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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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10.9 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />

Für Beschäftigte, für die wegen Erreichens der<br />

Regelaltersgrenze Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />

besteht, muss der Arbeitgeber seinen<br />

Beitragsanteil trotzdem entrichten 206 . Stellt ein<br />

Arbeitgeber einen Beschäftigten erstmalig ein,<br />

der<br />

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das 55. Lebensjahr vollendet hat und<br />

vorher arbeitslos war,<br />

so ist er von der Zahlung seines Anteils an den<br />

Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit.<br />

Der Beschäftigte muss seinen Anteil hingegen<br />

entrichten 207 . Diese Regelung gilt nur noch<br />

für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum<br />

31. Dezember 2007 begründet wurden.<br />

10.10 Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils<br />

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur<br />

im Wege des Lohnabzuges geltend machen.<br />

Dies darf grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt<br />

geschehen, an dem er das Arbeitsentgelt auszahlt.<br />

Ein Abzug für vergangene Zeiten kann nur für<br />

die letzten drei Abrechnungszeiträume ohne<br />

Weiteres vorgenommen werden. Für länger<br />

zurückliegende Zeiten darf der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmeranteil nur einbehalten, wenn<br />

der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers<br />

unterblieben ist 208 .<br />

Ohne Verschulden ist der Arbeitgeber nur<br />

dann, wenn er von der Versicherungs- oder<br />

Beitragspflicht objektiv keine Kenntnis haben<br />

konnte. Dies ist der Fall,<br />

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wenn der Beschäftigte falsche oder unvollständige<br />

Angaben gemacht hat und<br />

dies ursächlich für die Unterlassung des<br />

Beitragsabzuges war (zum Beispiel wenn<br />

ein Student eine weitere Beschäftigung<br />

verschwiegen hat),<br />

wenn der Grund für eine Versicherungsfreiheit<br />

rückwirkend entfallen ist (zum Beispiel<br />

ein rückwirkender Entzug einer Altersrente<br />

wegen zu hohem Hinzuverdienst),<br />

wenn erst später feststeht, dass noch eine<br />

Entgeltzahlung zu leisten ist (zum Beispiel<br />

bei einer Abfindung im Rahmen eines<br />

Kündigungsschutzprozesses).<br />

Nach Ende der Beschäftigung ist ein Nachholen<br />

des unterbliebenen Lohnabzugs grundsätzlich<br />

nicht mehr möglich. Dies gilt nicht,<br />

wenn der Beschäftigte mit dem Ziel kündigt,<br />

den Lohnabzug zu vermeiden. Dann besteht<br />

unter Umständen ein privatrechtlicher Schadensersatzanspruch.<br />

Achtung | Ein „vorsorglicher“ Lohnabzug<br />

als Sicherheit ist nicht zulässig<br />

und kann mit einer Geldbuße von bis zu<br />

5.000 Euro geahndet werden.<br />

Kann der Arbeitgeber den Lohnabzug nicht<br />

mehr vornehmen, muss er den Arbeitnehmeranteil<br />

zusätzlich zu seinem eigenen Anteil<br />

übernehmen. Diese „zusätzliche Leistung“<br />

wird in solchen Fällen nicht zu beitragspflichtigem<br />

Arbeitsentgelt, anders als bei einer<br />

Nettolohnvereinbarung (siehe Punkt B 4.4.1).<br />

Achtung | Ein Rückgriffsrecht auf den<br />

Beschäftigten besteht bei falschen oder<br />

unvollständigen Angaben nur, wenn Sie<br />

diese auch beweisen können. Sie sollten<br />

sich daher bei versicherungsfreien<br />

Beschäftigten stets die entsprechenden<br />

Erklärungen abgeben lassen.<br />

Bei Nachzahlungen (zum Beispiel nach einem<br />

Urteil des Arbeitsgerichts) ist der Arbeitgeber<br />

zum Abzug des Arbeitnehmeranteils berechtigt.<br />

Hier kommt es auf die Auszahlung an.<br />

Grund ist, dass der Arbeitgeber hier keinen<br />

(Abrechnungs-)Fehler gemacht hat, und daher<br />

noch keine Möglichkeit zum Abzug hatte.<br />

Besonderheit | Beitragsanteile, die ausschließlich<br />

der Arbeitnehmer zu tragen<br />

hat (dazu gehören der um 0,9 v.H. höhere<br />

Beitragsanteil zur Krankenversicherung<br />

und der Beitragszuschlag für Kinderlose<br />

in der Pflegeversicherung), können auch<br />

ohne diese Einschränkungen nachträglich<br />

einbehalten werden. Hierfür ist sogar<br />

eine Rückforderung außerhalb des Lohnabzugs<br />

(zum Beispiel bei beendeter Beschäftigung)<br />

möglich*.<br />

* § 28g SGB IV<br />

Ein erweitertes Rückgriffsrecht besteht<br />

auch dann, wenn im Rahmen des Sozialausgleichs<br />

209 bei den Krankenversicherungsbeiträgen<br />

das Berechnungsverfahren II angewandt<br />

werden muss.<br />

206 § 346 Abs. 3 SGB III<br />

207 § 418 SGB III<br />

208 § 28g SGB IV<br />

209 siehe Punkt B 17<br />

96 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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