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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Herr Jonathan ist seit dem 15. Januar<br />

bei der Firma Salzmann beschäftigt. Er<br />

hat ein festes Monatsgehalt von 2.000<br />

Euro. Für den Januar erhielt er anteilig<br />

1.135 Euro. In der Zeit vom 15. Januar<br />

bis zum 30. April <strong>2014</strong> erzielte er ein beitragspflichtiges<br />

Entgelt (einschließlich<br />

des laufenden Entgelts für April) in Höhe<br />

von insgesamt 7.135 Euro. Im April erhält<br />

er eine Einmalzahlung.<br />

Die Berechnung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

wird wie<br />

folgt vorgenommen:<br />

Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Zeitraum:<br />

15. Januar bis 30. April <strong>2014</strong><br />

(48.600 EUR x 107 Kalendertage) = 14.445,00 EUR<br />

360 Kalendertage<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />

Zeitraum:<br />

15. Januar bis 30. April <strong>2014</strong><br />

(71.400 EUR x 107 Kalendertage) = 21.221,67 EUR<br />

360 Kalendertage<br />

Von der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

ist das bisher erzielte<br />

Arbeitsentgelt in Höhe von 7.135 Euro<br />

abzuziehen. Damit ist von der Einmalzahlung<br />

höchstens ein Betrag von 7.310,00<br />

Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

sowie höchstens 14.086,67 Euro in<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

beitragspflichtig.<br />

9.7 Märzklausel<br />

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Einmalzahlungen<br />

generell im Januar eines Jahres<br />

gezahlt werden und so die stärkere Einbeziehung<br />

in die Beitragsberechnung umgangen<br />

werden kann. Daher wurde die sogenannte<br />

Märzklausel geschaffen. Werden Einmalzahlungen<br />

in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31.<br />

März eines Jahres gezahlt, so müssen diese<br />

in bestimmten Fällen dem letzten abgerechneten<br />

Monat des Vorjahres – in der Regel<br />

also dem Dezember – zugeordnet werden.<br />

Dadurch wird die Beitragsverteilung auf das<br />

ganze letzte Kalenderjahr ermöglicht 200 .<br />

Die Zuordnung zum Vorjahr ist in folgenden<br />

Fällen erforderlich:<br />

űű<br />

űű<br />

Bei krankenversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten, wenn die Einmalzahlung<br />

zusammen mit dem sonstigen beitragspflichtigen<br />

Entgelt von Januar bis März die<br />

anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

in der Krankenversicherung übersteigt,<br />

also nicht in voller Höhe beitragspflichtig<br />

wäre 201 . Die Zuordnung zum Vorjahr erfolgt<br />

dann einheitlich für alle Versicherungszweige,<br />

also auch für die Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung, obgleich für<br />

diese ja eine höhere Beitragsbemessungsgrenze<br />

gilt.<br />

Beispiel:<br />

Frau Lehnert ist bei der Firma ABC krankenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Im März wird ihr eine Tantieme in Höhe von 4.000 Euro<br />

ausgezahlt. Ihr monatliches Entgelt beträgt 3.000 Euro. Die anteilige<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis<br />

31. März <strong>2014</strong> beträgt 12.150,00 Euro (48.600 EUR x 90 Kalendertage<br />

: 360 Kalendertage). Das Entgelt für diesen Zeitraum beträgt<br />

insgesamt 13.000 Euro. Damit wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

überschritten. Die Einmalzahlung muss dem<br />

Dezember des Vorjahres zugeordnet werden.<br />

Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten,<br />

wenn die Einmalzahlung zusammen<br />

mit dem sonstigen beitragspflichtigen<br />

Entgelt von Januar bis März die anteilige<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung übersteigt.<br />

Die Zuordnung zum Vorjahr kann nur erfolgen,<br />

wenn bei dem Arbeitgeber zu irgendeinem<br />

Zeitpunkt im Vorjahr eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung bestanden hat.<br />

Beispiel:<br />

Herr Wels ist seit dem 1. Januar <strong>2014</strong> bei der Firma Horn krankenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Im Jahr 2013 hatte er bereits<br />

in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai für diese Firma gearbeitet.<br />

Sein monatliches Gehalt beträgt 3.900 Euro. Im März erhält er<br />

ein Urlaubsgeld von 3.000 Euro.<br />

Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom<br />

1. Januar bis 31. März beträgt 12.150,00 Euro (48.600 EUR x 90<br />

Kalendertage : 360 Kalendertage). Das Entgelt für diesen Zeitraum<br />

beträgt insgesamt 14.700 Euro. Damit wird die anteilige<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten. Die Einmalzahlung<br />

muss dem Vorjahr zugeordnet werden. In diesem Fall aber<br />

nicht dem Monat Dezember, da in diesem Monat kein Beschäftigungsverhältnis<br />

bei der Firma Horn bestanden hat, sondern dem<br />

Mai, da dies der letzte Gehaltsabrechnungszeitraum gewesen ist.<br />

200 § 23a Abs. 4 SGB IV<br />

201 § 23a Abs. 5 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 91

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