Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Achtung | Im Zweifelsfall sollten Sie<br />
einen Bescheid der <strong>Krankenkasse</strong> verlangen<br />
oder das Statusfeststellungsverfahren<br />
bei der Rentenversicherung<br />
einleiten (siehe Punkt A 1.5), um sich<br />
vor späteren Beitragsnachforderungen<br />
zu schützen.<br />
1.2.1 Persönliche Abhängigkeit<br />
Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen kann<br />
der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht frei<br />
gestalten. Auch über die Lage der Arbeitszeit,<br />
den Einsatz seiner Arbeitskraft und die Gestaltung<br />
seiner Arbeit kann der Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich nicht selbst bestimmen. Zudem<br />
trägt er selbst kein Unternehmerrisiko, ist<br />
also von den Entscheidungen eines anderen<br />
– nämlich seines Arbeitgebers – abhängig<br />
und kann den wirtschaftlichen Erfolg seiner<br />
Arbeit nicht selbst nutzen. Das Fehlen eines<br />
Unternehmensrisikos ist ein entscheidender<br />
Punkt in der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft<br />
5 .<br />
1.2.2 Eingliederung in den Betrieb<br />
Eine Eingliederung in den Betrieb wird zum<br />
Beispiel dadurch erkennbar, dass der Beschäftigte<br />
seine Arbeit in den Räumen des<br />
Arbeitgebers ausübt bzw. ausüben muss.<br />
Anhaltspunkte sind auch die Einbindung in die<br />
Urlaubsplanung und das allgemeine organisatorische<br />
Umfeld des Betriebes.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Einzelfall<br />
durch besondere Beziehungen (zum Beispiel<br />
familiärer oder freundschaftlicher Natur) oder<br />
wegen der Art der Tätigkeit größere Freiheiten<br />
bei der Gestaltung der Arbeit bestehen.<br />
Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht<br />
räumlich, sondern organisatorisch zu verstehen.<br />
So kann sie auch bei Heimarbeit (etwa<br />
Telearbeit) vorliegen 6 .<br />
1.2.3 Weisungsgebundenheit<br />
Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen<br />
unterliegt der Arbeitnehmer durch die Eingliederung<br />
in den Betrieb dem Weisungsrecht<br />
seines Arbeitgebers. Dieser bestimmt über<br />
die Art und Weise der Arbeitserledigung, den<br />
Ort und die Zeit der Ausübung der Tätigkeit.<br />
Entscheidend ist nicht der genaue Grad<br />
der Weisungen, die vom Arbeitgeber erteilt<br />
werden. Insbesondere in Führungspositionen<br />
oder bei Spezialisten werden sich die Vor-<br />
5 u.a. BSG vom 27.1.1977 – Aktenzeichen 12/3 RK 33/75<br />
6 BSG vom 27.9.1972 – Aktenzeichen 12 RK 11/72<br />
gaben des Arbeitgebers nur auf den Rahmen<br />
der Tätigkeit erstrecken, während der Arbeitnehmer<br />
im Detail der Erledigung Freiräume<br />
und Entscheidungsspielräume hat. Dies<br />
schließt jedoch eine abhängige Beschäftigung<br />
nicht aus.<br />
1.2.4 Beschäftigung gegen Entgelt<br />
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer<br />
ist grundsätzlich davon abhängig, dass die<br />
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt<br />
wird 7 . Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter,<br />
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt<br />
werden 8 . Im Vordergrund steht der Grundsatz<br />
„Entgelt für geleistete Arbeit“ – dies<br />
ist Bedingung für die Versicherungspflicht.<br />
Ausnahmen hiervon gibt es aber zum Beispiel<br />
im Falle der Arbeitsunfähigkeit, bei der das<br />
Entgelt ohne direkte Gegenleistung gezahlt<br />
wird 9 , sowie bei besonderen Beschäftigungsformen,<br />
wie bei der Vereinbarung flexibler<br />
Arbeitszeiten oder von Altersteilzeit.<br />
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen<br />
Einnahmen aus einer Beschäftigung,<br />
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die<br />
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung<br />
oder in welcher Form sie geleistet<br />
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung<br />
oder im Zusammenhang mit ihr<br />
erzielt werden 10 . Auch Zahlungen Dritter, die<br />
aufgrund der Beschäftigung geleistet werden,<br />
sind grundsätzlich Arbeitsentgelt.<br />
Ausnahmen für einzelne Einkommensarten<br />
regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
11 .<br />
1.3 Gesellschafter/Mitunternehmer<br />
Besonders schwierig ist die Beurteilung der<br />
Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegt, bei Gesellschaftern und<br />
Mitunternehmern, die im Betrieb mitarbeiten.<br />
Vielfach nehmen Gesellschafter an, dass<br />
sie allein aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter<br />
nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen. Oftmals scheidet in<br />
diesen Fällen tatsächlich ein direktes Weisungsrecht<br />
des Arbeitgebers aus. Gleichwohl<br />
kann durch die Eingliederung in den Betrieb<br />
und fehlendes Unternehmerrisiko eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung vorliegen.<br />
Entscheidend ist in erster Linie die Rechtsform<br />
des Unternehmens. Die Rechtsprechung<br />
hat umfangreiche Grundsätze zu den<br />
einzelnen Rechtsformen entwickelt.<br />
7 u.a. BSG vom 28.8.1961 – Aktenzeichen 3 RK 57/57<br />
8 siehe Punkt A 1.6.1<br />
9 BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 4 RJ 58/58<br />
10 § 14 Abs. 1 SGB IV<br />
11 siehe Punkt B 4<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 9