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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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steuerfreie Leistungen an einen Pensionsfonds<br />

zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen<br />

177 ,<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,<br />

Verletztengeld, Übergangsgeld<br />

oder Krankentagegeld, wenn diese Zuschüsse<br />

zusammen mit der Lohnersatzleistung<br />

das vorherige Nettoentgelt nicht<br />

um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen<br />

178 ,<br />

steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-<br />

und Nachtarbeit, soweit das Arbeitsentgelt,<br />

aus dem sie berechnet werden,<br />

nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde<br />

beträgt.<br />

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-,<br />

Feiertags- und Nachtarbeit sind in der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig.<br />

Individuelle Steuerfreibeträge vermindern das<br />

beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht.<br />

Beitragsfrei sind Leistungen des Arbeitgebers<br />

zur Betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />

soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht<br />

übersteigen. Darunter fallen insbesondere<br />

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Achtung | Darüber hinaus sind bestimmte<br />

Bezüge beitragsfrei, wenn<br />

sie pauschal versteuert werden (siehe<br />

Punkt B 4.4.2).<br />

Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung<br />

arbeitsbedingter Belastungen des<br />

Bewegungsapparates,<br />

Gewährung einer gesundheitsgerechten<br />

betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung,<br />

Förderung individueller Maßnahmen zur<br />

Stressbewältigung am Arbeitsplatz sowie<br />

zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung<br />

und<br />

Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum<br />

(zum Beispiel Rauchen und Alkoholgenuss).<br />

Nicht steuerbefreit sind allerdings Zuschüsse<br />

des Arbeitgebers zur Mitgliedschaft in einem<br />

Sportverein oder im Fitnessstudio.<br />

4.3 Altersvermögensgesetz<br />

Nach dem Altersvermögensgesetz gelten<br />

Teile des Arbeitsentgelts, die zugunsten einer<br />

betrieblichen Altersversorgung umgewandelt<br />

werden, nicht als Arbeitsentgelt.<br />

Als betriebliche Altersversorgung in diesem<br />

Sinne gelten:<br />

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Pensionszusagen/Direktzusagen des<br />

Arbeitgebers,<br />

Unterstützungskassen,<br />

Pensionskassen,<br />

Pensionsfonds.<br />

Der beitragsfreie Anteil ist begrenzt auf 4 v.H.<br />

der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

(siehe Punkt B 5).<br />

Die einzelnen Vorsorgearten werden allerdings<br />

unterschiedlich behandelt. Maßgebend<br />

ist stets die steuerrechtliche Beurteilung.<br />

Ausführliche Hinweise zum Altersvermögensgesetz<br />

finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben<br />

der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

im Internet unter<br />

www.firmenkunden.tk.de.<br />

4.4 Besondere Entgeltformen<br />

4.4.1 Nettolohnvereinbarung<br />

Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

ein Nettoentgelt vereinbart, so gelten als<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

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die Einnahmen des Beschäftigten,<br />

die darauf entfallenden Steuern,<br />

der darauf entfallende Arbeitnehmeranteil<br />

der Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Vor der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

ist das zugrunde zu legende Gesamtentgelt<br />

in Form von Hochrechnungen zu<br />

ermitteln. Im Wege der Annäherung wird so<br />

das Bruttoentgelt bestimmt, bei dem das vereinbarte<br />

Nettoentgelt nach Berücksichtigung<br />

aller Abzüge übrig bleibt 179 .<br />

Dieses Verfahren gilt auch, wenn Netto-<br />

Einmalzahlungen gezahlt werden. Werden<br />

Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber pauschal<br />

besteuert, wird die Pauschalsteuer allerdings<br />

nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zugerechnet.<br />

177 nach § 3 Nr. 63 des EStG<br />

178 § 23c SGB IV<br />

179 § 14 Abs. 2 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 79

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