Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Pauschale Beitragssätze für geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
Krankenversicherung 157<br />
űű<br />
űű<br />
allgemein ..................................... 13,0 v.H.<br />
für Beschäftigte in Privathaushalten<br />
..................................... 5,0 v.H.<br />
Rentenversicherung<br />
Diese Regelung wurde von den Spitzenverbänden<br />
der Sozialversicherungsträger<br />
vereinbart, um unnötigen Verwaltungsaufwand<br />
durch ständige Ummeldungen von<br />
neuen Beschäftigungen zu vermeiden. Dies<br />
gilt allerdings bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen<br />
nur eingeschränkt (siehe Punkt<br />
B 3.2.3).<br />
Beispiel:<br />
űű<br />
allgemein 158 .................................. 15,0 v.H.<br />
űű<br />
für Beschäftigte in Privathaushalten<br />
159 .................................. 5,0 v.H.<br />
Hinzu kommen eine Pauschalsteuer<br />
von ...................................................... 2,0 v.H.<br />
sowie die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
und zur Insolvenzgeldsicherung.<br />
3.2 Die Beitragssätze in der Krankenversicherung<br />
Auch wenn sich in der Krankenversicherung<br />
die <strong>Beiträge</strong> grundsätzlich nicht nach dem<br />
Versicherungsrisiko richten, gibt es hier Unterschiede<br />
in der Beitragshöhe, die davon abhängen,<br />
ob ein Krankengeldanspruch besteht<br />
oder nicht.<br />
3.2.1 Allgemeiner Beitragssatz<br />
Der allgemeine Beitragssatz stellt – wie<br />
schon der Name sagt – den Regelfall bei der<br />
Beitragsberechnung von Beschäftigten dar.<br />
Er gilt für alle Versicherten, die im Falle einer<br />
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab der siebten<br />
Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten.<br />
Auch bei einer längeren Entgeltfortzahlung,<br />
wie zum Beispiel im öffentlichen Dienst,<br />
ändert sich an diesem Beitragssatz nichts.<br />
Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings,<br />
solange das Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt<br />
wird 160 .<br />
Bei neu aufgenommenen Beschäftigungen<br />
besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
oftmals erst nach einer vierwöchigen Dauer<br />
der Beschäftigung (Karenzzeit) 161 . Auch in<br />
diesen Fällen und für diese Zeit gilt der allgemeine<br />
Beitragssatz, obgleich während dieser<br />
Wartezeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
besteht.<br />
Herr Lehmann ist als Angestellter im<br />
öffentlichen Dienst beschäftigt. Wegen<br />
seiner langen Beschäftigungsdauer<br />
zahlt ihm der Arbeitgeber im Falle der<br />
Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für bis zu<br />
26 Wochen fort.<br />
Gleichwohl ist der allgemeine Beitragssatz<br />
(mit Anspruch auf Krankengeld<br />
nach sechs Wochen) für die Beitragsberechnung<br />
maßgebend.<br />
3.2.2 Ermäßigter Beitragssatz<br />
Der ermäßigte Beitragssatz ist immer dann<br />
maßgebend, wenn der Beschäftigte keinen<br />
Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist der<br />
Fall bei<br />
űű<br />
Vorruhestandsgeldempfängern 162 ,<br />
űű<br />
Mitarbeiterinformation | Arbeitnehmer,<br />
die aufgrund des fehlenden Entgeltfortzahlungsanspruchs<br />
eigentlich<br />
kein Krankengeld erhalten, können<br />
durch Wahlerklärung den allgemeinen<br />
Beitragssatz und damit den gesetzlichen<br />
Krankengeldanspruch wählen. Zusätzlich<br />
besteht die Möglichkeit, bei der <strong>Krankenkasse</strong><br />
einen sogenannten Wahltarif<br />
abzuschließen. Diese Wahltarife werden<br />
von den Kassen sehr unterschiedlich<br />
hinsichtlich Leistungsansprüchen und<br />
Kosten angeboten. Hier sollten sich die<br />
Betroffenen von ihrer Kasse beraten<br />
lassen.<br />
Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
(Rente wegen voller Erwerbsminderung),<br />
űű<br />
Beziehern einer Vollrente wegen Alters 163 ,<br />
űű<br />
unständig Beschäftigten,<br />
157 § 249b SGB V<br />
158 § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI<br />
159 § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI<br />
160 § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />
161 § 3 Abs. 3 EFZG<br />
162 § 44 Abs. 2 SGB V<br />
163 § 50 SGB V<br />
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