Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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3.2.4 Zusatzbeitrag<br />
Eine <strong>Krankenkasse</strong>, die mit den aus dem<br />
Gesundheitsfonds zugewiesenen Beträgen<br />
nicht auskommt, muss von ihren Mitgliedern<br />
einen Zusatzbeitrag verlangen. Solche<br />
Zusatzbeiträge wurden vereinzelt schon seit<br />
dem Jahr 2009 erhoben. Der Zusatzbeitrag<br />
ist allein vom Mitglied zu zahlen. Mehr dazu<br />
unter Punkt B 15.<br />
3.2.5 Pauschalierter Beitragssatz für geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
Der pauschalierte Beitragssatz, der vom<br />
Arbeitgeber im Falle einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung zu zahlen ist, wird<br />
unter B 14.1 ausführlich dargestellt.<br />
3.3 Pflegeversicherung – Beitragszuschlag<br />
für Kinderlose<br />
In der Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar<br />
2005 ein Beitragszuschlag für kinderlose<br />
Mitglieder eingeführt 165 . Grund hierfür war ein<br />
Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2001 166 .<br />
Dieses hatte in seiner Entscheidung festgestellt,<br />
dass die bis dahin gültige Beitragsbemessung<br />
in der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar<br />
ist. Es forderte eine Berücksichtigung der<br />
Kindererziehung bei der Beitragsgestaltung.<br />
Die Bundesregierung ist dieser Forderung mit<br />
der Einführung des Beitragszuschlags nachgekommen,<br />
mit der sie eine Besserstellung von<br />
Personen mit Kindern erreichte.<br />
3.3.1 Zahlungspflichtige<br />
Der größere Teil der Mitglieder der gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung ist zur Zahlung des<br />
Zuschlags verpflichtet. Aus Vereinfachungsgründen<br />
wird deshalb zunächst grundsätzlich<br />
davon ausgegangen, dass jedes Mitglied verpflichtet<br />
ist, den Beitragszuschlag zu zahlen.<br />
3.3.2 Ausnahmen von der Zahlungspflicht<br />
Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind<br />
folgende Personenkreise ausgenommen:<br />
űű<br />
űű<br />
Personen, die das 23. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben 167 ,<br />
Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren<br />
sind,<br />
űű<br />
Bezieher von Arbeitslosengeld II 168 ,<br />
űű<br />
Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen<br />
haben.<br />
Bei den drei erstgenannten Personenkreisen<br />
wirkt die Befreiung sozusagen „automatisch“.<br />
Alle anderen Personenkreise müssen die Elterneigenschaft<br />
individuell nachweisen. Ohne<br />
den entsprechenden Nachweis muss der<br />
Beitragszuschlag abgeführt werden.<br />
3.3.3 Nachweis der Elterneigenschaft<br />
Elternbegriff<br />
Unter Eltern sind nicht nur die leiblichen<br />
Eltern 169 zu verstehen, sondern auch Adoptiv-,<br />
Stief- und Pflegeeltern. Wird ein Kind lebend<br />
geboren, führt dies zur Befreiung beider<br />
Elternteile, und zwar auf Dauer. Das gilt selbst<br />
dann, wenn das Kind später sterben sollte.<br />
Entscheidend ist allein die Elterneigenschaft,<br />
ob das Kind von diesen Personen auch tatsächlich<br />
erzogen wird, spielt keine Rolle. Dadurch<br />
kann ein Kind bei mehreren Personen<br />
die Befreiung von der Zuschlagspflicht bewirken,<br />
zum Beispiel wenn ein Kind später zur<br />
Adoption freigegeben oder nach der Trennung<br />
der Eltern von einem Stiefelternteil in einen<br />
gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird.<br />
Die Elterneigenschaft lässt sich bei leiblichen<br />
und Adoptiveltern leicht nachweisen, nämlich<br />
durch Geburtsurkunde bzw. den Beschluss<br />
des Vormundschaftsgerichts. Schwieriger<br />
ist die Feststellung bei Stief- und Pflegekindern.<br />
Hier gibt es keine klaren gesetzlichen<br />
Bestimmungen, sodass die Anerkennung von<br />
„weichen“ Faktoren abhängig ist.<br />
Stiefkinder<br />
Kinder werden als Stiefkinder berücksichtigt,<br />
wenn sie „in den Haushalt des Berechtigten<br />
aufgenommen sind“. Die Befreiung vom Beitragszuschlag<br />
wird somit nicht allein durch die<br />
Stellung als Stiefkind erworben. Zusätzliche<br />
Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes<br />
in den Haushalt des Versicherten.<br />
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />
zur Familienversicherung hat unter<br />
„Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung<br />
einer Wohngemeinschaft verstanden.<br />
Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes<br />
Betreuungs- und Erziehungsverhältnis<br />
familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme<br />
in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein<br />
elternähnliches, auf die Dauer berechnetes<br />
165 § 55 Abs. 3 SGB XI<br />
166 BVerfG vom 3.4.2001 – Aktenzeichen 1 BvR 1629/94<br />
167 Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem<br />
das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet.<br />
168 Die Befreiung gilt nicht für nebenher erzieltes Arbeitsentgelt,<br />
Arbeitseinkommen, Renten usw. und ist daher<br />
für den Arbeitgeber nicht relevant.<br />
169 §§ 1591 ff. BGB<br />
74 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>