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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Entgeltverzicht<br />

Handelt es sich um den Verzicht<br />

auf laufendes Entgelt?<br />

nein<br />

ja<br />

Ist der Verzicht arbeitsrechtlich<br />

zulässig?<br />

ja<br />

Hat der Beschäftigte schriftlich auf die Zahlung<br />

des Entgelts verzichtet?<br />

nein<br />

Bezieht sich der Verzicht auf<br />

künftig fällig werdendes Entgelt?<br />

Es besteht keine Beitragspflicht in<br />

der Sozialversicherung.<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

Es besteht Beitragspflicht<br />

in der Sozialversicherung.<br />

4.5 Besonderheiten<br />

4.5.1 Geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen<br />

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

zahlt der Arbeitgeber pauschale <strong>Beiträge</strong><br />

zur Kranken- und Rentenversicherung (siehe<br />

Punkt B 14.1). Zur Rentenversicherung zahlt<br />

der Arbeitgeber ebenfalls 15 v.H. des Entgelts<br />

als Beitragsanteil, wenn der Beschäftigte<br />

rentenversicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmer<br />

trägt dann nur die Differenz (<strong>2014</strong> =<br />

3,9 v.H.). Für die Ermittlung des beitragspflichtigen<br />

Entgelts gelten dieselben Grundsätze<br />

wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.<br />

Steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />

werden auch bei geringfügig Beschäftigten<br />

nicht für die Berechnung der Pauschalbeiträge<br />

herangezogen. Liegt das Entgelt in einzelnen<br />

Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze von<br />

450 Euro, ohne dass deshalb die Geringfügigkeit<br />

endet, sind die Pauschalbeiträge auch<br />

von dem darüber hinausgehenden Entgelt zu<br />

berechnen.<br />

4.5.2 Bezieher von Kurzarbeitergeld<br />

Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist neben<br />

dem tatsächlichen Entgelt auch das fiktive<br />

Entgelt beitragspflichtig (siehe Punkt B 14.3).<br />

4.5.3 Auszubildende und Praktikanten<br />

ohne Arbeitsentgelt<br />

Für Auszubildende und Praktikanten, die<br />

der Versicherungspflicht in der Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung unterliegen, aber<br />

kein Arbeitsentgelt erhalten, ist als beitragspflichtiges<br />

(fiktives) Entgelt 1 v.H. der Bezugs-<br />

größe anzusetzen 181 . Für die Kranken- und<br />

Pflegeversicherung gilt – soweit nicht eine<br />

anderweitige Versicherung (zum Beispiel in<br />

der Familienversicherung) besteht – ein anderer<br />

Wert. Basis hierfür sind die Leistungen<br />

nach dem BAföG.<br />

Erhalten die Auszubildenden und Praktikanten<br />

Sachbezüge, so unterliegen diese der Beitragspflicht;<br />

sie sind dann nicht mehr ohne<br />

Arbeitsentgelt beschäftigt.<br />

4.5.4 Entgelt im Niedriglohnbereich<br />

Im Niedriglohnbereich mit einem Entgelt<br />

zwischen 450,01 Euro und 850 Euro wird<br />

nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

zugrunde gelegt, sondern ein geringerer Wert.<br />

Details sind unter Punkt B 14.2 beschrieben.<br />

4.6 Verzicht auf Entgelt<br />

In der Sozialversicherung gilt – anders als<br />

im Steuerrecht – nicht das Zuflussprinzip,<br />

sondern das Entstehungsprinzip. Das bedeutet,<br />

dass Sozialversicherungsbeiträge aus<br />

dem Entgelt gezahlt werden müssen, auf das<br />

ein Anspruch besteht. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob es tatsächlich gezahlt wurde oder<br />

nicht. Eine Ausnahme stellen Einmalzahlungen<br />

dar. Hier kommt es für die Beitragsberechnung<br />

auf die Auszahlung an. Für die<br />

versicherungsrechtliche Beurteilung gelten<br />

sie aber grundsätzlich als bezogen 182 .<br />

181 Rentenversicherung: § 162 Nr. 1 SGB VI;<br />

Arbeitslosenversicherung: § 342 SBG III<br />

182 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 81

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