Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Zuschlagsfreiheit in der Pflegeversicherung<br />
In welchen Fällen muss kein Zuschlag für Kinderlose gezahlt werden?<br />
Ist der Beschäftigte vor dem<br />
1. Januar 1940 geboren?<br />
nein<br />
Hat der Beschäftigte das<br />
23. Lebensjahr vollendet?<br />
ja<br />
Liegt ein Nachweis über die<br />
Elterneigenschaft vor?<br />
nein<br />
Der Zuschlag von 0,25 v.H.<br />
muss gezahlt werden.<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />
Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />
Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />
Band“ abgestellt worden. Darüber hinaus<br />
hat die Rechtsprechung die Aufnahme in<br />
den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt,<br />
aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass<br />
das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren<br />
von Unterhalt liegt. Es geht nicht nur um ein<br />
örtlich gebundenes Zusammenleben, sondern<br />
um die Merkmale örtlicher (Familienwohnung),<br />
materieller (Unterhalt) und immaterieller<br />
Art (Zuwendung von Fürsorge) und die Begründung<br />
eines familienähnlichen Bandes 170 .<br />
Tipp | Die Beurteilung wird im Einzelfall<br />
für den Arbeitgeber nicht immer<br />
einfach sein. Bestehen Zweifel an der<br />
Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine<br />
Bestätigung der Pflegekasse vorlegen<br />
lassen, dass die vorliegende Beziehung<br />
für die Befreiung vom Beitragszuschlag<br />
als ausreichend anerkannt wird.<br />
Der einmal erzielte Status als Stiefkind wird<br />
durch eine spätere Auflösung der Ehe der<br />
Pflegeeltern nicht beseitigt, sodass auch in<br />
diesen Fällen eine Befreiung auf Dauer besteht.<br />
Pflegekinder<br />
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus,<br />
dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern<br />
sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in<br />
einer familienähnlichen, auf längere Dauer<br />
angelegten Beziehung wie zu einem eigenen<br />
Kind stehen. Daher reicht es nicht aus, wenn<br />
ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte<br />
Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme<br />
findet.<br />
Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis<br />
ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht,<br />
d.h. die familiären Bindungen zu diesen<br />
auf Dauer aufgegeben sind. Es kommt nicht<br />
darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt<br />
des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens<br />
teilweise tragen.<br />
Tipp | Auch bei Pflegekindern wird die<br />
Entscheidung über die Befreiung vom<br />
Beitragszuschlag im Einzelfall schwierig<br />
sein. Daher gilt hier ebenfalls die<br />
Empfehlung, sich im Zweifelsfall eine<br />
Bestätigung der Pflegekasse vorlegen<br />
zu lassen.<br />
170 u.a. BSG vom 30. August 2001 – Aktenzeichen B 4 RA<br />
109/00 R<br />
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