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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Pauschale Beitragssätze für geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

Krankenversicherung 157<br />

űű<br />

űű<br />

allgemein ..................................... 13,0 v.H.<br />

für Beschäftigte in Privathaushalten<br />

..................................... 5,0 v.H.<br />

Rentenversicherung<br />

Diese Regelung wurde von den Spitzenverbänden<br />

der Sozialversicherungsträger<br />

vereinbart, um unnötigen Verwaltungsaufwand<br />

durch ständige Ummeldungen von<br />

neuen Beschäftigungen zu vermeiden. Dies<br />

gilt allerdings bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen<br />

nur eingeschränkt (siehe Punkt<br />

B 3.2.3).<br />

Beispiel:<br />

űű<br />

allgemein 158 .................................. 15,0 v.H.<br />

űű<br />

für Beschäftigte in Privathaushalten<br />

159 .................................. 5,0 v.H.<br />

Hinzu kommen eine Pauschalsteuer<br />

von ...................................................... 2,0 v.H.<br />

sowie die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

und zur Insolvenzgeldsicherung.<br />

3.2 Die Beitragssätze in der Krankenversicherung<br />

Auch wenn sich in der Krankenversicherung<br />

die <strong>Beiträge</strong> grundsätzlich nicht nach dem<br />

Versicherungsrisiko richten, gibt es hier Unterschiede<br />

in der Beitragshöhe, die davon abhängen,<br />

ob ein Krankengeldanspruch besteht<br />

oder nicht.<br />

3.2.1 Allgemeiner Beitragssatz<br />

Der allgemeine Beitragssatz stellt – wie<br />

schon der Name sagt – den Regelfall bei der<br />

Beitragsberechnung von Beschäftigten dar.<br />

Er gilt für alle Versicherten, die im Falle einer<br />

Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab der siebten<br />

Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten.<br />

Auch bei einer längeren Entgeltfortzahlung,<br />

wie zum Beispiel im öffentlichen Dienst,<br />

ändert sich an diesem Beitragssatz nichts.<br />

Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings,<br />

solange das Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt<br />

wird 160 .<br />

Bei neu aufgenommenen Beschäftigungen<br />

besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

oftmals erst nach einer vierwöchigen Dauer<br />

der Beschäftigung (Karenzzeit) 161 . Auch in<br />

diesen Fällen und für diese Zeit gilt der allgemeine<br />

Beitragssatz, obgleich während dieser<br />

Wartezeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

besteht.<br />

Herr Lehmann ist als Angestellter im<br />

öffentlichen Dienst beschäftigt. Wegen<br />

seiner langen Beschäftigungsdauer<br />

zahlt ihm der Arbeitgeber im Falle der<br />

Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für bis zu<br />

26 Wochen fort.<br />

Gleichwohl ist der allgemeine Beitragssatz<br />

(mit Anspruch auf Krankengeld<br />

nach sechs Wochen) für die Beitragsberechnung<br />

maßgebend.<br />

3.2.2 Ermäßigter Beitragssatz<br />

Der ermäßigte Beitragssatz ist immer dann<br />

maßgebend, wenn der Beschäftigte keinen<br />

Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist der<br />

Fall bei<br />

űű<br />

Vorruhestandsgeldempfängern 162 ,<br />

űű<br />

Mitarbeiterinformation | Arbeitnehmer,<br />

die aufgrund des fehlenden Entgeltfortzahlungsanspruchs<br />

eigentlich<br />

kein Krankengeld erhalten, können<br />

durch Wahlerklärung den allgemeinen<br />

Beitragssatz und damit den gesetzlichen<br />

Krankengeldanspruch wählen. Zusätzlich<br />

besteht die Möglichkeit, bei der <strong>Krankenkasse</strong><br />

einen sogenannten Wahltarif<br />

abzuschließen. Diese Wahltarife werden<br />

von den Kassen sehr unterschiedlich<br />

hinsichtlich Leistungsansprüchen und<br />

Kosten angeboten. Hier sollten sich die<br />

Betroffenen von ihrer Kasse beraten<br />

lassen.<br />

Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

(Rente wegen voller Erwerbsminderung),<br />

űű<br />

Beziehern einer Vollrente wegen Alters 163 ,<br />

űű<br />

unständig Beschäftigten,<br />

157 § 249b SGB V<br />

158 § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI<br />

159 § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI<br />

160 § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

161 § 3 Abs. 3 EFZG<br />

162 § 44 Abs. 2 SGB V<br />

163 § 50 SGB V<br />

72 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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