Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Die Befreiung kann nicht rückgängig gemacht<br />
werden. Von wenigen Ausnahmen<br />
abgesehen, gilt die Befreiung auch für<br />
die Versicherungspflicht aufgrund anderer<br />
Tatbestände.<br />
Allerdings endet die Befreiung, wenn zwischenzeitlich<br />
durch einen anderen Tatbestand<br />
Versicherungspflicht eingetreten ist. Lag also<br />
eine Befreiung in einer Beschäftigung vor,<br />
die beendet wurde, und im Anschluss daran<br />
bestand Versicherungspflicht aufgrund des<br />
Bezuges von Arbeitslosengeld, so wirkt die<br />
Befreiung nicht mehr auf eine danach aufgenommene<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
121 .<br />
Die Befreiung wegen Erhöhung der Krankenversicherungspflichtgrenze<br />
gilt auch bei<br />
einem Beschäftigungswechsel 122 . Allerdings<br />
darf der dazwischen liegende Zeitraum nicht<br />
mehr als einen Monat betragen.<br />
Seit dem 1. April 2007 müssen grundsätzlich<br />
alle Einwohner Deutschlands über einen Krankenversicherungsschutz<br />
verfügen. Mitglieder<br />
der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n, die diese<br />
verlassen wollen, müssen einen anderweitigen<br />
Versicherungsschutz nachweisen. Dies<br />
gilt auch für Personen, die sich von der Versicherungspflicht<br />
befreien lassen möchten 123 .<br />
Arbeitnehmerinformation | Wegen<br />
der meist endgültigen Wirkung der<br />
Befreiung ist für den Beschäftigten in<br />
jedem Fall eine eingehende Beratung<br />
vor dem Antrag erforderlich. Neben<br />
den gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n bieten<br />
auch die meisten Verbraucherverbände<br />
eine entsprechende Information an.<br />
2.11.2 Pflegeversicherung<br />
Wie üblich folgt auch bei der Befreiung auf<br />
Antrag die Pflegeversicherung der Krankenversicherung.<br />
Wer sich von der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung befreien lässt, muss<br />
einen adäquaten Versicherungsschutz in der<br />
privaten Pflegeversicherung abschließen 124 .<br />
Ein gesondertes Befreiungsrecht für die<br />
Pflegeversicherung gilt für Personen, die in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig<br />
versichert sind. Sie können sich von der<br />
Pflegeversicherungspflicht befreien lassen,<br />
wenn sie eine entsprechende private Pflegeversicherung<br />
nachweisen können 125 .<br />
121 BSG vom 25.5.2011 – Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R<br />
122 Besprechung vom 23./24.11.2011<br />
123 siehe auch Punkt A 4<br />
124 § 23 SGB XI<br />
125 § 22 SGB XI<br />
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten<br />
nach Eintritt der Versicherungspflicht (als freiwillig<br />
Krankenversicherter) gestellt werden.<br />
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.<br />
Sie besteht fort, solange keine Versicherungspflicht<br />
in der Krankenversicherung eintritt.<br />
2.11.3 Rentenversicherung<br />
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
ist, abgesehen von geringfügig<br />
Beschäftigten, für Arbeitnehmer nur möglich,<br />
wenn sie in einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung (etwa für Ärzte oder<br />
Apotheker) pflichtversichert sind 126 . Die Befreiung<br />
gilt allerdings nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis<br />
127 . Bei einem Wechsel<br />
des Arbeitgebers ist deshalb ein erneuter<br />
Befreiungsantrag erforderlich. Bei befreiten<br />
Personen, die nebenher noch eine andere Beschäftigung<br />
(in anderen Berufen) ausüben, erstreckt<br />
sich die Befreiung grundsätzlich auch<br />
auf diese Beschäftigung. In einigen Fällen ist<br />
allerdings ein gesonderter Befreiungsantrag<br />
erforderlich. Wegen des sehr speziellen Personenkreises<br />
verzichten wir hier auf weitere<br />
Ausführungen.<br />
Andere, noch nach altem Recht (vor 1992)<br />
ausgesprochene Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht,<br />
gelten regelmäßig nur<br />
für die damals ausgeübte Beschäftigung oder<br />
Tätigkeit.<br />
2.11.4 Arbeitslosenversicherung<br />
In der Arbeitslosenversicherung gibt es keine<br />
Befreiungsmöglichkeit auf Antrag 128 .<br />
2.11.5 Geringfügige Beschäftigungen<br />
Bis zum 31. Dezember 2012 bestand bei einer<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis<br />
400 Euro) in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit,<br />
auf die der Beschäftigte durch<br />
einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber<br />
verzichten konnte. Zum 1. Januar 2013<br />
wurde das Recht der geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen so geändert, dass auch bei<br />
einer Beschäftigung mit einem Entgelt bis<br />
zu 450 Euro in der Rentenversicherung Versicherungspflicht<br />
besteht. Jetzt besteht die<br />
Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht<br />
befreien zu lassen 129 .<br />
126 Ausgenommen ist das Befreiungsrecht für geringfügig<br />
Beschäftigte zum 1. Januar 2013 aufgrund von Übergangsregelungen<br />
127 BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R<br />
und B 12 R 5/10 R<br />
128 Ausgenommen ist das Befreiungsrecht für geringfügig<br />
Beschäftigte zum 1. Januar 2013 aufgrund von Übergangsregelungen<br />
129 § 6 Abs. 1b SGB VI<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 65