die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer<br />
ständigen Wohnung im Ausland;<br />
––<br />
Die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule<br />
durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten<br />
Unterricht anbieten.<br />
Anstelle der effektiven Auslagen kann für den Umzug in die Schweiz und die angemessenen<br />
Wohnkosten pauschal ein Betrag von CHF 1’500.– pro Monat geltend gemacht werden.<br />
Hinzu kommen die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen<br />
Privatschule durch die minderjährigen Kinder (bis zum 18. Lebensjahr und/oder bis zum Ende<br />
der Mittelschule), sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten:<br />
––<br />
Schulgeld;<br />
––<br />
Transport und weitere anfallenden Gebühren für Kinder.<br />
Diese Kosten müssen auf jeden Fall nachgewiesen werden.<br />
Der Abzug besonderer Berufskosten ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und<br />
vom Arbeitgeber nicht, oder in Form einer Pauschale zurückerstattet werden, wobei diese<br />
Pauschale zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen ist. Die Abgeltung besonderer<br />
Berufskosten ist im Lohnausweis zu bescheinigen.<br />
5.3 Natürliche und juristische Personen<br />
ohne CH-Wohnsitz / Aufenthalt<br />
Diese Steuerpflichtigen haben ihren Wohnsitz im Ausland und unterliegen deshalb kraft<br />
wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Durch die<br />
Steuer wird nicht das ganze Einkommen, sondern nur jenes aus schweizerischen Quellen<br />
erfasst. Dieser Steuerabzug an der Quelle ist nicht nur auf ausländische Staatsangehörige<br />
beschränkt, sondern kann auch im Ausland wohnhafte Schweizer Bürger oder juristische<br />
Personen betreffen. Dieser Besteuerung unterliegen insbesondere:<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit), welche in der<br />
Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten, welche Arbeiten für<br />
einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz ausführen;<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer in der<br />
Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit;<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Empfänger von Vorsorgeleistungen, die Renten oder Kapitalleistungen<br />
von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erhalten;<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung, die Tantiemen,<br />
Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen von schweizerischen<br />
Unternehmen erhalten oder von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in der<br />
Schweiz;<br />
––<br />
im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundoder<br />
Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind.<br />
5.4 Tarife und Tarifarten<br />
In den Quellensteuern sind alle direkten Steuern wie <strong>Kanton</strong>s-, Gemeinde-, Kirchen- und<br />
Personalsteuer und die direkte Bundessteuer eingeschlossen. Jegliche Gewinnungskosten<br />
und Sozialabzüge, insbesondere die Kinderabzüge, sind bei der Berechnung der Steuerbeträge<br />
berücksichtigt worden.<br />
Für die Bemessung der einzelnen Steuerbeträge kommen unterschiedliche Tarife und<br />
Tarifarten zur Anwendung, die jeweils mit und ohne Kirchensteuer ausgestaltet sind. Folgende<br />
Tarifarten gelten für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, jedoch mit<br />
Wohnsitz in der Schweiz:<br />
Tarif A für Ledige, Geschiedene, Verwitwete (die nicht mit Kindern zusammen leben)<br />
Tarif B für verheiratete Alleinverdiener, Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, die allein mit<br />
Kindern zusammen leben<br />
Tarif C für verheiratete und in ungetrennter Ehe lebende Doppelverdiener<br />
Tarif D für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige, sowie Ersatzeinkünfte pauschal<br />
10 Prozent<br />
Tarif G für Grenzgänger pauschal 4.5 Prozent
32 QUELLENSTEUER, EXPATRIATES UND GRENZGÄNGER<br />
5.5 Grenzgänger<br />
Als Grenzgänger gilt jede im Ausland wohnhafte Person, die ihren Arbeitsort im <strong>Kanton</strong><br />
Schaffhausen hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger<br />
unterliegen dem Tarif G und damit pauschal 4.5 Prozent Quellensteuern. Diese können bei<br />
der Einkommensbesteuerung im Ausland angerechnet werden. Der Grenzgängerstatus<br />
entfällt jedoch, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres<br />
an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Für Teilzeitverhältnisse<br />
erfolgt eine entsprechende Kürzung.<br />
5.6 Ausländische Organe juristischer<br />
Personen<br />
Vergütungen an im Ausland wohnhafte Mitglieder der Geschäftsleitung oder Verwaltungsräte<br />
werden mit 25 Prozent der Bruttoeinkünfte besteuert.<br />
Beispiel: Die X-AG mit Sitz in Schaffhausen bezahlt ihrem in England (GB) wohnhaften Verwaltungsratsmitglied<br />
eine Tantieme, welcher der Quellensteuer im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen unterliegt:<br />
Tantieme CHF 100’000.–<br />
Quellensteuer (Kt. Schaffhausen 20 Prozent und Bund 5 Prozent) CHF 25’000.–<br />
Einkommen VR-Mitglied GB CHF 75’000.–
SPEZIALSTEUERN 33<br />
6 Spezialsteuern<br />
«Einfache<br />
Abrechnungsprozesse<br />
erleichtern<br />
die Handhabung.»<br />
6.1 Verrechnungssteuer 4<br />
Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer auf dem Bruttobetrag einzelner Einkommensbestandteile,<br />
nämlich auf Erträgen des beweglichen Vermögens (Dividenden, Sparzinsen,<br />
Obligationszinsen, Fondserträge, etc.), Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen. Sie ist<br />
als Quellensteuer ausgestaltet, wobei nicht wie üblich der Leistungsempfänger, sondern der<br />
Leistungserbringer zur Bezahlung verpflichtet ist. Die Verrechnungssteuer stellt eine Vorauszahlung<br />
der Einkommenssteuer dar, welche dem steuerehrlichen Inländer zurückerstattet<br />
wird. Der Steuersatz liegt pauschal bei 35 Prozent.<br />
Grundsätzlich werden mit der Verrechnungssteuer zwei Funktionen verfolgt:<br />
Primär handelt es sich um eine Sicherungssteuer für inländische Steuerpflichtige. Werden<br />
die Einkünfte nicht als Einkommen deklariert, ist das Rückerstattungsrecht verwirkt und die<br />
Steuer verfällt endgültig dem Staat.<br />
Sekundär stellt die Verrechnungssteuer eine endgültige schweizerische Belastung der im<br />
Ausland wohnhaften Bezüger von Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen aus schweizerischen<br />
Quellen dar. Sofern allerdings zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers<br />
dieser Erträge ein DBA besteht, kann die Steuer auf Kapitalerträgen teilweise oder ganz<br />
zurückgefordert werden.<br />
6.2 Grundstückgewinnsteuer<br />
6.2.1 Merkmale der Grundstückgewinnsteuern<br />
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf dem Gewinn, d.h. dem realisierten Wertzuwachs,<br />
der auf Grundstücken erzielt wird. Die Besteuerung setzt somit einen Wertzuwachs<br />
und dessen Realisierung voraus. Die Realisierung des Wertzuwachses findet statt, wenn die<br />
Liegenschaft veräussert wird. Besteuert wird lediglich der aus dem Verkauf resultierende<br />
Gewinn abzüglich sämtlicher anfallenden Kosten für die Immobilientransaktion, wie z.B. die<br />
Grundbuchgebühren. Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich ausschliesslich um<br />
eine kantonale Steuer. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuern.<br />
6.2.2 Steuermass<br />
Das Steuermass ist im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen progressiv nach der Höhe des Gewinnes<br />
ausgestaltet. Je länger die Besitzdauer, desto geringer fällt die Steuerbelastung aus. Handelt<br />
es sich um sehr kurze Besitzdauern, dann erfolgt ein Zuschlag zum Normaltarif.<br />
Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen werden Grundstückgewinne von unter CHF 5’000.– nicht besteuert<br />
und die höchstens zulässige Grundstückgewinnsteuer ist bei total 50 Prozent festgesetzt.<br />
Beispiel 1: B. Ankrott, ledig und konfessionslos, verkauft sein Einfamilienhaus, welches während<br />
20 Jahren in seinem Eigentum war und realisiert nach allen Unkosten einen steuerbaren Gewinn<br />
von CHF 100’000.–. Der Normaltarif in diesem Fall liegt bei 15 Prozent; dies ergibt, multipliziert mit<br />
dem Steuerfuss (<strong>Kanton</strong> 112 Prozent, Gemeinde Neunkirch 99 Prozent) einen Steuerbetrag von<br />
CHF 31’650.–. Aufgrund der langjährigen Eigentümerschaft reduziert sich der Steuerbetrag um die<br />
maximal möglichen 60 Prozent, was schlussendlich zur effektiv zu bezahlenden Grundstückgewinnsteuer<br />
von CHF 12’660.– führt.<br />
Beispiel 2: S. Pekulant, ledig und konfessionslos, ersteigert sich auf der Gant 2’000 m2 Bauland in<br />
Neunkirch für lediglich CHF 400’000.–. Zwei Jahre später veräussert er das Bauland und realisiert<br />
einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 200’000.–. Die einfache Steuer beträgt<br />
CHF 30’000.– und ergibt, multipliziert mit dem Steuerfuss (112 Prozent + 99 Prozent)<br />
CHF 63’300.–. Die kurze Haltedauer verpflichtet S. Pekulant zusätzlich zur normalen Steuer<br />
einen Aufschlag von 30 Prozent zu bezahlen, was im Endeffekt zu einer Grundstückgewinnsteuer<br />
von total CHF 82’290.– führt.<br />
4 Quelle: E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Paul Haupt Verlag, Bern 2001,<br />
S. 517 ff.
34 VERKEHRSSTEUERN, BESITZ- UND GEBRAUCHSSTEUERN<br />
7 Verkehrssteuern, Besitz- und<br />
Gebrauchssteuern<br />
«Mehrwertsteuer<br />
– Schweiz mit<br />
europaweit<br />
tiefstem Satz.»<br />
7.1 Mehrwertsteuer 5<br />
Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer.<br />
Sie wird auf allen Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gegenständen<br />
erhoben, ferner beim inländischen Dienstleistungsgewerbe und bei den Bezügern von<br />
Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Steuerpflichtig ist, wer eine selbständige<br />
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zwecks Erzielung von Einnahmen ausübt, sofern seine<br />
Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich insgesamt<br />
CHF 75’000.– (exkl. Mehrwertsteuer) übersteigen. Ferner entrichtet eine Mehrwertsteuer, wer<br />
für mehr als CHF 10’000.– im Jahr steuerbare Dienstleistungen bei Unternehmen mit Sitz im<br />
Ausland bezieht sowie der Zollzahlungspflichtige bei der Einfuhr von Gegenständen.<br />
Bemessungsgrundlage ist bei im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen das<br />
vereinbarte bzw. vereinnahmte Bruttoentgelt. Durch den Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation<br />
(steuerbarer Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden: Jeder Steuerpflichtige<br />
kann von der durch seine Umsätze ausgelösten Bruttosteuer die Summe sämtlicher<br />
Vorsteuern abziehen (Netto-Allphasenprinzip).<br />
Da die Mehrwertsteuer vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn<br />
überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der<br />
Rechnung aufgeführt wird. Ein Hinweis auf die Steuer ist aber nur steuerpflichtigen Leistungserbringern<br />
gestattet.<br />
Es wird unterschieden zwischen von der Mehrwertsteuer befreiten und von ihr ausgenommenen<br />
Umsätzen. Auf beiden Umsatzkategorien muss keine Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied<br />
besteht jedoch beim Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dieser Anspruch besteht nur für den Bezug<br />
von Gegenständen und Dienstleistungen, welche zur Erzielung von Umsätzen verwendet<br />
werden, die von der Steuer befreit sind (echte Steuerbefreiung). Dienen die bezogenen<br />
Gegenstände und Dienstleistungen zur Bewirkung von Umsätzen, die von der Steuer ausgenommen<br />
sind, darf kein Vorsteuerabzug gemacht werden (unechte Steuerbefreiung).<br />
Von der Steuer befreit sind insbesondere:<br />
––<br />
Exportlieferungen, sofern die Ausfuhr nachgewiesen ist;<br />
––<br />
Transportleistungen über die Grenze;<br />
––<br />
Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland.<br />
Von der Steuer ausgenommen sind insbesondere:<br />
––<br />
Leistungen im Bereich des Gesundheitswesen, der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit;<br />
––<br />
Leistungen der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;<br />
––<br />
Kulturelle Leistungen;<br />
––<br />
Versicherungsumsätze;<br />
––<br />
Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung<br />
und des Inkassogeschäfts);<br />
––<br />
Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie deren<br />
Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung;<br />
––<br />
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;<br />
––<br />
Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.<br />
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 8 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen<br />
liegt bei 3.8 Prozent und der reduzierte Satz für bestimmte Güterkategorien beträgt<br />
2.5 Prozent. Er gilt insbesondere für:<br />
––<br />
Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholischer Getränke und gastgewerbliche<br />
Leistungen;<br />
––<br />
Vieh, Geflügel, Fische;<br />
––<br />
Sämereien, lebende Pflanzen, Schnittblumen;<br />
––<br />
Getreide;<br />
––<br />
Futter- und Düngemittel;<br />
––<br />
Medikamente;<br />
––<br />
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und bestimmte andere Druckerzeugnisse;<br />
––<br />
Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften.<br />
Die genannten Sätze sind zeitlich befristet vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 gültig.<br />
