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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Zuschlagsfreiheit in der Pflegeversicherung<br />

In welchen Fällen muss kein Zuschlag für Kinderlose gezahlt werden?<br />

Ist der Beschäftigte vor dem<br />

1. Januar 1940 geboren?<br />

nein<br />

Hat der Beschäftigte das<br />

23. Lebensjahr vollendet?<br />

ja<br />

Liegt ein Nachweis über die<br />

Elterneigenschaft vor?<br />

nein<br />

Der Zuschlag von 0,25 v.H.<br />

muss gezahlt werden.<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />

Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />

Der Zuschlag ist nicht zu zahlen.<br />

Band“ abgestellt worden. Darüber hinaus<br />

hat die Rechtsprechung die Aufnahme in<br />

den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt,<br />

aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass<br />

das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren<br />

von Unterhalt liegt. Es geht nicht nur um ein<br />

örtlich gebundenes Zusammenleben, sondern<br />

um die Merkmale örtlicher (Familienwohnung),<br />

materieller (Unterhalt) und immaterieller<br />

Art (Zuwendung von Fürsorge) und die Begründung<br />

eines familienähnlichen Bandes 170 .<br />

Tipp | Die Beurteilung wird im Einzelfall<br />

für den Arbeitgeber nicht immer<br />

einfach sein. Bestehen Zweifel an der<br />

Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine<br />

Bestätigung der Pflegekasse vorlegen<br />

lassen, dass die vorliegende Beziehung<br />

für die Befreiung vom Beitragszuschlag<br />

als ausreichend anerkannt wird.<br />

Der einmal erzielte Status als Stiefkind wird<br />

durch eine spätere Auflösung der Ehe der<br />

Pflegeeltern nicht beseitigt, sodass auch in<br />

diesen Fällen eine Befreiung auf Dauer besteht.<br />

Pflegekinder<br />

Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus,<br />

dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern<br />

sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in<br />

einer familienähnlichen, auf längere Dauer<br />

angelegten Beziehung wie zu einem eigenen<br />

Kind stehen. Daher reicht es nicht aus, wenn<br />

ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte<br />

Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme<br />

findet.<br />

Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis<br />

ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht,<br />

d.h. die familiären Bindungen zu diesen<br />

auf Dauer aufgegeben sind. Es kommt nicht<br />

darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt<br />

des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens<br />

teilweise tragen.<br />

Tipp | Auch bei Pflegekindern wird die<br />

Entscheidung über die Befreiung vom<br />

Beitragszuschlag im Einzelfall schwierig<br />

sein. Daher gilt hier ebenfalls die<br />

Empfehlung, sich im Zweifelsfall eine<br />

Bestätigung der Pflegekasse vorlegen<br />

zu lassen.<br />

170 u.a. BSG vom 30. August 2001 – Aktenzeichen B 4 RA<br />

109/00 R<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 75

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