Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Jonathan ist seit dem 15. Januar<br />
bei der Firma Salzmann beschäftigt. Er<br />
hat ein festes Monatsgehalt von 2.000<br />
Euro. Für den Januar erhielt er anteilig<br />
1.135 Euro. In der Zeit vom 15. Januar<br />
bis zum 30. April <strong>2014</strong> erzielte er ein beitragspflichtiges<br />
Entgelt (einschließlich<br />
des laufenden Entgelts für April) in Höhe<br />
von insgesamt 7.135 Euro. Im April erhält<br />
er eine Einmalzahlung.<br />
Die Berechnung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
wird wie<br />
folgt vorgenommen:<br />
Kranken- und Pflegeversicherung:<br />
Zeitraum:<br />
15. Januar bis 30. April <strong>2014</strong><br />
(48.600 EUR x 107 Kalendertage) = 14.445,00 EUR<br />
360 Kalendertage<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />
Zeitraum:<br />
15. Januar bis 30. April <strong>2014</strong><br />
(71.400 EUR x 107 Kalendertage) = 21.221,67 EUR<br />
360 Kalendertage<br />
Von der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
ist das bisher erzielte<br />
Arbeitsentgelt in Höhe von 7.135 Euro<br />
abzuziehen. Damit ist von der Einmalzahlung<br />
höchstens ein Betrag von 7.310,00<br />
Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
sowie höchstens 14.086,67 Euro in<br />
der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
beitragspflichtig.<br />
9.7 Märzklausel<br />
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Einmalzahlungen<br />
generell im Januar eines Jahres<br />
gezahlt werden und so die stärkere Einbeziehung<br />
in die Beitragsberechnung umgangen<br />
werden kann. Daher wurde die sogenannte<br />
Märzklausel geschaffen. Werden Einmalzahlungen<br />
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31.<br />
März eines Jahres gezahlt, so müssen diese<br />
in bestimmten Fällen dem letzten abgerechneten<br />
Monat des Vorjahres – in der Regel<br />
also dem Dezember – zugeordnet werden.<br />
Dadurch wird die Beitragsverteilung auf das<br />
ganze letzte Kalenderjahr ermöglicht 200 .<br />
Die Zuordnung zum Vorjahr ist in folgenden<br />
Fällen erforderlich:<br />
űű<br />
űű<br />
Bei krankenversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigten, wenn die Einmalzahlung<br />
zusammen mit dem sonstigen beitragspflichtigen<br />
Entgelt von Januar bis März die<br />
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
in der Krankenversicherung übersteigt,<br />
also nicht in voller Höhe beitragspflichtig<br />
wäre 201 . Die Zuordnung zum Vorjahr erfolgt<br />
dann einheitlich für alle Versicherungszweige,<br />
also auch für die Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung, obgleich für<br />
diese ja eine höhere Beitragsbemessungsgrenze<br />
gilt.<br />
Beispiel:<br />
Frau Lehnert ist bei der Firma ABC krankenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt. Im März wird ihr eine Tantieme in Höhe von 4.000 Euro<br />
ausgezahlt. Ihr monatliches Entgelt beträgt 3.000 Euro. Die anteilige<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis<br />
31. März <strong>2014</strong> beträgt 12.150,00 Euro (48.600 EUR x 90 Kalendertage<br />
: 360 Kalendertage). Das Entgelt für diesen Zeitraum beträgt<br />
insgesamt 13.000 Euro. Damit wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
überschritten. Die Einmalzahlung muss dem<br />
Dezember des Vorjahres zugeordnet werden.<br />
Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten,<br />
wenn die Einmalzahlung zusammen<br />
mit dem sonstigen beitragspflichtigen<br />
Entgelt von Januar bis März die anteilige<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung übersteigt.<br />
Die Zuordnung zum Vorjahr kann nur erfolgen,<br />
wenn bei dem Arbeitgeber zu irgendeinem<br />
Zeitpunkt im Vorjahr eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung bestanden hat.<br />
Beispiel:<br />
Herr Wels ist seit dem 1. Januar <strong>2014</strong> bei der Firma Horn krankenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt. Im Jahr 2013 hatte er bereits<br />
in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai für diese Firma gearbeitet.<br />
Sein monatliches Gehalt beträgt 3.900 Euro. Im März erhält er<br />
ein Urlaubsgeld von 3.000 Euro.<br />
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom<br />
1. Januar bis 31. März beträgt 12.150,00 Euro (48.600 EUR x 90<br />
Kalendertage : 360 Kalendertage). Das Entgelt für diesen Zeitraum<br />
beträgt insgesamt 14.700 Euro. Damit wird die anteilige<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten. Die Einmalzahlung<br />
muss dem Vorjahr zugeordnet werden. In diesem Fall aber<br />
nicht dem Monat Dezember, da in diesem Monat kein Beschäftigungsverhältnis<br />
bei der Firma Horn bestanden hat, sondern dem<br />
Mai, da dies der letzte Gehaltsabrechnungszeitraum gewesen ist.<br />
200 § 23a Abs. 4 SGB IV<br />
201 § 23a Abs. 5 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 91