Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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10.11 Zahlung der <strong>Beiträge</strong><br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist<br />
vom Arbeitgeber zu zahlen. Er haftet als Beitragsschuldner<br />
für die Erfüllung der Zahlungspflicht<br />
210 .<br />
10.11.1 Fälligkeit<br />
Der Anspruch der Sozialversicherungsträger<br />
auf die <strong>Beiträge</strong> entsteht grundsätzlich mit<br />
dem Anspruch auf Zahlung des Entgelts. Für<br />
die Fälligkeit gibt es aber eine Stichtagsregelung<br />
211 . <strong>Beiträge</strong>, die aus dem Arbeitsentgelt<br />
berechnet werden, werden am drittletzten<br />
Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die<br />
Beschäftigung ausgeübt wird. Unter „Bankarbeitstag”<br />
ist der bankübliche Arbeitstag zu<br />
verstehen, also nicht der Samstag oder Sonntag<br />
(obgleich es ja inzwischen 24-Stunden-<br />
Banken im Internet gibt). Das bedeutet, dass<br />
der Beitrag für die Abrechnung des Monats<br />
Juni <strong>2014</strong> spätestens am 26. Juni <strong>2014</strong> bei<br />
der <strong>Krankenkasse</strong> eingegangen sein muss.<br />
Der 28. und 29. Juni zählen nicht mit, da es<br />
sich um Samstag und Sonntag handelt.<br />
Da zu diesem frühen Zeitpunkt eine endgültige<br />
Abrechnung häufig noch gar nicht möglich<br />
ist, muss der Arbeitgeber die voraussichtliche<br />
Beitragshöhe ermitteln. Ein eventueller Restbetrag,<br />
der sich aus der endgültigen Abrechnung<br />
ergibt, wird dann zusammen mit dem<br />
Folgemonat fällig.<br />
Beispiel:<br />
Die Firma Alpha hat für den Monat April<br />
<strong>2014</strong> einen voraussichtlichen Beitrag<br />
von 13.000 Euro ermittelt. Dieser wird<br />
zum 28. April (Fälligkeitstag) nachgewiesen<br />
und gezahlt. Bei der endgültigen<br />
Abrechnung wird ein tatsächlicher Beitrag<br />
von 13.500 Euro ermittelt. Der Differenzbetrag<br />
von 500 Euro wird zusammen<br />
mit dem voraussichtlichen Beitrag<br />
für Mai <strong>2014</strong> nachgewiesen und gezahlt.<br />
Bei der Ermittlung des voraussichtlichen<br />
Beitrages darf es sich nicht um eine bloße<br />
Schätzung oder Abschlagszahlung handeln.<br />
Vielmehr müssen die erkennbaren Veränderungen,<br />
also etwa Mehrarbeit, Mitarbeiterzu-<br />
oder -abgänge berücksichtigt werden. Ein<br />
eventueller Restbetrag darf nur unbedeutend<br />
sein.<br />
Hinweis | Für die Ermittlung der voraussichtlichen<br />
Beitragsschuld haben die<br />
Spitzenverbände detaillierte Regelungen<br />
veröffentlicht. Sie finden diese im Internet<br />
unter www.firmenkunden.tk.de.<br />
Vereinfachungsregelung<br />
Da die Praxis gezeigt hat, dass viele Firmen<br />
gar nicht in der Lage sind, nach den beschriebenen<br />
Regelungen die voraussichtliche Beitragsschuld<br />
rechtzeitig zu ermitteln, hat der<br />
Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung in<br />
das Gesetz aufgenommen.<br />
Der Arbeitgeber kann unter bestimmten<br />
Bedingungen den voraussichtlichen Beitrag<br />
in der Höhe des Beitrags des Vormonats<br />
zahlen. Voraussetzung ist, dass durch einen<br />
Mitarbeiterwechsel oder durch variable Entgeltbestandteile<br />
regelmäßig Änderungen der<br />
Beitragsabrechnung notwendig sind.<br />
Auch in diesen Fällen wird ein eventueller Differenzbetrag<br />
mit der nächsten Monatszahlung<br />
ausgeglichen.<br />
Mitarbeiterwechsel<br />
Um einen Mitarbeiterwechsel handelt es sich,<br />
wenn ein sozialversicherungspflichtiger oder<br />
ein wegen Geringfügigkeit versicherungsfreier<br />
Beschäftigter in das Unternehmen aufgenommen<br />
wird oder es verlässt. Ein Arbeitsplatzwechsel<br />
innerhalb eines Betriebes reicht<br />
dafür nicht aus.<br />
Variable Entgeltbestandteile<br />
Zu den variablen Entgeltbestandteilen gehören<br />
insbesondere Mehrarbeitsvergütungen<br />
sowie Zuschläge und Zulagen, die zusätzlich<br />
zu Löhnen und Gehältern gewährt werden<br />
und deren Höhe grundsätzlich erst nach<br />
Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt<br />
werden kann.<br />
Regelmäßigkeit<br />
Ein wenig problematischer ist die Frage nach<br />
der „Regelmäßigkeit”. Die Vereinfachungsregelung<br />
kann vom Arbeitgeber nur in Anspruch<br />
genommen werden, wenn die Variablen regelmäßig<br />
auftreten.<br />
Das ist der Fall, wenn in dem aktuellen<br />
Abrechnungsmonat (für den erstmalig die<br />
Vereinfachungsregelung gelten soll) und in<br />
den beiden vorherigen Monaten entweder<br />
ein Mitarbeiterwechsel eingetreten ist oder<br />
variable Entgeltbestandteile gezahlt wurden.<br />
210 § 28e SGB IV<br />
211 § 23 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 97