Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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4.6.1 Entgeltverzicht für die Vergangenheit<br />
Gelegentlich verzichten Arbeitnehmer für die<br />
Vergangenheit auf Teile ihres Arbeitsentgelts,<br />
um ihren in Schwierigkeiten geratenen Betrieb<br />
zu retten. Die Beitragsansprüche der<br />
Sozialversicherungsträger entstehen jedoch<br />
bereits mit dem Anspruch auf das Arbeitsentgelt.<br />
Ein rückwirkender Verzicht auf Arbeitsentgelt<br />
durch den Arbeitnehmer wirkt sich<br />
daher auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />
nicht mindernd aus, da der Beitragsanspruch<br />
bereits entstanden ist. Darauf kann nicht von<br />
einem Dritten, nämlich dem Arbeitnehmer,<br />
zulasten der Versicherungsträger verzichtet<br />
werden.<br />
Der Verzicht auf Arbeitsentgelt für die Vergangenheit<br />
bindet also nur die beiden Vertragsparteien<br />
selbst. Der Beitragsanspruch muss<br />
hingegen in voller Höhe erfüllt werden.<br />
4.6.2 Entgeltverzicht für die Zukunft<br />
Ein Verzicht auf Entgelt oder Entgeltbestandteile<br />
für die Zukunft ist grundsätzlich auch mit<br />
Wirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />
möglich. Dies setzt aber voraus, dass der Verzicht<br />
auf das Entgelt zulässig und wirksam ist.<br />
Arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist der<br />
Verzicht nur dann, wenn ein geltender Tarifvertrag<br />
eine Öffnungsklausel enthält, die eine<br />
solche Maßnahme ermöglicht. Zudem darf<br />
kein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(TzBfG) 183 vorliegen.<br />
Besteht kein gültiger Tarifvertrag (weder ein<br />
Branchentarifvertrag, noch ein für allgemeinverbindlich<br />
erklärter Tarifvertrag), so ist ein<br />
Verzicht auf Arbeitsentgelt arbeitsrechtlich<br />
möglich. Der Gehaltsverzicht muss schriftlich<br />
niedergelegt werden 184 .<br />
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so<br />
wirkt der Gehaltsverzicht sich nicht auf die<br />
Höhe der Beitrags- oder Versicherungspflicht<br />
aus.<br />
Beim Verzicht auf Einmalzahlungen kommt es<br />
nicht auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit an.<br />
Ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht wirkt<br />
sich auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
aus, allerdings nicht rückwirkend.<br />
4.6.3 Tarifvertragliche Regelungen als Mindestentgelt<br />
Die Frage des Verzichts auf Arbeitsentgelt<br />
stellt sich nicht nur dann, wenn eine ausdrückliche<br />
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer vorliegt. Auch in Fällen,<br />
in denen beide Vertragsparteien in Unkenntnis<br />
der Gültigkeit eines Tarifvertrages eine<br />
geringere Entlohnung vereinbart haben, entsteht<br />
die Beitragspflicht aus dem eigentlich<br />
zustehenden, höheren Entgelt.<br />
Deshalb legen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung<br />
auch Ansprüche aus Tarifverträgen,<br />
die dem Beschäftigten nie gezahlt<br />
wurden, als Arbeitsentgelt zugrunde. Sie<br />
berechnen daraus <strong>Beiträge</strong> nach und erkennen<br />
durch die Berücksichtigung des höheren<br />
Entgelts unter Umständen auf Überschreiten<br />
der Geringfügigkeitsgrenze und damit auf<br />
Versicherungspflicht. Das Vorgehen der Rentenversicherungsträger<br />
wurde vom BSG als<br />
zulässig angesehen 185 .<br />
Zwar entsteht die Beitragspflicht für Einmalzahlungen<br />
erst, wenn sie ausgezahlt worden<br />
sind, für die Beurteilung der Versicherungspflicht<br />
werden sie gleichwohl herangezogen 186 .<br />
4.7 Rückzahlung von Entgelt (auflösende<br />
Bedingung)<br />
Wird zum Beispiel Weihnachtsgeld unter der<br />
Bedingung gezahlt, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />
noch über den 31. März des Folgejahres<br />
hinaus fortbesteht, so spricht man<br />
von einer auflösenden Bedingung. Dieses<br />
schon fällige und bereits gezahlte Arbeitsentgelt<br />
wird bei Verstoß gegen die Bedingung<br />
zurückgefordert. In diesem Fall verliert<br />
es – rückwirkend – seine Eigenschaft als<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die darauf<br />
gezahlten <strong>Beiträge</strong> werden zurückgerechnet<br />
oder erstattet.<br />
Dies gilt nicht, wenn es sich zum Beispiel um<br />
einen Schadensersatzanspruch handelt, den<br />
der Arbeitgeber gegen seinen Beschäftigten<br />
hat und den er mit der Forderung auf das zu<br />
zahlende Arbeitsentgelt aufrechnet.<br />
5. Beitragsbemessungsgrenzen<br />
5.1 Berechnung für den vollen<br />
Abrechnungszeitraum<br />
Das Arbeitsentgelt wird für die Beitragsberechnung<br />
nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
herangezogen. Diese Grenze wird<br />
jährlich neu festgesetzt und an die allgemeine<br />
183 Gesetz vom 28.12.2000<br />
184 § 2 NachwG<br />
185 BSG vom 14.7.2004 – Aktenzeichen B 12 KR 1/04 R<br />
186 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />
82 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>