Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Mollhaupt nimmt vom 1. Oktober<br />
bis zum 30. Juni Elternzeit. Im Mai<br />
zahlt die Firma anlässlich ihres Firmenjubiläums<br />
an Herrn Mollhaupt eine<br />
grds. beitragspflichtige Prämie von<br />
1.000 Euro. Da im laufenden Kalenderjahr<br />
noch kein laufendes Arbeitsentgelt<br />
abgerechnet wurde, bleibt die Zahlung<br />
beitragsfrei.<br />
9.4 Prüfung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
Um festzustellen, ob eine besondere Beitragsberechnung<br />
für eine Einmalzahlung<br />
erforderlich ist, wird zunächst die monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze zum Vergleich<br />
herangezogen. Dazu werden das laufende<br />
Entgelt des Auszahlungsmonats und der<br />
Betrag der Einmalzahlung zusammengerechnet.<br />
Übersteigt dieser Wert die monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht, ist keine<br />
gesonderte Berechnung der Einmalzahlung<br />
erforderlich. Als Vergleichswert wird herangezogen:<br />
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bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten<br />
die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Krankenversicherung,<br />
bei allen anderen die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung.<br />
Die Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen<br />
Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen<br />
erforderlich. Freiwillig Krankenversicherte<br />
entrichten ihre Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge schon aus der<br />
Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Beispiel:<br />
Frau Soller arbeitet bei der Firma<br />
Maisch gegen ein monatliches Entgelt<br />
von 2.250 Euro. Sie ist krankenversicherungspflichtig.<br />
Im Mai erhält Frau<br />
Soller ein Urlaubsgeld in Höhe eines<br />
Monatsgehaltes. Insgesamt beträgt ihr<br />
Entgelt in diesem Monat 4.500 Euro<br />
und übersteigt damit die monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.<br />
Es ist eine besondere<br />
Beitragsberechnung für das Urlaubsgeld<br />
erforderlich.<br />
9.5 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
Um Einmalzahlungen stärker in die Beitragspflicht<br />
einzubeziehen, wird nicht auf die monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze, sondern<br />
auf die bis zum Ende des Abrechnungsmonats<br />
geltende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
abgestellt 197 .<br />
Beispiel:<br />
Das Urlaubsgeld wird im Monat Mai ausgezahlt. Maßgebend ist<br />
die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom<br />
1. Januar bis zum 31. Mai.<br />
Dabei werden alle Tage berücksichtigt, an<br />
denen der Versicherte bei dem Arbeitgeber,<br />
der die Einmalzahlung gewährt, versicherungspflichtig<br />
beschäftigt gewesen ist. Volle Kalendermonate<br />
sind mit 30 Tagen, angebrochene<br />
Monate mit den tatsächlichen Kalendertagen<br />
zu berücksichtigen. Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
wird mit der Zahl der Kalendertage<br />
multipliziert und durch 360 geteilt.<br />
Beispiel:<br />
Frau Jost arbeitet bei der Firma Schlank als Angestellte. Im April<br />
<strong>2014</strong> erhält sie ein Urlaubsgeld ausgezahlt. Für die Berechnung<br />
der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze wird der Zeitraum<br />
vom 1. Januar bis zum 30. April <strong>2014</strong> herangezogen. Dies<br />
entspricht 120 Kalendertagen. Die Berechnung wird wie folgt<br />
vorgenommen:<br />
Kranken- und Pflegeversicherung:<br />
(48.600 EUR x 120 Kalendertage)<br />
360 Kalendertage<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />
(71.400 EUR x 120 Kalendertage)<br />
360 Kalendertage<br />
Beispiel:<br />
=16.200 EUR<br />
= 23.800 EUR<br />
Herr Jonathan, ebenfalls bei der Firma Schlank beschäftigt, hat<br />
erst am 15. Januar <strong>2014</strong> seine Beschäftigung aufgenommen.<br />
Auch er erhält im April ein Urlaubsgeld. Hier wird der Zeitraum<br />
vom 15. Januar bis zum 30. April <strong>2014</strong> herangezogen. Dies entspricht<br />
107 Kalendertagen.<br />
197 § 23a Abs. 3 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 89