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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Die Firma Scholz möchte ab April <strong>2014</strong> von der Vereinfachungsregelung<br />

Gebrauch machen. Voraussetzung dafür ist, dass in jedem der<br />

drei Monate April, März und Februar <strong>2014</strong> entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />

vorlag oder variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen<br />

waren.<br />

Beispiel:<br />

Die Berechtigung zur Nutzung der Vereinfachungsregelung<br />

endet, wenn in den drei<br />

letzten Abrechnungsmonaten weder ein Mitarbeiterwechsel<br />

vorlag, noch variable Entgeltbestandteile<br />

zu berücksichtigen waren.<br />

Die Firma Klein nutzt die Vereinfachungsregelung. In den Monaten<br />

Januar, Februar und März <strong>2014</strong> gab es weder einen Mitarbeiterwechsel,<br />

noch wurden variable Entgeltbestandteile gezahlt.<br />

Ab April <strong>2014</strong> darf die Vereinfachungsregel nicht mehr genutzt<br />

werden.<br />

Besonderheiten bei der Vereinfachungsregel<br />

Die Vereinfachungsregel findet auf <strong>Beiträge</strong><br />

aus Einmalzahlungen keine Anwendung. Werden<br />

einmalige Zuwendungen in einem Monat<br />

gezahlt, müssen die daraus voraussichtlich zu<br />

zahlenden <strong>Beiträge</strong> gesondert ermittelt und<br />

zur Beitragshöhe des Vormonats hinzugerech-<br />

net werden. In dem darauffolgenden Monat<br />

wird der voraussichtliche Beitrag dann wieder<br />

in Höhe des Vormonats, aber ohne Berücksichtigung<br />

der <strong>Beiträge</strong> aus der Einmalzahlung<br />

festgestellt.<br />

Hat sich ein Unternehmen zur Nutzung der<br />

Vereinfachungsregel entschlossen, gilt diese<br />

Entscheidung für alle Einzugsstellen (<strong>Krankenkasse</strong>n<br />

und Minijob-Zentrale) gleichermaßen.<br />

Dieses gilt auch für die <strong>Krankenkasse</strong>n, für<br />

deren Mitglieder keine variablen Entgelte zu<br />

berücksichtigen sind und bei denen kein Mitarbeiterwechsel<br />

vorliegt.<br />

Ein Wechsel zwischen der normalen Beitragsermittlung<br />

und der Vereinfachungsregelung ist<br />

grundsätzlich nach jedem Abrechnungsmonat<br />

möglich. Ein Wechsel zur Vereinfachungsregelung<br />

natürlich nur, wenn die Voraussetzungen<br />

dafür erfüllt sind.<br />

Besonderheiten bei der Fälligkeit<br />

Besondere Regelungen zur Fälligkeit bestehen<br />

bei flexiblen Arbeitszeiten und bei Altersteilzeit.<br />

Dabei wird die Fälligkeit teilweise<br />

hinausgeschoben (siehe hierzu Punkte B 13.1<br />

und B 14.1).<br />

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten<br />

gilt eine besondere Fälligkeit. Bei Verwendung<br />

des sogenannten Haushaltsschecks<br />

sind die <strong>Beiträge</strong> für die erste Jahreshälfte<br />

am 15. Juli eines Jahres und für die Monate<br />

Juli bis Dezember am 15. Januar des folgenden<br />

Jahres fällig 212 .<br />

Beispiel:<br />

Die Firma Grün nutzt die Vereinfachungsregel. Im April <strong>2014</strong> wird ein Urlaubsgeld gezahlt.<br />

Monat<br />

voraussichtlicher Beitrag(aus<br />

Vormonat)<br />

tatsächlicher Beitrag<br />

Hinweise<br />

März 6.000 EUR 6.200 EUR Der Differenzbetrag von 200 EUR wird im<br />

Beitragsnachweis für April berücksichtigt<br />

(+)<br />

April<br />

6.200 EUR<br />

+ 2.000 EUR<br />

6.100 EUR<br />

+ 1.950 EUR<br />

Einmalzahlung<br />

Der Differenzbetrag von150 EUR wird im<br />

Beitragsnachweis für Mai berücksichtigt (-)<br />

Mai 6.100 EUR 6.400 EUR Der Differenzbetrag von 300 EUR wird im<br />

Beitragsnachweis für Juni berücksichtigt (+)<br />

212 § 23 Abs. 2a SGB IV<br />

98 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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