Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Entgeltverzicht<br />
Handelt es sich um den Verzicht<br />
auf laufendes Entgelt?<br />
nein<br />
ja<br />
Ist der Verzicht arbeitsrechtlich<br />
zulässig?<br />
ja<br />
Hat der Beschäftigte schriftlich auf die Zahlung<br />
des Entgelts verzichtet?<br />
nein<br />
Bezieht sich der Verzicht auf<br />
künftig fällig werdendes Entgelt?<br />
Es besteht keine Beitragspflicht in<br />
der Sozialversicherung.<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
Es besteht Beitragspflicht<br />
in der Sozialversicherung.<br />
4.5 Besonderheiten<br />
4.5.1 Geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen<br />
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
zahlt der Arbeitgeber pauschale <strong>Beiträge</strong><br />
zur Kranken- und Rentenversicherung (siehe<br />
Punkt B 14.1). Zur Rentenversicherung zahlt<br />
der Arbeitgeber ebenfalls 15 v.H. des Entgelts<br />
als Beitragsanteil, wenn der Beschäftigte<br />
rentenversicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmer<br />
trägt dann nur die Differenz (<strong>2014</strong> =<br />
3,9 v.H.). Für die Ermittlung des beitragspflichtigen<br />
Entgelts gelten dieselben Grundsätze<br />
wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.<br />
Steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />
werden auch bei geringfügig Beschäftigten<br />
nicht für die Berechnung der Pauschalbeiträge<br />
herangezogen. Liegt das Entgelt in einzelnen<br />
Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze von<br />
450 Euro, ohne dass deshalb die Geringfügigkeit<br />
endet, sind die Pauschalbeiträge auch<br />
von dem darüber hinausgehenden Entgelt zu<br />
berechnen.<br />
4.5.2 Bezieher von Kurzarbeitergeld<br />
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist neben<br />
dem tatsächlichen Entgelt auch das fiktive<br />
Entgelt beitragspflichtig (siehe Punkt B 14.3).<br />
4.5.3 Auszubildende und Praktikanten<br />
ohne Arbeitsentgelt<br />
Für Auszubildende und Praktikanten, die<br />
der Versicherungspflicht in der Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung unterliegen, aber<br />
kein Arbeitsentgelt erhalten, ist als beitragspflichtiges<br />
(fiktives) Entgelt 1 v.H. der Bezugs-<br />
größe anzusetzen 181 . Für die Kranken- und<br />
Pflegeversicherung gilt – soweit nicht eine<br />
anderweitige Versicherung (zum Beispiel in<br />
der Familienversicherung) besteht – ein anderer<br />
Wert. Basis hierfür sind die Leistungen<br />
nach dem BAföG.<br />
Erhalten die Auszubildenden und Praktikanten<br />
Sachbezüge, so unterliegen diese der Beitragspflicht;<br />
sie sind dann nicht mehr ohne<br />
Arbeitsentgelt beschäftigt.<br />
4.5.4 Entgelt im Niedriglohnbereich<br />
Im Niedriglohnbereich mit einem Entgelt<br />
zwischen 450,01 Euro und 850 Euro wird<br />
nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
zugrunde gelegt, sondern ein geringerer Wert.<br />
Details sind unter Punkt B 14.2 beschrieben.<br />
4.6 Verzicht auf Entgelt<br />
In der Sozialversicherung gilt – anders als<br />
im Steuerrecht – nicht das Zuflussprinzip,<br />
sondern das Entstehungsprinzip. Das bedeutet,<br />
dass Sozialversicherungsbeiträge aus<br />
dem Entgelt gezahlt werden müssen, auf das<br />
ein Anspruch besteht. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob es tatsächlich gezahlt wurde oder<br />
nicht. Eine Ausnahme stellen Einmalzahlungen<br />
dar. Hier kommt es für die Beitragsberechnung<br />
auf die Auszahlung an. Für die<br />
versicherungsrechtliche Beurteilung gelten<br />
sie aber grundsätzlich als bezogen 182 .<br />
181 Rentenversicherung: § 162 Nr. 1 SGB VI;<br />
Arbeitslosenversicherung: § 342 SBG III<br />
182 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 81