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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Einkommensentwicklung angepasst. Ausgangsbasis<br />

ist die jährliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung 187 .<br />

Aus diesem Betrag werden alle anderen<br />

Grenzwerte und Teilbeträge errechnet.<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

Arbeitslosenversicherung entspricht dem<br />

Wert in der Rentenversicherung 188 . Für die<br />

Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine<br />

niedrigere Grenze 189 . In der Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung wird nach den alten<br />

und neuen Bundesländern differenziert. Für<br />

die Kranken- und Pflegeversicherung gelten<br />

einheitliche Werte.<br />

In der Unfallversicherung gibt es keine einheitliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr<br />

wird diese von den einzelnen Unfallversicherungsträgern<br />

in ihrer Satzung festgelegt.<br />

Hier wird auch nur mit dem entsprechenden<br />

Jahreswert gerechnet, eine anteilige Berücksichtigung<br />

pro Kalendermonat gibt es nicht.<br />

5.2 Teillohnzahlungszeitraum<br />

Wird nur für einen Teil des Abrechnungszeitraumes<br />

Entgelt gezahlt, so ist in der Regel<br />

die Beitragsbemessungsgrenze anteilig zu<br />

berechnen. Dies gilt aber nur, wenn entweder<br />

kein Beschäftigungsverhältnis und damit keine<br />

Versicherungspflicht bestanden hat (etwa<br />

bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im<br />

Laufe eines Monats), oder eine beitragsfreie<br />

Zeit (siehe auch Punkt B 6) bestanden hat. In<br />

den Fällen, in denen die Versicherungspflicht<br />

ohne Entgeltzahlung weiter besteht, aber keine<br />

Beitragsfreiheit vorliegt (zum Beispiel bei<br />

unbezahltem Urlaub oder Arbeitsbummelei),<br />

bleibt der volle Zeitraum beitragspflichtig.<br />

Es sind die Beträge der nachstehenden Tabelle<br />

maßgebend:<br />

2013<br />

Kranken-/Pflegeversicherung<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung*<br />

West<br />

Ost<br />

monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich<br />

3.937,50 47.250,00 5.800,00 69.600,00 4.900,00 58.800,00<br />

<strong>2014</strong><br />

Kranken-/Pflegeversicherung<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung*<br />

West<br />

Ost<br />

monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich<br />

4.050,00 48.600,00 5.950,00 71.400,00 5.000,00 60.000,00<br />

*) Für die knappschaftliche Versicherung gelten höhere<br />

Werte.<br />

187 § 159 SGB VI<br />

188 § 341 Abs. 4 SGB III<br />

189 § 223 Abs. 3 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 83

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