Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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10.9 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />
Für Beschäftigte, für die wegen Erreichens der<br />
Regelaltersgrenze Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />
besteht, muss der Arbeitgeber seinen<br />
Beitragsanteil trotzdem entrichten 206 . Stellt ein<br />
Arbeitgeber einen Beschäftigten erstmalig ein,<br />
der<br />
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das 55. Lebensjahr vollendet hat und<br />
vorher arbeitslos war,<br />
so ist er von der Zahlung seines Anteils an den<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit.<br />
Der Beschäftigte muss seinen Anteil hingegen<br />
entrichten 207 . Diese Regelung gilt nur noch<br />
für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum<br />
31. Dezember 2007 begründet wurden.<br />
10.10 Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils<br />
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil<br />
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur<br />
im Wege des Lohnabzuges geltend machen.<br />
Dies darf grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt<br />
geschehen, an dem er das Arbeitsentgelt auszahlt.<br />
Ein Abzug für vergangene Zeiten kann nur für<br />
die letzten drei Abrechnungszeiträume ohne<br />
Weiteres vorgenommen werden. Für länger<br />
zurückliegende Zeiten darf der Arbeitgeber<br />
den Arbeitnehmeranteil nur einbehalten, wenn<br />
der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers<br />
unterblieben ist 208 .<br />
Ohne Verschulden ist der Arbeitgeber nur<br />
dann, wenn er von der Versicherungs- oder<br />
Beitragspflicht objektiv keine Kenntnis haben<br />
konnte. Dies ist der Fall,<br />
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wenn der Beschäftigte falsche oder unvollständige<br />
Angaben gemacht hat und<br />
dies ursächlich für die Unterlassung des<br />
Beitragsabzuges war (zum Beispiel wenn<br />
ein Student eine weitere Beschäftigung<br />
verschwiegen hat),<br />
wenn der Grund für eine Versicherungsfreiheit<br />
rückwirkend entfallen ist (zum Beispiel<br />
ein rückwirkender Entzug einer Altersrente<br />
wegen zu hohem Hinzuverdienst),<br />
wenn erst später feststeht, dass noch eine<br />
Entgeltzahlung zu leisten ist (zum Beispiel<br />
bei einer Abfindung im Rahmen eines<br />
Kündigungsschutzprozesses).<br />
Nach Ende der Beschäftigung ist ein Nachholen<br />
des unterbliebenen Lohnabzugs grundsätzlich<br />
nicht mehr möglich. Dies gilt nicht,<br />
wenn der Beschäftigte mit dem Ziel kündigt,<br />
den Lohnabzug zu vermeiden. Dann besteht<br />
unter Umständen ein privatrechtlicher Schadensersatzanspruch.<br />
Achtung | Ein „vorsorglicher“ Lohnabzug<br />
als Sicherheit ist nicht zulässig<br />
und kann mit einer Geldbuße von bis zu<br />
5.000 Euro geahndet werden.<br />
Kann der Arbeitgeber den Lohnabzug nicht<br />
mehr vornehmen, muss er den Arbeitnehmeranteil<br />
zusätzlich zu seinem eigenen Anteil<br />
übernehmen. Diese „zusätzliche Leistung“<br />
wird in solchen Fällen nicht zu beitragspflichtigem<br />
Arbeitsentgelt, anders als bei einer<br />
Nettolohnvereinbarung (siehe Punkt B 4.4.1).<br />
Achtung | Ein Rückgriffsrecht auf den<br />
Beschäftigten besteht bei falschen oder<br />
unvollständigen Angaben nur, wenn Sie<br />
diese auch beweisen können. Sie sollten<br />
sich daher bei versicherungsfreien<br />
Beschäftigten stets die entsprechenden<br />
Erklärungen abgeben lassen.<br />
Bei Nachzahlungen (zum Beispiel nach einem<br />
Urteil des Arbeitsgerichts) ist der Arbeitgeber<br />
zum Abzug des Arbeitnehmeranteils berechtigt.<br />
Hier kommt es auf die Auszahlung an.<br />
Grund ist, dass der Arbeitgeber hier keinen<br />
(Abrechnungs-)Fehler gemacht hat, und daher<br />
noch keine Möglichkeit zum Abzug hatte.<br />
Besonderheit | Beitragsanteile, die ausschließlich<br />
der Arbeitnehmer zu tragen<br />
hat (dazu gehören der um 0,9 v.H. höhere<br />
Beitragsanteil zur Krankenversicherung<br />
und der Beitragszuschlag für Kinderlose<br />
in der Pflegeversicherung), können auch<br />
ohne diese Einschränkungen nachträglich<br />
einbehalten werden. Hierfür ist sogar<br />
eine Rückforderung außerhalb des Lohnabzugs<br />
(zum Beispiel bei beendeter Beschäftigung)<br />
möglich*.<br />
* § 28g SGB IV<br />
Ein erweitertes Rückgriffsrecht besteht<br />
auch dann, wenn im Rahmen des Sozialausgleichs<br />
209 bei den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
das Berechnungsverfahren II angewandt<br />
werden muss.<br />
206 § 346 Abs. 3 SGB III<br />
207 § 418 SGB III<br />
208 § 28g SGB IV<br />
209 siehe Punkt B 17<br />
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