30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.6.1 Entgeltverzicht für die Vergangenheit<br />

Gelegentlich verzichten Arbeitnehmer für die<br />

Vergangenheit auf Teile ihres Arbeitsentgelts,<br />

um ihren in Schwierigkeiten geratenen Betrieb<br />

zu retten. Die Beitragsansprüche der<br />

Sozialversicherungsträger entstehen jedoch<br />

bereits mit dem Anspruch auf das Arbeitsentgelt.<br />

Ein rückwirkender Verzicht auf Arbeitsentgelt<br />

durch den Arbeitnehmer wirkt sich<br />

daher auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nicht mindernd aus, da der Beitragsanspruch<br />

bereits entstanden ist. Darauf kann nicht von<br />

einem Dritten, nämlich dem Arbeitnehmer,<br />

zulasten der Versicherungsträger verzichtet<br />

werden.<br />

Der Verzicht auf Arbeitsentgelt für die Vergangenheit<br />

bindet also nur die beiden Vertragsparteien<br />

selbst. Der Beitragsanspruch muss<br />

hingegen in voller Höhe erfüllt werden.<br />

4.6.2 Entgeltverzicht für die Zukunft<br />

Ein Verzicht auf Entgelt oder Entgeltbestandteile<br />

für die Zukunft ist grundsätzlich auch mit<br />

Wirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />

möglich. Dies setzt aber voraus, dass der Verzicht<br />

auf das Entgelt zulässig und wirksam ist.<br />

Arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist der<br />

Verzicht nur dann, wenn ein geltender Tarifvertrag<br />

eine Öffnungsklausel enthält, die eine<br />

solche Maßnahme ermöglicht. Zudem darf<br />

kein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(TzBfG) 183 vorliegen.<br />

Besteht kein gültiger Tarifvertrag (weder ein<br />

Branchentarifvertrag, noch ein für allgemeinverbindlich<br />

erklärter Tarifvertrag), so ist ein<br />

Verzicht auf Arbeitsentgelt arbeitsrechtlich<br />

möglich. Der Gehaltsverzicht muss schriftlich<br />

niedergelegt werden 184 .<br />

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so<br />

wirkt der Gehaltsverzicht sich nicht auf die<br />

Höhe der Beitrags- oder Versicherungspflicht<br />

aus.<br />

Beim Verzicht auf Einmalzahlungen kommt es<br />

nicht auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit an.<br />

Ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht wirkt<br />

sich auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

aus, allerdings nicht rückwirkend.<br />

4.6.3 Tarifvertragliche Regelungen als Mindestentgelt<br />

Die Frage des Verzichts auf Arbeitsentgelt<br />

stellt sich nicht nur dann, wenn eine ausdrückliche<br />

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer vorliegt. Auch in Fällen,<br />

in denen beide Vertragsparteien in Unkenntnis<br />

der Gültigkeit eines Tarifvertrages eine<br />

geringere Entlohnung vereinbart haben, entsteht<br />

die Beitragspflicht aus dem eigentlich<br />

zustehenden, höheren Entgelt.<br />

Deshalb legen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung<br />

auch Ansprüche aus Tarifverträgen,<br />

die dem Beschäftigten nie gezahlt<br />

wurden, als Arbeitsentgelt zugrunde. Sie<br />

berechnen daraus <strong>Beiträge</strong> nach und erkennen<br />

durch die Berücksichtigung des höheren<br />

Entgelts unter Umständen auf Überschreiten<br />

der Geringfügigkeitsgrenze und damit auf<br />

Versicherungspflicht. Das Vorgehen der Rentenversicherungsträger<br />

wurde vom BSG als<br />

zulässig angesehen 185 .<br />

Zwar entsteht die Beitragspflicht für Einmalzahlungen<br />

erst, wenn sie ausgezahlt worden<br />

sind, für die Beurteilung der Versicherungspflicht<br />

werden sie gleichwohl herangezogen 186 .<br />

4.7 Rückzahlung von Entgelt (auflösende<br />

Bedingung)<br />

Wird zum Beispiel Weihnachtsgeld unter der<br />

Bedingung gezahlt, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />

noch über den 31. März des Folgejahres<br />

hinaus fortbesteht, so spricht man<br />

von einer auflösenden Bedingung. Dieses<br />

schon fällige und bereits gezahlte Arbeitsentgelt<br />

wird bei Verstoß gegen die Bedingung<br />

zurückgefordert. In diesem Fall verliert<br />

es – rückwirkend – seine Eigenschaft als<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die darauf<br />

gezahlten <strong>Beiträge</strong> werden zurückgerechnet<br />

oder erstattet.<br />

Dies gilt nicht, wenn es sich zum Beispiel um<br />

einen Schadensersatzanspruch handelt, den<br />

der Arbeitgeber gegen seinen Beschäftigten<br />

hat und den er mit der Forderung auf das zu<br />

zahlende Arbeitsentgelt aufrechnet.<br />

5. Beitragsbemessungsgrenzen<br />

5.1 Berechnung für den vollen<br />

Abrechnungszeitraum<br />

Das Arbeitsentgelt wird für die Beitragsberechnung<br />

nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

herangezogen. Diese Grenze wird<br />

jährlich neu festgesetzt und an die allgemeine<br />

183 Gesetz vom 28.12.2000<br />

184 § 2 NachwG<br />

185 BSG vom 14.7.2004 – Aktenzeichen B 12 KR 1/04 R<br />

186 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />

82 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!