Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.4 Bindungswirkung<br />
An die Wahl der <strong>Krankenkasse</strong> ist der Versicherte<br />
18 Monate lang gebunden 141 . Dies<br />
gilt zum Beispiel auch dann, wenn er in der<br />
Zwischenzeit den Arbeitgeber wechselt, eine<br />
Leistung von der Arbeitsagentur erhält oder<br />
freiwilliges Mitglied wird. Eine Kündigung der<br />
<strong>Krankenkasse</strong> kann frühestens zum Ablauf<br />
der Bindungswirkung erfolgen.<br />
Wird eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes<br />
unterbrochen (zum Beispiel wegen einer<br />
Familienversicherung) und tritt danach erneut<br />
Versicherungspflicht ein, kann sofort eine<br />
neue <strong>Krankenkasse</strong> gewählt werden, auch<br />
wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten noch<br />
nicht abgelaufen ist 142 .<br />
Bei freiwillig Versicherten gilt die Bindungswirkung<br />
nicht, wenn eine Familienversicherung<br />
bei einer anderen <strong>Krankenkasse</strong> entsteht<br />
(aber Kündigungsfrist beachten!) oder die Versicherung<br />
gekündigt wird, um in die private<br />
Krankenversicherung zu wechseln.<br />
Einen Wegfall der Bindungsfrist gibt es in den<br />
Fällen, in denen eine <strong>Krankenkasse</strong> einen<br />
Zusatzbeitrag erheben muss, weil die Zuwendungen<br />
aus dem Gesundheitsfonds nicht<br />
ausreichen, oder ein solcher Zusatzbeitrag<br />
erhöht wird. Gleiches gilt, wenn die <strong>Krankenkasse</strong><br />
eine Beitragsrückzahlung leistet und<br />
diese Rückzahlung verringert wird.<br />
Diese Regelungen gelten auch, wenn durch<br />
den Zusammenschluss zweier <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
ein Zusatzbeitrag erstmalig erhoben, ein<br />
bestehender erhöht oder eine Beitragsrückzahlung<br />
verringert wird 143 .<br />
Bei Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages<br />
ist die <strong>Krankenkasse</strong> verpflichtet,<br />
ihre Mitglieder zu informieren und auf das<br />
Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Die Mitglieder haben dann Zeit<br />
bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags<br />
(mindestens einen Monat), um die Kündigung<br />
auszusprechen. Bei einer Kündigung wird der<br />
Zusatzbeitrag nicht erhoben. Das gilt auch,<br />
wenn das Ende der Mitgliedschaft aufgrund<br />
der Kündigungsfrist nach der Einführung des<br />
Zusatzbeitrags liegt.<br />
nahme: Bei der Nutzung eines Wahltarifs zum<br />
Krankengeld 144 bleibt die Bindungswirkung<br />
bestehen, das Sonderkündigungsrecht gilt in<br />
diesen Fällen nicht.<br />
4.5 Mitgliedsbescheinigung<br />
Die neue <strong>Krankenkasse</strong> stellt eine Mitgliedsbescheinigung<br />
aus.<br />
Achtung | Eine Ummeldung zur neu<br />
gewählten <strong>Krankenkasse</strong> darf der<br />
Arbeitgeber nur vornehmen, wenn er<br />
eine Mitgliedsbescheinigung der neuen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> vorliegen hat.<br />
Bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis<br />
muss die Mitgliedsbescheinigung innerhalb<br />
von zwei Wochen vorgelegt werden. Ansonsten<br />
muss die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen<br />
werden, bei der der Beschäftigte<br />
zuletzt versichert war.<br />
Andernfalls droht erhebliche Mehrarbeit, da<br />
ggf. die Meldungen bei der falschen Kasse<br />
storniert und neue erstellt werden müssen.<br />
Außerdem müssen die <strong>Beiträge</strong> zurückgebucht<br />
und an die tatsächlich zuständige<br />
<strong>Krankenkasse</strong> abgeführt werden.<br />
4.6 Nachweis der privaten Krankenversicherung<br />
Bei einem freiwillig krankenversicherten<br />
Arbeitnehmer, der in die private Versicherung<br />
wechseln möchte, darf der Arbeitgeber eine<br />
Ummeldung erst dann vornehmen, wenn ihm<br />
ein Nachweis über die private Krankenversicherung<br />
vorliegt. In der Regel stellt das kein<br />
Problem dar, weil der Beschäftigte ja einen<br />
Beitragszuschuss vom Arbeitgeber erhalten<br />
möchte, wofür ein entsprechender Nachweis<br />
erforderlich ist.<br />
Bei einigen von den <strong>Krankenkasse</strong>n angebotenen<br />
Wahltarifen ist eine besondere Bindungsfrist<br />
von bis zu drei Jahren vorgesehen. Auch<br />
diese Bindung wird grundsätzlich durch das<br />
Sonderkündigungsrecht aufgehoben. Aus-<br />
141 § 175 SGB V<br />
142 Rundschreiben Spitzenverband Bund 2009/397 vom<br />
28.8.2009<br />
143 analog BSG vom 2.12.2004 – Aktenzeichen B 12 KR<br />
15/04 R<br />
144 § 53 Abs. 6 SGB V<br />
68 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>