5 Quelle: SSK, Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems, Ausgabe 2002, S. 17 f.
35<br />
7.2 Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern<br />
Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern werden auf bestimmten wirtschaftlichen Vorgängen<br />
wie der Herstellung, Lieferung, Einfuhr, etc. mit ausgewählten Gütern erhoben. Es handelt<br />
sich dabei einerseits um Genussmittel und andererseits um die Besteuerung von Erdölerzeugnissen.<br />
Dabei kommen insbesondere folgende Steuern zum Tragen:<br />
––<br />
Tabaksteuer;<br />
––<br />
Bier- und Alkoholsteuer;<br />
––<br />
Mineralölsteuer;<br />
––<br />
Automobilsteuer.<br />
7.3 Eidgenössische Stempelabgaben<br />
Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr, insbesondere mit<br />
Wertpapieren und damit der Kapitalbeschaffung sowie des Kapitalverkehrs. Dabei wird<br />
unterschieden in Emissionsabgabe, Umsatzabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien.<br />
Für die Gründung und Führung einer Gesellschaft im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist im Wesentlichen<br />
lediglich die Emissionsabgabe relevant, weshalb im Folgenden auch nur auf diese<br />
eingegangen wird.<br />
Der Emissionsabgabe unterliegt die Beschaffung von Eigenkapital durch in der Schweiz<br />
niedergelassene Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Der Emissionsabgabesatz<br />
beträgt ein Prozent, wobei auf der Ausgabe von Beteiligungsrechten von Kapitalgesellschaften<br />
im Rahmen von Gründungen und Kapitalerhöhungen bis zu einem Gegenwert von<br />
CHF 1 Mio. keine Abgaben erhoben werden.<br />
Beispiel: Wird bei einer Sacheinlagegründung ein nominelles Kapital von CHF 100’000.– geschaffen<br />
und bestehen auf dem eingebrachten Nettovermögen keine stillen Reserven, entfällt die Abgabepflicht.<br />
Sind jedoch auf dem eingebrachten Nettovermögen CHF 1’300’000.– stille Reserven<br />
vorhanden, beträgt der Gegenwert der neu ausgegebenen Beteiligungspapiere CHF 300’000.–.<br />
Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1 Mio. unterliegt der Emissionsabgabe somit ein Betrag von<br />
CHF 300’000.–, was in der Endabrechnung beim einem Satz von 1 Prozent zu einem Steuerbetrag<br />
von CHF 3’000.– führt.<br />
7.4 Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Sache der <strong>Kanton</strong>e. Der Bund erhebt weder eine<br />
Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang<br />
an die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie an die Vermächtnisnehmer.<br />
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden.<br />
Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
berechtigt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz auf <strong>Kanton</strong>sgebiet hatte.<br />
Lediglich ausserkantonale Grundstücke müssen im entsprechenden Standortkanton<br />
versteuert werden. Auch bei der Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen fällt die<br />
Steuer im Wohnsitzkanton des Schenkers an, es sei denn, es handelt sich um ein ausserkantonales<br />
Grundstück oder eine ausserkantonale Immobilie, die wiederum im Standortkanton<br />
besteuert wird.<br />
Steuerpflichtig sind grundsätzlich die Empfänger der Vermögensanfälle und Zuwendungen.<br />
Bei der Erbschaftssteuer sind es die Erben und Vermächtnisnehmer, bei der Schenkungssteuer<br />
die Beschenkten.<br />
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine einmalige Steuer. Sie wird bei Erbschaften in<br />
der Regel auf dem Wert des Vermögensanfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet.<br />
Bei Schenkungen ist deren Wert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs massgebend.<br />
Grundsätzlich ist für die Steuerberechnung bei beiden Steuern der Verkehrswert ausschlaggebend.<br />
Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gelten namentlich für Wertpapiere,<br />
Grundstücke und Versicherungsleistungen.<br />
Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen sind Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen und<br />
Ehegatten steuerfrei. Alle anderen Empfänger von Erbschaften sind in Abhängigkeit vom<br />
Verwandtschaftsgrad verpflichtet, eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Eltern und Stiefeltern<br />
können einen Freibetrag von CHF 30’000.–, alle übrigen Zuwendungsempfänger einen Freibetrag<br />
von CHF 10’000.– geltend machen. Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person<br />
durch denselben Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt.<br />
Die einfache Steuer berechnet sich aus der Erbschaft multipliziert mit dem entsprechenden<br />
Steuersatz gemäss Auflistung auf der Folgeseite:
36 VERKEHRSSTEUERN, BESITZ- UND GEBRAUCHSSTEUERN<br />
––<br />
2 Prozent für die ersten CHF 10’000.–<br />
––<br />
3 Prozent für die weiteren CHF 10’000.–<br />
––<br />
4 Prozent für die weiteren CHF 20’000.–<br />
––<br />
5 Prozent für die weiteren CHF 40’000.–<br />
––<br />
6 Prozent für die weiteren CHF 60’000.–<br />
––<br />
7 Prozent für die weiteren CHF 90’000.–<br />
––<br />
8 Prozent für die weiteren CHF 130’000.–<br />
––<br />
9 Prozent für die weiteren CHF 160’000.–<br />
––<br />
10 Prozent für die weiteren CHF 180’000.–<br />
––<br />
Für Beträge über CHF 700’000.– beträgt die Steuer einheitlich 8 Prozent.<br />
Die einfache Steuer wird anschliessend zusätzlich mit einem Faktor entsprechend des<br />
Verwandtschaftsgrads multipliziert:<br />
––<br />
Eltern Faktor 1<br />
––<br />
Geschwister Faktor 2<br />
––<br />
Neffen Faktor 3<br />
––<br />
Grosselterlicher Stamm Faktor 4<br />
––<br />
Nicht Verwandte Faktor 5<br />
Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar<br />
abgestellt, das beim Tod des Erblassers zu erstellen ist.<br />
Beispiel: Nach dem Tod von F. Taler dessen letzter Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen lag, geht<br />
es um die Verteilung seiner Erbschaft im Gesamtwert von CHF 10 Mio. Seine Frau und seine<br />
beiden Kinder erhalten insgesamt CHF 9’000’000.– und müssen darauf keine Steuern bezahlen.<br />
Im Testament schriftlich festgehalten und beglaubigt, profitiert zusätzlich ein Neffe von F. Taler von<br />
der Erbschaft im Umfang von CHF 1 Mio. Dieser wird jedoch aufgrund des entfernteren Verwandtschaftsgrades<br />
(Faktor 3) mit einer Erbschaftssteuer von CHF 240’000.– belastet.<br />
Die Schenkungssteuer wird aufgrund einer Steuererklärung veranlagt, die im <strong>Kanton</strong><br />
Schaffhausen vom Beschenkten abzugeben ist.<br />
7.5 Handänderungssteuer<br />
Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die jeden Eigentumsübergang von<br />
Grundstücken (und den damit verbundenen Rechten), die im <strong>Kanton</strong> oder in der Gemeinde<br />
liegen, belastet. Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Eigentumsübergang als<br />
solcher.<br />
Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen kennt, im Gegensatz zu den meisten anderen <strong>Kanton</strong>en keine<br />
eigentliche Handänderungssteuer sondern lediglich eine Grundbuchgebühr. Diese setzt sich<br />
aus einem Betrag von 0.7 Prozent des Verkaufspreises und zusätzlich einer Schreibgebühr<br />
von ca. CHF 300.– zusammen.<br />
Beispiel: M. Arketing baut sich ein neues Haus auf dem Geissberg in Schaffhausen und verkauft<br />
aus diesem Grund sein altes Haus an eine Familie aus der Zürcher Nachbarschaft zum Preis von<br />
CHF 850’000.– Das Grundbuchamt stellt ihm für den bei der Handänderung entstandenen Aufwand<br />
eine Rechnung über CHF 6’250.–, zusammengesetzt aus der Schreibgebühr und<br />
7 Promillen des Verkaufspreises.<br />
7.6 Besitzsteuern und Gebrauchssteuern<br />
7.6.1 Motorfahrzeugsteuer<br />
Alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen müssen hier<br />
immatrikuliert sein. Die Zulassung der Fahrzeuge und die Aushändigung der Immatrikulationspapiere<br />
sowie der Kontrollschilder, die auf den Namen des Fahrzeughalters lauten, erfolgen<br />
durch das Strassenverkehrsamt.<br />
Diese Motorfahrzeuge und Anhänger unterliegen einer jährlichen Motorfahrzeugsteuer.<br />
Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs, auf dessen Namen Fahrzeugausweis und<br />
Kontrollschild ausgestellt ist.<br />
Die Steuerhöhe variiert nach Fahrzeugtyp. Bemessungskriterium im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ist<br />
der Hubraum.<br />
Beispiel: Jährliche Steuer für ausgewählte Personenfahrzeuge:<br />
1’201 – 1’300 cm3 (1,3 l) CHF 180.–<br />
1’901 – 2’000 cm3 (2 l) CHF 264.–<br />
3’401 – 3’500 cm3 (3,5 l) CHF 444.–<br />
4’801 – 4’900 cm3 (5 l) CHF 612.–
37<br />
Die Motorfahrzeugsteuern im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen sind im Vergleich zur restlichen Schweiz<br />
sehr moderat. Die folgende Grafik liefert einen interkantonalen Vergleich der Motorfahrzeugsteuerbelastung.<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
Wallis<br />
Schaffhausen<br />
Thurgau<br />
Aargau<br />
Genf<br />
Nidwalden<br />
Zug<br />
Uri<br />
Solothurn<br />
Obwalden<br />
Tessin<br />
Schwyz<br />
Zürich<br />
Neuenburg<br />
Luzern<br />
Glarus<br />
Appenzell I.Rh.<br />
Freiburg<br />
St. Gallen<br />
Basel-Stadt<br />
Basel-Landschaft<br />
Appenzell A.Rh.<br />
Jura<br />
Waadt<br />
Graubünden<br />
Bern<br />
Index Motorfahrzeugsteuern in CHF<br />
– Die Schweizer <strong>Kanton</strong>e im Vergleich 2012<br />
Quelle: ESTV, 2013<br />
7.6.2 Weitere Besitzsteuern<br />
Der Vollständigkeit halber werden an dieser Stelle die weiteren Besitzsteuerarten<br />
kurz aufgezählt:<br />
––<br />
Wasserfahrzeugsteuer;<br />
––<br />
Hundesteuer;<br />
––<br />
Wasserwerksteuer.<br />
Es handelt sich eher um unbedeutende oder lediglich in Ausnahmefällen anfallende Steuern,<br />
weshalb diese nicht weiter ausgeführt werden.<br />
7.6.3 Gebrauchssteuern<br />
Als letzte, noch nicht genannte Steuerart, werden die Gebrauchssteuern<br />
kurz zusammengefasst:<br />
––<br />
Nationalstrassensteuer: Für jedes Fahrzeug, mit dem man als Fahrzeughalter die<br />
schweizerischen Autobahnen benutzen will, ist man verpflichtet, einmal jährlich eine<br />
Autobahnvignette zum Betrag von CHF 40.– zu kaufen. Dies gilt für Fahrzeuge bis zu<br />
einem Gesamtgewicht von 3.5 Tonnen. Die Vignette ist an das Fahrzeug gebunden.<br />
––<br />
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA): Die Abgabe richtet sich an den<br />
Warentransport auf der Strasse und wird aufgrund des Gesamtgewichts und der<br />
gefahrenen Kilometer der Lastwagen erhoben. Mittels eines kostenlosen elektronischen<br />
Erfassungsgerätes werden die Daten von der Zolldirektion erfasst.
38 VERHÄLTNIS ZU DEN STEUERBEHÖRDEN<br />
8 Verhältnis zu<br />
den Steuerbehörden<br />
«Die Schaffhauser<br />
Steuerbehörde:<br />
Ihr unkomplizierter<br />
und verlässlicher<br />
Partner.»<br />
8.1 Einstellung der Steuerbehörden gegenüber<br />
den Steuerpflichtigen<br />
Die Steuerverwaltung des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen versteht sich nicht nur als Ausführungsorgan<br />
einer hoheitlichen Funktion, sondern vielmehr als Dienstleister gegenüber ihren «Steuerkunden».<br />
Die Abteilungen der natürlichen und juristischen Personen sind auch gerne bereit,<br />
im Bedarfsfall mit den Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Gespräch die Steuerveranlagung<br />
zu besprechen.<br />
Zusätzlich gewährt die kantonale Steuerverwaltung auch verbindliche Vorbescheide, so dass<br />
eine Privatperson oder ein Unternehmen bereits vor der definitiven Niederlassung auf eine<br />
verlässliche Steuerauskunft zählen kann.<br />
8.2 Steuererleichterungen<br />
Das kantonale Steuergesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, Investoren, die neue<br />
Arbeitsplätze schaffen oder spezifisches Fachwissen in die Region transferieren, steuerlich<br />
entgegenzukommen, so dass sich sehr interessante Steuerlösungen ergeben können.<br />
Allerdings muss jeder Fall unter Berücksichtigung aller steuerlich relevanten Aspekte<br />
individuell beurteilt werden.<br />
Der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen hat die Möglichkeit, bei juristischen und natürlichen Personen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Dauer von maximal zehn Jahren Steuererleichterungen<br />
zu gewähren. Die notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt, sofern:<br />
––<br />
das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den <strong>Kanton</strong> ist;<br />
––<br />
dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen werden;<br />
––<br />
ein klares Konzept zugrunde liegt;<br />
––<br />
die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt<br />
ausgerichtet ist und;<br />
––<br />
die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.<br />
Steuererleichterungen bedingen eine Leistungsvereinbarung zwischen gefördertem Unternehmen<br />
und dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen. In der Leistungsvereinbarung werden Leistungen des<br />
Unternehmens und des <strong>Kanton</strong>s sowie die Auswirkungen für den Fall einer Nichteinhaltung<br />
der zugesagten Leistungen definiert.
DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN 39<br />
9 Die Schweiz –<br />
ein steuereffizienter Standort<br />
für die Verwertung von<br />
Immaterialgüterrechten (IP) 6<br />
9.1 Einleitung<br />
Innovationskraft und Kreativität zusammen mit einer hohen Rechtssicherheit und niedrigen<br />
Steuern sind entscheidende Faktoren bei der internationalen Standortplanung mit Immaterialgüterrechten.<br />
Seit jeher zeichnet sich die Schweiz durch diese Faktoren aus und gilt als<br />
äusserst attraktiver Standort für deren kaum ortsgebundene Verwertung.<br />
Darüber hinaus stellen betriebseigene immaterielle Güter in zunehmenden Mass die wertvollsten<br />
Anlagegüter dar und sind im globalen Wettbewerb häufig die entscheidenden Erfolgsfaktoren<br />
multinational tätiger Unternehmensgruppen. Eine steuereffiziente Strukturierung kann<br />
den Wert dieser immateriellen Güter deutlich steigern, sofern die international geltenden<br />
Standards der Zurechnung von Eigentum am IP sowie dem Management und der Verwertung<br />
von Immaterialgüterrechten entsprechend gewürdigt und im Rahmen der Planung einer<br />
IP-Struktur einbezogen werden.<br />
Im Folgenden wird zunächst im Rahmen eines kurzen Exkurses auf die Grundlagen des<br />
schweizerischen Immaterialgüterrechts und die steuerrechtliche Definition von Immaterialgütern<br />
eingegangen. Der daran anschliessende Hauptteil befasst sich mit den Grundsätzen der<br />
internationalen Steuerplanung mit Immaterialgütern und möglichen vorteilhaften Besteuerungsmodellen<br />
in der Schweiz.<br />
9.2 Grundlagen des Schweizer<br />
Immaterialgüterrechts<br />
Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) steht für das Recht an einem immateriellen<br />
Wirtschaftsgut. Den wirtschaftlichen Eigentümern von derartigen Rechten kommt das<br />
Recht auf Verwertung ihres IPs zu. Sie können anderen die wirtschaftliche Nutzung verbieten<br />
oder ihnen diese durch Erteilung einer Lizenz explizit erlauben. Insbesondere erteilt der<br />
Rechtsinhaber durch Einräumung einer Lizenz dem Lizenznehmer das uneingeschränkte oder<br />
eingeschränkte Recht, das entsprechende IP zu seinen Gunsten zu nutzen.<br />
Diese Form der Verwertung von IP findet sich in nahezu allen international agierenden<br />
Unternehmensgruppen und umfasst vor allem Markenrechte, Rechte an Patenten und<br />
Designs sowie auch Rechte in Bezug auf die Nutzung von Technologien, geheimen Formeln,<br />
Prozessen, Vertriebskanälen, Kundendaten, etc.<br />
Das Immaterialgüterrecht selbst umfasst die rechtlichen Grundlagen für den Schutz von<br />
immateriellen Gütern vor rechtswidrigen Eingriffen. Als absolutes Recht ist es gegenüber<br />
jedermann durchsetzbar. Im Schweizer Immaterialgüterrecht sind insbesondere das Design-,<br />
Marken-, Patent- sowie das Urheberrecht geregelt.<br />
Zuständige Bundesbehörde ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),<br />
dessen Auftrag darin besteht, in- und ausländischen Unternehmen im Interesse der schweizerischen<br />
Volkswirtschaft ein angemessenes, wirkungsvolles, berechenbares und einfach zu<br />
nutzendes Schutzrechtssystem des Geistigen Eigentums zur Verfügung zu stellen. In der<br />
Praxis ist das IGE primär eine Anlaufstelle für die gewerblichen Schutzrechte (Marken,<br />
Patente und Designs) in der Schweiz sowie zum Teil auch für die entsprechenden internationalen<br />
Anmeldungen.<br />
Neben dem IGE ist auch die World Intellectual Property Organization (WIPO) in der Schweiz<br />
beheimatet. Letztere ist eine spezialisierte Organisation der Vereinigten Nationen und kann als<br />
Forum verstanden werden, welches im Auftrag seiner gegenwärtig 184 Mitgliedstaaten eine<br />
Harmonisierung der Richtlinien und der Praxis zum Schutz von IP anstrebt und gleichzeitig ein<br />
internationales System zu deren Registrierung und Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen anbietet.<br />
6 Reto Savoia und Jacqueline Hess, beide Partner bei Deloitte AG Zürich, sind Autoren des<br />
Kapitels 9. Beide sind ausgewiesene Spezialisten im Bereich der Planung und Implementierung<br />
steueroptimierter Immaterialgüterrechtsstrukturen für international tätige Unternehmensgruppen.
40 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />
9.3 Steuerrechtliche Definition von IP<br />
Das Schweizer Steuerrecht kennt keine eigene Definition von IP bzw. von deren Erträgen.<br />
Vielmehr stützt sich das Schweizer Steuerrecht auf die Definition des OECD-Musterabkommens<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen<br />
und vom Vermögen («OECD-MA»).<br />
So umschreibt Art. 12 Abs. 2 des OECD-MA den Begriff des Immaterialgüterrechts als das<br />
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen<br />
Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern<br />
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,<br />
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.<br />
Diese Definition von Immaterialgüterrechten analog Kapitel VI der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze<br />
wird zurzeit von einer OECD-Arbeitsgruppe überarbeitet. Insbesondere soll das<br />
Eigentum als solches detaillierter umschrieben werden, die Bewertung von IP geregelt,<br />
zeitliche Faktoren berücksichtigt und das Kapitel um Beispiele ergänzt werden. Letztlich soll<br />
auch die klassische Definition von IP um «soft intangibles» erweitert werden (z.B. gegenwärtige<br />
Belegschaft, Geschäftsführung, etc.). Es wird zum gegenwärtigen Stand der Diskussionen<br />
erwartet, dass wesentliche Änderungen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und<br />
rechtlichem Eigentum am IP betreffen. Dabei wird für die Zurechnung von Eigentumsrechten<br />
insbesondere die Funktion des faktischen Managements von IP in die Betrachtung einbezogen,<br />
so dass vertragliche Vereinbarungen für die Zurechnung von Eigentumsrechten nur den<br />
Ausgangspunkt einer steuerlichen und wirtschaftlichen Betrachtung bilden.<br />
Folglich gewinnt die Planung der IP Managementstruktur im Zuge der steuerlich und operativ<br />
effizienten Ausgestaltung von IP Strukturen zunehmend an Bedeutung. Im Falle von mangelhaften<br />
IP Managementfunktionen / mangelhafter IP Substanz besteht ansonsten die Gefahr<br />
der steuerlichen Nichtanerkennung von Lizenzzahlungen. Falls Unternehmen ihr IP Management<br />
auch operativ am Sitz der IP Gesellschaft konzentrieren, werden die nachfolgenden<br />
Konzepte zur Steuerplanung mit IP auch in Zukunft realisierbar sein.<br />
9.4 Internationale Steuerplanung mit IP<br />
9.4.1 Grundlagen<br />
Grundsätzliches Ziel einer effizienten internationalen Steuerplanung mit IP ist die optimierte<br />
Nutzung des internationalen Steuergefälles zur Generierung eines Mehrwertes für die<br />
Unternehmung. De facto sollen die Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, welche in<br />
Hochsteuerländern ansässig sind, mittels Lizenzgebühren belastet und letztere durch eine,<br />
den steuerlichen und operativen Anforderungen entsprechende, IP-Verwertungsgesellschaft<br />
in einem Niedrigsteuerland vereinnahmt werden.<br />
Diesbezüglich sind für die Planung folgende Grundsätze zu berücksichtigen:<br />
––<br />
Die Nutzung von IP kann entweder durch Lizenzgebühren abgegolten oder als Teil des<br />
Produktpreises festgelegt werden, wobei hiernach einzig auf die Verwertung von IP mittels<br />
Lizenzierung eingegangen wird;<br />
––<br />
Die Kosten für die Entwicklung, die Werterhaltung, die Finanzierung und Verwertung der<br />
IP sind grundsätzlich durch die Gesellschaft zu tragen, welcher aufgrund des rechtlichen<br />
und/oder wirtschaftlichen Eigentums an den IP der Nutzen aus deren Verwertung<br />
zufliesst. Darüber hinaus sind durch diese Gesellschaft tatsächliche IP-Managementfunktionen<br />
(«Substanzerfordernis») lokal auszuüben;<br />
––<br />
Die für die Entwicklung und Verwertung von IP gewählte steuereffiziente Strukturierung<br />
muss sich in die gesamte Steuerstrategie der Unternehmensgruppe einfügen, und die an<br />
der Struktur beteiligten Gesellschaften müssen über die notwendige funktionale Substanz<br />
verfügen, um deren wirtschaftliche Existenz zu rechtfertigen.<br />
Die Schweiz, wie auch im Speziellen der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen, bieten ideale Rahmenbedingungen<br />
für IP-Verwertungsgesellschaften. Es besteht in der Schweiz ein hervorragendes<br />
Regelwerk zum Schutz von IP, welches durch im Immaterialgüterrecht erfahrene Anwälte<br />
international durchgesetzt werden kann. Bereits ohne spezielle Steuererleichterungen oder<br />
privilegierte Besteuerungsmodelle bietet der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen eine tiefe Besteuerung.<br />
Diese Gegebenheiten erlauben, die im internationalen Verhältnis geforderte Substanz mit qualifizierten<br />
Mitarbeitern zu untermauern und letztlich auch betriebswirtschaftlich hinreichend zu begründen.<br />
9.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte<br />
Nebst dem grundsätzlichen Ziel der effizienten Nutzung des Steuergefälles sind verschiedene<br />
weitere Aspekte in die internationale Steuerplanung mit einzubeziehen.
