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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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8.2.3 Unfallversicherung<br />

Für die <strong>Beiträge</strong> zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />

spielt der Zeitraum, in dem das<br />

Entgelt erzielt wurde, keine Rolle. Die Beitragspflicht<br />

ist deshalb nicht an die Zahlung<br />

während der Beschäftigung gebunden.<br />

Deshalb unterliegen Entgeltzahlungen für<br />

mehrere Jahre oder Nachzahlungen auch<br />

nach dem Ausscheiden des Beschäftigten der<br />

Beitragspflicht zur Unfallversicherung.<br />

9.3 Zeitliche Zuordnung<br />

Einmalzahlungen werden dem Abrechnungszeitraum<br />

zugeordnet, in dem sie ausgezahlt<br />

werden. Erfolgt die Auszahlung in einem<br />

Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt, so wird<br />

die Einmalzahlung für die Beitragsberechnung<br />

dennoch diesem Monat zugerechnet.<br />

Beispiel:<br />

9. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

9.1 Grundsätze zur Beitrags berechnung<br />

Für Einmalzahlungen gelten hinsichtlich der<br />

Beitragsberechnung einige Besonderheiten.<br />

Sie sollen umfassend in die Beitragspflicht<br />

einbezogen werden, was bei einer Berücksichtigung<br />

ausschließlich der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht möglich wäre.<br />

9.2 Definition der Einmalzahlung<br />

Unter einer Einmalzahlung versteht man<br />

einen Entgeltbestandteil, der nicht einem<br />

einzelnen Gehaltsabrechnungszeitraum zugeordnet<br />

werden kann, und der nicht monatlich<br />

gezahlt wird 195 . Einmalzahlungen werden<br />

häufig auch als Sonderzahlungen, Sonderzuwendungen<br />

oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

bezeichnet. Zu den Einmalzahlungen<br />

gehören insbesondere:<br />

űű<br />

űű<br />

Weihnachtsgeld,<br />

Urlaubsgeld,<br />

űű<br />

zusätzliche Monatsgehälter (13. und 14.<br />

Gehalt),<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Urlaubsabgeltung (für nicht genommenen<br />

Urlaub),<br />

Gewinnbeteiligungen und Tantiemen,<br />

Beihilfen aus besonderem Anlass (zum<br />

Beispiel Heirats- oder Geburtsbeihilfe,<br />

Jubiläumszuwendungen).<br />

Herr Jeton ist bei der Firma Kleinhannes<br />

beschäftigt. Für die Zeit vom 1. April bis<br />

zum 31. Dezember ist er in Elternzeit.<br />

Im November zahlt ihm die Firma trotz<br />

seiner Abwesenheit sein Weihnachtsgeld<br />

aus. Die Einmalzahlung ist dem<br />

Monat November zuzuordnen.<br />

Wird die Einmalzahlung erst nach dem Ende<br />

der Beschäftigung ausgezahlt, so wird sie<br />

dem letzten Monat mit beitragspflichtigem<br />

Entgelt zugeordnet 196 .<br />

Beispiel:<br />

Frau Mars scheidet aus ihrer Beschäftigung<br />

bei der Firma Mattmüller zum<br />

30. April aus. Im September wird ihr<br />

noch eine Tantieme ausgezahlt. Die<br />

Einmalzahlung wird dem Monat April<br />

zugeschlagen. Die Gehaltsabrechnung<br />

ist entsprechend zu berichtigen.<br />

Wurde im Kalenderjahr der Auszahlung noch<br />

kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt, so<br />

sind von der Einmalzahlung keine <strong>Beiträge</strong><br />

zu erheben. Dies gilt allerdings nicht, wenn<br />

die Zahlung in den ersten drei Monaten des<br />

Jahres vorgenommen wird, und daher die<br />

sogenannte Märzklausel (siehe Punkt B 9.7)<br />

anzuwenden ist.<br />

Einmalzahlungen werden nur insoweit für die<br />

Beitragsberechnung herangezogen, wie sie<br />

auch grundsätzlich beitragspflichtig sind.<br />

Werden Einmalzahlungen monatlich zu je<br />

einem Zwölftel ausgezahlt, gelten sie nicht<br />

mehr als Einmalzahlung, sondern gehören<br />

zum laufenden Arbeitsentgelt.<br />

195 § 23a Abs. 1 SGB IV<br />

196 § 23a Abs. 2 SGB IV<br />

88 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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