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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu<br />

vermeiden, akzeptieren die Spitzenverbände<br />

der Sozialversicherungsträger 193 aber auch die<br />

Abrechnung im Monat der Auszahlung unter<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

űű<br />

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űű<br />

die Auszahlung muss im nächsten oder<br />

übernächsten Abrechnungszeitraum<br />

erfolgen,<br />

die einmal getroffene Wahl des Verfahrens<br />

(rückwirkende Korrektur oder Abrechnung<br />

bei Auszahlung) muss konsequent eingehalten<br />

werden,<br />

die spätere Auszahlung wird ständig<br />

vorgenommen (bei nur gelegentlicher<br />

späterer Zahlung solcher Entgeltbestandteile<br />

muss eine rückwirkende Korrektur<br />

vorgenommen werden).<br />

8.2 Nachzahlungen und rückwirkende<br />

Gehaltsänderungen<br />

Es kommt vor, dass das Entgelt für bereits abgerechnete<br />

Abrechnungszeiträume nachträglich<br />

verändert wird. Dabei ist zu unterscheiden,<br />

ob es sich um eine Nachzahlung handelt,<br />

bei der von vornherein ein Rechtsanspruch<br />

bestanden hat, oder um eine rückwirkende<br />

Gehaltserhöhung, wie zum Beispiel durch<br />

eine rückwirkende Tarifvertragsänderung.<br />

8.2.1 Nachzahlung<br />

Bei einer Nachzahlung wird eine Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung erfüllt,<br />

die bereits von vornherein bestanden hat.<br />

Dies kann zum Beispiel eine Nachzahlung<br />

nach einem Arbeitsgerichtsverfahren über die<br />

zutreffende tarifliche Einstufung des Mitarbeiters<br />

sein. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber<br />

aufgrund von Liquiditätsproblemen die<br />

Zahlung des Gehaltes oder eines Gehaltsteils<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt.<br />

In diesen Fällen, in denen also bereits ein<br />

Anspruch auf die Vergütung – und damit der<br />

Anspruch der Sozialversicherungsträger auf<br />

ihre <strong>Beiträge</strong> – bestanden hat, müssen die<br />

betroffenen Entgeltzeiträume neu berechnet<br />

werden 194 .<br />

Beispiel:<br />

Herr Lorenz hat vor dem Arbeitsgericht auf Einstufung in eine höhere<br />

Vergütungsgruppe geklagt. Im Urteil vom 10. Oktober wird<br />

ihm dies rückwirkend ab 1. März zugebilligt. Die Nachzahlung, die<br />

der Arbeitgeber im November vornimmt, muss auf die Abrechnungsmonate<br />

März bis Oktober aufgeteilt werden. Es ist also für<br />

diese Monate eine Neuberechnung vorzunehmen.<br />

8.2.2 Rückwirkende Gehaltsänderung<br />

Eine rückwirkende Gehaltsänderung liegt in<br />

der Regel dann vor, wenn durch Tarifvertrag<br />

die Gehälter mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

angehoben werden. In diesen Fällen<br />

gelten die Beträge, die für die Zeit bis zum<br />

Abschluss des Tarifvertrages nachgezahlt<br />

werden, als Einmalzahlung. Vom Tag der Tarifvereinbarung<br />

an handelt es sich dagegen um<br />

laufendes Entgelt. Grund für diese Regelung<br />

ist, dass hier – im Gegensatz zur Gehaltsnachzahlung<br />

– vor Vertragsabschluss noch<br />

kein Anspruch auf die höhere Gehaltszahlung<br />

bestanden hat.<br />

Beispiel:<br />

Frau Sell ist bei der Firma Schopp als Angestellte beschäftigt.<br />

Durch Tarifabschluss vom 18. Juli werden die Gehälter dieser<br />

Branche rückwirkend zum 1. Mai pauschal um 200 Euro angehoben.<br />

Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 17. Juli ist<br />

als Einmalzahlung zu behandeln, vom 18. Juli an handelt es sich<br />

um laufendes Arbeitsentgelt.<br />

Dem Abschluss eines Tarifvertrages steht die<br />

rückwirkende Vereinbarung durch einzelvertragliche<br />

Regelung gleich.<br />

Achtung | Auch wenn laufende Entgeltbestandteile<br />

aus Vereinfachungsgründen<br />

wie einmalig gezahltes Entgelt abgerechnet<br />

werden, ändert sich dadurch<br />

nichts an ihrer Eigenschaft als laufendes<br />

Entgelt. Folge: Sie sind umlagepflichtig<br />

zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

U1 und U2, wo einmalig gezahltes Entgelt<br />

ansonsten nicht der Beitragspflicht<br />

unterliegt*<br />

* Besprechung zum gemeinsamen Beitragseinzug<br />

vom 14./15.11.2012<br />

193 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

10./11. Mai 1984<br />

194 BSG vom 17.12.1964 – Aktenzeichen 3 RK 74/60<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 87

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