Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu<br />
vermeiden, akzeptieren die Spitzenverbände<br />
der Sozialversicherungsträger 193 aber auch die<br />
Abrechnung im Monat der Auszahlung unter<br />
folgenden Voraussetzungen:<br />
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die Auszahlung muss im nächsten oder<br />
übernächsten Abrechnungszeitraum<br />
erfolgen,<br />
die einmal getroffene Wahl des Verfahrens<br />
(rückwirkende Korrektur oder Abrechnung<br />
bei Auszahlung) muss konsequent eingehalten<br />
werden,<br />
die spätere Auszahlung wird ständig<br />
vorgenommen (bei nur gelegentlicher<br />
späterer Zahlung solcher Entgeltbestandteile<br />
muss eine rückwirkende Korrektur<br />
vorgenommen werden).<br />
8.2 Nachzahlungen und rückwirkende<br />
Gehaltsänderungen<br />
Es kommt vor, dass das Entgelt für bereits abgerechnete<br />
Abrechnungszeiträume nachträglich<br />
verändert wird. Dabei ist zu unterscheiden,<br />
ob es sich um eine Nachzahlung handelt,<br />
bei der von vornherein ein Rechtsanspruch<br />
bestanden hat, oder um eine rückwirkende<br />
Gehaltserhöhung, wie zum Beispiel durch<br />
eine rückwirkende Tarifvertragsänderung.<br />
8.2.1 Nachzahlung<br />
Bei einer Nachzahlung wird eine Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung erfüllt,<br />
die bereits von vornherein bestanden hat.<br />
Dies kann zum Beispiel eine Nachzahlung<br />
nach einem Arbeitsgerichtsverfahren über die<br />
zutreffende tarifliche Einstufung des Mitarbeiters<br />
sein. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber<br />
aufgrund von Liquiditätsproblemen die<br />
Zahlung des Gehaltes oder eines Gehaltsteils<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt.<br />
In diesen Fällen, in denen also bereits ein<br />
Anspruch auf die Vergütung – und damit der<br />
Anspruch der Sozialversicherungsträger auf<br />
ihre <strong>Beiträge</strong> – bestanden hat, müssen die<br />
betroffenen Entgeltzeiträume neu berechnet<br />
werden 194 .<br />
Beispiel:<br />
Herr Lorenz hat vor dem Arbeitsgericht auf Einstufung in eine höhere<br />
Vergütungsgruppe geklagt. Im Urteil vom 10. Oktober wird<br />
ihm dies rückwirkend ab 1. März zugebilligt. Die Nachzahlung, die<br />
der Arbeitgeber im November vornimmt, muss auf die Abrechnungsmonate<br />
März bis Oktober aufgeteilt werden. Es ist also für<br />
diese Monate eine Neuberechnung vorzunehmen.<br />
8.2.2 Rückwirkende Gehaltsänderung<br />
Eine rückwirkende Gehaltsänderung liegt in<br />
der Regel dann vor, wenn durch Tarifvertrag<br />
die Gehälter mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
angehoben werden. In diesen Fällen<br />
gelten die Beträge, die für die Zeit bis zum<br />
Abschluss des Tarifvertrages nachgezahlt<br />
werden, als Einmalzahlung. Vom Tag der Tarifvereinbarung<br />
an handelt es sich dagegen um<br />
laufendes Entgelt. Grund für diese Regelung<br />
ist, dass hier – im Gegensatz zur Gehaltsnachzahlung<br />
– vor Vertragsabschluss noch<br />
kein Anspruch auf die höhere Gehaltszahlung<br />
bestanden hat.<br />
Beispiel:<br />
Frau Sell ist bei der Firma Schopp als Angestellte beschäftigt.<br />
Durch Tarifabschluss vom 18. Juli werden die Gehälter dieser<br />
Branche rückwirkend zum 1. Mai pauschal um 200 Euro angehoben.<br />
Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 17. Juli ist<br />
als Einmalzahlung zu behandeln, vom 18. Juli an handelt es sich<br />
um laufendes Arbeitsentgelt.<br />
Dem Abschluss eines Tarifvertrages steht die<br />
rückwirkende Vereinbarung durch einzelvertragliche<br />
Regelung gleich.<br />
Achtung | Auch wenn laufende Entgeltbestandteile<br />
aus Vereinfachungsgründen<br />
wie einmalig gezahltes Entgelt abgerechnet<br />
werden, ändert sich dadurch<br />
nichts an ihrer Eigenschaft als laufendes<br />
Entgelt. Folge: Sie sind umlagepflichtig<br />
zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
U1 und U2, wo einmalig gezahltes Entgelt<br />
ansonsten nicht der Beitragspflicht<br />
unterliegt*<br />
* Besprechung zum gemeinsamen Beitragseinzug<br />
vom 14./15.11.2012<br />
193 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
10./11. Mai 1984<br />
194 BSG vom 17.12.1964 – Aktenzeichen 3 RK 74/60<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 87