41<br />
In einem ersten Schritt ist die Übertragung bereits bestehender IP auf die neue IP-Gesellschaft<br />
und allfällige damit einhergehende gewinnsteuerliche Konsequenzen auf Ebene der<br />
übertragenden Gesellschaft(-en) steuerlich zu beurteilen und zu optimieren.<br />
Weitere zu beachtende Aspekte umfassen die im Ausland auf Lizenzzahlungen erhobene<br />
Quellensteuer bzw. die verbleibende Steuerlast aufgrund der residualen, in den diversen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen geregelten Sätze und deren Anrechenbarkeit auf die Steuern<br />
im Land der nutzungsberechtigten Empfängergesellschaft.<br />
Daneben ist eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene der die IP-Gesellschaften<br />
beherrschenden Gruppengesellschaften zu vermeiden, die Anerkennung der steuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit der Lizenzzahlungen auf Ebene der die IP nutzenden Gruppengesellschaften<br />
zu gewährleisten, die notwendige Dokumentation aus Sicht der Verrechnungspreise zu<br />
erstellen sowie eine dieser vorausgehende Bewertung der IP und eine korrekte Bemessung<br />
der Lizenzgebühren (sog. «arm’s length testing») vorzunehmen.<br />
Schliesslich sollte auch der steuerlichen Effizienz bei einem möglicherweise in Zukunft<br />
anstehenden Verkauf bzw. einer anderweitigen (Rück-)Übertragung des IP ein besonderes<br />
Augenmerk geschenkt werden.<br />
Unter all diesen Aspekten besticht die Schweiz aufgrund ihres dichten Netzes an Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
den in aller Regel mit entwickelten Staaten geltenden fixierten residualen<br />
Quellensteuersätzen von zwischen 0% und maximal 10% und der grundsätzlich vollen oder<br />
teilweisen Anrechenbarkeit der residualen Quellensteuern im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung.<br />
Für die internationale Anerkennung der Struktur notwendige betriebswirtschaftliche<br />
Substanz vermeidet eine Hinzurechnungsbesteuerung in den meisten Ländern.<br />
9.5 Steueroptimierte Verwertung von IP<br />
im Konzern<br />
Eine steuerlich optimale Verwertung von IP innerhalb einer Unternehmensgruppe zielt<br />
einerseits auf eine massgebliche Reduktion der Konzernsteuerquote und verbessert anderseits<br />
auch vielfach die Rechtssicherheit für das gesamt IP-Portfolio. Dabei sollte die einer<br />
Verwertung von IP zugrunde liegende Struktur nicht nur die Besteuerung der tatsächlichen<br />
(Netto-)Einkünfte berücksichtigen, sondern nebst deren Repatriierung an die Konzernobergesellschaft<br />
im Rahmen von z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzen und dergleichen auch Bestrebungen<br />
umfassen, die einen vollständigen Abzug der Kosten für die (Weiter-)Entwicklung der<br />
IP in einem Hochsteuerdomizil gewährleisten. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die operativen<br />
Bedürfnisse im Hinblick auf das effiziente «Innovation Management» Prozesse/Strukturen<br />
hin zu betrachten und gegebenenfalls zu optimieren.<br />
Nachstehende schematisch dargestellte Struktur zeigt ein mögliches Modell im internationalen<br />
Kontext:<br />
Konzernobergesellschaft<br />
Forschungs- und<br />
Entwicklungs-<br />
Gesellschaften<br />
Übertragung<br />
bestehendes IP<br />
Übertragung bestehendes IP<br />
Sub-Holding<br />
IP Gesellschaft<br />
(Schweiz)<br />
Übertragung<br />
bestehendes IP<br />
Produktions- &<br />
Vertriebsgesellschaften<br />
Einkauf /<br />
Verkauf<br />
am Markt<br />
Verträge bezüglich Auftragsforschung<br />
Lizenzverträge<br />
Lizenzgebühren<br />
Beispiel eines Modells für die Verwertung<br />
von IP im internationalen Kontext<br />
Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner, Deloitte AG,
42 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />
9.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch<br />
Implementierung einer schweizerischen<br />
IP-Gesellschaft<br />
9.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in<br />
der Schweiz<br />
Die Übertragung bzw. der Erwerb von IP durch eine Gesellschaft in der Schweiz kann auf<br />
verschiedene Weise erfolgen. Dabei sollte die Übertragung grundsätzlich so ausgestaltet<br />
werden, dass die schweizerische IP-Gesellschaft das auf sie übertragene IP zum Verkehrswert<br />
in ihren Büchern erfassen kann.<br />
Insbesondere erlaubt eine im Rahmen der Übertragung vorgenommene Aufwertung der IP auf<br />
deren Verkehrswert umfangreiche steuerlich abzugsfähige Abschreibungen (linear oder<br />
degressiv) auf Ebene der IP-Gesellschaft und damit eine deutliche Reduktion der tatsächlichen<br />
Steuerlast in der Schweiz. Bei konsolidierter Betrachtung erfolgt dadurch gleichzeitig<br />
eine zumindest teilweise Kompensation eventueller Exit-Besteuerungskosten. Darüber hinaus<br />
kann die steuerliche Bemessungsgrundlage auch über eine (anteilige) Fremdfinanzierung des<br />
IP-Erwerbs nochmals reduziert werden.<br />
Als dem Drittvergleich (sog. «arm’s length principle») entsprechend werden für Zwecke der<br />
direkten Bundessteuern und der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>s- und Gemeindesteuern ein «safeharbour»<br />
Abschreibungszeitraum von fünf Jahren und eine «safe-harbour» Fremdfinanzierung<br />
von bis zu 70% des Verkehrswertes der IP zu den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />
jährlich publizierten Maximalzinssätzen ermöglicht. Sowohl hinsichtlich der Abschreibungsdauer<br />
als auch der Höhe und Verzinsung der Fremdfinanzierung steht es dem Steuerpflichtigen<br />
jedoch frei, von den offiziellen Richtwerten abzuweichen und sich auf die tatsächliche<br />
Werthaltigkeit der IP bzw. ein entsprechendes Benchmarking abzustützen.<br />
Für die zivilrechtliche Übertragung der IP bieten sich grundsätzlich die beiden nachstehenden<br />
Varianten an:<br />
––<br />
Kauf der IP zu deren Verkehrswert: Diese Variante ist zumeist mit hohen Exit-Kosten, d.h.<br />
der vollumfänglichen Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns, auf Ebene der übertragenden<br />
Gesellschaft verbunden.<br />
––<br />
Sacheinlage der IP zu Verkehrswerten: Je nach Steuergesetzgebung im Ansässigkeitsstaat<br />
der einlegenden Gesellschaft kann diese Art der Übertragung möglicherweise<br />
steuerneutral erfolgen. Sollte die Sacheinlage zudem als Teil einer gruppeninternen<br />
Umstrukturierung ausgestaltet werden, besteht in der Regel die Möglichkeit, eine<br />
Ausnahme von der in der Schweiz auf Sacheinlagen üblicherweise geschuldeten<br />
Emissionsabgabe von 1% zu beantragen.<br />
Mit dem Ziel der Minimierung von Exit-Kosten sind darüber hinaus auch verschiedene<br />
steuerlich ausgefeiltere Übertragungsvarianten denkbar, welche zum Teil eine vorgängige<br />
Umstrukturierung und/oder diesbezügliche Rulings in der Schweiz als auch im Herkunftsstaat<br />
der IP erfordern. Da diese je nach Steuergesetzgebung im Ansässigkeitsstaat der übertragenden<br />
Gesellschaft mit unterschiedlichen Steuerkonsequenzen verbunden sein können, ist im<br />
Einzelfall unbedingt vorgängig eine detaillierte Prüfung durchzuführen.<br />
Wert des IP<br />
«altes» IP<br />
im Besitz der<br />
«übertragenden»<br />
Gesellschaft<br />
Zeit<br />
«neues» IP<br />
im Besitz der neu<br />
zu gründenden<br />
IP-Gesellschaft<br />
Nachstehende Übersicht enthält einige Beispiele für mehr oder weniger komplexe Übertragungsvarianten<br />
und deren nach dem ausländischen Steuerrecht möglicherweise erzielbaren<br />
Nutzen. Sie darf jedoch in keinem Fall als abschliessend verstanden werden:<br />
––<br />
Übertragung der IP auf eine schweizerische Betriebsstätte: Es besteht gegebenenfalls die<br />
Möglichkeit einer steuerneutralen Ausgestaltung der Übertragung, wobei im Hinblick auf<br />
die tatsächliche Erzielung eines steuerlichen Vorteils sicherzustellen ist, dass der<br />
Ansässigkeitsstaat des Hauptsitzes die Betriebsstättengewinne von der Besteuerung<br />
ausnimmt.<br />
––<br />
Nutzung EU-rechtlicher Regelungen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit bzw. grenzüberschreitende<br />
Fusionen: Hohe Exit-Kosten im Ursprungsstaat der IP können möglicherweise<br />
durch vorübergehende Verlagerung in einen Zwischenstaat reduziert werden.<br />
––<br />
Evaluierung eventueller Arbitragemöglichkeiten zwischen dem jeweiligen Zivil- und<br />
Steuerrecht.<br />
Prozess des<br />
«Phasing Out»<br />
Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner,<br />
Deloitte AG,<br />
Bei hohen Exit-Kosten kann schliesslich auch eine Übertragung mittels Auslaufenlassen von<br />
IP angestrebt werden. Dieser als «Phasing Out» bekannte Prozess eines bewusst hingenommen<br />
Wertzerfalls der «alten» IP bei gleichzeitigem Aufbau der «neuen» IP durch die schweizerische<br />
IP-Gesellschaft bietet sich vor allem für jene IP an, welche einem schnellen Wertzerfall<br />
unterliegen. Klassische Beispiele für derlei IP sind moderne Technologien und Designs, aber<br />
auch der Kundenstamm und andere personenbezogene IP. Im Rahmen des «Phasing Out»<br />
lizenziert die übertragende Gesellschaft die «alte» IP entsprechend dem abnehmenden Wert
43<br />
derselben zu einer sinkenden Lizenzgebühr an die neue IP-Gesellschaft, welche wiederum<br />
Sub-Lizenzen an die Gruppengesellschaften erteilt. Gleichzeitig baut die neue IP-Gesellschaft<br />
beispielsweise auf Basis einer Auftragsforschung neues IP auf, deren rechtliche und wirtschaftliche<br />
Eigentümerin sie ist.<br />
Die Graphik auf der vorhergehenden Seite veranschaulicht den Prozess des «Phasing Out»<br />
schematisch.<br />
Rechtssicherheit in Bezug auf die steuerliche Anerkennung des Übertragungswertes und<br />
dessen spätere Abschreibung sowie die Höhe und Konditionen einer möglichen Fremdfinanzierung<br />
schafft ein vorgängig zur Implementierung der Struktur bei den zuständigen Steuerbehörden<br />
einzureichender Rulingantrag. In diesem Rahmen kann auch Rechtssicherheit zu weiteren<br />
Steuerfragen geschaffen werden (z.B. Befreiung von der Emissionsabgabe bei der Einlage).<br />
9.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle<br />
Gemischte Gesellschaft<br />
Als Klassiker unter den privilegierten Besteuerungsmodellen für die Verwertung von IP in der<br />
Schweiz kann das Privileg der Gemischten Gesellschaft genannt werden.<br />
Diesbezüglich ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Gesellschaft einen überwiegenden<br />
Auslandsbezug aufweist, was nach geltender Praxis in der Regel dann als gegeben gilt, wenn<br />
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des<br />
Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt.<br />
Im Rahmen einer Ausnahme können die Aufwendungen auch in der Schweiz anfallen, sofern<br />
diese dem Drittvergleich standhalten bzw. direkt an einen Dritten geleistet werden.<br />
Nachstehende Graphik enthält eine schematische Darstellung dieses Besteuerungsmodells<br />
wie für schweizerische IP-Gesellschaften von ausländisch beherrschten Konzernen bereits<br />
seit etlichen Jahren bewährt:<br />
Konzernobergesellschaft<br />
Forschungs- und<br />
Entwicklungs-<br />
Gesellschaften<br />
Ausland<br />
Sub-Holding<br />
Produktions- &<br />
Vertriebsgesellschaften<br />
Ausland<br />
IP Gesellschaft<br />
(Schweiz)<br />
Vergütung für Auftragsforschung<br />
≥ 80% des Beitrags zur Leistungserstellung<br />
Lizenzgebühren<br />
≥ 80% der Brutto-Erträge<br />
Beispiel für eine IP-Gesellschaft mit Steuerstatus<br />
einer gemischten Gesellschaft<br />
Quelle: Reto Savoia / Jacqueline Hess, Partner, Deloitte AG<br />
Sind die Bedingungen für die Annahme eines überwiegenden Auslandsbezugs erfüllt, so<br />
werden die Erträge aus ausländischer Quelle auf kantonaler/kommunaler Ebene nur mit einer<br />
Quote von in der Regel 10% bis 20% besteuert. Die Inlanderträge unterliegen hingegen der<br />
ordentlichen Besteuerung, ebenso eventuelle Immobilienerträge aus der Schweiz.<br />
Lässt man eine mögliche Lizenzierung konzerninterner IP an operative Gesellschaften in der<br />
Schweiz ausser Acht und unterstellt, dass Lizenzgebühren ausschliesslich von Gruppengesellschaften<br />
im Ausland vereinnahmt werden, resultiert in der Praxis ein effektiver Gesamtsteuersatz<br />
auf dem Netto-Ergebnis der IP-Gesellschaft von nur 8.72%.<br />
Werden die IP wie bereits vorgängig ausgeführt zu deren Verkehrswert in die schweizerische<br />
Gesellschaft eingebracht und anschliessend steuerwirksam abgeschrieben, lässt sich die<br />
tatsächliche Steuerlast in der Schweiz nochmals deutlich reduzieren. Gleiches gilt für die<br />
ebenfalls bereits erwähnte Möglichkeit einer (teilweisen) Fremdfinanzierung des IP-Erwerbs.
