Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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orenen oder lebenden Kindern achten Sie<br />
besonders darauf, dass die entsprechenden<br />
Nachweise in deutscher Sprache vorliegen.<br />
3.3.8 Meldeverfahren<br />
Die Zuschlagspflicht bleibt im Meldeverfahren<br />
unberücksichtigt, es gibt also weder eine<br />
besondere Beitragsgruppe noch eine andere<br />
Kennzeichnung. Gleiches gilt für den Beitragsnachweis.<br />
Hier werden die einbehaltenen<br />
Beitragszuschläge in die „normale“ Beitragsgruppe<br />
„0001“ bzw. in das entsprechende<br />
Feld für freiwillig Krankenversicherte mit<br />
aufgenommen.<br />
4.2 Begriff Arbeitsentgelt<br />
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen<br />
Einnahmen aus einer Beschäftigung,<br />
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die<br />
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung<br />
oder in welcher Form sie geleistet<br />
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung<br />
oder im Zusammenhang mit ihr<br />
erzielt werden 174 .<br />
Nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören:<br />
űű<br />
einmalige Einnahmen,<br />
3.3.9 Hintergrundinformationen<br />
űű<br />
laufende Zulagen,<br />
Die Verlautbarungen der Spitzenverbände der<br />
Sozialversicherungsträger vom 13. Oktober<br />
2004 (zum Nachweis der Elterneigenschaft)<br />
und vom 3. Dezember 2004 (Auswirkungen<br />
des Kinderberücksichtigungsgesetzes) finden<br />
Sie im Internet unter:<br />
www.firmenkunden.tk.de.<br />
4. Beitragspflichtiges Entgelt<br />
Basis für die Beitragsberechnung ist das<br />
beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Daher ist<br />
es für die richtige Beitragsberechnung und<br />
-abrechnung wichtig, das beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt sicher zu bestimmen, um ggf.<br />
Beanstandungen und Nachforderungen im<br />
Rahmen von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger<br />
zu vermeiden.<br />
4.1 Grundsatz<br />
Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob ein<br />
Entgeltbestandteil der Beitragspflicht unterliegt,<br />
nach dem Steuerrecht. Als Faustregel<br />
gilt also: Was steuerpflichtig ist, ist auch<br />
sozialversicherungspflichtig. Umgekehrt gilt<br />
dies aber nicht in jedem Fall. Insbesondere<br />
bei pauschalierter Versteuerung muss sehr<br />
sorgfältig differenziert werden, auf welcher<br />
rechtlichen Basis die Pauschalsteuer erhoben<br />
wird (siehe Punkt B 4.4.2). Leider gibt es von<br />
der eigentlich beabsichtigten Harmonisierung<br />
zwischen Steuer- und Beitragsrecht immer<br />
wieder Ausnahmen, die besonders beachtet<br />
werden müssen. Geregelt sind diese Ausnahmen<br />
in der Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
(SvEV).<br />
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf<br />
die wesentlichen Abweichungen zwischen<br />
Steuer- und Beitragsrecht.<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
Zuschläge,<br />
Zuschüsse und<br />
ähnliche Einnahmen,<br />
wenn diese Einnahmen zusätzlich zu Löhnen<br />
und Gehältern gezahlt werden und lohnsteuerfrei<br />
sind. Welche Bezüge lohnsteuerfrei<br />
sind, ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz<br />
175 .<br />
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören folgende<br />
Beträge 176 :<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />
(Zuschläge für Heimarbeiter<br />
zur Absicherung im Krankheitsfall),<br />
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach<br />
§ 14 Mutterschutzgesetz (während der<br />
Schutzfristen),<br />
die vom Arbeitgeber nach der SvEV übernommenen<br />
Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages<br />
(pauschalversteuerte<br />
Waren und Dienstleistungen, die vom<br />
Arbeitgeber nicht überwiegend für den<br />
Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />
vertrieben oder erbracht werden),<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,<br />
soweit sie zusammen mit<br />
dem Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Soll-Entgelt<br />
und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen,<br />
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen<br />
und Pensionsfonds (siehe auch Punkt<br />
B 4.3),<br />
174 § 14 Abs. 1 SGB IV<br />
175 § 3 EStG<br />
176 § 3 Abs. 3 SvEV<br />
78 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>