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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich<br />

1.500 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung<br />

beträgt 30,76 Euro. Die Verteilung<br />

wird wie folgt vorgenommen:<br />

Bundesland Sachsen:<br />

Arbeitgeber (0,525 v.H.) . . . . 7,88 EUR<br />

Arbeitnehmer (1,525 v.H.) . . 22,88 EUR<br />

alle anderen Bundesländer:<br />

Arbeitgeber (1,025 v.H.) . . . 15,38 EUR<br />

Arbeitnehmer (1,025 v.H.) . 15,38 EUR<br />

Hinzu kommt auch hier ggf. der Beitragszuschlag<br />

für Kinderlose (siehe auch<br />

Punkt B 3.3), der ebenfalls vom Mitglied<br />

allein zu tragen ist. In diesen Fällen erhöht<br />

sich der Arbeitnehmeranteil dann<br />

auf 1,775 v.H. in Sachsen, bzw. auf<br />

1,275 v.H. in den übrigen Ländern.<br />

10.5 Auszubildende<br />

Bei Auszubildenden trägt der Arbeitgeber<br />

den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein,<br />

wenn die monatliche Ausbildungsvergütung<br />

nicht mehr als 325 Euro beträgt 204 . Wird diese<br />

Grenze durch eine Einmalzahlung überschritten,<br />

so teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

die auf den überschießenden Betrag<br />

entfallenden <strong>Beiträge</strong>.<br />

Beispiel:<br />

Thomas Will ist als Auszubildender bei<br />

der Firma Lehmann beschäftigt. Seine<br />

monatliche Ausbildungsvergütung beträgt<br />

300 Euro. Im November erhält er<br />

ein Weihnachtsgeld von 250 Euro.<br />

Der in der Pflegeversicherung vom Mitglied<br />

zu tragende Zusatzbeitrag (siehe B 10.4) wird<br />

bei den geringverdienenden Auszubildenden<br />

ausnahmsweise ebenfalls vom Arbeitgeber<br />

übernommen.<br />

Gleiches gilt für den eigentlich vom Arbeitnehmer<br />

zu tragenden, um 0,9 v.H. höheren<br />

Beitragsanteil in der Krankenversicherung.<br />

10.6 Kurzarbeit<br />

Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld werden<br />

die <strong>Beiträge</strong> aus dem tatsächlich gezahlten<br />

Entgelt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je<br />

zur Hälfte getragen. Die auf das fiktive Entgelt<br />

entfallenden <strong>Beiträge</strong> zahlt der Arbeitgeber allein.<br />

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter<br />

Punkt B 14.3.<br />

Bei freiwillig Krankenversicherten zahlt der<br />

Arbeitgeber einen höheren Beitragszuschuss.<br />

Siehe auch Punkt B 11.1.3.<br />

10.7 Pauschale <strong>Beiträge</strong> für geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt<br />

der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur<br />

Kranken- und Rentenversicherung. Diesen<br />

Pauschalbeitrag trägt der Arbeitgeber für auf<br />

Antrag befreite Arbeitnehmer allein. Hat der<br />

Beschäftigte sich nicht von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreien lassen, zahlt er die<br />

Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.<br />

Der Arbeitgeber behält diesen Arbeitnehmeranteil<br />

vom Lohn ein und führt ihn an die<br />

Minijob-Zentrale ab (siehe Punkt 14.1).<br />

10.8 Besonderheiten in der Rentenversicherung<br />

Besteht keine Rentenversicherungspflicht,<br />

weil der Beschäftigte eine Vollrente wegen<br />

Alters oder eine Pension bezieht oder das<br />

Alter für die Regelaltersgrenze erreicht hat,<br />

ohne Rente beziehen zu können (siehe Punkt<br />

A 2.6 – 2.8), so ist gleichwohl der Beitragsanteil<br />

des Arbeitgebers zur Rentenversicherung<br />

zu entrichten 205 .<br />

Im Monat November trägt der Arbeitgeber<br />

den Beitrag aus 325 Euro allein,<br />

die <strong>Beiträge</strong> für die restlichen 225 Euro<br />

teilen sich Herr Will und die Firma Lehmann.<br />

204 § 20 Abs. 3 SGB IV<br />

205 § 172 Abs. 1 SGB VI<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 95

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