Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
maximal<br />
beitragspflichtiger<br />
Teil der Einmalzahlung<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
anteilige<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
bisheriges<br />
beitragspflichtiges<br />
Entgelt<br />
Muss nach diesen Grundsätzen die Zuordnung<br />
zum Vorjahr erfolgen, so bleibt es bei<br />
dieser Zuordnung auch dann, wenn dadurch<br />
ein geringerer Anteil der Einmalzahlung beitragspflichtig<br />
ist, als dies bei einer Abrechnung<br />
im laufenden Jahr der Fall wäre.<br />
Beispiel:<br />
Setzen wir das vorherige Beispiel mit<br />
Herrn Wels fort: Im Mai 2013 betrug<br />
sein Entgelt bei der Firma Horn 3.900<br />
Euro. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
für diesen Zeitraum<br />
betrug 3.937,50 Euro, sodass von der<br />
Einmalzahlung nur noch 37,50 Euro beitragspflichtig<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
sind. Bei einer Zuordnung<br />
zum Monat März <strong>2014</strong> würde ein Betrag<br />
in Höhe von 450,00 Euro (12.150,00<br />
Euro ./. 11.700 EUR) der Beitragspflicht<br />
unterliegen. Gleichwohl bleibt es bei der<br />
Zuordnung zum Vorjahr.<br />
9.9 Zahlung während beitragsfreier<br />
Zeiten<br />
Werden Einmalzahlungen während einer<br />
beitragsfreien Zeit gezahlt, so ist die Zahlung<br />
gleichwohl beitragspflichtig. Nur wenn im<br />
Kalenderjahr bis zur Auszahlung durchgängig<br />
eine beitragsfreie Zeit bestand, so sind keine<br />
<strong>Beiträge</strong> aus der Einmalzahlung zu entrichten.<br />
Bei einer Zahlung bis zum 31. März ist<br />
allerdings ggf. die Zuordnung auf das Vorjahr<br />
(Märzklausel) vorzunehmen. Zur grundsätzlichen<br />
zeitlichen Zuordnung von Einmalzahlungen<br />
siehe Punkt B 9.3.<br />
Ansonsten bleiben beitragsfreie Zeiten bei<br />
der Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
außer Ansatz.<br />
9.8 Rückzahlung von Einmal zahlungen<br />
Gelegentlich werden Sonderzahlungen nur<br />
unter einschränkenden Bedingungen geleistet<br />
und müssen ggf. zurückgezahlt werden.<br />
Dies kommt zum Beispiel vor, wenn das<br />
Weihnachtsgeld dem Beschäftigten nur unter<br />
der Voraussetzung zusteht, dass das Arbeitsverhältnis<br />
über den 31. März des Folgejahres<br />
hinaus besteht. Im Falle einer Rückzahlung ist<br />
der Abrechnungsmonat, in dem die Einmalzahlung<br />
abgerechnet wurde, zu berichtigen.<br />
92 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>