Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Die Firma Scholz möchte ab April <strong>2014</strong> von der Vereinfachungsregelung<br />
Gebrauch machen. Voraussetzung dafür ist, dass in jedem der<br />
drei Monate April, März und Februar <strong>2014</strong> entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />
vorlag oder variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen<br />
waren.<br />
Beispiel:<br />
Die Berechtigung zur Nutzung der Vereinfachungsregelung<br />
endet, wenn in den drei<br />
letzten Abrechnungsmonaten weder ein Mitarbeiterwechsel<br />
vorlag, noch variable Entgeltbestandteile<br />
zu berücksichtigen waren.<br />
Die Firma Klein nutzt die Vereinfachungsregelung. In den Monaten<br />
Januar, Februar und März <strong>2014</strong> gab es weder einen Mitarbeiterwechsel,<br />
noch wurden variable Entgeltbestandteile gezahlt.<br />
Ab April <strong>2014</strong> darf die Vereinfachungsregel nicht mehr genutzt<br />
werden.<br />
Besonderheiten bei der Vereinfachungsregel<br />
Die Vereinfachungsregel findet auf <strong>Beiträge</strong><br />
aus Einmalzahlungen keine Anwendung. Werden<br />
einmalige Zuwendungen in einem Monat<br />
gezahlt, müssen die daraus voraussichtlich zu<br />
zahlenden <strong>Beiträge</strong> gesondert ermittelt und<br />
zur Beitragshöhe des Vormonats hinzugerech-<br />
net werden. In dem darauffolgenden Monat<br />
wird der voraussichtliche Beitrag dann wieder<br />
in Höhe des Vormonats, aber ohne Berücksichtigung<br />
der <strong>Beiträge</strong> aus der Einmalzahlung<br />
festgestellt.<br />
Hat sich ein Unternehmen zur Nutzung der<br />
Vereinfachungsregel entschlossen, gilt diese<br />
Entscheidung für alle Einzugsstellen (<strong>Krankenkasse</strong>n<br />
und Minijob-Zentrale) gleichermaßen.<br />
Dieses gilt auch für die <strong>Krankenkasse</strong>n, für<br />
deren Mitglieder keine variablen Entgelte zu<br />
berücksichtigen sind und bei denen kein Mitarbeiterwechsel<br />
vorliegt.<br />
Ein Wechsel zwischen der normalen Beitragsermittlung<br />
und der Vereinfachungsregelung ist<br />
grundsätzlich nach jedem Abrechnungsmonat<br />
möglich. Ein Wechsel zur Vereinfachungsregelung<br />
natürlich nur, wenn die Voraussetzungen<br />
dafür erfüllt sind.<br />
Besonderheiten bei der Fälligkeit<br />
Besondere Regelungen zur Fälligkeit bestehen<br />
bei flexiblen Arbeitszeiten und bei Altersteilzeit.<br />
Dabei wird die Fälligkeit teilweise<br />
hinausgeschoben (siehe hierzu Punkte B 13.1<br />
und B 14.1).<br />
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten<br />
gilt eine besondere Fälligkeit. Bei Verwendung<br />
des sogenannten Haushaltsschecks<br />
sind die <strong>Beiträge</strong> für die erste Jahreshälfte<br />
am 15. Juli eines Jahres und für die Monate<br />
Juli bis Dezember am 15. Januar des folgenden<br />
Jahres fällig 212 .<br />
Beispiel:<br />
Die Firma Grün nutzt die Vereinfachungsregel. Im April <strong>2014</strong> wird ein Urlaubsgeld gezahlt.<br />
Monat<br />
voraussichtlicher Beitrag(aus<br />
Vormonat)<br />
tatsächlicher Beitrag<br />
Hinweise<br />
März 6.000 EUR 6.200 EUR Der Differenzbetrag von 200 EUR wird im<br />
Beitragsnachweis für April berücksichtigt<br />
(+)<br />
April<br />
6.200 EUR<br />
+ 2.000 EUR<br />
6.100 EUR<br />
+ 1.950 EUR<br />
Einmalzahlung<br />
Der Differenzbetrag von150 EUR wird im<br />
Beitragsnachweis für Mai berücksichtigt (-)<br />
Mai 6.100 EUR 6.400 EUR Der Differenzbetrag von 300 EUR wird im<br />
Beitragsnachweis für Juni berücksichtigt (+)<br />
212 § 23 Abs. 2a SGB IV<br />
98 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>