Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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B – Beitragsrecht<br />
1. Allgemeines<br />
Die Sozialversicherungsträger finanzieren sich<br />
durch die <strong>Beiträge</strong> der Versicherten und ihrer<br />
Arbeitgeber. Grundsatz der deutschen Sozialversicherung<br />
ist die solidarische Finanzierung.<br />
Das bedeutet, dass jeder Versicherte nach<br />
seinem Vermögen zur Finanzierung beiträgt.<br />
Anders als bei privaten Versicherungen<br />
kommt es bei der Berechnung der <strong>Beiträge</strong><br />
grundsätzlich nicht auf das Versicherungsrisiko<br />
in Form von Vorerkrankungen, Alter oder<br />
Geschlecht an. Die <strong>Beiträge</strong> werden nur nach<br />
dem Einkommen berechnet, wobei allerdings<br />
je nach Personenkreis und Versicherungszweig<br />
die Heranziehung der verschiedenen<br />
Einkommensarten unterschiedlich gehandhabt<br />
werden kann.<br />
Für die Versicherung der Arbeitnehmer, auf<br />
deren Darstellung wir uns hier beschränken,<br />
gilt der Grundsatz, dass die Einkünfte aus der<br />
Beschäftigung zur Beitragsberechnung herangezogen<br />
werden. Andere Einkünfte bleiben<br />
grundsätzlich außen vor.<br />
Für die Berechnung der <strong>Beiträge</strong> werden drei<br />
Faktoren herangezogen:<br />
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Hinweis | Soweit nicht anders vermerkt,<br />
werden bei allen Beispielen die jeweiligen<br />
Grenzwerte der alten Bundesländer<br />
herangezogen.<br />
die Beitragszeit,<br />
der Ausgangswert (Entgelt),<br />
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der Beitragssatz 145 .<br />
Die <strong>Beiträge</strong> werden direkt, also prozentual<br />
aus dem beitragspflichtigen Entgelt und dem<br />
Beitragssatz berechnet (die Beitragszeit wird<br />
auf andere Weise berücksichtigt) 146 .<br />
Wichtig für die zutreffende Berechnung der<br />
<strong>Beiträge</strong> ist auch die Zuordnung der Zahlungen<br />
als laufendes bzw. einmalig gezahltes<br />
Entgelt, da die Berechnungsweise hier erheblich<br />
abweicht. Die Höhe der abzuführenden<br />
<strong>Beiträge</strong> kann durch die Anwendung der Sozialklausel<br />
beim Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung<br />
vermindert werden.<br />
<strong>Beiträge</strong> zur Sozialversicherung sind grundsätzlich<br />
für jeden Kalendertag der Mitglied-<br />
schaft bzw. der Versicherungspflicht zu<br />
zahlen. Dabei werden – wie bei der Zinsberechnung<br />
–<br />
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die Woche mit sieben Tagen,<br />
der Monat mit 30 Tagen und<br />
das Jahr mit 360 Tagen<br />
berechnet.<br />
Um die Übersichtlichkeit zu bewahren,<br />
beschränken wir uns bei der Darstellung<br />
im Wesentlichen auf die inzwischen ganz<br />
überwiegend verbreitete monatliche – d.h.<br />
kalendermonatliche – Abrechnung der Löhne<br />
und Gehälter. Andere – durchaus noch zulässige<br />
– Abrechnungszeiträume wie Vier- oder<br />
Fünf-Wochen-Zeiträume spielen in der Praxis<br />
keine große Rolle mehr.<br />
2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
Die <strong>Beiträge</strong> für die Arbeitnehmer zur Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
werden vom Arbeitgeber berechnet,<br />
der Arbeitnehmeranteil und der Zusatzbeitrag<br />
zur Pflegeversicherung vom Lohn oder<br />
Gehalt einbehalten und gesammelt an die<br />
<strong>Krankenkasse</strong>n als Einzugsstellen abgeführt.<br />
In diesem Zusammenhang spricht man vom<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag 147 . Diesem<br />
Begriff kommt insbesondere im Teil D eine<br />
besondere Bedeutung zu. Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist nämlich der<br />
Arbeitgeber Zahlungspflichtiger und damit für<br />
die <strong>Beiträge</strong> haftbar (siehe auch Punkt B 10.1).<br />
Für die eigentliche Berechnung der <strong>Beiträge</strong><br />
ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
nicht relevant. Bei freiwillig Krankenversicherten<br />
gehört der Pflegeversicherungsbeitrag<br />
nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />
obgleich es sich um eine Pflichtversicherung<br />
handelt 148 .<br />
Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist die <strong>Krankenkasse</strong>. Die Zuständigkeit<br />
der <strong>Krankenkasse</strong>n ist unter Punkt<br />
B 10.12 dargestellt.<br />
Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören<br />
auch die Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
nach dem AAG 149<br />
und die Insolvenzgeldumlage. Beide Beitragsarten<br />
werden ausschließlich vom Arbeitgeber<br />
gezahlt. Man hat sie in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
einbezogen, damit<br />
für beide Zahlungen dieselben Grundsätze<br />
145 In der Pflegeversicherung können zusätzliche <strong>Beiträge</strong><br />
hinzukommen, die allein vom Arbeitnehmer zu zahlen<br />
sind (siehe auch Punkt B 3.3).<br />
146 Beitragsverfahrensverordnung<br />
147 § 28 d SGB IV<br />
148 § 28 d SGB IV<br />
149 siehe Teil E<br />
70 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>