Jahresbericht - BFW Landesverband Berlin/Brandenburg eV
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Im Jahr 2008 hatten zwei vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Erbbaurechtsnehmer<br />
den Liegenschaftsfonds auf Wegfall des Erbbaurechtszinses verklagt. In der zweiten<br />
Instanz vor dem Kammergericht <strong>Berlin</strong> (KG) sind am 23. August 2011 (AZ 4 U152/08<br />
und 4 U 158/08) die beiden Urteile gesprochen worden, nachdem das Landgericht <strong>Berlin</strong><br />
erstinstanzlich die Klagen abgewiesen hatte.<br />
Das KG hat den Klagen teilweise stattgegeben. Nach der Begründung des Urteils konnten<br />
die beiden Kläger ihren Erbbauzins erheblich senken. Nach einer äußerst komplexen<br />
Berechnung, die das Gericht angestellt hat, konnten die Kläger anhand ihrer tatsächlichen<br />
Mieten, der erzielbaren Mieten, der jeweiligen Wohnungsgrößen, der Leerstandszahlen, der<br />
erhaltenen Fördermittel, des Darlehensanteils etc. den Erbbauzins neu berechnen. Das<br />
Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Liegenschaftsfonds <strong>Berlin</strong> hatte in<br />
Abstimmung mit dem Treugeber – Land <strong>Berlin</strong>, Senatsverwaltung für Finanzen – beim Bundesgerichtshof<br />
in Karlsruhe (BGH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In beiden Fällen<br />
hat der BGH die Beschwerde zurückgewiesen .<br />
In der Zwischenzeit hat der Liegenschaftsfonds ein weiteres Urteil vor dem Kammergericht<br />
<strong>Berlin</strong> (KG) erstritten. In diesem Urteil schätzt der 7. Senat des Kammergerichts (AZ 7 U<br />
231/11, vom 2.11.2012) die Rechtslage grundlegend anders ein als der 4. Senat mit seiner<br />
Entscheidung vom 23.8.2011.<br />
Insbesondere weicht der 7. Senat von der früher ergangenen Entscheidung mit dem Argument<br />
ab, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht erfolgt sei. Aus den Förderbescheiden<br />
habe sich eindeutig ergeben, dass die Förderdauer auf 15 Jahre befristet gewesen<br />
sei. Mit dem Wegfall der Förderung haben die Subventionsempfänger also rechnen müssen.<br />
Der Liegenschaftsfonds wird von dieser neuen Entscheidung die betroffenen Erbbaurechtsnehmer<br />
über den Verband der <strong>Berlin</strong>- <strong>Brandenburg</strong>ischen Wohnungsunternehmen (BBU)<br />
informieren. Eine Herabsetzung von Erbbauzinsen - wie im ersten Urteil des KG entschieden<br />
- kommt für den Liegenschaftsfonds bei allen betroffenen Erbbauberechtigten nicht<br />
mehr in Betracht. Die Revision gegen das zuletzt ergangene Urteil ist vom KG ausdrücklich<br />
zugelassen.<br />
Der Prozessgegner aus der Entscheidung vom 2.11.2012 hat inzwischen Revision vor dem<br />
Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Die Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.<br />
Die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Erbbaurechte erwirtschaften einen<br />
Erbbauzins in Höhe von 5,2 Mio. € (Vorjahr 6,8 Mio. € ) pro Jahr. Die aktuelle, niedrigere<br />
Zahl von 5,2 Mio. € erklärt sich aus einigen Verkäufen von Erbbaurechten z.B. an die Degewo<br />
und die Gewobag.<br />
Der aufgelaufene Erbbauzins (Forderungen) aller vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen<br />
Erbbaurechte beträgt per 31.12.2012 insgesamt 3,5 Mio. € (Vorjahr 4,2 Mio. €) .<br />
Dies liegt an inzwischen erfolgter Wertberichtigung der uneinbringlichen Forderungen.<br />
Von den betroffenen Erbbaurechtsnehmern sind 54 % Kapitalgesellschaften, davon fünf<br />
Genossenschaften, 36 % Personengesellschaften sowie 10 % natürliche Personen.<br />
12. Fazit – Zusammenfassung der Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung<br />
Vom Wegfall der Anschlussförderung sind die Wohnungsbauprogrammjahre 1987 bis 1997<br />
vollständig betroffen, teilweise auch bereits einzelne Förderobjekte ab Wohnungsbauprogramm<br />
1985, die noch keine Anschlussförderung bis 31.12.2002 erhalten hatten. Bei Weitergewährung<br />
der Anschlussförderung zu den bis 2002 geltenden Vorschriften wären bis<br />
Ende 2012 Ausgaben in Höhe von ca. 798,4 Mio. € auf den Landeshaushalt zugekommen.<br />
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