Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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8.2.3 Unfallversicherung<br />
Für die <strong>Beiträge</strong> zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />
spielt der Zeitraum, in dem das<br />
Entgelt erzielt wurde, keine Rolle. Die Beitragspflicht<br />
ist deshalb nicht an die Zahlung<br />
während der Beschäftigung gebunden.<br />
Deshalb unterliegen Entgeltzahlungen für<br />
mehrere Jahre oder Nachzahlungen auch<br />
nach dem Ausscheiden des Beschäftigten der<br />
Beitragspflicht zur Unfallversicherung.<br />
9.3 Zeitliche Zuordnung<br />
Einmalzahlungen werden dem Abrechnungszeitraum<br />
zugeordnet, in dem sie ausgezahlt<br />
werden. Erfolgt die Auszahlung in einem<br />
Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt, so wird<br />
die Einmalzahlung für die Beitragsberechnung<br />
dennoch diesem Monat zugerechnet.<br />
Beispiel:<br />
9. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
9.1 Grundsätze zur Beitrags berechnung<br />
Für Einmalzahlungen gelten hinsichtlich der<br />
Beitragsberechnung einige Besonderheiten.<br />
Sie sollen umfassend in die Beitragspflicht<br />
einbezogen werden, was bei einer Berücksichtigung<br />
ausschließlich der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht möglich wäre.<br />
9.2 Definition der Einmalzahlung<br />
Unter einer Einmalzahlung versteht man<br />
einen Entgeltbestandteil, der nicht einem<br />
einzelnen Gehaltsabrechnungszeitraum zugeordnet<br />
werden kann, und der nicht monatlich<br />
gezahlt wird 195 . Einmalzahlungen werden<br />
häufig auch als Sonderzahlungen, Sonderzuwendungen<br />
oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
bezeichnet. Zu den Einmalzahlungen<br />
gehören insbesondere:<br />
űű<br />
űű<br />
Weihnachtsgeld,<br />
Urlaubsgeld,<br />
űű<br />
zusätzliche Monatsgehälter (13. und 14.<br />
Gehalt),<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
Urlaubsabgeltung (für nicht genommenen<br />
Urlaub),<br />
Gewinnbeteiligungen und Tantiemen,<br />
Beihilfen aus besonderem Anlass (zum<br />
Beispiel Heirats- oder Geburtsbeihilfe,<br />
Jubiläumszuwendungen).<br />
Herr Jeton ist bei der Firma Kleinhannes<br />
beschäftigt. Für die Zeit vom 1. April bis<br />
zum 31. Dezember ist er in Elternzeit.<br />
Im November zahlt ihm die Firma trotz<br />
seiner Abwesenheit sein Weihnachtsgeld<br />
aus. Die Einmalzahlung ist dem<br />
Monat November zuzuordnen.<br />
Wird die Einmalzahlung erst nach dem Ende<br />
der Beschäftigung ausgezahlt, so wird sie<br />
dem letzten Monat mit beitragspflichtigem<br />
Entgelt zugeordnet 196 .<br />
Beispiel:<br />
Frau Mars scheidet aus ihrer Beschäftigung<br />
bei der Firma Mattmüller zum<br />
30. April aus. Im September wird ihr<br />
noch eine Tantieme ausgezahlt. Die<br />
Einmalzahlung wird dem Monat April<br />
zugeschlagen. Die Gehaltsabrechnung<br />
ist entsprechend zu berichtigen.<br />
Wurde im Kalenderjahr der Auszahlung noch<br />
kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt, so<br />
sind von der Einmalzahlung keine <strong>Beiträge</strong><br />
zu erheben. Dies gilt allerdings nicht, wenn<br />
die Zahlung in den ersten drei Monaten des<br />
Jahres vorgenommen wird, und daher die<br />
sogenannte Märzklausel (siehe Punkt B 9.7)<br />
anzuwenden ist.<br />
Einmalzahlungen werden nur insoweit für die<br />
Beitragsberechnung herangezogen, wie sie<br />
auch grundsätzlich beitragspflichtig sind.<br />
Werden Einmalzahlungen monatlich zu je<br />
einem Zwölftel ausgezahlt, gelten sie nicht<br />
mehr als Einmalzahlung, sondern gehören<br />
zum laufenden Arbeitsentgelt.<br />
195 § 23a Abs. 1 SGB IV<br />
196 § 23a Abs. 2 SGB IV<br />
88 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>