Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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9.10. Unfallversicherung<br />
Eine besondere Beitragsberechnung für<br />
Einmalzahlungen erfolgt in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung nicht. Hier gibt es für die<br />
Beitragsbemessungsgrenze nur einen – je<br />
nach Unfallversicherungsträger unterschiedlichen<br />
– Jahreswert. Deshalb sind alle Entgelt<br />
im Laufe eines Jahres in voller Höhe beitragspflichtig,<br />
bis der Grenzwert erreicht ist.<br />
Auch die Märzklausel gilt für die Unfallversicherungsbeiträge<br />
nicht.<br />
10. Aufbringung und Abführung<br />
der <strong>Beiträge</strong><br />
10.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
Unter der Bezeichnung Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
versteht man die <strong>Beiträge</strong><br />
Versicherungspflichtiger zur Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im<br />
weiteren Sinne gehören auch die <strong>Beiträge</strong><br />
zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die<br />
Insolvenzgeldumlage dazu. Hier mit dem<br />
Unterschied, dass diese <strong>Beiträge</strong> ausschließlich<br />
vom Arbeitgeber aufzubringen sind.<br />
Details dazu finden Sie im Teil E. Für diese<br />
<strong>Beiträge</strong> gelten im Wesentlichen einheitliche<br />
Bestimmungen hinsichtlich der Beitragslastverteilung,<br />
Berechnung und Abführung der<br />
<strong>Beiträge</strong> 202 siehe auch Punkt B 2.<br />
Das gilt nicht für die <strong>Beiträge</strong> zur Unfallversicherung,<br />
da diese nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
gehören.<br />
10.2 Beitragslastverteilung<br />
Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
die <strong>Beiträge</strong> je zur Hälfte. Hiervon<br />
gibt es allerdings einige Ausnahmen. Die<br />
Besonderheiten zur Beitragsberechnung und<br />
-verteilung im Niedriglohnbereich finden Sie<br />
unter Punkt B 14.2.<br />
10.3 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />
Die Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer ist in der Krankenversicherung<br />
nicht paritätisch. Der Arbeitnehmeranteil<br />
ist um 0,9 Prozentpunkte höher als<br />
der Beitrag des Arbeitgebers. Seit 2011 sind<br />
die Prozentsätze im Gesetz festgeschrieben.<br />
Danach beträgt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag<br />
15,5 v.H. der beitragspflichtigen<br />
Einnahmen. Davon entfallen auf den<br />
Arbeitgeber 7,3 v.H., der Arbeitnehmer trägt<br />
einen Anteil von 8,2 v.H.<br />
Zusätzliche Abweichungen können sich aufgrund<br />
der Durchführung des Sozialausgleichs<br />
ergeben.<br />
Künftige Kostensteigerungen sollen nicht<br />
mehr durch die Anhebung des Beitragssatzes,<br />
sondern über einen ausschließlich vom Mitglied<br />
zu tragenden Zusatzbeitrag aufgefangen<br />
werden (siehe Punkt B 15).<br />
10.4 Besonderheiten in der Pflegeversicherung<br />
Aufgebracht wird der Beitragszuschlag (siehe<br />
auch Punkt B 3.3) grundsätzlich vom Mitglied<br />
allein. Lediglich bei Geringverdienern (siehe<br />
Punkt B 10.5) wird der Zuschlag vom Arbeitgeber<br />
übernommen.<br />
Der Beitragszuschlag wird immer von der<br />
Stelle abgeführt, die auch die „normalen“<br />
Pflegeversicherungsbeiträge abführt. Bei<br />
Arbeitnehmern ist dies also der Arbeitgeber.<br />
Das gilt auch, wenn Sie bei freiwillig krankenversicherten<br />
Beschäftigten die Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge an die <strong>Krankenkasse</strong><br />
abführen. In dem Fall müssen Sie auch<br />
den Zuschlag mit abführen. Die Beitragsabführung<br />
kann immer nur insgesamt erfolgen,<br />
Sie können also nicht den Pflegeversicherungsbeitrag<br />
abführen und die Zahlung des<br />
Zuschlags dem Beschäftigten überlassen.<br />
Zahlen Sie den Beitragszuschuss an ein freiwilliges<br />
Mitglied aus, muss der Beschäftigte<br />
mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
auch den Beitragszuschlag selbst<br />
abführen oder den Nachweis der Elterneigenschaft<br />
gegenüber der Pflegekasse erbringen.<br />
10.4.1 Beschäftigte im Bundesland Sachsen<br />
Für die <strong>Beiträge</strong> zur Pflegeversicherung gibt<br />
es im Land Sachsen eine Ausnahme. Als Ausgleich<br />
für den Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung<br />
haben alle Bundesländer – mit<br />
Ausnahme von Sachsen – einen landesweiten<br />
gesetzlichen Feiertag gestrichen. Dies galt<br />
allerdings nur für die erste Stufe der Pflegeversicherung<br />
mit einem Beitragssatz von<br />
1,0 v.H. Aus diesem Grund beteiligen sich die<br />
Arbeitgeber in Sachsen nur an den <strong>Beiträge</strong>n<br />
für die zweite Stufe von 1,05 v.H. Der Arbeitgeberanteil<br />
im Land Sachsen beträgt daher<br />
lediglich 0,525 v.H. Den restlichen Beitrag von<br />
1,525 v.H. zahlen die Arbeitnehmer allein 203 .<br />
202 § 28d SGB IV<br />
203 § 58 SGB XI<br />
94 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>