Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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3.2 Pflegeversicherung<br />
Die Pflegeversicherung richtet sich auch hier<br />
im Wesentlichen nach der Krankenversicherung.<br />
Ist eine freiwillige Krankenversicherung<br />
möglich, so entsteht dadurch automatisch die<br />
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.<br />
Da für Arbeitnehmer somit grundsätzlich Versicherungspflicht<br />
in der Pflegeversicherung<br />
besteht, gehen wir auf die Möglichkeiten zur<br />
freiwilligen Versicherung in der Pflegeversicherung<br />
hier nicht ein.<br />
3.3 Rentenversicherung<br />
Die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung<br />
oder zur Pflichtversicherung auf Antrag<br />
sind für Arbeitnehmer nicht relevant.<br />
bei der vor Beginn der Versicherungspflicht<br />
oder der freiwilligen Versicherung zuletzt eine<br />
Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung<br />
bestanden hat, die <strong>Krankenkasse</strong> des Ehegatten<br />
139 .<br />
4.2 Ausschluss der Wahlfreiheit<br />
Eine Ausnahme von der freien Kassenwahl<br />
besteht für Versicherungspflichtige, wenn für<br />
den Betrieb des Beschäftigten eine landwirtschaftliche<br />
<strong>Krankenkasse</strong> zuständig ist 140 .<br />
4.3 Kündigung<br />
4.3.1 Kündigungsfrist<br />
Die Kündigungsfrist beträgt für Pflichtversicherte<br />
und freiwillige Mitglieder einheitlich<br />
zwei Monate zum Monatsende.<br />
3.4 Arbeitslosenversicherung<br />
In der Arbeitslosenversicherung besteht im<br />
Ausnahmefall die Möglichkeit einer Pflichtversicherung<br />
auf Antrag 136 . Diese ist gedacht für<br />
Personen, die eine Beschäftigung im Ausland<br />
ausüben und in Deutschland nicht pflichtversichert<br />
bleiben, es sich also nicht um eine<br />
Entsendung handelt. 137<br />
Voraussetzungen:<br />
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Es darf sich nicht um ein Land des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums handeln.<br />
Es muss eine Vorversicherungszeit in der<br />
Arbeitslosenversicherung nachgewiesen<br />
werden.<br />
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten<br />
nach Aufnahme der Beschäftigung<br />
gestellt werden.<br />
4. <strong>Krankenkasse</strong>nzuständigkeit/Wahlrechte<br />
4.1 Allgemeines<br />
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte<br />
können ihre <strong>Krankenkasse</strong> grundsätzlich<br />
frei wählen. Dazu gehören: die AOK des<br />
Beschäftigungsortes, die AOK des Wohnortes,<br />
eine Ersatzkasse, soweit diese für den<br />
Wohn- oder Beschäftigungsort zuständig<br />
ist 138 , eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse,<br />
wenn sie für den Betrieb des Arbeitnehmers<br />
zuständig ist oder sich die Kasse durch<br />
Satzungsbeschluss für alle Versicherten geöffnet<br />
hat, die Knappschaft, die <strong>Krankenkasse</strong>,<br />
Beispiel:<br />
Kündigung am 15. Februar<br />
Ende der Mitgliedschaft 30. April<br />
4.3.2 Besonderheiten bei freiwillig<br />
Versicherten<br />
Freiwillig Versicherte sind auch dann an die<br />
Kündigungsfrist gebunden, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis<br />
endet und zum Beispiel eine<br />
Familienversicherung besteht.<br />
Allerdings können die <strong>Krankenkasse</strong>n in ihrer<br />
Satzung hiervon Ausnahmen zulassen und in<br />
solchen Fällen ein Ende der Mitgliedschaft<br />
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorsehen.<br />
Die meisten Kassen haben hiervon<br />
Gebrauch gemacht.<br />
4.3.3 Kündigungsbestätigung<br />
Die bisherige <strong>Krankenkasse</strong> muss innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung<br />
eine Kündigungsbestätigung ausstellen.<br />
Diese ist Voraussetzung, damit die neue<br />
<strong>Krankenkasse</strong> eine Mitgliedsbescheinigung<br />
ausstellen kann.<br />
136 § 28a SGB III<br />
137 § 28a SGB III<br />
138 Einige Ersatzkassen sind auf bestimmte Regionen<br />
begrenzt.<br />
139 § 173 SGB V<br />
140 § 19 KVLG 1989<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 67