44 DIE SCHWEIZ – EIN STEUEREFFIZIENTER STANDORT FÜR DIE VERWERTUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN<br />
Holdinggesellschaft<br />
Eine Alternative zur Gemischten Gesellschaft besteht mit dem Holdingstatus, welcher die<br />
Verwertung von IP jedoch nur im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit erlaubt.<br />
Insbesondere muss der statutarische Zweck der Gesellschaft zur Hauptsache in der dauernden<br />
Verwaltung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften<br />
bestehen und mindestens 2/3 der Aktiven sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz<br />
sein. Die Bewertung der Aktiven kann dabei zu Gewinnsteuerwerten oder Verkehrswerten<br />
erfolgen. Alternativ zum Aktiventest gelten die Voraussetzungen für die Gewährung des<br />
Holdingprivilegs auch dann als erfüllt, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und<br />
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.<br />
Sind diese Bedingungen erfüllt und werden mit der Tätigkeit der IP-Verwertung nicht die<br />
zulässigen Grenzen von 1/3 der Aktiven oder der Erträge überschritten, ist die Gesellschaft<br />
gänzlich von den kantonalen und kommunalen Ertragssteuern befreit. Der Gesamtsteuersatz<br />
auf dem Netto-Lizenzergebnis liegt damit bei 7.83%, wobei auch in diesem Fall mögliche<br />
Abschreibungen oder Zinszahlungen für eine Fremdfinanzierung die Steuerzahllast nochmals<br />
reduzieren können. Solchenfalls ist die effektive Gewinnsteuerbelastung bei typischerweise<br />
1% – 2%.<br />
Im Vergleich zur Gemischten Gesellschaft ist die Besteuerung im Rahmen des Holdingregimes<br />
daher insbesondere dann vorteilhaft, wenn IP auch an schweizerische Gruppengesellschaften<br />
lizenziert werden soll.<br />
Der Verwendung einer steuerlichen Holdinggesellschaft sind jedoch enge Grenzen gesetzt, da<br />
zwischen dem Verbot der aktiven Geschäftstätigkeit für steuerliche Holdinggesellschaften und<br />
der IP Managementfunktion aus Verrechnungspreissicht ein Spannungsfeld besteht.<br />
Zusammenfassung und Ausblick<br />
Aufgrund des hervorragenden rechtlichen Umfelds zum Schutz von IP und der tiefen<br />
Besteuerung von Erträgen aus der Verwertung derselben im Rahmen der Lizenzvergabe bietet<br />
die Schweiz wie auch im Speziellen der <strong>Kanton</strong> Schaffhausen ein ausgezeichnetes Umfeld für<br />
IP-Gesellschaften. Das bei geeigneter Strukturierung anwendbare Besteuerungsmodell der<br />
Gemischten Gesellschaft bzw. der Holdinggesellschaft eröffnet zusätzlich Raum für eine<br />
Optimierung der tatsächlichen Steuerbelastung im Konzern. Die erwähnten Überlegungen zur<br />
IP Verwertung spielen auch bei der Etablierung einer sogenannten Prinzipalstruktur eine<br />
wichtige Rolle, womit sich grundsätzlich ebenfalls eine optimierte effektive Gewinnsteuerlast<br />
auf dem IP-Einkommen erzielen lässt.<br />
Obschon nicht grundsätzlich von Abkommensbegünstigungen ausgeschlossen, stehen einige<br />
Länder diesen privilegierten Besteuerungsmodellen jedoch kritisch gegenüber und limitieren<br />
die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen auf Ebene der Lizenznehmer (z.B.<br />
Italien). Vorgängig zur Errichtung der neuen IP-Struktur sind daher die quantitativen Auswirkungen<br />
einer möglichen Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen in den<br />
Ansässigkeitsstaaten der mit Lizenzgebühren belasteten Gruppengesellschaften im Detail zu<br />
prüfen. Eine umfassende Prüfung sollte ferner in Bezug auf die möglicherweise im Ansässigkeitsstaat<br />
der beherrschenden Gesellschaft(en) geltenden Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung<br />
und die unilateralen Bestimmungen der Schweiz zum Abkommensmissbrauch<br />
erfolgen. In Ergänzung ist der aktuelle Stand der Diskussionen zu den Anpassungen<br />
des Chapter VI der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze im Rahmen von Planungsüberlegungen<br />
pro aktiv einzubeziehen. Darüber hinaus hat es sich bei der Implementierung von<br />
IP-Strukturen regelmässig als erfolgreich erwiesen, die steuerlichen Überlegungen nicht<br />
isoliert zu betrachten sondern mit dem gesamten «IP Team» zu besprechen. Dieser multidisziplinäre<br />
Ansatz erlaubt es, neben steuerlichen Vorteilen gleichzeitig auch effiziente operative<br />
Strukturen zu schaffen.<br />
In den allermeisten Fällen dürfte mit einer sorgfältigen steuerlichen Planung und hinreichender<br />
Substanz auf Ebene der IP-Verwertungsgesellschaft jedoch bald eine mögliche Lösung für die<br />
ausländischen «Steuerhemmnisse» gefunden werden, so dass die offensichtlichen Vorteile<br />
des Standorts Schweiz für die steueroptimierte Verwertung von IP klar zum Tragen kommen.
CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ 45<br />
10 Cross-Border Strukturen<br />
Deutschland-Schweiz 7<br />
10.1 Einführende Bemerkungen<br />
Auf Grund der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland denken viele Unternehmen<br />
immer noch über ein intensiveres Auslandsengagement nach. Insbesondere bei mittelständischen<br />
Unternehmen ist die Nachfrage nach attraktiveren Standorten gross. Auf Grund ihrer<br />
steuerlichen Vorzüge – etwa eines einfachen, verlässlichen Steuersystems kombiniert mit<br />
attraktiven Steuersätzen, weit reichenden Ansiedlungsanreizen und einem guten Umgang<br />
zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen – steht die Schweiz nach wie vor im Blick<br />
deutscher Investoren – auch nach der deutschen Unternehmenssteuerreform 2008.<br />
D<br />
CH<br />
Fall 1: Schweizer Betriebsstätte<br />
Betriebsstätte<br />
Fall 1:<br />
Grenzüberschreitende<br />
Struktur<br />
D-CH mit einfacher<br />
Schweizer<br />
Betriebsstätte<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
Personengesellschaft<br />
Bei Auslandsinvestitionen sind nicht immer komplexe Modelle wie mehrstufige Holdingstrukturen<br />
gefragt. Mittelständische Unternehmen sind vielmehr an einfachen Cross-Border-Strukturen<br />
interessiert, die sich ohne grösseren Aufwand in die bestehenden deutschen Unternehmensstrukturen<br />
integrieren lassen.<br />
10.2 Klassisches Betriebsstättenmodel (Fall 1)<br />
Die einfachste Form des Auslandsengagements ist der klassische Direktvertrieb ohne<br />
jeglichen ausländischen (bspw. schweizerischen) Anknüpfungspunkt. Letzteres hat zur Folge,<br />
dass die Gewinne auch weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung und somit dem höheren<br />
deutschen Steuerniveau unterliegen. Der Investor kann das vorhandene deutsch-schweizerische<br />
Steuergefälle nicht nutzen.<br />
Um dagegen einen ausländischen Anknüpfungspunkt zu erreichen, bietet sich eine Investition<br />
über eine einfach zu begründende Schweizer Betriebsstätte in Schaffhausen an (Fall 1).<br />
Diese kann beispielsweise an eine deutsche Personengesellschaft als Stammhaus angegliedert<br />
sein, wie die nebenstehende Grafik verdeutlicht.<br />
10.2.1 Besteuerungsrecht in der Schweiz<br />
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz (hiernach DBA) weist der<br />
Schweiz u.a. dann das Besteuerungsrecht zu, wenn die Unternehmensgewinne durch eine<br />
«operativ tätige» Schweizer Betriebsstätte erzielt werden. Somit gelangt der deutsche<br />
Investor bereits in dieser einfachen Struktur in den steuerlichen Genuss des niedrigeren<br />
schweizerischen Steuerniveaus. Dieses variiert in der Schweiz je nach <strong>Kanton</strong> und Gemeinde:<br />
Im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen etwa beträgt die Gewinnsteuer 8 je nach Gemeinde rund 16 Prozent.<br />
Betriebsstätte oder Personengesellschaft?<br />
Das Schweizer Besteuerungsrecht gilt nicht nur für Betriebsstätten, sondern auch für<br />
Personengesellschaften. Allerdings resultieren aus der Gründung einer Schweizer Personengesellschaft<br />
regelmässig keine Vorteile, da das schweizerische Gesellschaftsrecht als<br />
unbeschränkt haftende Komplementäre – anders als in Deutschland – ausschliesslich<br />
natürliche Personen zulässt. Insofern sprechen zumindest keine (haftungs-)rechtlichen<br />
Gründe für den Einsatz einer im «Handling» und unter Kostenaspekten regelmässig aufwändigeren<br />
Personengesellschaft. In der Beratungspraxis wird daher regelmässig auf die einfachere<br />
Betriebsstätten-Struktur zurückgegriffen.<br />
10.2.2 Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel<br />
In Deutschland werden die Betriebsstättengewinne unter Progressionsvorbehalt freigestellt,<br />
allerdings nur insoweit, als durch die Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit (so genannte<br />
Aktivitätsklausel im Sinne des DBA) ausgeübt wird. Unter diese Aktivitätsklausel fallen alle<br />
Gewinne aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, die «nachweislich durch Herstellung,<br />
Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von<br />
Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen<br />
unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden».<br />
7 Heiko Kubaile, Leiter German Tax & Legal Center, Partner KPMG AG Zürich, ist Autor des<br />
Kapitels 10. Er ist ausgewiesener Experte im Bereich grenzüberschreitender Steuerlösungen<br />
D-CH, Autor diverser Fachpublikationen (u.a. der Buchpublikation «Der Steuer- und Investitionsstandort<br />
Schweiz») und Referent in Deutschland und der Schweiz.<br />
8 Annahme in der vorliegenden Strukturierung: Schweizer Betriebsstätte einer deutschen Personengesellschaft.
46 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />
Die Aktivitätsklausel des DBA ist somit – neben der abkommensrechtlichen Betriebsstätte<br />
selbst – von zentraler Bedeutung: Liegen keine der voranstehend skizzierten Tätigkeiten vor,<br />
wird die Doppelbesteuerung ausschliesslich durch die Anrechnungsmethode vermieden. Die<br />
Betriebsstättengewinne würden somit auf das höhere deutsche Steuerniveau «hochgeschleust».<br />
In der Praxis ist oftmals nicht auszuschliessen, dass aktive und passive Tätigkeiten vorliegen.<br />
In diesen Fällen wird die Doppelbesteuerung durch eine entsprechende Aufteilung der<br />
Betriebsstättengewinne in unter die Freistellungsmethode bzw. unter die Anrechnungsmethode<br />
fallende Einkünfte vermieden. Bei der Gewerbesteuer führt eine entsprechende Kürzungsvorschrift<br />
zum Ausschluss einer deutschen Besteuerung der Schweizer Betriebsstättengewinne.<br />
10.2.3 Anwendung des AStG<br />
Früher wurden Auslandsinvestitionen oftmals über Betriebsstätten strukturiert, um wesentliche<br />
Anwendungsbereiche der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. Aussensteuergesetz)<br />
zu vermeiden. Jedoch wurde bereits durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />
(StVergAbG) der Anwendungsbereich der steuerlich schädlichen Tatbestände des Aussensteuergesetzes<br />
auch verstärkt auf ausländische Betriebsstätten (und Personengesellschaften)<br />
ausgeweitet. Im Ergebnis ist es vereinfacht ausgedrückt seit 2003 bereits grundsätzlich<br />
unbeachtlich, in welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft gegründet wurde<br />
(Kapital- oder Personengesellschaft) bzw. ob eine unselbstständige Betriebsstätte vorliegt.<br />
Insofern ist grundsätzlich immer eine exakte Überprüfung vorzunehmen, da mit diesen<br />
Änderungen – neben den einschlägigen DBA-Voraussetzungen (vgl. u.a. 10.2.2) – eine weitere<br />
Zugriffsmöglichkeit seitens des deutschen Fiskus besteht. Die Anwendung dieser nachteiligen<br />
Vorschriften muss durch geeignete Steuerplanung und eigene Substanz (personell und<br />
sachlich) in der ausländischen Unternehmenseinheit vermieden werden. Insofern gibt es<br />
neuerdings eine für die Praxis sehr wichtige Entlastung als Dienstleistungen, die eine<br />
ausländische Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft ausführt, nicht mehr unter den<br />
Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung fallen.<br />
Aber selbst dann, wenn die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht vermeidbar ist,<br />
würde bei Schweizer Betriebsstättenstrukturen, deren Stammhaus eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />
ist, der Schweizer Betriebsstättengewinn nicht der deutschen Gewerbesteuer<br />
unterworfen, die seit der Unternehmenssteuerreform 2008 immerhin rund 50 Prozent der<br />
deutschen Steuerbelastung ausmacht.<br />
10.2.4 Gefahr: Verlagerung von Funktionen /<br />
Geschäftschancentheorie<br />
Allerdings darf ein grundsätzliches Problem des internationalen Engagements nicht vernachlässigt<br />
werden. Soweit bereits bestehende Funktionen von einer deutschen Unternehmenseinheit<br />
auf eine ausländische Betriebsstätte – oder auch Personen- sowie Kapitalgesellschaft<br />
übertragen werden, könnte dies grundsätzlich einen Entstrickungstatbestand darstellen<br />
(«Geschäftschancentheorie»). Infolge der deutschen Unternehmenssteuerreform 2008 sind<br />
weitere Verschärfungen bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen zu beachten.<br />
Die möglichen Folgen: Etwaige auf die ausländische Unternehmenseinheit übertragene stille<br />
Reserven und Gewinnpotentiale sind aufzudecken und zu besteuern. Diese Angriffsfläche<br />
wird seitens der deutschen Finanzverwaltung regelmässig detailliert überprüft und dürfte für<br />
einige geplante Investitionen bereits bei der Entscheidungsfindung ein «KO-Kriterium»<br />
darstellen. Soweit jedoch in Deutschland entsprechende laufende Verluste vorliegen (Vorsicht:<br />
«Mindestbesteuerung») oder in den übertragenen Wirtschaftsgütern nur geringe stille<br />
Reserven und Gewinnpotentiale vorhanden sind, könnte sich die Situation bereits wieder<br />
ändern. Investitionen in neue Märkte oder in Neuprodukte können zudem vorteilhaft sein, da<br />
in der Regel keine bestehende Funktionen übertragen werden. In jedem Fall muss dieser<br />
Punkt aber vor einer entsprechenden Investition genaustens durch Verrechnungspreisexperten<br />
überprüft werden.<br />
10.2.5 Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht<br />
Werden ausschliesslich steuerliche Aspekte beachtet, so könnten bereits in der einfachen<br />
Betriebsstätten-Struktur alle Vorteile erreicht werden: Die Betriebsstätteneinkünfte unterliegen<br />
bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen dem niedrigeren Schweizer Steuerniveau, sie<br />
werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt und somit keiner weiteren<br />
Besteuerung unterworfen. Allerdings kann es im Einzelfall auch einen grundlegenden Nachteil<br />
geben:<br />
Beispiel: Falls das Stammhaus der Schweizer Betriebsstätte eine natürliche Person oder eine<br />
Personengesellschaft ist, kann auf den Unternehmensgewinn regelmässig die rund 10-prozentige<br />
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) anfallen. Zwar mindert die AHV als Betriebsausgabe<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ihre Bemessungsgrundlage ist aber – und das ist ihr ele-
47<br />
mentarer Nachteil – nicht wie in Deutschland nach oben begrenzt. Sie wird somit zu einem echten<br />
Kostenfaktor. Um diese (de facto) «Sozialsteuer» zu vermeiden, muss eine Struktur gefunden<br />
werden, bei der keine AHV-Pflicht eingreift. Solche Strukturen werden beispielsweise nachfolgend<br />
(vgl. 10.3) aufgezeigt.<br />
Allerdings hat sich die eben diskutierte Frage in Folge der Bilateralen Verträge I entscheidend<br />
entschärft. Seit 1.6.2002 liegt in diversen Fällen keine Schweizer AHV-Pflicht mehr vor. Diese<br />
neue Rechtslage birgt aber noch immer gewisse offene Anwendungsfragen, so dass im<br />
Einzelfall eine entsprechende Alternativstruktur, wie sie nachfolgend skizziert wird, weiterhin<br />
empfehlenswert sein kann. In jedem Fall sollten gerade bei klassischen Personengesellschaftsstrukturen<br />
– aber auch bei Einzelunternehmungen – von Beginn an auch die sozialversicherungsrechtlichen<br />
Folgen beachtet und verbindlich geklärt werden.<br />
10.3 Alternativstrukturen ohne<br />
Schweizer AHV-Pflicht<br />
Eine AHV-Pflicht auf den eigenen Betriebsstättengewinn gilt – losgelöst von der voranstehenden<br />
Diskussion um die geringeren Anwendungsfälle seit den Änderungen durch die Bilateralen<br />
Verträge I – regelmässig dann nicht, wenn eine juristische Person zwischengeschaltet<br />
wird. Als weitere Grundstrukturen für Cross-Border-Gestaltungen kommen daher folgende<br />
Möglichkeiten in Betracht:<br />
––<br />
Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2)<br />
––<br />
Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft als Stammhaus der Schweizer<br />
Betriebsstätte (Fall 3)<br />
––<br />
Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Schweizer<br />
Tochter-AG/-GmbH (Fall 4)<br />
10.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft<br />
(Fall 2)<br />
Fall 2: Schweizer Kapitalgesellschaft<br />
D<br />
CH<br />
100%<br />
Dividende<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Personengesellschaft<br />
Fall 2:<br />
Grenzüberschreitende<br />
Struktur<br />
D-CH mit CH-<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
Eine Schweizer Kapitalgesellschaft ist für ihren eigenen Gewinn nicht AHV-pflichtig (anders<br />
die dort beschäftigten Arbeitnehmer). Bei einer Gewinnausschüttung der Schweizer<br />
Kapitalgesellschaft an ihren in Deutschland ansässigen Anteilseigner (natürliche Person) fällt<br />
schweizerische Verrechnungssteuer (Quellensteuer/Kapitalertragsteuer) an. Dank der<br />
Regelungen im DBA D-CH kann die Schweizer Verrechnungssteuer, die nach dem Schweizer<br />
Steuerrecht 35 Prozent beträgt, mittels Erstattungsantrag um 20 Prozent-Punkte auf<br />
15 Prozent (Sockelsteuer) reduziert werden. Darüber hinaus unterliegt die Gewinnausschüttung<br />
beim Anteilseigner in Deutschland der zusätzlichen Besteuerung; Und zwar:<br />
––<br />
entweder im Rahmen der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungsteuer gilt für Anteile im<br />
Privatvermögen. Sie beträgt 25 Prozent zzgl. 5.5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf.<br />
8 Prozent oder 9 Prozent Kirchensteuer, gesamthaft also je nach Kirchensteuersatz bis zu<br />
maximal rund 28 Prozent der steuerpflichtigen Dividende. Die Abgeltungssteuer wird bei<br />
Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften grundsätzlich bereits bei der Auskehrung<br />
einbehalten. Dividenden Schweizer Kapitalgesellschaften sind hingegen in der deutschen<br />
Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zu deklarieren (Pflichtveranlagung), da<br />
die Schweizer Kapitalgesellschaft keine deutsche Quellensteuer einbehält. An der<br />
Steuerbelastung ändert sich hingegen nichts. Die 15 Prozent Schweizer Verrechnungssteuer<br />
(Sockelsteuer) wird grundsätzlich auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.<br />
––<br />
oder nach dem Teileinkünfteverfahren. Das Teileinkünfteverfahren gilt generell für Anteile<br />
im Betriebsvermögen. Hiernach sind 40 Prozent der Dividende steuerfrei gestellt,<br />
60 Prozent sind im Rahmen der Veranlagung zum regulären Steuersatz zu versteuern.<br />
Das Teileinkünfteverfahren kann für Steuerpflichtige dann von Vorteil sein, wenn etwa<br />
hohe Finanzierungsaufwendungen (Zinsen) oder andere Aufwendungen im Kontext mit<br />
der Beteiligung an der Schweizer Kapitalgesellschaft anfallen, die nach dem Abgeltungsteuerbestimmungen<br />
dagegen nicht geltend gemacht werden könnten. Daher ist in den<br />
Regelungen zur Abgeltungsteuer eine Optionsmöglichkeit zum Teileinkünfteverfahren<br />
vorgesehen, falls unter anderem der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der<br />
Optierung unmittelbar oder mittelbar (i) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt ist oder (ii) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt<br />
und beruflich für diese tätig ist. Auf die resultierende deutsche Steuer werden wiederum<br />
die 15 Prozent Schweizer Verrechnungssteuer (Sockelsteuer) angerechnet.<br />
Durch die zusätzliche Besteuerung in Deutschland wird ein Teil des geringen Schweizer<br />
Steuerniveaus absorbiert. Sofern die Gewinne auf Ebene der Schweizer Kapitalgesellschaft<br />
reinvestiert werden, verbleibt dagegen die Steuerquote – sofern nicht die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung<br />
greift (§§ 7 ff. AStG) – bis auf weiteres auf dem niedrigen Schweizer<br />
Steuerniveau.
