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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Wichtig | Bei Stief- und Adoptivkindern<br />

ist eine zeitliche Voraussetzung<br />

zu beachten. Eine Befreiung vom Beitragszuschlag<br />

ist nur möglich, wenn<br />

das Kindschaftsverhältnis zu einem<br />

Zeitpunkt hergestellt wird, an dem eine<br />

Familienversicherung möglich wäre.<br />

Damit ist eine altersmäßige Begrenzung<br />

(maximal 25 Jahre) gegeben. Mit dieser<br />

Regelung soll verhindert werden, dass<br />

durch Heirat im hohen Alter oder durch<br />

Erwachsenenadoption die Verpflichtung<br />

zur Zahlung des Beitragszuschlages beendet<br />

werden kann*.<br />

* § 55 Abs. 3a SGB XI<br />

Kinder, die im Ausland leben<br />

Auch Kinder, die im Ausland geboren wurden<br />

und/oder dort leben, führen zur Befreiung<br />

vom Beitragszuschlag. Eine Begrenzung auf<br />

europäische Staaten oder Staaten, mit denen<br />

die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen<br />

geschlossen hat, gibt<br />

es nicht. Es müssen entsprechende Nachweise<br />

(siehe Punkt 3.3.4) erbracht werden.<br />

Besonderheit: Fremdsprachige Dokumente<br />

müssen in deutscher Übersetzung zu den<br />

Lohnunterlagen genommen werden, da diese<br />

in deutscher Sprache zu führen sind.<br />

3.3.4 Erbringung des Nachweises<br />

Der Nachweis über die Elterneigenschaft ist<br />

immer gegenüber der Stelle zu erbringen, die<br />

für die Abführung des Beitragszuschlags verantwortlich<br />

ist, bei Arbeitnehmern also gegenüber<br />

dem Arbeitgeber. Freiwillig Versicherte,<br />

für die der Arbeitgeber den Beitrag nicht an<br />

die Kasse abführt, müssen den Nachweis<br />

direkt gegenüber der Pflegekasse erbringen.<br />

Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich,<br />

wenn aus anderen Gründen die<br />

Elterneigenschaft bereits bekannt ist. Bei<br />

Arbeitnehmern kann dies zum Beispiel durch<br />

die Berücksichtigung von Kindern bei den<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

der Fall sein.<br />

Tipp | Da bei einer späteren Betriebsprüfung<br />

die Nachweise nicht mehr verfügbar<br />

sind, sollten Sie einen Ausdruck<br />

davon zu den Lohnunterlagen nehmen,<br />

um auch später noch problemlos die<br />

Elterneigenschaft belegen zu können.<br />

Ansonsten sind amtliche Dokumente erforderlich.<br />

Welche Nachweise im Einzelnen von<br />

den Sozialversicherungsträgern als geeignet<br />

angesehen und damit bei einer Betriebsprüfung<br />

akzeptiert werden, haben diese in einer<br />

gemeinsamen Empfehlung zusammengestellt.<br />

Dabei sind auch die unterschiedlichen<br />

Arten des Kindschaftsverhältnisses (leibliches<br />

Kind, Adoptivkind usw.) berücksichtigt.<br />

Üblicherweise ist eine Kopie eines geeigneten<br />

Nachweises ausreichend. Nur wenn<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Kopie bestehen<br />

(Fälschungsverdacht), ist eine beglaubigte<br />

Kopie oder Abschrift erforderlich.<br />

3.3.5 Fristen für den Nachweis<br />

Der Nachweis der Elterneigenschaft kann<br />

jederzeit erbracht werden, insoweit gibt es<br />

keine (Ausschluss-) Frist. Allerdings ist die<br />

zeitliche Wirkung des Nachweises unterschiedlich.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

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Wird der Nachweis der Elterneigenschaft<br />

innerhalb von drei Monaten nach der<br />

Geburt des Kindes erbracht, wirkt die Befreiung<br />

zurück auf den Beginn des Monats<br />

der Geburt.<br />

Nach Ablauf dieser Frist wirkt die Befreiung<br />

erst vom Beginn des Monats an,<br />

der auf den Nachweis folgt.<br />

Wird die Vaterschaft erst durch Gerichtsbeschluss<br />

oder öffentlich beurkundete Anerkenntnis<br />

festgestellt, tritt an die Stelle<br />

der Geburt der Tag der Rechtskraft der<br />

Entscheidung bzw. des Anerkenntnisses.<br />

Bei Adoptivkindern tritt an die Stelle der<br />

Geburt der Tag der Zustellung des Beschlusses<br />

des Gerichts.<br />

Bei Stief- und Pflegekindern tritt an die<br />

Stelle der Geburt der Tag, an dem die<br />

Voraussetzungen für die Eigenschaft als<br />

Stief- oder Pflegeeltern erfüllt sind.<br />

Die Drei-Monats-Regel gilt auch für den Fall,<br />

dass zu einem Zeitpunkt nach der Geburt eine<br />

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

beginnt oder wieder einsetzt.<br />

Außerdem ist die Frist bei einem Wechsel des<br />

Arbeitgebers zu beachten.<br />

76 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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