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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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3.2 Pflegeversicherung<br />

Die Pflegeversicherung richtet sich auch hier<br />

im Wesentlichen nach der Krankenversicherung.<br />

Ist eine freiwillige Krankenversicherung<br />

möglich, so entsteht dadurch automatisch die<br />

Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.<br />

Da für Arbeitnehmer somit grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

in der Pflegeversicherung<br />

besteht, gehen wir auf die Möglichkeiten zur<br />

freiwilligen Versicherung in der Pflegeversicherung<br />

hier nicht ein.<br />

3.3 Rentenversicherung<br />

Die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung<br />

oder zur Pflichtversicherung auf Antrag<br />

sind für Arbeitnehmer nicht relevant.<br />

bei der vor Beginn der Versicherungspflicht<br />

oder der freiwilligen Versicherung zuletzt eine<br />

Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung<br />

bestanden hat, die <strong>Krankenkasse</strong> des Ehegatten<br />

139 .<br />

4.2 Ausschluss der Wahlfreiheit<br />

Eine Ausnahme von der freien Kassenwahl<br />

besteht für Versicherungspflichtige, wenn für<br />

den Betrieb des Beschäftigten eine landwirtschaftliche<br />

<strong>Krankenkasse</strong> zuständig ist 140 .<br />

4.3 Kündigung<br />

4.3.1 Kündigungsfrist<br />

Die Kündigungsfrist beträgt für Pflichtversicherte<br />

und freiwillige Mitglieder einheitlich<br />

zwei Monate zum Monatsende.<br />

3.4 Arbeitslosenversicherung<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht im<br />

Ausnahmefall die Möglichkeit einer Pflichtversicherung<br />

auf Antrag 136 . Diese ist gedacht für<br />

Personen, die eine Beschäftigung im Ausland<br />

ausüben und in Deutschland nicht pflichtversichert<br />

bleiben, es sich also nicht um eine<br />

Entsendung handelt. 137<br />

Voraussetzungen:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Es darf sich nicht um ein Land des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums handeln.<br />

Es muss eine Vorversicherungszeit in der<br />

Arbeitslosenversicherung nachgewiesen<br />

werden.<br />

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten<br />

nach Aufnahme der Beschäftigung<br />

gestellt werden.<br />

4. <strong>Krankenkasse</strong>nzuständigkeit/Wahlrechte<br />

4.1 Allgemeines<br />

Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte<br />

können ihre <strong>Krankenkasse</strong> grundsätzlich<br />

frei wählen. Dazu gehören: die AOK des<br />

Beschäftigungsortes, die AOK des Wohnortes,<br />

eine Ersatzkasse, soweit diese für den<br />

Wohn- oder Beschäftigungsort zuständig<br />

ist 138 , eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse,<br />

wenn sie für den Betrieb des Arbeitnehmers<br />

zuständig ist oder sich die Kasse durch<br />

Satzungsbeschluss für alle Versicherten geöffnet<br />

hat, die Knappschaft, die <strong>Krankenkasse</strong>,<br />

Beispiel:<br />

Kündigung am 15. Februar<br />

Ende der Mitgliedschaft 30. April<br />

4.3.2 Besonderheiten bei freiwillig<br />

Versicherten<br />

Freiwillig Versicherte sind auch dann an die<br />

Kündigungsfrist gebunden, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis<br />

endet und zum Beispiel eine<br />

Familienversicherung besteht.<br />

Allerdings können die <strong>Krankenkasse</strong>n in ihrer<br />

Satzung hiervon Ausnahmen zulassen und in<br />

solchen Fällen ein Ende der Mitgliedschaft<br />

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorsehen.<br />

Die meisten Kassen haben hiervon<br />

Gebrauch gemacht.<br />

4.3.3 Kündigungsbestätigung<br />

Die bisherige <strong>Krankenkasse</strong> muss innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung<br />

eine Kündigungsbestätigung ausstellen.<br />

Diese ist Voraussetzung, damit die neue<br />

<strong>Krankenkasse</strong> eine Mitgliedsbescheinigung<br />

ausstellen kann.<br />

136 § 28a SGB III<br />

137 § 28a SGB III<br />

138 Einige Ersatzkassen sind auf bestimmte Regionen<br />

begrenzt.<br />

139 § 173 SGB V<br />

140 § 19 KVLG 1989<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 67

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