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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Achtung | Im Zweifelsfall sollten Sie<br />

einen Bescheid der <strong>Krankenkasse</strong> verlangen<br />

oder das Statusfeststellungsverfahren<br />

bei der Rentenversicherung<br />

einleiten (siehe Punkt A 1.5), um sich<br />

vor späteren Beitragsnachforderungen<br />

zu schützen.<br />

1.2.1 Persönliche Abhängigkeit<br />

Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen kann<br />

der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht frei<br />

gestalten. Auch über die Lage der Arbeitszeit,<br />

den Einsatz seiner Arbeitskraft und die Gestaltung<br />

seiner Arbeit kann der Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich nicht selbst bestimmen. Zudem<br />

trägt er selbst kein Unternehmerrisiko, ist<br />

also von den Entscheidungen eines anderen<br />

– nämlich seines Arbeitgebers – abhängig<br />

und kann den wirtschaftlichen Erfolg seiner<br />

Arbeit nicht selbst nutzen. Das Fehlen eines<br />

Unternehmensrisikos ist ein entscheidender<br />

Punkt in der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft<br />

5 .<br />

1.2.2 Eingliederung in den Betrieb<br />

Eine Eingliederung in den Betrieb wird zum<br />

Beispiel dadurch erkennbar, dass der Beschäftigte<br />

seine Arbeit in den Räumen des<br />

Arbeitgebers ausübt bzw. ausüben muss.<br />

Anhaltspunkte sind auch die Einbindung in die<br />

Urlaubsplanung und das allgemeine organisatorische<br />

Umfeld des Betriebes.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Einzelfall<br />

durch besondere Beziehungen (zum Beispiel<br />

familiärer oder freundschaftlicher Natur) oder<br />

wegen der Art der Tätigkeit größere Freiheiten<br />

bei der Gestaltung der Arbeit bestehen.<br />

Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht<br />

räumlich, sondern organisatorisch zu verstehen.<br />

So kann sie auch bei Heimarbeit (etwa<br />

Telearbeit) vorliegen 6 .<br />

1.2.3 Weisungsgebundenheit<br />

Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen<br />

unterliegt der Arbeitnehmer durch die Eingliederung<br />

in den Betrieb dem Weisungsrecht<br />

seines Arbeitgebers. Dieser bestimmt über<br />

die Art und Weise der Arbeitserledigung, den<br />

Ort und die Zeit der Ausübung der Tätigkeit.<br />

Entscheidend ist nicht der genaue Grad<br />

der Weisungen, die vom Arbeitgeber erteilt<br />

werden. Insbesondere in Führungspositionen<br />

oder bei Spezialisten werden sich die Vor-<br />

5 u.a. BSG vom 27.1.1977 – Aktenzeichen 12/3 RK 33/75<br />

6 BSG vom 27.9.1972 – Aktenzeichen 12 RK 11/72<br />

gaben des Arbeitgebers nur auf den Rahmen<br />

der Tätigkeit erstrecken, während der Arbeitnehmer<br />

im Detail der Erledigung Freiräume<br />

und Entscheidungsspielräume hat. Dies<br />

schließt jedoch eine abhängige Beschäftigung<br />

nicht aus.<br />

1.2.4 Beschäftigung gegen Entgelt<br />

Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer<br />

ist grundsätzlich davon abhängig, dass die<br />

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt<br />

wird 7 . Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter,<br />

die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt<br />

werden 8 . Im Vordergrund steht der Grundsatz<br />

„Entgelt für geleistete Arbeit“ – dies<br />

ist Bedingung für die Versicherungspflicht.<br />

Ausnahmen hiervon gibt es aber zum Beispiel<br />

im Falle der Arbeitsunfähigkeit, bei der das<br />

Entgelt ohne direkte Gegenleistung gezahlt<br />

wird 9 , sowie bei besonderen Beschäftigungsformen,<br />

wie bei der Vereinbarung flexibler<br />

Arbeitszeiten oder von Altersteilzeit.<br />

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen<br />

Einnahmen aus einer Beschäftigung,<br />

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die<br />

Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung<br />

oder in welcher Form sie geleistet<br />

werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung<br />

oder im Zusammenhang mit ihr<br />

erzielt werden 10 . Auch Zahlungen Dritter, die<br />

aufgrund der Beschäftigung geleistet werden,<br />

sind grundsätzlich Arbeitsentgelt.<br />

Ausnahmen für einzelne Einkommensarten<br />

regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

11 .<br />

1.3 Gesellschafter/Mitunternehmer<br />

Besonders schwierig ist die Beurteilung der<br />

Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt, bei Gesellschaftern und<br />

Mitunternehmern, die im Betrieb mitarbeiten.<br />

Vielfach nehmen Gesellschafter an, dass<br />

sie allein aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter<br />

nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen. Oftmals scheidet in<br />

diesen Fällen tatsächlich ein direktes Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers aus. Gleichwohl<br />

kann durch die Eingliederung in den Betrieb<br />

und fehlendes Unternehmerrisiko eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung vorliegen.<br />

Entscheidend ist in erster Linie die Rechtsform<br />

des Unternehmens. Die Rechtsprechung<br />

hat umfangreiche Grundsätze zu den<br />

einzelnen Rechtsformen entwickelt.<br />

7 u.a. BSG vom 28.8.1961 – Aktenzeichen 3 RK 57/57<br />

8 siehe Punkt A 1.6.1<br />

9 BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 4 RJ 58/58<br />

10 § 14 Abs. 1 SGB IV<br />

11 siehe Punkt B 4<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 9

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