48 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />
Steuerfolgen Fall 3: KapGes – BS/PersGes<br />
D<br />
CH<br />
Fall 3:<br />
Grenzüberschreitende<br />
Struktur<br />
D-CH mit CH-<br />
Betriebsstätte<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
100 %<br />
Dividende<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Betriebsstätte<br />
Steuerfolgen Fall 4: Kapitalgesellschaftsstrukturen<br />
Personengesellschaft<br />
D<br />
CH<br />
Fall 4:<br />
Grenzüberschreitende<br />
Struktur<br />
D-CH mit CH-<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
100%<br />
100%<br />
Dividende<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Dividende<br />
Kapitalgesellschaft<br />
10.3.2 Besteuerungsrecht in der Schweiz<br />
Auf Grund einer in Deutschland zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft ist zivilrechtlicher<br />
Unternehmensträger eine juristische Person. Auf den eigenen Gewinn der Schweizer Betriebsstätte<br />
ist keine AHV abzuführen. Die Betriebsstättengewinne unterliegen der Schweizer Besteuerung<br />
unter Freistellung in Deutschland (beachte auch 10.2.2).<br />
Die Gewinnentnahme durch das deutsche Stammhaus (Kapitalgesellschaft) aus der Schweizer<br />
Betriebsstätte (Personengesellschaft) unterliegt nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.<br />
Werden die Betriebsstättengewinne auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft thesauriert,<br />
bleibt es grundsätzlich bei der niedrigen Steuerbelastung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen (s. Abbildung<br />
nebenan). Sofern in Deutschland aufgrund § 20 Abs. 2 AStG die Anrechnungsmethode greifen<br />
sollte (beachte wichtige Gesetzesänderung für «Dienstleistungs-Betriebsstätten»), fällt zumindest<br />
auf den angemessenen Schweizer Betriebsstättengewinn keine deutsche Gewerbesteuer<br />
an (vgl. ausführlich 10.2.3). Bei einer Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalgesellschaft<br />
erfolgt jedoch eine zusätzliche deutsche Besteuerung entweder nach der Abgeltungsteuer oder<br />
ggf. alternativ nach dem Teileinkünfteverfahren (vgl. auch 10.3.1).<br />
10.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen<br />
Kapitalgesellschaft mit Schweizer<br />
Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4)<br />
Auch in dieser Struktur greift keine AHV-Pflicht auf den eigenen Gewinn der Kapitalgesellschaft.<br />
Zudem gilt bereits seit 2002 die Nullregelung auf Dividendenausschüttungen der<br />
Schweizer an die deutsche Kapitalgesellschaft, d.h. es fällt keine Schweizer Quellensteuer<br />
(Verrechnungssteuer) an. Die Dividende der Schweizer Kapitalgesellschaft bleibt bei Ermittlung<br />
des Einkommens der deutschen Kapitalgesellschaft zunächst ausser Ansatz. Die<br />
steuerliche Fiktion, dass 5 Prozent dieser Auslandsdividende nicht als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden dürfen, führt in Deutschland im Ergebnis bei einem angenommenen<br />
kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent zu einer effektiven Steuer in Höhe<br />
von knapp 1.5 Prozent auf den Dividendenertrag. Hinzu kommt mit der Abgeltungsteuer oder<br />
dem Teileinkünfteverfahren (vgl. ausführlich 10.3.1) eine weitere Besteuerung bei Ausschüttung<br />
an die in Deutschland ansässigen Anteilseigner (natürliche Personen).<br />
10.3.4 Zwischenergebnis<br />
Die voranstehenden Ausführungen stellen mit den skizzierten Fällen 2 bis 4 mögliche<br />
Cross-Border-Strukturen dar, die sich – im Unterschied zu bestimmten Gestaltungen bei einer<br />
Strukturierung im Fall 1 – insbesondere durch eine fehlende AHV-Pflicht auf den eigenen<br />
Gewinn auszeichnen. Gleichwohl kommt in diesen Alternativen auch ein elementarer Nachteil<br />
zum Tragen: Durch die Zwischenschaltung einer in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft<br />
entsteht – mit der Dividendenbesteuerung auf Ebene des deutschen Anteilseigners –<br />
neben der Besteuerung der Kapitalgesellschaft(en) eine zusätzliche Besteuerungsebene. Dies<br />
ist ein elementarer Nachteil, der den Vorteil der fehlenden AHV-Pflicht überkompensieren<br />
kann.<br />
10.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen<br />
Eine steuerlich vorteilhafte Cross-Border-Struktur sollte angesichts der voranstehenden<br />
Diskussionen folgende Erfordernisse vereinigen:<br />
1. niedrige Besteuerung im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />
2. fehlende Schweizer AHV-Pflicht auf den eigenen Gewinn;<br />
3. Vermeidung einer zusätzlichen deutschen Besteuerung bzw. maximal Berücksichtigung<br />
i.R.d. Progressionsvorbehaltes und<br />
4. einfache Integration in die bestehende Unternehmensstruktur.<br />
Diese Erfordernisse können bereits über Modelle erreicht werden, die auf einer einfach zu<br />
implementierenden Schweizer Betriebsstätte basieren, deren Stammhaus eine deutsche<br />
Kapitalgesellschaft ist. Durch letztere fehlt es in jedem Falle an der Schweizer AHV-Pflicht auf<br />
den eigenen Betriebsstättengewinn. Zur Vermeidung einer weiteren deutschen Besteuerungsebene<br />
– insbesondere im Falle von Gewinnausschüttungen durch eine Kapitalgesellschaft –<br />
müssen entsprechende steuerlich vorteilhafte Regelungen in den einschlägigen deutschen<br />
Steuernormen genutzt werden. Hierzu zählt insbesondere die Organschaft («Organschaftsmodell»/Fall<br />
5) und ggf. die atypisch stille Beteiligung («AG & atypisch Still»/Fall 6).<br />
Beide Strukturierungen sind dabei einfach und schnell in bestehende inländische Unternehmensstrukturen<br />
zu integrieren. In der Praxis bietet sich beispielsweise das Organschaftsmodell<br />
gerade bei bestehenden mittelständischen GmbH & Co. KG-Strukturen an; die «AG &<br />
atypisch Still» lässt sich dagegen ggf. einfach in eine deutsche Kapitalgesellschaftsstruktur<br />
einbetten, insbesondere bei start-up Unternehmen.
49<br />
D<br />
CH<br />
Fall 5: Organschaftsmodell<br />
GmbH & Co KG<br />
Organkreis<br />
EAV<br />
Fall 5:<br />
Organschaftsmodell<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
AG/GmbH<br />
Betriebsstätte<br />
10.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5)<br />
Zur Vermeidung einer weiteren deutschen Besteuerungsebene wird in diesem Organschaftsmodell<br />
das deutsche Stammhaus als Organgesellschaft in den Organkreis einer deutschen<br />
Mitunternehmerschaft integriert. Dies verdeutlicht die nebenstehende Abbildung.<br />
Steuersystematisch wird folgendes Ergebnis erzielt: Das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht<br />
für die in der Schweiz im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen erzielten Betriebsstättengewinne<br />
liegt ausschliesslich in der Schweiz (<strong>Kanton</strong> Schaffhausen). Wesentliche Voraussetzung ist<br />
eine aktiv tätige Betriebsstätte (DBA-Aktivitätsklausel vgl. 10.2.2 und zusätzlich nach den<br />
Aktivitätserfordernissen des AStG, vgl. 10.2.3). Deutschland stellt die Betriebsstättengewinne<br />
von der eigenen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt (d.h. satzbestimmend) frei. In<br />
einem ersten Schritt wird der Betriebsstättengewinn somit ohne weitere deutsche Besteuerung<br />
oder Schweizer Quellensteuer auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)<br />
vereinnahmt. Im zweiten Schritt wird per Ende des Geschäftsjahres der gesamte<br />
Gewinn der Organgesellschaft an die Organträgerin (hier KG) über den Ergebnisabführungsvertrag<br />
abgeführt und somit auch steuerlich zugewiesen.<br />
Das Einkommen der KG wird hierbei über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung<br />
den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet, wobei im Ausland erwirtschaftete<br />
Einkommen (auch die zunächst von der Organgesellschaft vereinnahmten Beträge) letztendlich<br />
so behandelt werden, als hätten die Mitunternehmer diese Einkommensteile unmittelbar<br />
erzielt. Bei der Gewerbesteuer führt eine entsprechende Kürzungsvorschrift zur Vermeidung<br />
einer entsprechenden Besteuerung bei der deutschen Gewerbesteuer.<br />
Fälle 1 - 5: Berechnungsbeispiele<br />
Ergebnis: Die Gewinne aus der schweizerischen Betriebsstätte werden somit ausschliesslich im<br />
<strong>Kanton</strong> Schaffhausen besteuert (durchschnittlich mit 16 Prozent) und in Deutschland unter<br />
Progressionsvorbehalt freigestellt. Sofern die Gesellschaft für ein besonderes Steuerregime<br />
qualifiziert, kann die Gesamtsteuerbelastung in der Schweiz noch tiefer sein – das gilt für alle<br />
vorliegend aufgezeigte Strukturen. AHV ist auf die eigenen Betriebsstättengewinne nicht<br />
abzuführen. Hieraus ergibt sich eine auch international beachtliche Steuerquote, die nochmals<br />
rund 8 Prozent-Punkte unter der «einfacheren» Investition wie in Fall 1 liegt (sofern im Fall 1 die<br />
Schweizer AHV-Pflicht nicht vermieden wird). Dies verdeutlicht der folgende Steuerbelastungsvergleich<br />
9 :<br />
Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5<br />
CH<br />
Unternehmensebene<br />
Gesellschafterebene<br />
verbleibender Betrag 75.60 62.54 61.85 60.92 84.00<br />
Gesamtbelastung 24.40 37.46 38.16 39.08 16.00<br />
Je nach Strukturierung entfällt die AHV-Pflicht!<br />
Fälle 1-5 Berechnungsbeispiele:<br />
Steuerfolgen mit optimierten Strukturen<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
9 Annahmen: Alle Gewinne werden bis zum deutschen Anteilseigner, welche die jeweiligen Gesellschaftsanteile<br />
in ihrem Privatvermögen halten, voll ausgeschüttet oder entnommen. Natürliche<br />
Personen unterliegen in Deutschland dem Spitzensteuersatz (42 % zzgl. 3 % Reichensteuer), aber<br />
nicht der Kirchensteuer. Weitere persönliche Merkmale auf Anteilseignerebene (Sonderausgaben<br />
etc.) werden nicht berücksichtigt. Bei der Gewerbesteuer bleibt der Freibetrag für natürliche Personen<br />
und Personengesellschaften ausser Ansatz; der Hebesatz beträgt 400 %. Es liegen keine zu<br />
berücksichtigende Verluste vor. Die Kalkulationen beziehen sich ausschliesslich auf die Ergebnisse<br />
aus dem zusätzlichen Auslandsengagement; bei Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />
in Deutschland greift dieser auf die anderen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.
50 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />
Fall 6: Atypisch stille Beteiligung<br />
10.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6)<br />
Im Wesentlichen kann das gleiche vorteilhafte Ergebnis wie beim Organschaftsmodell auch<br />
durch eine einfach zu implementierende atypisch stille Beteiligung erzielt werden.<br />
D<br />
CH<br />
atypisch stille Beteiligung<br />
Fall 6:<br />
Atypisch stille<br />
Beteiligung<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Betriebsstätte/<br />
Personengesellschaft<br />
Bei diesem Fall beteiligen sich die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft als atypisch stille<br />
Gesellschafter an dieser Gesellschaft. Die Kapitalgesellschaft selbst kann dabei in der<br />
Rechtsform einer GmbH oder zur besseren Aussenwirkung auf dem Schweizer Markt bspw.<br />
auch als «kleine AG» gegründet werden, um ein entsprechendes «Standing» zu erzielen. Die<br />
atypisch stille Gesellschaft ist dabei eine reine Innengesellschaft.<br />
Steuersystematisch wird der Betriebsstättengewinn der Schweizer Besteuerung unterworfen<br />
und in Deutschland u.a. auf Ebene der atypisch stillen Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt,<br />
d.h. satzbestimmend, freigestellt. Der Gewinn wird hierbei zunächst auf Ebene der<br />
deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt und dann entsprechend den Beteiligungsverhältnissen<br />
auf die Gesellschafter verteilt. Durch eine entsprechend grosse Kapitaleinlage würde<br />
der wesentliche Gewinnanteil den atypisch stillen Gesellschaftern zustehen.<br />
Dieses Modell ist über ein Ruling und eine verbindliche Auskunft abzusichern. Soweit der<br />
Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft zusteht, greift bei Ausschüttung an die Gesellschafter der<br />
Kapitalgesellschaft in Deutschland eine weitere deutsche Besteuerung im Rahmen der<br />
Abgeltungsteuer oder des Teileinkünfteverfahrens (vgl. 10.3.1).<br />
10.5 Schlussfolgerung<br />
Mit dem Organschaftsmodell und der atypisch stillen Beteiligung sind Lösungsansätze<br />
aufgezeigt worden, um über eine einfach zu integrierende Betriebsstätte die ausschliessliche<br />
Schweizer Besteuerung von rund 16 Prozent (abhängig vom exakten Standort im <strong>Kanton</strong><br />
Schaffhausen) sicherzustellen. Beide Modelle basieren auf einer aktiv tätigen Schweizer<br />
Betriebsstätte, deren Gewinn der Schweizer Besteuerung unterliegt und in Deutschland unter<br />
Progressionsvorbehalt freigestellt wird. Darüber hinaus kann auch durch (zusätzliche) atypisch<br />
stille Beteiligungen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft ähnliche tiefe Gesamtsteuerbelastungen<br />
erreicht werden.<br />
Kombiniert man diese schon aus deutscher Sicht steuerlich vorteilhaften Modelle mit<br />
schweizerischen Steuerprivilegien wie beispielsweise für gemischte Gesellschaften oder mit<br />
Steuererleichterungen, wird eine im internationalen Vergleich äusserst niedrige Steuerbelastung<br />
erzielt. Gleichzeitig greift durch die Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />
keine AHV-Pflicht auf den eigenen Betriebsstättengewinn. Die Entwicklung durch die<br />
«Bilateralen Verträge I» ermöglicht im Einzelfall sogar noch einfachere Betriebsstättenstrukturen<br />
ohne AHV-Pflicht auf die Unternehmensgewinne.<br />
Die einfache Integration und Umsetzung in bestehende Unternehmensstrukturen ist ein<br />
grosser Vorteil der vorgestellten Modelle. Somit eröffnen sich im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen gerade<br />
für den durch die Steuerpolitik «gebeutelten» deutschen Mittelstand ideale Bedingungen für<br />
ein verstärktes ausländisches Engagement. Sofern die Investition in der Schweiz mittels einer<br />
(zusätzlichen) Schweizer Kapitalgesellschaft forciert werden soll, bestehen weitere (atypisch<br />
Still-) Strukturen, um ähnlich vorteilhafte steuerliche Ergebnisse zu erzielen.<br />
D<br />
Ausland<br />
UK<br />
Frankreich Österreich<br />
Ausgangslage<br />
für Musterfall<br />
Grenzübertritt D-CH<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
Muster GmbH<br />
Vertrieb<br />
Spanien<br />
Ungarn<br />
10.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche<br />
Personen<br />
Die Medien berichten, dass derzeit noch immer sehr viele Privatpersonen und Unternehmer<br />
Deutschland in Richtung Schweiz verlassen – bietet die Schweiz doch vielen Unternehmern<br />
international äusserst wettbewerbsfähige niedrige Steuersätze sowohl bei der Schweizer<br />
Ertragsbesteuerung als auch bei den Schweizer Erbschaft- und Schenkungssteuern.<br />
Allerdings sind beim Wegzug in die Schweiz eine Reihe von steuerlichen Vorschriften zu<br />
beachten, wie exemplarisch anhand eines typischen Praxisbeispiels dargelegt werden soll.<br />
Im Ausgangsfall ist Herr Mustermann Alleingesellschafter der Muster GmbH mit Sitz in<br />
München, Deutschland. Die Muster GmbH produziert Konsumgüter und hält Anteile an<br />
weiteren europäischen Vertriebsgesellschaften in Deutschland, England, Frankreich, Österreich,<br />
Spanien und Ungarn. Herr Mustermann selbst wohnt mit seiner Ehefrau und seinem<br />
einjährigen Sohn in einem Haus in München.<br />
Die Familie Mustermann überlegt sich, den Wohnsitz in die Schweiz zu verlagern.
