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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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9.10. Unfallversicherung<br />

Eine besondere Beitragsberechnung für<br />

Einmalzahlungen erfolgt in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung nicht. Hier gibt es für die<br />

Beitragsbemessungsgrenze nur einen – je<br />

nach Unfallversicherungsträger unterschiedlichen<br />

– Jahreswert. Deshalb sind alle Entgelt<br />

im Laufe eines Jahres in voller Höhe beitragspflichtig,<br />

bis der Grenzwert erreicht ist.<br />

Auch die Märzklausel gilt für die Unfallversicherungsbeiträge<br />

nicht.<br />

10. Aufbringung und Abführung<br />

der <strong>Beiträge</strong><br />

10.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

Unter der Bezeichnung Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

versteht man die <strong>Beiträge</strong><br />

Versicherungspflichtiger zur Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im<br />

weiteren Sinne gehören auch die <strong>Beiträge</strong><br />

zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die<br />

Insolvenzgeldumlage dazu. Hier mit dem<br />

Unterschied, dass diese <strong>Beiträge</strong> ausschließlich<br />

vom Arbeitgeber aufzubringen sind.<br />

Details dazu finden Sie im Teil E. Für diese<br />

<strong>Beiträge</strong> gelten im Wesentlichen einheitliche<br />

Bestimmungen hinsichtlich der Beitragslastverteilung,<br />

Berechnung und Abführung der<br />

<strong>Beiträge</strong> 202 siehe auch Punkt B 2.<br />

Das gilt nicht für die <strong>Beiträge</strong> zur Unfallversicherung,<br />

da diese nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

gehören.<br />

10.2 Beitragslastverteilung<br />

Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

die <strong>Beiträge</strong> je zur Hälfte. Hiervon<br />

gibt es allerdings einige Ausnahmen. Die<br />

Besonderheiten zur Beitragsberechnung und<br />

-verteilung im Niedriglohnbereich finden Sie<br />

unter Punkt B 14.2.<br />

10.3 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />

Die Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer ist in der Krankenversicherung<br />

nicht paritätisch. Der Arbeitnehmeranteil<br />

ist um 0,9 Prozentpunkte höher als<br />

der Beitrag des Arbeitgebers. Seit 2011 sind<br />

die Prozentsätze im Gesetz festgeschrieben.<br />

Danach beträgt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag<br />

15,5 v.H. der beitragspflichtigen<br />

Einnahmen. Davon entfallen auf den<br />

Arbeitgeber 7,3 v.H., der Arbeitnehmer trägt<br />

einen Anteil von 8,2 v.H.<br />

Zusätzliche Abweichungen können sich aufgrund<br />

der Durchführung des Sozialausgleichs<br />

ergeben.<br />

Künftige Kostensteigerungen sollen nicht<br />

mehr durch die Anhebung des Beitragssatzes,<br />

sondern über einen ausschließlich vom Mitglied<br />

zu tragenden Zusatzbeitrag aufgefangen<br />

werden (siehe Punkt B 15).<br />

10.4 Besonderheiten in der Pflegeversicherung<br />

Aufgebracht wird der Beitragszuschlag (siehe<br />

auch Punkt B 3.3) grundsätzlich vom Mitglied<br />

allein. Lediglich bei Geringverdienern (siehe<br />

Punkt B 10.5) wird der Zuschlag vom Arbeitgeber<br />

übernommen.<br />

Der Beitragszuschlag wird immer von der<br />

Stelle abgeführt, die auch die „normalen“<br />

Pflegeversicherungsbeiträge abführt. Bei<br />

Arbeitnehmern ist dies also der Arbeitgeber.<br />

Das gilt auch, wenn Sie bei freiwillig krankenversicherten<br />

Beschäftigten die Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträge an die <strong>Krankenkasse</strong><br />

abführen. In dem Fall müssen Sie auch<br />

den Zuschlag mit abführen. Die Beitragsabführung<br />

kann immer nur insgesamt erfolgen,<br />

Sie können also nicht den Pflegeversicherungsbeitrag<br />

abführen und die Zahlung des<br />

Zuschlags dem Beschäftigten überlassen.<br />

Zahlen Sie den Beitragszuschuss an ein freiwilliges<br />

Mitglied aus, muss der Beschäftigte<br />

mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

auch den Beitragszuschlag selbst<br />

abführen oder den Nachweis der Elterneigenschaft<br />

gegenüber der Pflegekasse erbringen.<br />

10.4.1 Beschäftigte im Bundesland Sachsen<br />

Für die <strong>Beiträge</strong> zur Pflegeversicherung gibt<br />

es im Land Sachsen eine Ausnahme. Als Ausgleich<br />

für den Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung<br />

haben alle Bundesländer – mit<br />

Ausnahme von Sachsen – einen landesweiten<br />

gesetzlichen Feiertag gestrichen. Dies galt<br />

allerdings nur für die erste Stufe der Pflegeversicherung<br />

mit einem Beitragssatz von<br />

1,0 v.H. Aus diesem Grund beteiligen sich die<br />

Arbeitgeber in Sachsen nur an den <strong>Beiträge</strong>n<br />

für die zweite Stufe von 1,05 v.H. Der Arbeitgeberanteil<br />

im Land Sachsen beträgt daher<br />

lediglich 0,525 v.H. Den restlichen Beitrag von<br />

1,525 v.H. zahlen die Arbeitnehmer allein 203 .<br />

202 § 28d SGB IV<br />

203 § 58 SGB XI<br />

94 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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