Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Wichtig | Bei Stief- und Adoptivkindern<br />
ist eine zeitliche Voraussetzung<br />
zu beachten. Eine Befreiung vom Beitragszuschlag<br />
ist nur möglich, wenn<br />
das Kindschaftsverhältnis zu einem<br />
Zeitpunkt hergestellt wird, an dem eine<br />
Familienversicherung möglich wäre.<br />
Damit ist eine altersmäßige Begrenzung<br />
(maximal 25 Jahre) gegeben. Mit dieser<br />
Regelung soll verhindert werden, dass<br />
durch Heirat im hohen Alter oder durch<br />
Erwachsenenadoption die Verpflichtung<br />
zur Zahlung des Beitragszuschlages beendet<br />
werden kann*.<br />
* § 55 Abs. 3a SGB XI<br />
Kinder, die im Ausland leben<br />
Auch Kinder, die im Ausland geboren wurden<br />
und/oder dort leben, führen zur Befreiung<br />
vom Beitragszuschlag. Eine Begrenzung auf<br />
europäische Staaten oder Staaten, mit denen<br />
die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen<br />
geschlossen hat, gibt<br />
es nicht. Es müssen entsprechende Nachweise<br />
(siehe Punkt 3.3.4) erbracht werden.<br />
Besonderheit: Fremdsprachige Dokumente<br />
müssen in deutscher Übersetzung zu den<br />
Lohnunterlagen genommen werden, da diese<br />
in deutscher Sprache zu führen sind.<br />
3.3.4 Erbringung des Nachweises<br />
Der Nachweis über die Elterneigenschaft ist<br />
immer gegenüber der Stelle zu erbringen, die<br />
für die Abführung des Beitragszuschlags verantwortlich<br />
ist, bei Arbeitnehmern also gegenüber<br />
dem Arbeitgeber. Freiwillig Versicherte,<br />
für die der Arbeitgeber den Beitrag nicht an<br />
die Kasse abführt, müssen den Nachweis<br />
direkt gegenüber der Pflegekasse erbringen.<br />
Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich,<br />
wenn aus anderen Gründen die<br />
Elterneigenschaft bereits bekannt ist. Bei<br />
Arbeitnehmern kann dies zum Beispiel durch<br />
die Berücksichtigung von Kindern bei den<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
der Fall sein.<br />
Tipp | Da bei einer späteren Betriebsprüfung<br />
die Nachweise nicht mehr verfügbar<br />
sind, sollten Sie einen Ausdruck<br />
davon zu den Lohnunterlagen nehmen,<br />
um auch später noch problemlos die<br />
Elterneigenschaft belegen zu können.<br />
Ansonsten sind amtliche Dokumente erforderlich.<br />
Welche Nachweise im Einzelnen von<br />
den Sozialversicherungsträgern als geeignet<br />
angesehen und damit bei einer Betriebsprüfung<br />
akzeptiert werden, haben diese in einer<br />
gemeinsamen Empfehlung zusammengestellt.<br />
Dabei sind auch die unterschiedlichen<br />
Arten des Kindschaftsverhältnisses (leibliches<br />
Kind, Adoptivkind usw.) berücksichtigt.<br />
Üblicherweise ist eine Kopie eines geeigneten<br />
Nachweises ausreichend. Nur wenn<br />
Zweifel an der Richtigkeit der Kopie bestehen<br />
(Fälschungsverdacht), ist eine beglaubigte<br />
Kopie oder Abschrift erforderlich.<br />
3.3.5 Fristen für den Nachweis<br />
Der Nachweis der Elterneigenschaft kann<br />
jederzeit erbracht werden, insoweit gibt es<br />
keine (Ausschluss-) Frist. Allerdings ist die<br />
zeitliche Wirkung des Nachweises unterschiedlich.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
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Wird der Nachweis der Elterneigenschaft<br />
innerhalb von drei Monaten nach der<br />
Geburt des Kindes erbracht, wirkt die Befreiung<br />
zurück auf den Beginn des Monats<br />
der Geburt.<br />
Nach Ablauf dieser Frist wirkt die Befreiung<br />
erst vom Beginn des Monats an,<br />
der auf den Nachweis folgt.<br />
Wird die Vaterschaft erst durch Gerichtsbeschluss<br />
oder öffentlich beurkundete Anerkenntnis<br />
festgestellt, tritt an die Stelle<br />
der Geburt der Tag der Rechtskraft der<br />
Entscheidung bzw. des Anerkenntnisses.<br />
Bei Adoptivkindern tritt an die Stelle der<br />
Geburt der Tag der Zustellung des Beschlusses<br />
des Gerichts.<br />
Bei Stief- und Pflegekindern tritt an die<br />
Stelle der Geburt der Tag, an dem die<br />
Voraussetzungen für die Eigenschaft als<br />
Stief- oder Pflegeeltern erfüllt sind.<br />
Die Drei-Monats-Regel gilt auch für den Fall,<br />
dass zu einem Zeitpunkt nach der Geburt eine<br />
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
beginnt oder wieder einsetzt.<br />
Außerdem ist die Frist bei einem Wechsel des<br />
Arbeitgebers zu beachten.<br />
76 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>