Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich<br />
1.500 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung<br />
beträgt 30,76 Euro. Die Verteilung<br />
wird wie folgt vorgenommen:<br />
Bundesland Sachsen:<br />
Arbeitgeber (0,525 v.H.) . . . . 7,88 EUR<br />
Arbeitnehmer (1,525 v.H.) . . 22,88 EUR<br />
alle anderen Bundesländer:<br />
Arbeitgeber (1,025 v.H.) . . . 15,38 EUR<br />
Arbeitnehmer (1,025 v.H.) . 15,38 EUR<br />
Hinzu kommt auch hier ggf. der Beitragszuschlag<br />
für Kinderlose (siehe auch<br />
Punkt B 3.3), der ebenfalls vom Mitglied<br />
allein zu tragen ist. In diesen Fällen erhöht<br />
sich der Arbeitnehmeranteil dann<br />
auf 1,775 v.H. in Sachsen, bzw. auf<br />
1,275 v.H. in den übrigen Ländern.<br />
10.5 Auszubildende<br />
Bei Auszubildenden trägt der Arbeitgeber<br />
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein,<br />
wenn die monatliche Ausbildungsvergütung<br />
nicht mehr als 325 Euro beträgt 204 . Wird diese<br />
Grenze durch eine Einmalzahlung überschritten,<br />
so teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
die auf den überschießenden Betrag<br />
entfallenden <strong>Beiträge</strong>.<br />
Beispiel:<br />
Thomas Will ist als Auszubildender bei<br />
der Firma Lehmann beschäftigt. Seine<br />
monatliche Ausbildungsvergütung beträgt<br />
300 Euro. Im November erhält er<br />
ein Weihnachtsgeld von 250 Euro.<br />
Der in der Pflegeversicherung vom Mitglied<br />
zu tragende Zusatzbeitrag (siehe B 10.4) wird<br />
bei den geringverdienenden Auszubildenden<br />
ausnahmsweise ebenfalls vom Arbeitgeber<br />
übernommen.<br />
Gleiches gilt für den eigentlich vom Arbeitnehmer<br />
zu tragenden, um 0,9 v.H. höheren<br />
Beitragsanteil in der Krankenversicherung.<br />
10.6 Kurzarbeit<br />
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld werden<br />
die <strong>Beiträge</strong> aus dem tatsächlich gezahlten<br />
Entgelt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je<br />
zur Hälfte getragen. Die auf das fiktive Entgelt<br />
entfallenden <strong>Beiträge</strong> zahlt der Arbeitgeber allein.<br />
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter<br />
Punkt B 14.3.<br />
Bei freiwillig Krankenversicherten zahlt der<br />
Arbeitgeber einen höheren Beitragszuschuss.<br />
Siehe auch Punkt B 11.1.3.<br />
10.7 Pauschale <strong>Beiträge</strong> für geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt<br />
der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur<br />
Kranken- und Rentenversicherung. Diesen<br />
Pauschalbeitrag trägt der Arbeitgeber für auf<br />
Antrag befreite Arbeitnehmer allein. Hat der<br />
Beschäftigte sich nicht von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreien lassen, zahlt er die<br />
Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.<br />
Der Arbeitgeber behält diesen Arbeitnehmeranteil<br />
vom Lohn ein und führt ihn an die<br />
Minijob-Zentrale ab (siehe Punkt 14.1).<br />
10.8 Besonderheiten in der Rentenversicherung<br />
Besteht keine Rentenversicherungspflicht,<br />
weil der Beschäftigte eine Vollrente wegen<br />
Alters oder eine Pension bezieht oder das<br />
Alter für die Regelaltersgrenze erreicht hat,<br />
ohne Rente beziehen zu können (siehe Punkt<br />
A 2.6 – 2.8), so ist gleichwohl der Beitragsanteil<br />
des Arbeitgebers zur Rentenversicherung<br />
zu entrichten 205 .<br />
Im Monat November trägt der Arbeitgeber<br />
den Beitrag aus 325 Euro allein,<br />
die <strong>Beiträge</strong> für die restlichen 225 Euro<br />
teilen sich Herr Will und die Firma Lehmann.<br />
204 § 20 Abs. 3 SGB IV<br />
205 § 172 Abs. 1 SGB VI<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 95