51<br />
10.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland<br />
Die Familie Mustermann entscheidet sich für einen Komplettumzug in die Schweiz. Hierbei<br />
gilt zu berücksichtigen, dass sowohl das DBA als auch das deutsche Aussensteuergesetz<br />
(hiernach AStG) umfassende Regelungen beinhalten, die eine völlige Beendigung des<br />
deutschen Besteuerungszugriffs auf die Einkünfte des Auswanderers in der Regel nur dann<br />
zulassen, wenn keinerlei steuerliche Anknüpfungspunkte mehr zu bzw. in Deutschland<br />
bestehen.<br />
Von zentraler Bedeutung ist hierbei die unbeschränkte Steuerpflicht 10 , die sowohl bei der<br />
deutschen Einkommensteuer als auch bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer an<br />
einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft 11 . Die unbeschränkte deutsche<br />
Steuerpflicht kann somit durch Verlagerung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in<br />
die Schweiz grundsätzlich beendet werden. Hierzu ist es indes erforderlich, den Wohnsitz und<br />
den gewöhnlichen Aufenthalt auch tatsächlich aufzugeben.<br />
––<br />
Der Wohnsitz besteht in Deutschland im Grundsatz dort, wo eine Person eine Wohnung<br />
unter Umständen innehat, die darauf schliessen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten<br />
und benutzen wird. Die nationalen Vorschriften Deutschlands werden aber teilweise<br />
durch das DBA eingeschränkt (sog. «Schrankenrecht»). Insofern kennt das DBA D-CH<br />
einige Besonderheiten. So wird auch die deutsche Besteuerung als Ansässigkeitsstaat<br />
aufgrund eines Wohnsitzes in Deutschland ggf. abkommensrechtlich, d.h. durch das DBA,<br />
nur in Fällen gewährt, in denen die Person auch eine ständige Wohnstätte in Deutschland<br />
hat. Die (abkommensrechtliche) ständige Wohnstätte hat einen engeren Anwendungsbereich<br />
als die Wohnstätte. Die ständige Wohnstätte stellt auf das Innehaben einer<br />
Wohnung unter Umständen ab, die auf ihre Beibehaltung und Benutzung schliessen<br />
lassen. Dabei soll eine gewisse tatsächliche und regelmässige Verwendung nicht nur für<br />
private, sondern auch zu beruflichen Zwecken erforderlich sein. Letzteres liegt etwa vor,<br />
wenn die Wohnung nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder<br />
aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene<br />
Anlaufstelle darstellt und beispielsweise dazu verwendet wird, um den eigenen<br />
unternehmerischen Tätigkeiten nachzukommen oder von dort zur Arbeitsstätte oder dem<br />
eigenen Unternehmen zu kommen. Eine Nutzung an 50 Tagen pro Jahr sah die Rechtsprechung<br />
bereits als schädlich an. Aus diesem Urteil kann aber nicht abgeleitet werden, dass<br />
49 Tage unschädlich sind. Unschädlich soll es dagegen sein, wenn die Räumlichkeit nach<br />
Charakter und Lage ausschliesslich Kur-, Studien- oder Sportzwecken dient 12 . Auch wenn<br />
der abkommensrechtliche Anwendungsbereich der ständigen Wohnstätte weitaus kleiner ist<br />
als der des (deutschen) Wohnsitzes, ist aufgrund der bisherigen Praxiserfahrung mit der<br />
deutschen Finanzverwaltung (Gegenbeweispflicht, etc.) die Aufgabe des deutschen<br />
Wohnsitzes oftmals auch dann zu empfehlen, wenn das DBA – wie im Verhältnis zur<br />
Schweiz – nicht nur einen Wohnsitz sondern vielmehr eine ständige Wohnstätte verlangt.<br />
Familie Mustermann sollte somit sicherstellen, dass sie in Deutschland nach ihrem Wegzug<br />
in die Schweiz keine Wohnung mehr innehat bzw. zumindest belegbar darlegen, dass keine<br />
ständige Wohnstätte besteht.<br />
––<br />
Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf die physische Anwesenheit (tatsächlicher<br />
Aufenthalt) in Deutschland ab. Die deutsche Finanzverwaltung bejaht ihn grundsätzlich<br />
bei (zusammenhängender oder zusammen gehörender) Anwesenheit von mehr als sechs<br />
Monaten. Die Familie Mustermann sollte daher grundsätzlich sicherstellen, dass sie nach<br />
dem Umzug nicht mehr als sechs Monaten am Stück (Wochenendunterbrechungen<br />
führen dabei nicht zu einer Unterbrechung der sechs Monatefrist) in Deutschland<br />
(physisch) anwesend ist. Insbesondere Herr Mustermann steht hier schnell im Blickpunkt,<br />
falls er sich auch zukünftig um die Geschäfte der deutschen Gesellschaften kümmern<br />
möchte.<br />
10 Des weiteren sind auch die deutschen Vorschriften zu den sog. erweitert beschränkten und<br />
beschränkten Steuerpflichten zu beachten, auf die in der vorliegenden vereinfachten Darstellung<br />
aber nicht weiter eingegangen wird.<br />
11 Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann darüber hinaus auch noch nach dem persönlichen<br />
Wegzug für 5 Jahre die (nachgelagerte) Steuerpflicht greifen.<br />
12 Auf die Erholungszwecke, die im Verhandlungsprotokoll zum DBA D-CH und in Art. 4 Abs. 5<br />
ErbSt-DBA D-CH ebenfalls explizit genannt sind, geht der BFH in seinem Urteil vom 5.6.2007<br />
überraschenderweise nicht ein (vgl. BFH, Urteil v. 5.6.2007, I R 22/06, BStBl. II 2007,<br />
S. 812, und das Verhandlungsprotokoll v. 26.3.1975, BStBl. I 1975, S. 479, Tz. 3.3.2.1.).<br />
Ob dies auf einer Einordnung der Erholungszwecke unter die «Kur-, Studien- oder Sportzwecke»<br />
basiert oder eine systematische Einengung seitens des BFH darstellt, ist derzeit<br />
offen. Falls die Wohnung für Erholungs- oder einen anderen der genannten Zwecke genutzt<br />
wird, sollte daher vorab zur Sicherheit eine verbindliche Auskunft in Deutschland eingeholt<br />
werden. Indes ist nicht sicher, ob die deutsche Finanzverwaltung insoweit eine verbindliche<br />
Auskunft erteilen wird.
52 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />
10.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften<br />
Die deutsche Finanzverwaltung versucht, durch verschiedene Regelungen den Wegzug in das<br />
niedrig besteuerte Ausland, etwa die Schweiz, unattraktiv zu gestalten. Hierzu zählt bspw.,<br />
dass sie versucht, alle stillen Reserven in wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften<br />
zu besteuern, die ansonsten durch den Wegzug dem weiteren deutschen Besteuerungszugriff<br />
entzogen würden (Steuerentstrickung). Es ist zu beachten, dass die deutsche «Wegzugsbesteuerung»<br />
(§ 6 AStG) nun auch bei wesentlichen Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften<br />
Anwendung findet. Ferner sind im Hinblick auf die «Wegzugsbesteuerung»<br />
zahlreiche Sonderthemen zu beachten, etwa die Auswirkungen der «Bilateralen Verträge» im<br />
Verhältnis zur Schweiz. Im Folgenden kann daher nur ein kurzer Überblick über wesentliche<br />
Punkte geboten werden:<br />
Grundzüge der deutschen «Wegzugsbesteuerung»:<br />
Hält der Wegzügler eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, werden die<br />
stillen Reserven im Zeitpunkt des Umzuges (weitere alternative Anwendungsfälle gesetztlich<br />
vorgesehen) in einen Nicht-EU-/EWR-Staat prinzipiell ohne Stundung (Ausnahme: Antrag,<br />
Sicherheitsleistung, erhebliche Härte oder bei nur vorübergehendem Wegzug) einer deutschen<br />
Besteuerung unterworfen. Dies wäre in der derzeitigen Ausgangslage der Fall. Eine<br />
wesentliche Beteiligung liegt grundsätzlich ab einer Beteiligungshöhe von mindestens<br />
1 Prozent vor. Die deutsche Steuer hinsichtlich der Anteile an der Muster-GmbH ermittelt<br />
sich im Wegzugszeitpunkt, und zwar nach einem fiktiven Veräusserungsgewinn aus folgender<br />
Differenz:<br />
Fiktiver «Veräusserungserlös» (d.h. gemeiner Wert der Anteile<br />
im Zeitpunkt des Wegzugs)<br />
./. Historische Anschaffungskosten<br />
= Fiktiver Veräusserungsgewinn<br />
Für den gemeinen Wert dienten bis 2006 die bei Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem<br />
Wegzug vereinbarten Verkaufspreise als Anhaltspunkt. Seit dem Inkrafttreten des SEStEG am<br />
13.12.2006 sind generell folgende Grundsätze für die Wertermittlung des «fiktiven Veräusserungserlöses»<br />
zu beachten:<br />
––<br />
Die Preise bei Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Wegzug sollten grundsätzlich als<br />
Anhaltspunkte dienen, falls die Verkaufspreise auf Wertgutachten beruhen und sich die<br />
Situation zwischenzeitlich nicht geändert hat.<br />
––<br />
Andernfalls ist Basis des fiktiven «Veräusserungserlöses» im Wegzugszeitpunkt derjenige<br />
Preis, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle<br />
Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder<br />
persönliche Verhältnisse. Die deutsche Finanzverwaltung hat verschiedene Leitfäden<br />
erarbeitet, welche die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen für ertragsteuerliche<br />
Zwecke näher regeln 13 . Die Leitfäden basieren prinzipiell auf dem Ertragswertverfahren<br />
(vereinfachtes Ertragswertverfahren, IDW Standard). Der reine Substanzwert hat demgegenüber<br />
grundsätzlich nur Kontrollfunktion als Wertuntergrenze. Besonderen Umständen<br />
kann durch Zu- oder Abschläge oder mittels eines modifizierten Vorgehens Rechnung<br />
getragen werden.<br />
––<br />
Keine Anwendung mehr findet das (modifizierte) Stuttgarter Verfahren.<br />
––<br />
Die Wegzugsbesteuerung gewährt in bestimmten Fällen für Wertminderungen und damit<br />
zugunsten des Steuerpflichtigen – eigentlich grundsätzlich aber nicht zulasten des<br />
Steuerpflichtigen bei späteren Zukäufen und Wertsteigerungen – eine nachträgliche<br />
Anpassungsmöglichkeit.<br />
13 Vgl. insbesondere OFD Rheinland, Verfügung v. 15.11.2007, S 2244 – 1008 – St 14.
53<br />
Berechnungsbeispiel zur „Wegzugsbesteuerung“:<br />
Herr Mustermann hatte historische Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der<br />
Muster GmbH in Höhe von 100‘000 Euro. Sein fiktiver Veräusserungserlös beträgt:<br />
• Variante 1: 100‘000 Euro<br />
• Variante 2: 2‘500‘000 Euro<br />
Die Gesamtsteuerlast ermittelt sich dann wie folgt:<br />
Variante 1 Variante 2<br />
Anschaffungskosten in Euro 100'000.00 100'000.00<br />
Fiktiver Veräusserungserlös 100'000.00 2'500'000.00<br />
Steuerpflichtiger fiktiver Veräusserungsgewinn in Euro 0.00 2'400'000.00<br />
Beteuerung von 60% des Gewinns (Teileinkünfteverfahren) 0.00 1'440'000.00<br />
Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG, § 6 AStG 0.00 0.00<br />
Einkommensteuer (Spitzensteuersatz 42% zzgl. 3% Reichensteuer) 0.00 648'000.00<br />
Solidaritätszuschlag 0.00 35'640.00<br />
Gesamtsteuerlast im Wegzugs-Veranlagungszeitraum 0.00 683'640.00<br />
Annahmen: Es gibt weitere deutsche Einkünfte in Höhe von 250 TEUR; Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.<br />
Strukturanpassung vor Umzug<br />
Berechnungsbeispiel zur Wegzugbesteuerung<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
D<br />
Ausland<br />
UK<br />
Frankreich<br />
Strukturanpassung<br />
vor Umzug<br />
Quelle: Heiko Kubaile<br />
Muster<br />
GmbH & Co. KG<br />
Muster GmbH<br />
Österreich<br />
Vertrieb<br />
Spanien<br />
Ungarn<br />
Alternativstrukturen zum Ausschluss der «Wegzugsbesteuerung»<br />
Durch die Zwischenschaltung einer geeigneten deutschen Personengesellschaft (Muster<br />
GmbH & Co. KG) kann eine sofortige Besteuerung der in den Anteilen der Muster GmbH<br />
verhafteten stillen Reserven vermieden werden. Die Einbringung der Anteile an der Muster<br />
GmbH in eine deutsche Personengesellschaft, die Muster GmbH & Co. KG, kann vor dem<br />
Wegzug grundsätzlich noch steuerneutral gestaltet werden (verdeckte Einlage). Zu beachten<br />
ist, dass sich die internationalen steuerlichen Anforderungen an geeignete Personengesellschaftsstrukturen<br />
im Wandel befinden; dies betrifft insbesondere Personengesellschaften, die<br />
im deutschen Steuerrecht bereits aufgrund ihrer formalen Ausgestaltung als gewerbliche<br />
Unternehmen qualifizieren. Hierunter fallen sog. gewerblich geprägte Personengesellschaften,<br />
die keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die weitere Rechtsentwicklung (angekündigtes<br />
BMF-Schreiben, BFH-Rechtsprechung, etc.) ist hier zwingend zu beachten und wird<br />
die bisherigen Strukturen wohl nicht mehr ermöglichen. Alternativ besteht die Möglichkeit,<br />
etwa eine solche GmbH & Co. KG durch eine originäre gewerbliche Tätigkeit (sicher) als unter<br />
den Abkommensschutz fallende Betriebsstätte auszugestalten. Hierzu könnte grundsätzlich<br />
auch ein steuerneutraler Formwechsel der Muster GmbH in eine Personengesellschaft zum<br />
gewünschten steuerlichen Ergebnis führen. Infolge der vielfachen Änderungen im Rahmen<br />
des sog. «SEStEG» entsteht bei dem Formwechsel aber ggf. eine Steuerpflicht auf einen<br />
Übernahmegewinn der Personengesellschaft.<br />
Die zukünftige Struktur (vor Wegzug) könnte daher wie nebenstehend abgebildet aussehen.<br />
Mit der Begründung des (ausschliesslichen) Wohnsitzes in der Schweiz unterliegt die Familie<br />
Mustermann der dortigen Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht).<br />
Aufgrund des DBA und der einschlägigen Regelungen im AStG sind aber auch<br />
zukünftig eine Reihe von Einschränkungen zu beachten:<br />
Die laufenden Erträge aus der (gewerblich tätigen) deutschen Personengesellschaft stellen<br />
Unternehmensgewinne dar, für die das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht auch weiterhin<br />
dem Staat des Unternehmens – vorliegend also Deutschland – zusteht. Dies gilt für die<br />
aus Deutschland stammenden Einkünfte sowohl aufgrund der allgemeinen DBA-Grundsätze<br />
(Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Art. 5 DBA D-CH) als auch aufgrund einer nach dem Wegzug in die<br />
Schweiz zeitlich befristet gültigen Sondernorm im DBA (Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH).<br />
Weitere Investitionen müssen daher zukünftig über eine (neue) Schweizer (Parallel-) Struktur<br />
getätigt werden, um bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer ausschliesslich unter die<br />
entsprechenden vorteilhaften Schweizer Vorschriften zu fallen. Der Wegzug ist somit aus steuerlichen<br />
Gesichtspunkten nur dann wirklich attraktiv, wenn die Einkünfte und die Vermögensstrukturen<br />
im Wesentlichen ausserhalb Deutschland liegen oder sehr stark in liquiden Mitteln<br />
bestehen, die entsprechend umgeschichtet werden können.
