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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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10.11 Zahlung der <strong>Beiträge</strong><br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist<br />

vom Arbeitgeber zu zahlen. Er haftet als Beitragsschuldner<br />

für die Erfüllung der Zahlungspflicht<br />

210 .<br />

10.11.1 Fälligkeit<br />

Der Anspruch der Sozialversicherungsträger<br />

auf die <strong>Beiträge</strong> entsteht grundsätzlich mit<br />

dem Anspruch auf Zahlung des Entgelts. Für<br />

die Fälligkeit gibt es aber eine Stichtagsregelung<br />

211 . <strong>Beiträge</strong>, die aus dem Arbeitsentgelt<br />

berechnet werden, werden am drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die<br />

Beschäftigung ausgeübt wird. Unter „Bankarbeitstag”<br />

ist der bankübliche Arbeitstag zu<br />

verstehen, also nicht der Samstag oder Sonntag<br />

(obgleich es ja inzwischen 24-Stunden-<br />

Banken im Internet gibt). Das bedeutet, dass<br />

der Beitrag für die Abrechnung des Monats<br />

Juni <strong>2014</strong> spätestens am 26. Juni <strong>2014</strong> bei<br />

der <strong>Krankenkasse</strong> eingegangen sein muss.<br />

Der 28. und 29. Juni zählen nicht mit, da es<br />

sich um Samstag und Sonntag handelt.<br />

Da zu diesem frühen Zeitpunkt eine endgültige<br />

Abrechnung häufig noch gar nicht möglich<br />

ist, muss der Arbeitgeber die voraussichtliche<br />

Beitragshöhe ermitteln. Ein eventueller Restbetrag,<br />

der sich aus der endgültigen Abrechnung<br />

ergibt, wird dann zusammen mit dem<br />

Folgemonat fällig.<br />

Beispiel:<br />

Die Firma Alpha hat für den Monat April<br />

<strong>2014</strong> einen voraussichtlichen Beitrag<br />

von 13.000 Euro ermittelt. Dieser wird<br />

zum 28. April (Fälligkeitstag) nachgewiesen<br />

und gezahlt. Bei der endgültigen<br />

Abrechnung wird ein tatsächlicher Beitrag<br />

von 13.500 Euro ermittelt. Der Differenzbetrag<br />

von 500 Euro wird zusammen<br />

mit dem voraussichtlichen Beitrag<br />

für Mai <strong>2014</strong> nachgewiesen und gezahlt.<br />

Bei der Ermittlung des voraussichtlichen<br />

Beitrages darf es sich nicht um eine bloße<br />

Schätzung oder Abschlagszahlung handeln.<br />

Vielmehr müssen die erkennbaren Veränderungen,<br />

also etwa Mehrarbeit, Mitarbeiterzu-<br />

oder -abgänge berücksichtigt werden. Ein<br />

eventueller Restbetrag darf nur unbedeutend<br />

sein.<br />

Hinweis | Für die Ermittlung der voraussichtlichen<br />

Beitragsschuld haben die<br />

Spitzenverbände detaillierte Regelungen<br />

veröffentlicht. Sie finden diese im Internet<br />

unter www.firmenkunden.tk.de.<br />

Vereinfachungsregelung<br />

Da die Praxis gezeigt hat, dass viele Firmen<br />

gar nicht in der Lage sind, nach den beschriebenen<br />

Regelungen die voraussichtliche Beitragsschuld<br />

rechtzeitig zu ermitteln, hat der<br />

Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung in<br />

das Gesetz aufgenommen.<br />

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten<br />

Bedingungen den voraussichtlichen Beitrag<br />

in der Höhe des Beitrags des Vormonats<br />

zahlen. Voraussetzung ist, dass durch einen<br />

Mitarbeiterwechsel oder durch variable Entgeltbestandteile<br />

regelmäßig Änderungen der<br />

Beitragsabrechnung notwendig sind.<br />

Auch in diesen Fällen wird ein eventueller Differenzbetrag<br />

mit der nächsten Monatszahlung<br />

ausgeglichen.<br />

Mitarbeiterwechsel<br />

Um einen Mitarbeiterwechsel handelt es sich,<br />

wenn ein sozialversicherungspflichtiger oder<br />

ein wegen Geringfügigkeit versicherungsfreier<br />

Beschäftigter in das Unternehmen aufgenommen<br />

wird oder es verlässt. Ein Arbeitsplatzwechsel<br />

innerhalb eines Betriebes reicht<br />

dafür nicht aus.<br />

Variable Entgeltbestandteile<br />

Zu den variablen Entgeltbestandteilen gehören<br />

insbesondere Mehrarbeitsvergütungen<br />

sowie Zuschläge und Zulagen, die zusätzlich<br />

zu Löhnen und Gehältern gewährt werden<br />

und deren Höhe grundsätzlich erst nach<br />

Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt<br />

werden kann.<br />

Regelmäßigkeit<br />

Ein wenig problematischer ist die Frage nach<br />

der „Regelmäßigkeit”. Die Vereinfachungsregelung<br />

kann vom Arbeitgeber nur in Anspruch<br />

genommen werden, wenn die Variablen regelmäßig<br />

auftreten.<br />

Das ist der Fall, wenn in dem aktuellen<br />

Abrechnungsmonat (für den erstmalig die<br />

Vereinfachungsregelung gelten soll) und in<br />

den beiden vorherigen Monaten entweder<br />

ein Mitarbeiterwechsel eingetreten ist oder<br />

variable Entgeltbestandteile gezahlt wurden.<br />

210 § 28e SGB IV<br />

211 § 23 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 97

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