Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Schnatz hat mit seinem Arbeitgeber<br />
unbezahlten Urlaub für die Zeit vom<br />
5. Mai bis zum 28. Mai vereinbart. Für<br />
die Zeit vom 1. bis zum 4. Mai und vom<br />
29. bis zum 31. Mai arbeitet Herr Schnatz<br />
und erhält entsprechendes Entgelt. Bei<br />
der Gehaltsabrechnung wird die Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht anteilig, sondern<br />
für den vollen Monat berechnet, da<br />
durchgehend Versicherungspflicht, aber<br />
keine beitragsfreie Zeit bestanden hat.<br />
Bemessungsgrenzen für Teilzeiträume werden<br />
nach folgender Formel aus dem Jahreswert<br />
errechnet:<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze x Kalendertage<br />
360<br />
Der volle Monat wird mit 30 Tagen angesetzt,<br />
Teilmonate mit der Anzahl der tatsächlichen<br />
Kalendertage.<br />
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Zeiten des Bezuges von Verletztengeld<br />
oder Übergangsgeld während medizinischer<br />
Rehabilitationsmaßnahmen,<br />
Zeiten des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld,<br />
Zeiten des Bezuges von Elterngeld.<br />
Auch wenn im Gesetz der Bezug von Verletzten-<br />
oder Übergangsgeld nicht explizit genannt<br />
ist, besteht auch während solcher Zeiten Beitragsfreiheit.<br />
Hintergrund hierfür ist, dass im<br />
Regelfall zeitgleich ein Anspruch auf Krankengeld<br />
bestehen würde, der allerdings wegen<br />
der anderen, vorrangigen Leistung ruht. Die<br />
Beitragsfreiheit bezieht sich allerdings nur auf<br />
die entsprechende Sozialleistung. Bei daneben<br />
gezahltem Arbeitsentgelt gelten unterschiedliche<br />
Regelungen.<br />
Beitragsfrei bleiben<br />
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Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld,<br />
Beispiel:<br />
Herr Seltsam ist bei der Firma Marco beschäftigt. Aufgrund einer<br />
Arbeitsunfähigkeit kann er vom 4. März bis zum 15. Mai nicht<br />
arbeiten. Das Entgelt erhält er bis zum 14. April fortgezahlt (42<br />
Kalendertage). Während des Krankengeldbezuges vom 15. April<br />
bis zum 15. Mai ist Herr Seltsam beitragsfrei.<br />
Im April besteht nur für die Zeit vom 1. April bis 14. April Beitragspflicht.<br />
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich<br />
wie folgt:<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze x 14 (Kalendertage)<br />
360 (Kalendertage)<br />
Im Monat Mai besteht für die Zeit vom 15. Mai bis 31. Mai Beitragspflicht.<br />
Die Berechnung lautet:<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze x 17 (Kalendertage)<br />
360 (Kalendertage)<br />
6. Beitragsfreiheit<br />
Grundsätzlich besteht für jeden Tag der Mitgliedschaft<br />
bzw. der Versicherungspflicht auch<br />
Beitragspflicht. Für bestimmte Zeiträume liegt<br />
allerdings Beitragsfreiheit 190 vor. Es handelt<br />
sich dabei um<br />
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Zeiten des Anspruchs auf Krankengeld,<br />
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während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlte<br />
vermögenswirksame Leistungen,<br />
Ausgleich des Arbeitgebers für die vom<br />
Krankengeld abzuziehenden Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge.<br />
Beitragspflichtig ist hingegen Arbeitsentgelt,<br />
das während der Zeiten der Wiedereingliederung<br />
gezahlt wird.<br />
Während des Elterngeldes oder der Elternzeit<br />
gezahlte Bezüge sind ebenfalls beitragspflichtig.<br />
Dies gilt allerdings nicht, soweit der Arbeitgeber<br />
Bezüge, die auch während der aktiven<br />
Beschäftigung beitragsfrei sind, weiterzahlt<br />
(zum Beispiel Direktversicherungsbeiträge).<br />
Bei unbezahltem Urlaub oder anderen Fehlzeiten<br />
handelt es sich nicht um eine beitragsfreie<br />
Zeit in diesem Sinne. Aus diesem Grund wird<br />
die Dauer des Mitgliedschaftserhalts auch als<br />
beitragspflichtige Zeit angerechnet 191 . Das hat<br />
insbesondere bei der Beitragsberechnung von<br />
Einmalzahlungen Auswirkungen.<br />
7. Berechnung der <strong>Beiträge</strong><br />
Die Berechnung der <strong>Beiträge</strong> erfolgt grundsätzlich<br />
für alle Versicherungszweige in gleicher<br />
Weise, allerdings kann es Unterschiede je<br />
nach der Tragung der <strong>Beiträge</strong> geben. Außer-<br />
190 § 224 SGB V<br />
191 § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV<br />
84 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>