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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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3.2.4 Zusatzbeitrag<br />

Eine <strong>Krankenkasse</strong>, die mit den aus dem<br />

Gesundheitsfonds zugewiesenen Beträgen<br />

nicht auskommt, muss von ihren Mitgliedern<br />

einen Zusatzbeitrag verlangen. Solche<br />

Zusatzbeiträge wurden vereinzelt schon seit<br />

dem Jahr 2009 erhoben. Der Zusatzbeitrag<br />

ist allein vom Mitglied zu zahlen. Mehr dazu<br />

unter Punkt B 15.<br />

3.2.5 Pauschalierter Beitragssatz für geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

Der pauschalierte Beitragssatz, der vom<br />

Arbeitgeber im Falle einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung zu zahlen ist, wird<br />

unter B 14.1 ausführlich dargestellt.<br />

3.3 Pflegeversicherung – Beitragszuschlag<br />

für Kinderlose<br />

In der Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar<br />

2005 ein Beitragszuschlag für kinderlose<br />

Mitglieder eingeführt 165 . Grund hierfür war ein<br />

Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2001 166 .<br />

Dieses hatte in seiner Entscheidung festgestellt,<br />

dass die bis dahin gültige Beitragsbemessung<br />

in der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

nicht mit dem Grundgesetz vereinbar<br />

ist. Es forderte eine Berücksichtigung der<br />

Kindererziehung bei der Beitragsgestaltung.<br />

Die Bundesregierung ist dieser Forderung mit<br />

der Einführung des Beitragszuschlags nachgekommen,<br />

mit der sie eine Besserstellung von<br />

Personen mit Kindern erreichte.<br />

3.3.1 Zahlungspflichtige<br />

Der größere Teil der Mitglieder der gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung ist zur Zahlung des<br />

Zuschlags verpflichtet. Aus Vereinfachungsgründen<br />

wird deshalb zunächst grundsätzlich<br />

davon ausgegangen, dass jedes Mitglied verpflichtet<br />

ist, den Beitragszuschlag zu zahlen.<br />

3.3.2 Ausnahmen von der Zahlungspflicht<br />

Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind<br />

folgende Personenkreise ausgenommen:<br />

űű<br />

űű<br />

Personen, die das 23. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben 167 ,<br />

Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren<br />

sind,<br />

űű<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld II 168 ,<br />

űű<br />

Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen<br />

haben.<br />

Bei den drei erstgenannten Personenkreisen<br />

wirkt die Befreiung sozusagen „automatisch“.<br />

Alle anderen Personenkreise müssen die Elterneigenschaft<br />

individuell nachweisen. Ohne<br />

den entsprechenden Nachweis muss der<br />

Beitragszuschlag abgeführt werden.<br />

3.3.3 Nachweis der Elterneigenschaft<br />

Elternbegriff<br />

Unter Eltern sind nicht nur die leiblichen<br />

Eltern 169 zu verstehen, sondern auch Adoptiv-,<br />

Stief- und Pflegeeltern. Wird ein Kind lebend<br />

geboren, führt dies zur Befreiung beider<br />

Elternteile, und zwar auf Dauer. Das gilt selbst<br />

dann, wenn das Kind später sterben sollte.<br />

Entscheidend ist allein die Elterneigenschaft,<br />

ob das Kind von diesen Personen auch tatsächlich<br />

erzogen wird, spielt keine Rolle. Dadurch<br />

kann ein Kind bei mehreren Personen<br />

die Befreiung von der Zuschlagspflicht bewirken,<br />

zum Beispiel wenn ein Kind später zur<br />

Adoption freigegeben oder nach der Trennung<br />

der Eltern von einem Stiefelternteil in einen<br />

gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird.<br />

Die Elterneigenschaft lässt sich bei leiblichen<br />

und Adoptiveltern leicht nachweisen, nämlich<br />

durch Geburtsurkunde bzw. den Beschluss<br />

des Vormundschaftsgerichts. Schwieriger<br />

ist die Feststellung bei Stief- und Pflegekindern.<br />

Hier gibt es keine klaren gesetzlichen<br />

Bestimmungen, sodass die Anerkennung von<br />

„weichen“ Faktoren abhängig ist.<br />

Stiefkinder<br />

Kinder werden als Stiefkinder berücksichtigt,<br />

wenn sie „in den Haushalt des Berechtigten<br />

aufgenommen sind“. Die Befreiung vom Beitragszuschlag<br />

wird somit nicht allein durch die<br />

Stellung als Stiefkind erworben. Zusätzliche<br />

Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes<br />

in den Haushalt des Versicherten.<br />

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

zur Familienversicherung hat unter<br />

„Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung<br />

einer Wohngemeinschaft verstanden.<br />

Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes<br />

Betreuungs- und Erziehungsverhältnis<br />

familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme<br />

in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein<br />

elternähnliches, auf die Dauer berechnetes<br />

165 § 55 Abs. 3 SGB XI<br />

166 BVerfG vom 3.4.2001 – Aktenzeichen 1 BvR 1629/94<br />

167 Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem<br />

das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet.<br />

168 Die Befreiung gilt nicht für nebenher erzieltes Arbeitsentgelt,<br />

Arbeitseinkommen, Renten usw. und ist daher<br />

für den Arbeitgeber nicht relevant.<br />

169 §§ 1591 ff. BGB<br />

74 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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