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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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orenen oder lebenden Kindern achten Sie<br />

besonders darauf, dass die entsprechenden<br />

Nachweise in deutscher Sprache vorliegen.<br />

3.3.8 Meldeverfahren<br />

Die Zuschlagspflicht bleibt im Meldeverfahren<br />

unberücksichtigt, es gibt also weder eine<br />

besondere Beitragsgruppe noch eine andere<br />

Kennzeichnung. Gleiches gilt für den Beitragsnachweis.<br />

Hier werden die einbehaltenen<br />

Beitragszuschläge in die „normale“ Beitragsgruppe<br />

„0001“ bzw. in das entsprechende<br />

Feld für freiwillig Krankenversicherte mit<br />

aufgenommen.<br />

4.2 Begriff Arbeitsentgelt<br />

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen<br />

Einnahmen aus einer Beschäftigung,<br />

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die<br />

Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung<br />

oder in welcher Form sie geleistet<br />

werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung<br />

oder im Zusammenhang mit ihr<br />

erzielt werden 174 .<br />

Nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören:<br />

űű<br />

einmalige Einnahmen,<br />

3.3.9 Hintergrundinformationen<br />

űű<br />

laufende Zulagen,<br />

Die Verlautbarungen der Spitzenverbände der<br />

Sozialversicherungsträger vom 13. Oktober<br />

2004 (zum Nachweis der Elterneigenschaft)<br />

und vom 3. Dezember 2004 (Auswirkungen<br />

des Kinderberücksichtigungsgesetzes) finden<br />

Sie im Internet unter:<br />

www.firmenkunden.tk.de.<br />

4. Beitragspflichtiges Entgelt<br />

Basis für die Beitragsberechnung ist das<br />

beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Daher ist<br />

es für die richtige Beitragsberechnung und<br />

-abrechnung wichtig, das beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt sicher zu bestimmen, um ggf.<br />

Beanstandungen und Nachforderungen im<br />

Rahmen von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger<br />

zu vermeiden.<br />

4.1 Grundsatz<br />

Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob ein<br />

Entgeltbestandteil der Beitragspflicht unterliegt,<br />

nach dem Steuerrecht. Als Faustregel<br />

gilt also: Was steuerpflichtig ist, ist auch<br />

sozialversicherungspflichtig. Umgekehrt gilt<br />

dies aber nicht in jedem Fall. Insbesondere<br />

bei pauschalierter Versteuerung muss sehr<br />

sorgfältig differenziert werden, auf welcher<br />

rechtlichen Basis die Pauschalsteuer erhoben<br />

wird (siehe Punkt B 4.4.2). Leider gibt es von<br />

der eigentlich beabsichtigten Harmonisierung<br />

zwischen Steuer- und Beitragsrecht immer<br />

wieder Ausnahmen, die besonders beachtet<br />

werden müssen. Geregelt sind diese Ausnahmen<br />

in der Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

(SvEV).<br />

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf<br />

die wesentlichen Abweichungen zwischen<br />

Steuer- und Beitragsrecht.<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Zuschläge,<br />

Zuschüsse und<br />

ähnliche Einnahmen,<br />

wenn diese Einnahmen zusätzlich zu Löhnen<br />

und Gehältern gezahlt werden und lohnsteuerfrei<br />

sind. Welche Bezüge lohnsteuerfrei<br />

sind, ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz<br />

175 .<br />

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören folgende<br />

Beträge 176 :<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />

(Zuschläge für Heimarbeiter<br />

zur Absicherung im Krankheitsfall),<br />

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach<br />

§ 14 Mutterschutzgesetz (während der<br />

Schutzfristen),<br />

die vom Arbeitgeber nach der SvEV übernommenen<br />

Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages<br />

(pauschalversteuerte<br />

Waren und Dienstleistungen, die vom<br />

Arbeitgeber nicht überwiegend für den<br />

Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />

vertrieben oder erbracht werden),<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,<br />

soweit sie zusammen mit<br />

dem Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Soll-Entgelt<br />

und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen,<br />

steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen<br />

und Pensionsfonds (siehe auch Punkt<br />

B 4.3),<br />

174 § 14 Abs. 1 SGB IV<br />

175 § 3 EStG<br />

176 § 3 Abs. 3 SvEV<br />

78 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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