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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Die Befreiung kann nicht rückgängig gemacht<br />

werden. Von wenigen Ausnahmen<br />

abgesehen, gilt die Befreiung auch für<br />

die Versicherungspflicht aufgrund anderer<br />

Tatbestände.<br />

Allerdings endet die Befreiung, wenn zwischenzeitlich<br />

durch einen anderen Tatbestand<br />

Versicherungspflicht eingetreten ist. Lag also<br />

eine Befreiung in einer Beschäftigung vor,<br />

die beendet wurde, und im Anschluss daran<br />

bestand Versicherungspflicht aufgrund des<br />

Bezuges von Arbeitslosengeld, so wirkt die<br />

Befreiung nicht mehr auf eine danach aufgenommene<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

121 .<br />

Die Befreiung wegen Erhöhung der Krankenversicherungspflichtgrenze<br />

gilt auch bei<br />

einem Beschäftigungswechsel 122 . Allerdings<br />

darf der dazwischen liegende Zeitraum nicht<br />

mehr als einen Monat betragen.<br />

Seit dem 1. April 2007 müssen grundsätzlich<br />

alle Einwohner Deutschlands über einen Krankenversicherungsschutz<br />

verfügen. Mitglieder<br />

der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n, die diese<br />

verlassen wollen, müssen einen anderweitigen<br />

Versicherungsschutz nachweisen. Dies<br />

gilt auch für Personen, die sich von der Versicherungspflicht<br />

befreien lassen möchten 123 .<br />

Arbeitnehmerinformation | Wegen<br />

der meist endgültigen Wirkung der<br />

Befreiung ist für den Beschäftigten in<br />

jedem Fall eine eingehende Beratung<br />

vor dem Antrag erforderlich. Neben<br />

den gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n bieten<br />

auch die meisten Verbraucherverbände<br />

eine entsprechende Information an.<br />

2.11.2 Pflegeversicherung<br />

Wie üblich folgt auch bei der Befreiung auf<br />

Antrag die Pflegeversicherung der Krankenversicherung.<br />

Wer sich von der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung befreien lässt, muss<br />

einen adäquaten Versicherungsschutz in der<br />

privaten Pflegeversicherung abschließen 124 .<br />

Ein gesondertes Befreiungsrecht für die<br />

Pflegeversicherung gilt für Personen, die in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig<br />

versichert sind. Sie können sich von der<br />

Pflegeversicherungspflicht befreien lassen,<br />

wenn sie eine entsprechende private Pflegeversicherung<br />

nachweisen können 125 .<br />

121 BSG vom 25.5.2011 – Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R<br />

122 Besprechung vom 23./24.11.2011<br />

123 siehe auch Punkt A 4<br />

124 § 23 SGB XI<br />

125 § 22 SGB XI<br />

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eintritt der Versicherungspflicht (als freiwillig<br />

Krankenversicherter) gestellt werden.<br />

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.<br />

Sie besteht fort, solange keine Versicherungspflicht<br />

in der Krankenversicherung eintritt.<br />

2.11.3 Rentenversicherung<br />

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

ist, abgesehen von geringfügig<br />

Beschäftigten, für Arbeitnehmer nur möglich,<br />

wenn sie in einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung (etwa für Ärzte oder<br />

Apotheker) pflichtversichert sind 126 . Die Befreiung<br />

gilt allerdings nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis<br />

127 . Bei einem Wechsel<br />

des Arbeitgebers ist deshalb ein erneuter<br />

Befreiungsantrag erforderlich. Bei befreiten<br />

Personen, die nebenher noch eine andere Beschäftigung<br />

(in anderen Berufen) ausüben, erstreckt<br />

sich die Befreiung grundsätzlich auch<br />

auf diese Beschäftigung. In einigen Fällen ist<br />

allerdings ein gesonderter Befreiungsantrag<br />

erforderlich. Wegen des sehr speziellen Personenkreises<br />

verzichten wir hier auf weitere<br />

Ausführungen.<br />

Andere, noch nach altem Recht (vor 1992)<br />

ausgesprochene Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht,<br />

gelten regelmäßig nur<br />

für die damals ausgeübte Beschäftigung oder<br />

Tätigkeit.<br />

2.11.4 Arbeitslosenversicherung<br />

In der Arbeitslosenversicherung gibt es keine<br />

Befreiungsmöglichkeit auf Antrag 128 .<br />

2.11.5 Geringfügige Beschäftigungen<br />

Bis zum 31. Dezember 2012 bestand bei einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis<br />

400 Euro) in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit,<br />

auf die der Beschäftigte durch<br />

einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber<br />

verzichten konnte. Zum 1. Januar 2013<br />

wurde das Recht der geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen so geändert, dass auch bei<br />

einer Beschäftigung mit einem Entgelt bis<br />

zu 450 Euro in der Rentenversicherung Versicherungspflicht<br />

besteht. Jetzt besteht die<br />

Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht<br />

befreien zu lassen 129 .<br />

126 Ausgenommen ist das Befreiungsrecht für geringfügig<br />

Beschäftigte zum 1. Januar 2013 aufgrund von Übergangsregelungen<br />

127 BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R<br />

und B 12 R 5/10 R<br />

128 Ausgenommen ist das Befreiungsrecht für geringfügig<br />

Beschäftigte zum 1. Januar 2013 aufgrund von Übergangsregelungen<br />

129 § 6 Abs. 1b SGB VI<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 65

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