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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer (Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung) wechselt zum 1. August<br />

2013 den Arbeitgeber. Beim neuen Arbeitgeber muss der Nachweis der Elterneigenschaft<br />

bis zum 31. Oktober 2013 vorgelegt werden, damit die Befreiung rückwirkend zum Beginn<br />

der Beschäftigung wirksam werden kann.<br />

Beispiele:<br />

Wirkung des Nachweises der Elterneigenschaft<br />

Ereignis Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3<br />

Geburt*) des Kindes am 27.9.1995 30.4.<strong>2014</strong> 3.10.2013<br />

Nachweis über die Geburt*)<br />

des Kindes<br />

22.7.<strong>2014</strong> 29.7.<strong>2014</strong> 15.2.<strong>2014</strong><br />

Beitragszuschlag ist nicht<br />

(mehr) zu zahlen ab<br />

1.8.<strong>2014</strong> 1.4.<strong>2014</strong> 1.3.<strong>2014</strong><br />

* bzw. Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft<br />

3.3.6 Berechnung des Beitragszuschlags<br />

Der Beitragszuschlag wird aus derselben<br />

Bemessungsgrundlage berechnet wie der<br />

„normale“ Beitrag zur Pflegeversicherung. Er<br />

beträgt einheitlich 0,25 v.H. und wird grundsätzlich<br />

nur vom Arbeitnehmer getragen.<br />

Ausnahme: Bei Geringverdienern (Auszubildende<br />

mit einem Entgelt bis zu 325 Euro<br />

monatlich 171 ) muss der Arbeitgeber neben den<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auch<br />

den Beitragszuschlag tragen.<br />

Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen<br />

monatlichen Entgelt zwischen 450,01 Euro<br />

und 850,00 Euro (Gleitzone) wird auch der<br />

Beitragszuschlag aus dem mit dem Faktor „F“<br />

ermittelten verringerten Entgelt berechnet.<br />

Bei Kurzarbeit wird der Beitragszuschlag nur<br />

aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />

berechnet 172 .<br />

171 siehe auch Punkt B 10.5<br />

172 Die Bundesagentur für Arbeit zahlt einen Pauschalbetrag<br />

für den Beitragszuschlag aus den Sozialleistungen.<br />

Bei Mehrfachbeschäftigten ist der Beitragszuschlag<br />

aus dem Entgelt jedes Beschäftigungsverhältnisses<br />

zu zahlen. Übersteigen die<br />

Entgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze,<br />

ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />

im Verhältnis der Entgelte zueinander auf<br />

die einzelnen Beschäftigungen zu verteilen 173 .<br />

Diese Verteilung gilt auch für die Berechnung<br />

des Zuschlags.<br />

Wichtig | Der Beitragszuschlag wird<br />

bei der Berechnung des (Höchst-) Beitragszuschusses<br />

für privat oder freiwillig<br />

Versicherte nicht berücksichtigt.<br />

3.3.7 Dokumentation der Zuschlags freiheit<br />

Da die Zuschlagspflicht nach dem Gesetz der<br />

Regelfall ist, muss der Arbeitgeber jeweils im<br />

Falle einer Betriebsprüfung nachweisen, dass<br />

er zu Recht den Zuschlag nicht einbehalten<br />

hat. Sie sollten also die Nachweise sehr sorgfältig<br />

in den Lohnunterlagen dokumentieren<br />

und insbesondere den Tag des Eingangs des<br />

Nachweises festhalten. Bei im Ausland ge-<br />

173 siehe Punkt B 14.4<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 77

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