Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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5. Rechtskreis West/Ost<br />
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist<br />
schon seit längerem einheitliches Recht in<br />
den alten und neuen Bundesländern hergestellt.<br />
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
gelten aber getrennte Rechtskreise<br />
mit unterschiedlichen Grenzwerten. Zu den<br />
neuen Bundesländern gehört auch der Ost-<br />
Teil von Berlin.<br />
Es sind jeweils die Regelungen am Beschäftigungsort<br />
maßgebend. Sinngemäß gelten die<br />
Bestimmungen über die Auslandsentsendung<br />
(siehe Punkt A 1.6.7), wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
in den alten Bundesländern<br />
begründet wurde, der Arbeitnehmer aber in<br />
die neuen Bundesländer entsandt wurde.<br />
Wichtig ist die Frage der Rechtskreiszuordnung<br />
des einzelnen Mitarbeiters, weil unterschiedliche<br />
Beitragsbemessungsgrenzen in<br />
der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
gelten. Beschäftigt ein Arbeitgeber Mitarbeiter<br />
sowohl in den neuen als auch in den alten<br />
Bundesländern, so muss er für diese getrennte<br />
Abrechnungen vornehmen und getrennte<br />
Beitragsnachweise einreichen. Handelt es<br />
sich um zwei Standorte, so benötigt er zwei<br />
Betriebsnummern der Arbeitsagentur für die<br />
beiden Betriebsteile.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 69