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Jahresbericht - BFW Landesverband Berlin/Brandenburg eV

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Im Jahr 2008 hatten zwei vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Erbbaurechtsnehmer<br />

den Liegenschaftsfonds auf Wegfall des Erbbaurechtszinses verklagt. In der zweiten<br />

Instanz vor dem Kammergericht <strong>Berlin</strong> (KG) sind am 23. August 2011 (AZ 4 U152/08<br />

und 4 U 158/08) die beiden Urteile gesprochen worden, nachdem das Landgericht <strong>Berlin</strong><br />

erstinstanzlich die Klagen abgewiesen hatte.<br />

Das KG hat den Klagen teilweise stattgegeben. Nach der Begründung des Urteils konnten<br />

die beiden Kläger ihren Erbbauzins erheblich senken. Nach einer äußerst komplexen<br />

Berechnung, die das Gericht angestellt hat, konnten die Kläger anhand ihrer tatsächlichen<br />

Mieten, der erzielbaren Mieten, der jeweiligen Wohnungsgrößen, der Leerstandszahlen, der<br />

erhaltenen Fördermittel, des Darlehensanteils etc. den Erbbauzins neu berechnen. Das<br />

Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Liegenschaftsfonds <strong>Berlin</strong> hatte in<br />

Abstimmung mit dem Treugeber – Land <strong>Berlin</strong>, Senatsverwaltung für Finanzen – beim Bundesgerichtshof<br />

in Karlsruhe (BGH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In beiden Fällen<br />

hat der BGH die Beschwerde zurückgewiesen .<br />

In der Zwischenzeit hat der Liegenschaftsfonds ein weiteres Urteil vor dem Kammergericht<br />

<strong>Berlin</strong> (KG) erstritten. In diesem Urteil schätzt der 7. Senat des Kammergerichts (AZ 7 U<br />

231/11, vom 2.11.2012) die Rechtslage grundlegend anders ein als der 4. Senat mit seiner<br />

Entscheidung vom 23.8.2011.<br />

Insbesondere weicht der 7. Senat von der früher ergangenen Entscheidung mit dem Argument<br />

ab, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht erfolgt sei. Aus den Förderbescheiden<br />

habe sich eindeutig ergeben, dass die Förderdauer auf 15 Jahre befristet gewesen<br />

sei. Mit dem Wegfall der Förderung haben die Subventionsempfänger also rechnen müssen.<br />

Der Liegenschaftsfonds wird von dieser neuen Entscheidung die betroffenen Erbbaurechtsnehmer<br />

über den Verband der <strong>Berlin</strong>- <strong>Brandenburg</strong>ischen Wohnungsunternehmen (BBU)<br />

informieren. Eine Herabsetzung von Erbbauzinsen - wie im ersten Urteil des KG entschieden<br />

- kommt für den Liegenschaftsfonds bei allen betroffenen Erbbauberechtigten nicht<br />

mehr in Betracht. Die Revision gegen das zuletzt ergangene Urteil ist vom KG ausdrücklich<br />

zugelassen.<br />

Der Prozessgegner aus der Entscheidung vom 2.11.2012 hat inzwischen Revision vor dem<br />

Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Die Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.<br />

Die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Erbbaurechte erwirtschaften einen<br />

Erbbauzins in Höhe von 5,2 Mio. € (Vorjahr 6,8 Mio. € ) pro Jahr. Die aktuelle, niedrigere<br />

Zahl von 5,2 Mio. € erklärt sich aus einigen Verkäufen von Erbbaurechten z.B. an die Degewo<br />

und die Gewobag.<br />

Der aufgelaufene Erbbauzins (Forderungen) aller vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen<br />

Erbbaurechte beträgt per 31.12.2012 insgesamt 3,5 Mio. € (Vorjahr 4,2 Mio. €) .<br />

Dies liegt an inzwischen erfolgter Wertberichtigung der uneinbringlichen Forderungen.<br />

Von den betroffenen Erbbaurechtsnehmern sind 54 % Kapitalgesellschaften, davon fünf<br />

Genossenschaften, 36 % Personengesellschaften sowie 10 % natürliche Personen.<br />

12. Fazit – Zusammenfassung der Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung<br />

Vom Wegfall der Anschlussförderung sind die Wohnungsbauprogrammjahre 1987 bis 1997<br />

vollständig betroffen, teilweise auch bereits einzelne Förderobjekte ab Wohnungsbauprogramm<br />

1985, die noch keine Anschlussförderung bis 31.12.2002 erhalten hatten. Bei Weitergewährung<br />

der Anschlussförderung zu den bis 2002 geltenden Vorschriften wären bis<br />

Ende 2012 Ausgaben in Höhe von ca. 798,4 Mio. € auf den Landeshaushalt zugekommen.<br />

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