Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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steuerfreie Leistungen an einen Pensionsfonds<br />
zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen<br />
177 ,<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,<br />
Verletztengeld, Übergangsgeld<br />
oder Krankentagegeld, wenn diese Zuschüsse<br />
zusammen mit der Lohnersatzleistung<br />
das vorherige Nettoentgelt nicht<br />
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen<br />
178 ,<br />
steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-<br />
und Nachtarbeit, soweit das Arbeitsentgelt,<br />
aus dem sie berechnet werden,<br />
nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde<br />
beträgt.<br />
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-,<br />
Feiertags- und Nachtarbeit sind in der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig.<br />
Individuelle Steuerfreibeträge vermindern das<br />
beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht.<br />
Beitragsfrei sind Leistungen des Arbeitgebers<br />
zur Betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />
soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht<br />
übersteigen. Darunter fallen insbesondere<br />
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Achtung | Darüber hinaus sind bestimmte<br />
Bezüge beitragsfrei, wenn<br />
sie pauschal versteuert werden (siehe<br />
Punkt B 4.4.2).<br />
Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung<br />
arbeitsbedingter Belastungen des<br />
Bewegungsapparates,<br />
Gewährung einer gesundheitsgerechten<br />
betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung,<br />
Förderung individueller Maßnahmen zur<br />
Stressbewältigung am Arbeitsplatz sowie<br />
zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung<br />
und<br />
Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum<br />
(zum Beispiel Rauchen und Alkoholgenuss).<br />
Nicht steuerbefreit sind allerdings Zuschüsse<br />
des Arbeitgebers zur Mitgliedschaft in einem<br />
Sportverein oder im Fitnessstudio.<br />
4.3 Altersvermögensgesetz<br />
Nach dem Altersvermögensgesetz gelten<br />
Teile des Arbeitsentgelts, die zugunsten einer<br />
betrieblichen Altersversorgung umgewandelt<br />
werden, nicht als Arbeitsentgelt.<br />
Als betriebliche Altersversorgung in diesem<br />
Sinne gelten:<br />
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Pensionszusagen/Direktzusagen des<br />
Arbeitgebers,<br />
Unterstützungskassen,<br />
Pensionskassen,<br />
Pensionsfonds.<br />
Der beitragsfreie Anteil ist begrenzt auf 4 v.H.<br />
der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
(siehe Punkt B 5).<br />
Die einzelnen Vorsorgearten werden allerdings<br />
unterschiedlich behandelt. Maßgebend<br />
ist stets die steuerrechtliche Beurteilung.<br />
Ausführliche Hinweise zum Altersvermögensgesetz<br />
finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben<br />
der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />
im Internet unter<br />
www.firmenkunden.tk.de.<br />
4.4 Besondere Entgeltformen<br />
4.4.1 Nettolohnvereinbarung<br />
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
ein Nettoentgelt vereinbart, so gelten als<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
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die Einnahmen des Beschäftigten,<br />
die darauf entfallenden Steuern,<br />
der darauf entfallende Arbeitnehmeranteil<br />
der Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Vor der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
ist das zugrunde zu legende Gesamtentgelt<br />
in Form von Hochrechnungen zu<br />
ermitteln. Im Wege der Annäherung wird so<br />
das Bruttoentgelt bestimmt, bei dem das vereinbarte<br />
Nettoentgelt nach Berücksichtigung<br />
aller Abzüge übrig bleibt 179 .<br />
Dieses Verfahren gilt auch, wenn Netto-<br />
Einmalzahlungen gezahlt werden. Werden<br />
Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber pauschal<br />
besteuert, wird die Pauschalsteuer allerdings<br />
nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zugerechnet.<br />
177 nach § 3 Nr. 63 des EStG<br />
178 § 23c SGB IV<br />
179 § 14 Abs. 2 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 79