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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Die Beitragssätze in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung<br />

allgemeiner Beitragssatz<br />

ermäßigter Beitragssatz<br />

Beschäftigte mit realisierbarem<br />

Anspruch auf mindestens sechs<br />

Wochen Entgeltfortzahlung<br />

für Beschäftigte ohne Anspruch<br />

auf Krankengeld, das sind insbesondere<br />

befristete Beschäftigungen<br />

von weniger als zehn<br />

Wochen<br />

unständig Beschäftigte<br />

Zusatzbeitrag<br />

je nach <strong>Krankenkasse</strong> –<br />

mit Sozialausgleich<br />

űű<br />

Beschäftigten, die bei Arbeitsunfähigkeit<br />

nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung haben.<br />

Der ermäßigte Beitragssatz wird auch bei Altersteilzeit<br />

im Blockmodell herangezogen, wenn<br />

während der Freistellungsphase kein Krankengeldanspruch<br />

mehr realisiert werden kann 164 .<br />

3.2.3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

Entscheidend für die Zuordnung zum allgemeinen<br />

oder zum ermäßigten Beitragssatz ist<br />

der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />

Krankengeldanspruch (und damit die<br />

Zuordnung zum allgemeinen Beitragssatz)<br />

besteht nur dann, wenn ein – tatsächlich realisierbarer<br />

– Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

von mindestens sechs Wochen (42 Kalendertagen)<br />

besteht.<br />

Beispiel:<br />

Frau Soltau nimmt eine befristete (versicherungspflichtige) Beschäftigung<br />

für die Zeit vom 1. April bis zum 2. Juni auf. Dabei handelt<br />

es sich um 63 Kalendertage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

entsteht erst vier Wochen nach Beginn der Beschäftigung.<br />

Für Frau Soltau gilt der ermäßigte Beitragssatz. Für den Fall der<br />

Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber erst nach vier Wochen, also<br />

ab 29. April, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Damit kann in der<br />

Zeit vom 29. April bis zum 2. Juni (Ende der Beschäftigung) für<br />

maximal 35 Kalendertage die Entgeltfortzahlung realisiert werden.<br />

Erforderlich wären mindestens 42 Kalendertage (sechs Wochen).<br />

Beispiel:<br />

Herr Trüb nimmt ebenfalls eine befristete (versicherungspflichtige)<br />

Beschäftigung für die Zeit vom 1. April bis zum 2. Juni auf.<br />

Auch hierbei handelt es sich um 63 Kalendertage. Der Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung entsteht allerdings aufgrund einer tarifvertraglichen<br />

Regelung bereits mit Beginn der Beschäftigung.<br />

Für Herrn Trüb gilt der allgemeine Beitragssatz. Für den Fall der<br />

Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber vom Beginn der Beschäftigung<br />

an zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Damit kann in der Beschäftigungszeit<br />

eine Entgeltfortzahlung von mindestens sechs<br />

Wochen realisiert werden.<br />

164 BSG vom 25.8.2004 – Aktenzeichen B 12 KR 22/02 R<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 73

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