Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Die Beitragssätze in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung<br />
allgemeiner Beitragssatz<br />
ermäßigter Beitragssatz<br />
Beschäftigte mit realisierbarem<br />
Anspruch auf mindestens sechs<br />
Wochen Entgeltfortzahlung<br />
für Beschäftigte ohne Anspruch<br />
auf Krankengeld, das sind insbesondere<br />
befristete Beschäftigungen<br />
von weniger als zehn<br />
Wochen<br />
unständig Beschäftigte<br />
Zusatzbeitrag<br />
je nach <strong>Krankenkasse</strong> –<br />
mit Sozialausgleich<br />
űű<br />
Beschäftigten, die bei Arbeitsunfähigkeit<br />
nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung haben.<br />
Der ermäßigte Beitragssatz wird auch bei Altersteilzeit<br />
im Blockmodell herangezogen, wenn<br />
während der Freistellungsphase kein Krankengeldanspruch<br />
mehr realisiert werden kann 164 .<br />
3.2.3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
Entscheidend für die Zuordnung zum allgemeinen<br />
oder zum ermäßigten Beitragssatz ist<br />
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />
Krankengeldanspruch (und damit die<br />
Zuordnung zum allgemeinen Beitragssatz)<br />
besteht nur dann, wenn ein – tatsächlich realisierbarer<br />
– Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
von mindestens sechs Wochen (42 Kalendertagen)<br />
besteht.<br />
Beispiel:<br />
Frau Soltau nimmt eine befristete (versicherungspflichtige) Beschäftigung<br />
für die Zeit vom 1. April bis zum 2. Juni auf. Dabei handelt<br />
es sich um 63 Kalendertage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
entsteht erst vier Wochen nach Beginn der Beschäftigung.<br />
Für Frau Soltau gilt der ermäßigte Beitragssatz. Für den Fall der<br />
Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber erst nach vier Wochen, also<br />
ab 29. April, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Damit kann in der<br />
Zeit vom 29. April bis zum 2. Juni (Ende der Beschäftigung) für<br />
maximal 35 Kalendertage die Entgeltfortzahlung realisiert werden.<br />
Erforderlich wären mindestens 42 Kalendertage (sechs Wochen).<br />
Beispiel:<br />
Herr Trüb nimmt ebenfalls eine befristete (versicherungspflichtige)<br />
Beschäftigung für die Zeit vom 1. April bis zum 2. Juni auf.<br />
Auch hierbei handelt es sich um 63 Kalendertage. Der Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung entsteht allerdings aufgrund einer tarifvertraglichen<br />
Regelung bereits mit Beginn der Beschäftigung.<br />
Für Herrn Trüb gilt der allgemeine Beitragssatz. Für den Fall der<br />
Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber vom Beginn der Beschäftigung<br />
an zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Damit kann in der Beschäftigungszeit<br />
eine Entgeltfortzahlung von mindestens sechs<br />
Wochen realisiert werden.<br />
164 BSG vom 25.8.2004 – Aktenzeichen B 12 KR 22/02 R<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 73