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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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B – Beitragsrecht<br />

1. Allgemeines<br />

Die Sozialversicherungsträger finanzieren sich<br />

durch die <strong>Beiträge</strong> der Versicherten und ihrer<br />

Arbeitgeber. Grundsatz der deutschen Sozialversicherung<br />

ist die solidarische Finanzierung.<br />

Das bedeutet, dass jeder Versicherte nach<br />

seinem Vermögen zur Finanzierung beiträgt.<br />

Anders als bei privaten Versicherungen<br />

kommt es bei der Berechnung der <strong>Beiträge</strong><br />

grundsätzlich nicht auf das Versicherungsrisiko<br />

in Form von Vorerkrankungen, Alter oder<br />

Geschlecht an. Die <strong>Beiträge</strong> werden nur nach<br />

dem Einkommen berechnet, wobei allerdings<br />

je nach Personenkreis und Versicherungszweig<br />

die Heranziehung der verschiedenen<br />

Einkommensarten unterschiedlich gehandhabt<br />

werden kann.<br />

Für die Versicherung der Arbeitnehmer, auf<br />

deren Darstellung wir uns hier beschränken,<br />

gilt der Grundsatz, dass die Einkünfte aus der<br />

Beschäftigung zur Beitragsberechnung herangezogen<br />

werden. Andere Einkünfte bleiben<br />

grundsätzlich außen vor.<br />

Für die Berechnung der <strong>Beiträge</strong> werden drei<br />

Faktoren herangezogen:<br />

űű<br />

űű<br />

Hinweis | Soweit nicht anders vermerkt,<br />

werden bei allen Beispielen die jeweiligen<br />

Grenzwerte der alten Bundesländer<br />

herangezogen.<br />

die Beitragszeit,<br />

der Ausgangswert (Entgelt),<br />

űű<br />

der Beitragssatz 145 .<br />

Die <strong>Beiträge</strong> werden direkt, also prozentual<br />

aus dem beitragspflichtigen Entgelt und dem<br />

Beitragssatz berechnet (die Beitragszeit wird<br />

auf andere Weise berücksichtigt) 146 .<br />

Wichtig für die zutreffende Berechnung der<br />

<strong>Beiträge</strong> ist auch die Zuordnung der Zahlungen<br />

als laufendes bzw. einmalig gezahltes<br />

Entgelt, da die Berechnungsweise hier erheblich<br />

abweicht. Die Höhe der abzuführenden<br />

<strong>Beiträge</strong> kann durch die Anwendung der Sozialklausel<br />

beim Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung<br />

vermindert werden.<br />

<strong>Beiträge</strong> zur Sozialversicherung sind grundsätzlich<br />

für jeden Kalendertag der Mitglied-<br />

schaft bzw. der Versicherungspflicht zu<br />

zahlen. Dabei werden – wie bei der Zinsberechnung<br />

–<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

die Woche mit sieben Tagen,<br />

der Monat mit 30 Tagen und<br />

das Jahr mit 360 Tagen<br />

berechnet.<br />

Um die Übersichtlichkeit zu bewahren,<br />

beschränken wir uns bei der Darstellung<br />

im Wesentlichen auf die inzwischen ganz<br />

überwiegend verbreitete monatliche – d.h.<br />

kalendermonatliche – Abrechnung der Löhne<br />

und Gehälter. Andere – durchaus noch zulässige<br />

– Abrechnungszeiträume wie Vier- oder<br />

Fünf-Wochen-Zeiträume spielen in der Praxis<br />

keine große Rolle mehr.<br />

2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

Die <strong>Beiträge</strong> für die Arbeitnehmer zur Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

werden vom Arbeitgeber berechnet,<br />

der Arbeitnehmeranteil und der Zusatzbeitrag<br />

zur Pflegeversicherung vom Lohn oder<br />

Gehalt einbehalten und gesammelt an die<br />

<strong>Krankenkasse</strong>n als Einzugsstellen abgeführt.<br />

In diesem Zusammenhang spricht man vom<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag 147 . Diesem<br />

Begriff kommt insbesondere im Teil D eine<br />

besondere Bedeutung zu. Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist nämlich der<br />

Arbeitgeber Zahlungspflichtiger und damit für<br />

die <strong>Beiträge</strong> haftbar (siehe auch Punkt B 10.1).<br />

Für die eigentliche Berechnung der <strong>Beiträge</strong><br />

ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

nicht relevant. Bei freiwillig Krankenversicherten<br />

gehört der Pflegeversicherungsbeitrag<br />

nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />

obgleich es sich um eine Pflichtversicherung<br />

handelt 148 .<br />

Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist die <strong>Krankenkasse</strong>. Die Zuständigkeit<br />

der <strong>Krankenkasse</strong>n ist unter Punkt<br />

B 10.12 dargestellt.<br />

Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören<br />

auch die Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

nach dem AAG 149<br />

und die Insolvenzgeldumlage. Beide Beitragsarten<br />

werden ausschließlich vom Arbeitgeber<br />

gezahlt. Man hat sie in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

einbezogen, damit<br />

für beide Zahlungen dieselben Grundsätze<br />

145 In der Pflegeversicherung können zusätzliche <strong>Beiträge</strong><br />

hinzukommen, die allein vom Arbeitnehmer zu zahlen<br />

sind (siehe auch Punkt B 3.3).<br />

146 Beitragsverfahrensverordnung<br />

147 § 28 d SGB IV<br />

148 § 28 d SGB IV<br />

149 siehe Teil E<br />

70 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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