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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.<br />

Dieser gibt eine entsprechende DEÜV-Meldung<br />

an die Einzugsstelle ab. Widerspricht diese<br />

nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung<br />

als erteilt. Die Befreiung kann nur einheitlich<br />

für alle parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungen<br />

erfolgen und sie ist bis zu deren<br />

Beendigung bindend 130 .<br />

3. Freiwillige Versicherung<br />

3.1 Krankenversicherung<br />

Beschäftigte, die nicht krankenversicherungspflichtig<br />

sind, werden unter bestimmten<br />

Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

freiwillig versichert.<br />

Eine freiwillige Versicherung ist zum Beispiel<br />

möglich, wenn ein Beschäftigter aus der<br />

Krankenversicherungspflicht ausscheidet (vgl.<br />

auch Punkt A 2.1.1) 131 . Gleiches gilt, wenn der<br />

Beschäftigte zuvor familienversichert gewesen<br />

ist.<br />

Wer aus der Krankenversicherungspflicht<br />

ausscheidet, für den endet die Mitgliedschaft<br />

nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach<br />

einem entsprechenden Hinweis seiner <strong>Krankenkasse</strong><br />

seinen Austritt erklärt. Voraussetzung<br />

ist, dass der Betroffene das Bestehen einer<br />

adäquaten anderen Versicherung (in der Regel<br />

eine private Krankenversicherung) nachweist.<br />

Sonst wird der Austritt nicht wirksam, sondern<br />

die bisherige Pflichtversicherung setzt sich als<br />

obligatorische Weiterversicherung fort. Seit<br />

dem 1. August 2013 ist das Vorliegen einer Vorversicherungszeit<br />

in diesen Fällen nicht mehr<br />

erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass<br />

Personen aus der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ausscheiden können, ohne über einen<br />

ausreichenden alternativen Versicherungsschutz<br />

zu verfügen. Ausnahmsweise wirkt in<br />

diesen Fällen auch die verlängerte Bindungsfrist<br />

aufgrund eines abgeschlossenen Wahltarifes<br />

nicht. Grund dafür ist, dass es sich hier<br />

nicht um eine Kündigung im eigentlichen Sinne<br />

handelt, sondern die Versicherungspflicht kraft<br />

Gesetzes endet.<br />

Außerdem besteht ein Beitrittsrecht für Personen,<br />

die bereits bei Aufnahme der ersten<br />

Beschäftigung im Inland mit ihrem Entgelt<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen<br />

und deshalb nicht krankenversicherungspflichtig<br />

sind. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb<br />

von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn<br />

freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong><br />

zu werden.<br />

Nutznießer dieser Regelung sind in erster Linie<br />

Personen, die nach dem Studium ihre erste Anstellung<br />

finden und in der Vergangenheit zum<br />

Beispiel privat krankenversichert waren, sowie<br />

Ausländer bei ihrer ersten Beschäftigung in<br />

Deutschland. Bei der Frage nach der ersten Beschäftigung<br />

bleiben Beschäftigungsverhältnisse<br />

vor oder während der Ausbildung unberücksichtigt<br />

132 .<br />

Der Antrag auf die freiwillige Versicherung<br />

muss innerhalb von drei Monaten gestellt<br />

werden 133 . Wer wegen Überschreitens der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht<br />

ausscheidet, für den endet<br />

die Mitgliedschaft nur, wenn er innerhalb von<br />

zwei Wochen nach einem entsprechenden<br />

Hinweis seiner <strong>Krankenkasse</strong> seinen Austritt<br />

erklärt. Sonst setzt sich die bisherige Pflichtversicherung<br />

als freiwillige Mitgliedschaft fort.<br />

Eine besondere Beitrittsmöglichkeit gibt es<br />

noch für Personen, deren Versicherung in<br />

Deutschland geendet hat, weil sie sich für eine<br />

Beschäftigung ins Ausland begeben haben.<br />

Nehmen diese nach ihrer Rückkehr nach<br />

Deutschland innerhalb von zwei Monaten eine<br />

erneute – versicherungsfreie – Beschäftigung<br />

auf, haben sie ebenfalls ein Beitrittsrecht 134 .<br />

Die Mitgliedschaft entsteht mit Beginn der<br />

Beschäftigung, auch wenn der Beitritt erst<br />

danach – aber innerhalb der jeweiligen Frist –<br />

erklärt wird 135 .<br />

Arbeitnehmerinformation | Die Beitrittsmöglichkeit<br />

nach Rückkehr aus<br />

dem Ausland kann jeweils nur eine<br />

Notlösung sein. Zwar besteht seit dem<br />

1. April 2007 eine grundsätzliche Versicherungspflicht<br />

für alle Nichtversicherten*,<br />

auch diese ist aber an bestimmte<br />

Voraussetzungen geknüpft. Zudem<br />

können Personen, die zuletzt in der<br />

privaten Krankenversicherung versichert<br />

waren (z. B. aufgrund des Auslandsaufenthaltes),<br />

auch nur dort an den Krankenversicherungsschutz<br />

anknüpfen. Bei<br />

einer Entsendung ins Ausland sollte<br />

der Beschäftigte – soweit nicht ohnehin<br />

die deutsche Sozialversicherung im<br />

Rahmen der Ausstrahlung weitergilt<br />

– möglichst eine Anwartschaftsversicherung<br />

(ruhende Versicherung) bei der<br />

bisherigen <strong>Krankenkasse</strong> vereinbaren,<br />

um in jedem Fall einen durchgehenden<br />

Versicherungsschutz sicherzustellen.<br />

* § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V<br />

130 § 6 Abs. 4 SGB VI<br />

131 § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

132 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V<br />

133 § 9 Abs. 2 SGB V<br />

134 § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V<br />

135 § 188 Abs. 2 SGB V<br />

66 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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