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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

maximal<br />

beitragspflichtiger<br />

Teil der Einmalzahlung<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

anteilige<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

bisheriges<br />

beitragspflichtiges<br />

Entgelt<br />

Muss nach diesen Grundsätzen die Zuordnung<br />

zum Vorjahr erfolgen, so bleibt es bei<br />

dieser Zuordnung auch dann, wenn dadurch<br />

ein geringerer Anteil der Einmalzahlung beitragspflichtig<br />

ist, als dies bei einer Abrechnung<br />

im laufenden Jahr der Fall wäre.<br />

Beispiel:<br />

Setzen wir das vorherige Beispiel mit<br />

Herrn Wels fort: Im Mai 2013 betrug<br />

sein Entgelt bei der Firma Horn 3.900<br />

Euro. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

für diesen Zeitraum<br />

betrug 3.937,50 Euro, sodass von der<br />

Einmalzahlung nur noch 37,50 Euro beitragspflichtig<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

sind. Bei einer Zuordnung<br />

zum Monat März <strong>2014</strong> würde ein Betrag<br />

in Höhe von 450,00 Euro (12.150,00<br />

Euro ./. 11.700 EUR) der Beitragspflicht<br />

unterliegen. Gleichwohl bleibt es bei der<br />

Zuordnung zum Vorjahr.<br />

9.9 Zahlung während beitragsfreier<br />

Zeiten<br />

Werden Einmalzahlungen während einer<br />

beitragsfreien Zeit gezahlt, so ist die Zahlung<br />

gleichwohl beitragspflichtig. Nur wenn im<br />

Kalenderjahr bis zur Auszahlung durchgängig<br />

eine beitragsfreie Zeit bestand, so sind keine<br />

<strong>Beiträge</strong> aus der Einmalzahlung zu entrichten.<br />

Bei einer Zahlung bis zum 31. März ist<br />

allerdings ggf. die Zuordnung auf das Vorjahr<br />

(Märzklausel) vorzunehmen. Zur grundsätzlichen<br />

zeitlichen Zuordnung von Einmalzahlungen<br />

siehe Punkt B 9.3.<br />

Ansonsten bleiben beitragsfreie Zeiten bei<br />

der Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

außer Ansatz.<br />

9.8 Rückzahlung von Einmal zahlungen<br />

Gelegentlich werden Sonderzahlungen nur<br />

unter einschränkenden Bedingungen geleistet<br />

und müssen ggf. zurückgezahlt werden.<br />

Dies kommt zum Beispiel vor, wenn das<br />

Weihnachtsgeld dem Beschäftigten nur unter<br />

der Voraussetzung zusteht, dass das Arbeitsverhältnis<br />

über den 31. März des Folgejahres<br />

hinaus besteht. Im Falle einer Rückzahlung ist<br />

der Abrechnungsmonat, in dem die Einmalzahlung<br />

abgerechnet wurde, zu berichtigen.<br />

92 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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