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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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4.4 Bindungswirkung<br />

An die Wahl der <strong>Krankenkasse</strong> ist der Versicherte<br />

18 Monate lang gebunden 141 . Dies<br />

gilt zum Beispiel auch dann, wenn er in der<br />

Zwischenzeit den Arbeitgeber wechselt, eine<br />

Leistung von der Arbeitsagentur erhält oder<br />

freiwilliges Mitglied wird. Eine Kündigung der<br />

<strong>Krankenkasse</strong> kann frühestens zum Ablauf<br />

der Bindungswirkung erfolgen.<br />

Wird eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes<br />

unterbrochen (zum Beispiel wegen einer<br />

Familienversicherung) und tritt danach erneut<br />

Versicherungspflicht ein, kann sofort eine<br />

neue <strong>Krankenkasse</strong> gewählt werden, auch<br />

wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten noch<br />

nicht abgelaufen ist 142 .<br />

Bei freiwillig Versicherten gilt die Bindungswirkung<br />

nicht, wenn eine Familienversicherung<br />

bei einer anderen <strong>Krankenkasse</strong> entsteht<br />

(aber Kündigungsfrist beachten!) oder die Versicherung<br />

gekündigt wird, um in die private<br />

Krankenversicherung zu wechseln.<br />

Einen Wegfall der Bindungsfrist gibt es in den<br />

Fällen, in denen eine <strong>Krankenkasse</strong> einen<br />

Zusatzbeitrag erheben muss, weil die Zuwendungen<br />

aus dem Gesundheitsfonds nicht<br />

ausreichen, oder ein solcher Zusatzbeitrag<br />

erhöht wird. Gleiches gilt, wenn die <strong>Krankenkasse</strong><br />

eine Beitragsrückzahlung leistet und<br />

diese Rückzahlung verringert wird.<br />

Diese Regelungen gelten auch, wenn durch<br />

den Zusammenschluss zweier <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

ein Zusatzbeitrag erstmalig erhoben, ein<br />

bestehender erhöht oder eine Beitragsrückzahlung<br />

verringert wird 143 .<br />

Bei Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages<br />

ist die <strong>Krankenkasse</strong> verpflichtet,<br />

ihre Mitglieder zu informieren und auf das<br />

Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Die Mitglieder haben dann Zeit<br />

bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags<br />

(mindestens einen Monat), um die Kündigung<br />

auszusprechen. Bei einer Kündigung wird der<br />

Zusatzbeitrag nicht erhoben. Das gilt auch,<br />

wenn das Ende der Mitgliedschaft aufgrund<br />

der Kündigungsfrist nach der Einführung des<br />

Zusatzbeitrags liegt.<br />

nahme: Bei der Nutzung eines Wahltarifs zum<br />

Krankengeld 144 bleibt die Bindungswirkung<br />

bestehen, das Sonderkündigungsrecht gilt in<br />

diesen Fällen nicht.<br />

4.5 Mitgliedsbescheinigung<br />

Die neue <strong>Krankenkasse</strong> stellt eine Mitgliedsbescheinigung<br />

aus.<br />

Achtung | Eine Ummeldung zur neu<br />

gewählten <strong>Krankenkasse</strong> darf der<br />

Arbeitgeber nur vornehmen, wenn er<br />

eine Mitgliedsbescheinigung der neuen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> vorliegen hat.<br />

Bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis<br />

muss die Mitgliedsbescheinigung innerhalb<br />

von zwei Wochen vorgelegt werden. Ansonsten<br />

muss die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen<br />

werden, bei der der Beschäftigte<br />

zuletzt versichert war.<br />

Andernfalls droht erhebliche Mehrarbeit, da<br />

ggf. die Meldungen bei der falschen Kasse<br />

storniert und neue erstellt werden müssen.<br />

Außerdem müssen die <strong>Beiträge</strong> zurückgebucht<br />

und an die tatsächlich zuständige<br />

<strong>Krankenkasse</strong> abgeführt werden.<br />

4.6 Nachweis der privaten Krankenversicherung<br />

Bei einem freiwillig krankenversicherten<br />

Arbeitnehmer, der in die private Versicherung<br />

wechseln möchte, darf der Arbeitgeber eine<br />

Ummeldung erst dann vornehmen, wenn ihm<br />

ein Nachweis über die private Krankenversicherung<br />

vorliegt. In der Regel stellt das kein<br />

Problem dar, weil der Beschäftigte ja einen<br />

Beitragszuschuss vom Arbeitgeber erhalten<br />

möchte, wofür ein entsprechender Nachweis<br />

erforderlich ist.<br />

Bei einigen von den <strong>Krankenkasse</strong>n angebotenen<br />

Wahltarifen ist eine besondere Bindungsfrist<br />

von bis zu drei Jahren vorgesehen. Auch<br />

diese Bindung wird grundsätzlich durch das<br />

Sonderkündigungsrecht aufgehoben. Aus-<br />

141 § 175 SGB V<br />

142 Rundschreiben Spitzenverband Bund 2009/397 vom<br />

28.8.2009<br />

143 analog BSG vom 2.12.2004 – Aktenzeichen B 12 KR<br />

15/04 R<br />

144 § 53 Abs. 6 SGB V<br />

68 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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