54 CROSS-BORDER STRUKTUREN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ<br />
10.6.3 Zusammenfassung<br />
Die voranstehenden Ausführungen zeigen, dass beim Wegzug in die Schweiz eine Reihe von<br />
steuerlichen Vorschriften zu beachten sind. Es gibt weitere Sondernormen im DBA (bspw. Art.<br />
4 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 9, Art. 13 Abs. 4 DBA), auf die vorliegend aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen wird. Anhand verschiedener Alternativstrukturen<br />
lässt sich ihr Eingreifen aber mitunter vermeiden, so dass ein Wegzug zum steuerlich<br />
gewollten Erfolg führen kann. Allerdings muss sichergestellt werden, dass keine (steuerlichen)<br />
Anknüpfungspunkte mehr durch einen Wohnsitz / eine ständige Wohnstätte oder einen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestehen bleiben. Vermögens- und Ertragsumschichtungen<br />
führen ggf. zu einer weiteren Optimierung der zukünftigen steuerlichen<br />
Ausgangslage. Darüber hinaus eröffnet die Rechtsprechung des EuGH zur Wegzugsbesteuerung<br />
aufgrund der Bilateralen Verträge I möglicherweise weitere steuerliche Alternativen im<br />
Hinblick auf einen Wegzug in die Schweiz.
STEUERFUSSTABELLE KANTON SCHAFFHAUSEN 55<br />
11 Steuerfusstabelle <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Steuerfüsse 2013<br />
Alle Angaben in Prozenten.<br />
Gemeinde <strong>Kanton</strong> Gemeinde Gemeinde evang.-ref. röm.-kath. christ.-kath.<br />
nat. Pers. jur.Pers.<br />
Bargen 112 109 109 11 14.5 12.5<br />
Beggingen 112 119 119 12 16 12.5<br />
Beringen 112 96 96 Be 12/G 9.5 16 12.5<br />
Buch 112 99 99 12 15 12.5<br />
Buchberg 112 82 67 11 16 12.5<br />
Büttenhardt 112 109 109 11 15 12.5<br />
Dörflingen 112 77 77 12 15 12.5<br />
Gächlingen 112 112 112 13 15 12.5<br />
Hallau 112 112 112 10 15 12.5<br />
Hemishofen 112 103 103 11 14 12.5<br />
Löhningen 112 79 79 9 16 12.5<br />
Lohn 112 99 99 11 15 12.5<br />
Merishausen 112 112 102 11 14.5 12.5<br />
Neuhausen 112 97 97 13 16 12.5<br />
Neunkirch 112 99 89 11 15 12.5<br />
Oberhallau 112 119 119 12 15 12.5<br />
Ramsen 112 111 111 14 15 12.5<br />
Rüdlingen 112 70 59 11 16 12.5<br />
Schaffhausen 112 98 98 SH 13/H14 14.5 12.5<br />
Schleitheim 112 119 109 10 16 12.5<br />
Siblingen 112 109 109 12 16 12.5<br />
Stein am Rhein 112 95 95 St 11/B 12 14 12.5<br />
Stetten 112 65 65 11 13.5 14.5<br />
Thayngen 112 85 85 T 10/UR 12 15 12.5<br />
Trasadingen 112 117 102 12 15 12.5<br />
Wilchingen 112 112 112 W 9/O11 15 12.5<br />
B = Burg<br />
Be = Beringen<br />
G = Guntmadingen<br />
H = Hemmental<br />
O = Osterfingen<br />
SH = Schaffhausen<br />
St = Stadt<br />
T = Thayngen<br />
UR = Unterer Reiat<br />
W = Wilchingen<br />
Quelle: Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />
Jan. 2013
56 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />
12 Quellensteuersätze – Staatsvertragliche<br />
Begrenzungen der ausländischen Steuern<br />
Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa)<br />
Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />
Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />
Beteiligung<br />
%<br />
private<br />
Pensionen<br />
und<br />
Renten<br />
Entlastung<br />
in der<br />
Schweiz<br />
Ägypten 15 5 25 Ae) 15 Ac) 12.5 0 Ad) Ar) Az)<br />
Albanien 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />
Algerien 15 5 20 10 Ac) 10 0 Ad)<br />
Argentinien Am) 15 10 25 Ae) 12 Br) 0 0 Ad)<br />
Armenien 15 5 25 Bo) 10 Ac) 5 0 Ad)<br />
Aserbaidschan 15 5 20 Bx) 10 Bg) 10/5 0 Ad)<br />
Australien 15 15 Ae) 10 10 0 Ad)<br />
Bangladesh 15 10 20 10 Ac) 10 0 Ad)<br />
Belarus 15 5 25 8 Ac) Ag) 10/5/3 Bz) 0 Ad)<br />
Belgien 15 10 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Bulgarien 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Chile 15 15 Ae) 15/5 10/5 15 Ad) Cp)<br />
China 10 10 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />
Chinesisch Taipei (Taiwan) 15 10 20 10 Ac) 10 Cj) Ad)<br />
Dänemark 0 0 0 0 0 -<br />
Dänemark (neu) Cl) 15 0 10 Cf) 0 0 Cj) Ad)<br />
Deutschland 15 Cb) 0 20 Af) 0 0 0 Ad)<br />
Deutschland (neu) Cr) 15 Cb) 0 10 Aj) Cv) Af) 0 0 0 Ad)<br />
Ecuador 15 15 Ae) 10 Ac) 10 0 Ad)<br />
Elfenbeinküste 15 15 Ay) 15 Ac) 10 0 Ad) Az)<br />
Estland 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />
Finnland 10 0 20 0 0 0 Ad)<br />
Finnland (neu) Cl) 10 0 10 0 0 0 Ad)<br />
Frankreich 15 0 10 Bs) 0 5 0 Ad)<br />
Georgien 10 0 10 0 0 0 Ad)<br />
Ghana 15 5 10 10 Ah) 8 0 Ad)<br />
Griechenland 35 35 Ae) 10 5 0 Ad) Ar)<br />
Griechenland (neu) Cr) 15 5 25 Cf) 7 5 0 Ad)<br />
Grossbritannien 15 0 10 Ak) Cf) 0 0 0 Ch) Ad)<br />
Hongkong Ab) 10 0 10 Cf) 0 3 Cj) Ad)<br />
Indien 10 10 Ae) 10 Bc) 10 Bd) 0 Ad)<br />
Indonesien 15 10 25 10 10 Ax) 0 Ad)<br />
Iran 15 5 15 10 Ac) 5 0 Ad)<br />
Irland 0 0 0 0 0 -<br />
Irland (neu) Ab) 15 0 10 Cf) 0 0 0 Ad)<br />
Island 15 Al) 5 25 0 0 0 Ad)<br />
Israel 15 5 10 Bq) 10 Ac) Ag) 5 0 Ad)<br />
Italien 15 15 12.5 5 0 Ad)<br />
Jamaika 15 10 10 10 Ag) 10 Be) 0 Ad)<br />
Japan 15 10 25 10 Ac) 10 0 Ad)<br />
Japan (neu) Cr) 10 5/0 10/50 Cq) Cf) 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Kanada 15 5 Bt) 10 Bu) 10 Ac) 10 Bv) 15 Ao) Ad) Ao)<br />
Kanada (neu) Cr)) 15 5 10 Bu) Cf) 10 Ac) 10 Bv) 15 Ao) Ad)
57<br />
Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />
Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />
Beteiligung<br />
%<br />
private<br />
Pensionen<br />
und<br />
Renten<br />
Kasachstan 15 5 10 Ca) 10 Ac) 10 0 Ad)<br />
Kasachstan (neu) Ab) 15 5 10 Ca) Cf) Ad)<br />
Katar Cl) 15 5/10 Ck) 10 Au) Cf) 0 0 Cj) Ad)<br />
Kirgisistan 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />
Entlastung<br />
in der<br />
Schweiz<br />
Kolumbien 15 0 20 10 Ah) 10 0 Ad) Ar)<br />
Korea (Süd) 15 10 25 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />
Korea (Süd) (neu) Cw) 15 5 10 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />
Kroatien 15 5 25 10/5 Ac) Cm) 0 0 Ad)<br />
Kuwait 15 15 Ae) 10 Ae) 0 0 Ad)<br />
Lettland 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />
Liechtenstein - - - 0 Bn) - - -<br />
Litauen 15 5 20 10 Cc) 10 Bh) 0 Ad)<br />
Luxemburg 15 0 Ba) 25 10 Aw) 0 0 Ad)<br />
Luxemburg (neu) Ci) 15 0 Ba) 10 Cf) 10 Aw) 0 0 Ad)<br />
Malaysia 15 5 25 Ap) 10 Aq) 10 Aq) 0 Ad) Ap) Ar)<br />
Malta Cw) 0 0 25 Ci) 10 Ah) 0 0 Ad)<br />
Marokko 15 7 25 10 10 0 Ad)<br />
Mazedonien 15 5 25 10 Ah) 0 0 Ad)<br />
Mexiko 15 5 25 15/10 Bb) 10 0 Ad)<br />
Mexiko (neu) Cl) 15 0 10 Cf) 10/5 At) 10 0 Ad)<br />
Moldova 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Mongolei 15 5 25 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Montenegro 15 5 20 10 10 0 Ad)<br />
Neuseeland 15 15 10 10 0 Ad)<br />
Niederlande 15 0 25 As) 5 Ac) 0 0 Ad)<br />
Niederlande (neu) Cr) 15 0 10 As) Cf) 0 0 0 Cg)<br />
Norwegen 15 0 20 0 0 0 Ad)<br />
Norwegen (neu) Cl) 15 0 10 0 0 15 Ad)<br />
Österreich 15 0 20 0 0 0 Ad)<br />
Pakistan 20 10 20 10 10 0 Ad) Ar)<br />
Philippinen 15 10 10 10 15 0 Ad) By)<br />
Polen 15 5 25 10 0 0 Ad)<br />
Polen (neu) Cr) 15 0 Cn) 10 Cf) 5 Co) Cs) 5 Co) Cs) Ad)<br />
Portugal 15 10 25 10 5 0 Ad) Ar)<br />
Rumänien 10 10 10 Ac) 0 0 Ad)<br />
Rumänien (neu) Cw) 15 0 25 Cf) 5 Ac) Co) 0 0 Ad)<br />
Russland 15 5 20 Bf) 10 Bg) 0 0 Ad)<br />
Russland (neu) Ab) 15 5 20 Bf) Cf) 0 0 0 Ad)<br />
Schweden 15 0 25 5 Aw) 0 0 Ad)<br />
Schweden (neu) Ab) 15 0 10 Cf) 0 Aw) 0 Cj) Ad<br />
Serbien 15 5 20 10 10 0 Ad)<br />
Singapur 15 10 25 Ap) 10 Aq) 5 Aq) 0 Ad) Ap) Ar)<br />
Singapur (neu) Cw) 15 5 10 5 Ct) 5 Ct) 0 Ad)<br />
Slowakei 15 5 25 10 Bg) 5 0 Ad)<br />
Slowakei (neu) Cw) 15 0 10 Cf) 5 Ac) 5 Co) 0 Ad)<br />
Slowenien 15 5 25 5 5 0 Ad)<br />
Spanien 15 0 25 0 5 0 Ad)<br />
Sri Lanka 15 10 25 10/5 An) 10 Ax) 0 Ad)<br />
Südafrika 15 5 20 5 0 Cj) Ad)
58 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />
Quellenstaat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren<br />
Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle<br />
Beteiligung<br />
%<br />
private<br />
Pensionen<br />
und<br />
Renten<br />
Tadschikistan 15 5 20 10 Ah) 5 0 Ad)<br />
Entlastung<br />
in der<br />
Schweiz<br />
Thailand 15 10 10 15/10 Bl) Ac) 10/5 Bm) 0 Ad) Ar)<br />
Trinidad und Tobago 20 10 10 10 10 Ax) 0 Ad) Ar)<br />
Tschechische Republik 15 5 25 0 5 0 Ad)<br />
Tunesien 10 10 Ae) 10 10 0 Ad)<br />
Türkei Cw) 15 5 20 Cd) 10/5 Ce) 10 Ce) 0 Ad) Ce)<br />
Turkmenistan Ab) 15 5 25 10 10 0 Ad)<br />
Ukraine 15 5 20 10 Ac) 10 Bp) 0 Ad)<br />
Ungarn 10 Av) 0 0 Bw) 0 0 Ad)<br />
Uruguay Cr) 15 5 25 10 Cu) 0 0 Ad)<br />
USA 15 5 20 Bi) Cf) 0 Bj) 5 0 Bk) Ad)<br />
Usbekistan 15 5 10 5 Ac) 0 0 Ad)<br />
Venezuela 10 0 25 5 5 0 Ad)<br />
Ver. Arabische Emirate Ab) 15 5 10 Cf) Au) 0 0 Cj) Ad)<br />
Vietnam 15 10/7 25/50 10 Ac) 10 0 Ad) Ar)<br />
Quelle: ESTV, 2012. Stand Oktober 2012.<br />
Anmerkungen<br />
Aa<br />
Ab<br />
Ac<br />
Ad<br />
Ae<br />
Af<br />
Die Begrenzungen gelten in der Regel in gleicher Weise auch für die schweizerische Verrechnungssteuer.<br />
Noch nicht in Kraft.<br />
In bestimmten Fällen sind Zinsen im Quellenstaat steuerbefreit.<br />
Die Schweiz gewährt für die im Quellenstaat erhobene Steuer die pauschale Steueranrechnung.<br />
Ägypten, Argentinien, Chile, Ecuador, Griechenland, Indien, Kuwait und Tunesien erheben keine Quellensteuer. Australien erhebt keine<br />
Quellensteuer, wenn die Gewinne bei der australischen Gesellschaft voll besteuert worden sind.<br />
5 % für Dividenden von Grenzkraftwerken und 30 % (zur Zeit effektiv 25 % plus Solidaritätszuschlag) für Einkünfte aus Gewinnobligationen,<br />
stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen. 20 % bzw. 25 % plus Solidaritätszuschlag für nach dem 31.12.1989 zugeflossene<br />
Erträge aus Genussrechten, 15 % für Erträge aus Genussrechten, die vor dem 19.5.1989 begründet wurden und vor dem<br />
31.12.1992 zufliessen (vgl. Cb).<br />
Ag Zinsen auf Bankdarlehen 5 %.<br />
Ah<br />
Ai<br />
Ak<br />
Al<br />
0 % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Bankdarlehenszinsen.<br />
Sofern die Beteiligung während mindestens 12 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde.<br />
Grossbritannien erhebt keine Quellensteuer. Natürliche Personen und Gesellschaften mit Beteiligung von weniger als 10 % erhalten die<br />
Steuergutschrift unter Abzug von 15 %; andere Gesellschaften erhalten die halbe Steuergutschrift unter Abzug von 5 %. Der Abzug<br />
wird vom Betrag der ausgeschütteten Dividende und der ganzen oder halben Steuergutschrift berechnet. Die Steuergutschrift entfällt<br />
für Dividenden, die am oder nach dem 6. April 2009 gezahlt wurden.<br />
Die isländische Quellensteuer beträgt 20 %, wenn die Dividende an natürliche Personen gezahlt wird, und 18 %, wenn diese an<br />
juristische Personen gezahlt wird.<br />
Am Noch nicht in Kraft, aber provisorisch anwendbar seit 1.1.2001.<br />
An Zinsen von Bankdarlehen 5 %.<br />
Ao<br />
Ap<br />
Aq<br />
Ar<br />
Kanada kann eine Quellensteuer von 15 % erheben. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobeitrags.<br />
Malaysia und Singapur erheben keine Quellensteuer. Die Schweiz gewährt Anrechnung von 10 % der Nettodividende.<br />
Zinsen von genehmigten Darlehen sowie genehmigte Lizenzgebühren sind von der malaysischen bzw. singapurischen Steuer befreit.<br />
Anrechnung für 10 % der Zinsen (Ägypten, China, Südkorea, Malaysia und Singapur: auch Lizenzgebühren; Trinidad und Tobago: auch<br />
Dividenden an natürliche Personen; Kolumbien, Thailand, Pakistan und Vietnam: auch für Dividenden, soweit diese nicht aufgrund des<br />
Holdingprivilegs befreit sind), auch wenn die Steuer niedriger ist oder weg fällt (unter gewissen Voraussetzungen).
