Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.<br />
Dieser gibt eine entsprechende DEÜV-Meldung<br />
an die Einzugsstelle ab. Widerspricht diese<br />
nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung<br />
als erteilt. Die Befreiung kann nur einheitlich<br />
für alle parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungen<br />
erfolgen und sie ist bis zu deren<br />
Beendigung bindend 130 .<br />
3. Freiwillige Versicherung<br />
3.1 Krankenversicherung<br />
Beschäftigte, die nicht krankenversicherungspflichtig<br />
sind, werden unter bestimmten<br />
Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
freiwillig versichert.<br />
Eine freiwillige Versicherung ist zum Beispiel<br />
möglich, wenn ein Beschäftigter aus der<br />
Krankenversicherungspflicht ausscheidet (vgl.<br />
auch Punkt A 2.1.1) 131 . Gleiches gilt, wenn der<br />
Beschäftigte zuvor familienversichert gewesen<br />
ist.<br />
Wer aus der Krankenversicherungspflicht<br />
ausscheidet, für den endet die Mitgliedschaft<br />
nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach<br />
einem entsprechenden Hinweis seiner <strong>Krankenkasse</strong><br />
seinen Austritt erklärt. Voraussetzung<br />
ist, dass der Betroffene das Bestehen einer<br />
adäquaten anderen Versicherung (in der Regel<br />
eine private Krankenversicherung) nachweist.<br />
Sonst wird der Austritt nicht wirksam, sondern<br />
die bisherige Pflichtversicherung setzt sich als<br />
obligatorische Weiterversicherung fort. Seit<br />
dem 1. August 2013 ist das Vorliegen einer Vorversicherungszeit<br />
in diesen Fällen nicht mehr<br />
erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass<br />
Personen aus der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausscheiden können, ohne über einen<br />
ausreichenden alternativen Versicherungsschutz<br />
zu verfügen. Ausnahmsweise wirkt in<br />
diesen Fällen auch die verlängerte Bindungsfrist<br />
aufgrund eines abgeschlossenen Wahltarifes<br />
nicht. Grund dafür ist, dass es sich hier<br />
nicht um eine Kündigung im eigentlichen Sinne<br />
handelt, sondern die Versicherungspflicht kraft<br />
Gesetzes endet.<br />
Außerdem besteht ein Beitrittsrecht für Personen,<br />
die bereits bei Aufnahme der ersten<br />
Beschäftigung im Inland mit ihrem Entgelt<br />
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen<br />
und deshalb nicht krankenversicherungspflichtig<br />
sind. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb<br />
von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn<br />
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong><br />
zu werden.<br />
Nutznießer dieser Regelung sind in erster Linie<br />
Personen, die nach dem Studium ihre erste Anstellung<br />
finden und in der Vergangenheit zum<br />
Beispiel privat krankenversichert waren, sowie<br />
Ausländer bei ihrer ersten Beschäftigung in<br />
Deutschland. Bei der Frage nach der ersten Beschäftigung<br />
bleiben Beschäftigungsverhältnisse<br />
vor oder während der Ausbildung unberücksichtigt<br />
132 .<br />
Der Antrag auf die freiwillige Versicherung<br />
muss innerhalb von drei Monaten gestellt<br />
werden 133 . Wer wegen Überschreitens der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht<br />
ausscheidet, für den endet<br />
die Mitgliedschaft nur, wenn er innerhalb von<br />
zwei Wochen nach einem entsprechenden<br />
Hinweis seiner <strong>Krankenkasse</strong> seinen Austritt<br />
erklärt. Sonst setzt sich die bisherige Pflichtversicherung<br />
als freiwillige Mitgliedschaft fort.<br />
Eine besondere Beitrittsmöglichkeit gibt es<br />
noch für Personen, deren Versicherung in<br />
Deutschland geendet hat, weil sie sich für eine<br />
Beschäftigung ins Ausland begeben haben.<br />
Nehmen diese nach ihrer Rückkehr nach<br />
Deutschland innerhalb von zwei Monaten eine<br />
erneute – versicherungsfreie – Beschäftigung<br />
auf, haben sie ebenfalls ein Beitrittsrecht 134 .<br />
Die Mitgliedschaft entsteht mit Beginn der<br />
Beschäftigung, auch wenn der Beitritt erst<br />
danach – aber innerhalb der jeweiligen Frist –<br />
erklärt wird 135 .<br />
Arbeitnehmerinformation | Die Beitrittsmöglichkeit<br />
nach Rückkehr aus<br />
dem Ausland kann jeweils nur eine<br />
Notlösung sein. Zwar besteht seit dem<br />
1. April 2007 eine grundsätzliche Versicherungspflicht<br />
für alle Nichtversicherten*,<br />
auch diese ist aber an bestimmte<br />
Voraussetzungen geknüpft. Zudem<br />
können Personen, die zuletzt in der<br />
privaten Krankenversicherung versichert<br />
waren (z. B. aufgrund des Auslandsaufenthaltes),<br />
auch nur dort an den Krankenversicherungsschutz<br />
anknüpfen. Bei<br />
einer Entsendung ins Ausland sollte<br />
der Beschäftigte – soweit nicht ohnehin<br />
die deutsche Sozialversicherung im<br />
Rahmen der Ausstrahlung weitergilt<br />
– möglichst eine Anwartschaftsversicherung<br />
(ruhende Versicherung) bei der<br />
bisherigen <strong>Krankenkasse</strong> vereinbaren,<br />
um in jedem Fall einen durchgehenden<br />
Versicherungsschutz sicherzustellen.<br />
* § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V<br />
130 § 6 Abs. 4 SGB VI<br />
131 § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />
132 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V<br />
133 § 9 Abs. 2 SGB V<br />
134 § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V<br />
135 § 188 Abs. 2 SGB V<br />
66 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>