59<br />
As<br />
At<br />
Au<br />
Av<br />
Aw<br />
Befreiung nur, wenn die Verbindung zwischen beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt oder unterhalten<br />
wird, um diesen zusätzlichen Vorteil zu erhalten.<br />
5 % für Zinszahlungen an Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertschriftenhändler sowie für Zinsen auf regelmässig auf dem<br />
autorisierten Markt gehandelten Obligationen und Titeln.<br />
0 % auf Dividendenzahlungen an staatliche Institutionen.<br />
Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden, die in Ungarn reinvestiert werden und auf Dividenden an ausländische juristische<br />
Personen.<br />
Luxemburg und Schweden erheben keine Quellensteuer auf Zinsen.<br />
Ax Dienstleistungsvergütungen 5 %.<br />
Ay<br />
Az<br />
Ba<br />
Bb<br />
Bc<br />
Bd<br />
Quellensteuer von 18 %, wenn Gewinne der Gesellschaft in der Elfenbeinküste steuerbefreit; keine pauschale Steueranrechnung<br />
in der Schweiz.<br />
Anrechnung für 10 % der Zinsen (Elfenbeinküste) und Lizenzgebühren (Ägypten). Die Anrechnung wird auf dem um die nicht<br />
anrechenbare Quellensteuer reduzierten Betrag berechnet.<br />
5 % wenn eine Beteiligung von wenigstens 10 % nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 2 Jahren<br />
gehalten wird.<br />
10 % der an eine Bank gezahlten Zinsen, nach Ablauf der ersten 5 Jahre der Anwendbarkeit des Abkommens.<br />
Steuerbefreiung im Quellenstaat für Zinsen auf Darlehen, die von einer öffentlichen Körperschaft eines Vertragsstaats bewilligt, garantiert<br />
oder versichert sind, sowie für von den indischen Behörden genehmigten Darlehen und für Guthaben, die von im internationalen<br />
Verkehr tätigen Luftfahrtunternehmen gehalten werden.<br />
Gilt auch für technische Dienstleistungen.<br />
Be Dienstleistungsvergütungen 5 %; Leasinggebühren 6 %.<br />
Bf<br />
Bg<br />
Bh<br />
Bi<br />
Bj<br />
Bk<br />
Bl<br />
Bm<br />
Bn<br />
Bo<br />
Bp<br />
Bq<br />
Br<br />
Bs<br />
Bt<br />
Beteiligung 20 % und getätigte Investitionen von mindestens CHF 200'000.– oder deren Gegenwert in anderer Währung.<br />
Bei Bankdarlehen: 5 % (Russland, Aserbaidschan) respektive 0 % (Slowakei); bei Kreditverkäufen von Waren und Ausrüstungen:<br />
5 % (Aserbaidschan), 0 % (Russland und Slowakei).<br />
5 % für Leasingzahlungen.<br />
Keine Herabsetzung auf 5 % für Dividenden einer amerikanischen Regulated Investment Company; Dividenden eines amerikanischen<br />
Real Estate Investment Trust unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist und am Trust<br />
mit weniger als 10 % beteiligt ist (andernfalls keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung).<br />
Keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung für gewisse Zinsen, die vom Gewinn des Schuldners oder ähnlichen<br />
Faktoren abhängen, sowie für Zinsen, die von einem amerikanischen Real Estate Mortgage Investment Conduit gezahlt werden.<br />
15 % für amerikanische Sozialversicherungsrenten. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags.<br />
10 % für Zinsen, die an Finanzierungsinstitute (inkl. Versicherungsgesellschaften) gezahlt werden.<br />
10 % für Lizenzgebühren auf Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen und Know-how.<br />
5 % für Lizenzgebühren auf Urheberrechten an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken.<br />
Gilt nur für Zinsen und Grundpfandforderungen.<br />
Beteiligung 25 % und mindestens CHF 200'000.– oder deren Gegenwert in anderer Währung.<br />
Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder<br />
Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen können nur im Wohnsitzstaat des<br />
Empfängers besteuert werden.<br />
10 % für Dividenden aus Beteiligungen, wenn sie aus Gewinnen stammen, die in Israel der Gewinnbesteuerung zu einem privilegierten<br />
Satz unterliegen.<br />
Von der Besteuerung befreit sind Zinsen, die im Rahmen der Exportrisikogarantie bzw. für ein von der Zentralbank Argentiniens oder<br />
einer ähnlichen Bank gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen, für Kreditverkäufe von Maschinen und Ausrüstungen sowie<br />
für langfristige (mind. 5 Jahre), als entwicklungsfördernd eingestufte Darlehen gezahlt werden.<br />
Bei überwiegend ausländischer Beteiligung (ausgenommen sind in der EU ansässige Personen) an der Muttergesellschaft (Beteiligung ab<br />
10 %) beträgt der Satz 15 %, wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Tochtergesellschaft noch diejenigen der sie empfangenden<br />
Muttergesellschaft an der Börse kotiert sind. Natürliche Personen haben Anspruch auf einen Steuerkredit (115 Euro für Ledige,<br />
230 Euro für Verheiratete; der hierauf erhobene Steuerabzug beträgt 15 %). Als Berechnungsgrundlage dient die Summe der ausgeschütteten<br />
Dividende und des Steuerkredits.<br />
10 % für Dividenden einer in Kanada ansässigen, ausländisch beherrschten Investment Gesellschaft, an der in der Schweiz ansässige<br />
Nutzungsberechtigte mit mindestens 10 % beteiligt ist.
60 QUELLENSTEUERSÄTZE – STAATSVERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN<br />
Bu<br />
Bv<br />
Bw<br />
Bx<br />
10 % der Stimmrechte und des Kapitals.<br />
0 % in gewissen Fällen.<br />
Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden. Von der Regierung, der Ungarischen<br />
Nationalbank und anderen in Ungarn registrierten Finanzinstituten gezahlte Zinsen sind in Ungarn quellensteuerfrei.<br />
Beteiligung 20 % und getätigte Investitionen von mindestens US $ 200'000.–.<br />
By Pauschale Steueranrechnung bei Lizenzgebühren 10 %.<br />
Bz<br />
Ca<br />
Cb<br />
Cc<br />
5 % Leasinggebühren, 3 % für Lizenzgebühren auf Patenten und Know-how.<br />
0 %, wenn die Empfängerin eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 % des Kapitals der dividendenzahlenden<br />
Gesellschaft hält, sofern die Beteiligung einen Wert von mindestens 1 Million US $ hat und sofern diese Investition vollumfänglich<br />
staatlich garantiert oder versichert ist und von der Regierung des Staates, in dem die dividendenzahlende Gesellschaft ansässig ist,<br />
genehmigt worden ist.<br />
Für Dividenden beträgt die Kapitalertragsteuer ab dem Jahre 2009 25 %. Die Kapitalertragsteuer erhöht sich um den sogenannten<br />
Solidaritätszuschlag von 5.5 % des ordentlichen Kapitalertragsteuersatzes. Demnach beträgt die Kapitalertragsteuer 26.375 %.<br />
0 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen.<br />
Cd 5 % bei Beteiligungen von 20 %.<br />
Ce<br />
Cf<br />
Cg<br />
Ch<br />
Ci<br />
Cj<br />
Ck<br />
Während der ersten 5 Jahre der Anwendung des Abkommens: Anrechnung von 5 % für Zinsen oder Leasinggebühren, von 10 % für<br />
Lizenzgebühren, wenn diese Einkünfte befreit oder zu einem tieferen Satz als demjenigen, der in Artikel 11 oder 12 vorgesehen ist,<br />
besteuert werden.<br />
0 % auf Dividendenzahlungen an Pensionseinrichtungen.<br />
In bestimmten Fällen sind Pensionen und Renten im Quellenstaat besteuert.<br />
Kapitalleistungen einer Vorsorgeeinrichtung können nur im Quellenstaat besteuert werden. Keine entsprechende Anrechnung im<br />
Ansässigkeitsstaat.<br />
Die maltesische Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden darf die Steuer, die auf den Gewinnen im Herkunftsland erhoben wird,<br />
nicht übersteigen.<br />
Besteuerung im Quellenstaat.<br />
5 % bei Beteiligungen von Gesellschaften, 10 % bei Beteiligungen von natürlichen Personen.<br />
Cl Anwendbar seit dem 1. Januar 2011.<br />
Cm<br />
Cn<br />
Co<br />
Cp<br />
Cq<br />
5 % für Zinszahlungen an Banken.<br />
Sofern die Beteiligung während mindestens 24 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde.<br />
0 % für Zahlungen unter verbundenen Gesellschaften.<br />
Die Schweiz gewährt für die in der Schweiz erhobene Quellensteuer – 15 % – Entlastung.<br />
5 % bei Beteiligungen von 10 % und 0 % bei Beteiligungen von 50 % der Stimmrechte.<br />
Cr Anwendbar seit 1. Januar 2012.<br />
Cs Anwendbar ab 1. Juli 2013.<br />
Ct<br />
Cu<br />
Cv<br />
Für Zinsen auf Darlehen und Lizenzgebühren, welche in Singapur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vor dem Inkrafttreten des<br />
neuen Doppelbesteuerungsabkommens von der zuständigen Behörde von der Besteuerung befreit worden sind, wird eine Anrechnung<br />
von 10 % (im Fall von Zinsen) und von 5 % (im Fall von Lizenzgebühren) während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen<br />
Abkommens gewährt.<br />
0 % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Darlehen von mindestens 3 Jahren für<br />
Finanzierung von Investitionsprojekten.<br />
Unabhängig von der Höhe der Beteiligung beträgt die Residualsteuer 15 % auf Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-<br />
Aktiengesellschaft mit börsenkotierten Anteilen einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft<br />
gezahlt werden.<br />
Cw Anwendbar ab 1. Januar 2013.
WICHTIGE VERWALTUNGSADRESSEN / DIENSTLEISTUNGSPARTNER 61<br />
13 Wichtige Verwaltungsadressen<br />
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV:<br />
www.estv.admin.ch<br />
Steuerverwaltung des <strong>Kanton</strong>s<br />
Schaffhausen: www.steuern.sh.ch<br />
Steuerrechner: www.steuern.sh.ch<br />
> Banner «Steuerrechner»<br />
<strong>Wirtschaftsförderung</strong> des <strong>Kanton</strong>s<br />
Schaffhausen: www.economy.sh<br />
Wichtige Links<br />
<strong>Wirtschaftsförderung</strong> <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Product Management Steuern<br />
Christoph Schärrer<br />
Ansiedlungen<br />
Marcus Cajacob<br />
Herrenacker 15<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 674 03 03<br />
christoph.schaerrer@generis.ch<br />
marcus.cajacob@generis.ch<br />
Einkommens- und Vermögenssteuer<br />
Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Abteilung Natürliche Personen<br />
Hermann Schlatter<br />
J.J. Wepfer-Strasse 6<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 72 46<br />
hermann.schlatter@ktsh.ch<br />
Ertrags- und Kapitalsteuer<br />
Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Abteilung Juristische Personen<br />
Carolina Melly<br />
J.J. Wepfer-Strasse 6<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 72 27<br />
carolina.melly@ktsh.ch<br />
Quellensteuer / Grundstückgewinnsteuer<br />
Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Abteilung Grundstückgewinn- & Quellensteuer<br />
Josef Neidhart<br />
J.J. Wepfer-Strasse 6<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 72 37<br />
josef.neidhart@ktsh.ch<br />
Verrechnungssteuer<br />
Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Abteilung Verrechnungssteuer<br />
Tommaso Aversa<br />
J.J. Wepfer-Strasse 6<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 75 46<br />
tommaso.aversa@ktsh.ch<br />
Direkte Bundessteuer<br />
Steuerverwaltung <strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Abteilung Steuerbezug nat. + jur. Personen/<br />
Direkte Bundessteuer<br />
Pasqualina Muscella<br />
J.J. Wepfer-Strasse 6<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 72 36<br />
pasqualina.muscella@ktsh.ch<br />
Motorfahrzeugsteuer<br />
<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt<br />
Markus Meier<br />
Rosengasse 8<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 76 03<br />
markus.meier@ktsh.ch<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Amt für Justiz und Gemeinden<br />
Michelle Podzus<br />
Mühlentalstrasse 105<br />
8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 74 19<br />
michelle.podzus@ktsh.ch<br />
Mehrwertsteuer<br />
Eidgenössische Steuerverwaltung<br />
Hauptabteilung Mehrwertsteuer<br />
Christian Roch<br />
Schwarztorstrasse 50<br />
CH-3003 Bern<br />
Tel. +41 31 324 91 35<br />
roch.christian@efv.admin.ch<br />
Grundbuchgebühren<br />
<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
Grundbuchamt<br />
Martin Alder<br />
Mühlentalstrasse 105<br />
CH-8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41 52 632 74 01<br />
martin.alder@ktsh.ch<br />
14 Dienstleistungspartner<br />
Die folgenden Seiten geben Auskunft über Dienstleistungspartner, welche im Rahmen<br />
der Unternehmensgründung oder Wohnsitzverlegung steuerrelevante Fragen beantworten<br />
können. Zusätzlich bieten viele der genannten Unternehmen umfassende Dienstleistungen<br />
im Bereich Firmengründung, Buchhaltung, Büroräumlichkeiten in der Aufbauphase, eine<br />
umfassende Vermögens- und Finanzberatung, aber auch weltweit optimierte Steuerlösungen<br />
für gesamte Unternehmenskonglomerate.<br />
Banken<br />
Steuerberater / Treuhänder<br />
Global operierende Berater<br />
I<br />
II – IV<br />
V<br />
Es handelt sich dabei ausschliesslich um Unternehmen, mit denen die <strong>Wirtschaftsförderung</strong><br />
des <strong>Kanton</strong>s Schaffhausen bei der Begleitung von Unternehmensgründungen gute Erfahrungen<br />
gemacht hat.
I<br />
BANKEN<br />
Banken<br />
Persönlicher Kontakt<br />
für Private Banking Kunden und Expats bei der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>albank<br />
Patricia De Miguel, Private Banking Schweiz,<br />
Tel. +41 52 635 23 29, E-Mail patricia.demiguel@shkb.ch<br />
Persönlicher Kontakt<br />
für Firmenkunden bei der Schaffhauser <strong>Kanton</strong>albank<br />
Urs Schärrer, Stv. Bereichsleiter Firmenkunden,<br />
Tel. +41 52 635 22 63, E-Mail urs.schaerrer@shkb.ch<br />
Hauptsitz 8201 Schaffhausen, Vorstadt 53, Tel. +41 52 635 22 22<br />
Internet www.shkb.ch<br />
Gut fürs Geschäft ist eine Bank, die Sie bei Ihren<br />
unternehmerischen Zielen unterstützt.<br />
Gian-Rico Willy<br />
Leiter UBS Schaffhausen<br />
UBS AG<br />
Schwertstrasse 2<br />
8200 Schaffhausen<br />
Tel. +41-52-633 73 72<br />
Wir werden nicht ruhen<br />
© UBS 2012. Alle Rechte vorbehalten.<br />
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II<br />
Steuerberater / Treuhänder<br />
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und grenzüberschreitende Ansiedlungsprojekte<br />
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Vordergasse 3<br />
8200 Schaffhausen<br />
Tel 052 633 36 36<br />
Fax 052 633 36 86<br />
Usteristrasse 23<br />
8001 Zürich<br />
Tel 044 215 20 77<br />
Fax 044 215 20 99<br />
info@bds.ch<br />
www.bds.ch<br />
Kontaktieren Sie<br />
unseren Experten:<br />
Andreas Stauffer<br />
Tel 052 633 36 09<br />
Unternehmens- und<br />
Unternehmerberatung<br />
Steuerberatung<br />
Accounting<br />
Controlling<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Restrukturierungs-<br />
Management<br />
Nachfolgedienstleistungen<br />
Beratung der<br />
öffentlichen Hand<br />
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Postfach<br />
8201 Schaffhausen<br />
Tel +41 (0)52 633 03 03<br />
Fax +41 (0)52 633 03 23<br />
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Treuhand AG<br />
MANNHART & FEHR TREUHAND AG<br />
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Tel. +41 (0)52 632 20 27 • info@mf-treuhand.ch<br />
Spitznagel & Kollegen<br />
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Freiheitstrasse 61- 63 . D-78224 Singen<br />
Tel. +49 7731 400 40 . info@spitznagel-kollegen.<br />
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Steuerberatungsgesellschaft<br />
Peter Schuppisser<br />
lic.oec., Steuerberater<br />
Feldbergstrasse 11<br />
D-79798 Jestetten<br />
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte sind:<br />
• Doppelbesteuerungsabkommen D-CH<br />
• Steuerprivilegierte Gesellschaften<br />
• Nachfolgeplanungen und Nachlassregelungen<br />
• Langfristige Steuerplanung durch Ansiedelung in der Schweiz<br />
Telefon: +49 (0)7745 929913<br />
E-Mail: info@schuppisser-binder.de<br />
Internet: www.schuppisser-binder.de
IV<br />
Walder Wyss AG Zürich, Bern Telefon + 41 44 498 98 98 www.walderwyss.com<br />
Jede<br />
geschäftliche<br />
Aktivität…<br />
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die Unternehmensgewinne in entscheidendem Mass. Unsere Spezialität ist<br />
die Steuerplanung für Firmen, Firmeninhaber bzw. Unternehmer,<br />
Investoren und Mitarbeitende. Wir unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung<br />
steuereffizienter Strukturen für deren lokale und internationale<br />
Aktivitäten.<br />
Ansprechpartner: Martin Busenhart, Partner<br />
Telefon +41 44 498 95 80, martin.busenhart@walderwyss.com
V<br />
GLOBAL OPERIERENDE PARTNER<br />
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Global operierende Partner<br />
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Beratung beim Management der steuerlichen Belange<br />
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Zusammenarbeit mit dem <strong>Kanton</strong> Schaffhausen und<br />
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steueroptimierenden Lösungen sind wir der richtige<br />
Partner für Ihre Unternehmung.<br />
Wie können wir Ihnen helfen?<br />
Kontaktieren Sie unsere lokalen Steuerexperten:<br />
Reto Savoia<br />
Partner, Leiter<br />
Steuerberatung Schweiz<br />
+41 58 279 63 57<br />
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Jacqueline Hess<br />
Partner, International Tax<br />
Inbound Leiterin<br />
+41 58 279 63 12<br />
jahess@deloitte.ch<br />
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© 2012 KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative<br />
(“KPMG International”), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and “cutting through complexity” are registered trademarks or trademarks of KPMG International.<br />
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© 2011 PwC. All rights reserved. “PwC” refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.
<strong>Wirtschaftsförderung</strong><br />
<strong>Kanton</strong> Schaffhausen<br />
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8200 Schaffhausen<br />
Schweiz<br />
Tel. +41 52 674 03 03<br />
Fax +41 52 674 06 09<br />
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