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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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der Beschäftigte nach Erreichen der<br />

Regelaltersgrenze eine Erstattung seiner<br />

Rentenversicherungsbeiträge erhalten<br />

hat 114 .<br />

Dabei handelt es sich um Personen, die<br />

keinen Anspruch auf Altersrente erworben<br />

haben oder nicht mehr erwerben können.<br />

2.8.2 Arbeitslosenversicherung<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht Ende<br />

des Monats, in dem die Regelaltersgrenze<br />

der Rentenversicherung erreicht wurde, 115 Versicherungsfreiheit<br />

116 . Der Arbeitgeberanteil ist<br />

aber auch weiterhin zu entrichten.<br />

2.9 Leistungsgeminderte Personen<br />

Eine Besonderheit gilt in der Arbeitslosenversicherung.<br />

Dort sind Personen versicherungsfrei,<br />

bei denen die Arbeitsagentur festgestellt<br />

hat, dass sie wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit<br />

der Arbeitsvermittlung dauerhaft<br />

nicht zur Verfügung stehen 117 . Zusätzlich<br />

muss der Rentenversicherungsträger die volle<br />

Erwerbsminderung festgestellt haben. Ein<br />

Anspruch auf Rente ist nicht erforderlich. Für<br />

den Nachweis der Versicherungsfreiheit ist<br />

die Vorlage des Bescheides von der Arbeitsagentur<br />

erforderlich.<br />

Auf die Versicherungspflicht in den übrigen<br />

Versicherungszweigen hat diese Entscheidung<br />

der Arbeitsagentur keinen Einfluss.<br />

2.10 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

Werden Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen<br />

von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert,<br />

gilt eine Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung.<br />

Anders als in den anderen<br />

Versicherungszweigen besteht hier keine<br />

Versicherungspflicht 118 . Grund: Die Förderung<br />

einer solchen Maßnahme soll nicht zu einem<br />

erneuten Leistungsanspruch gegenüber der<br />

Arbeitslosenversicherung führen.<br />

2.11 Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

auf Antrag<br />

Neben der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes<br />

gibt es in bestimmten Situationen auch<br />

die Möglichkeit einer Be freiung von der Versicherungspflicht<br />

auf Antrag des Ver sicherten.<br />

Dieser ist aber jeweils an bestimmte Voraussetzungen<br />

gebunden. Wir erläutern hier nur<br />

die Befreiungsmöglichkeiten, die für Beschäftigte<br />

relevant sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ist der Grund für die Befreiungsmöglichkeit<br />

auf Antrag, dass Personen, die<br />

bereits – meist seit längerer Zeit – privat<br />

krankenversichert sind, nicht zurück in die<br />

gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung<br />

gezwungen werden sollen.<br />

2.11.1 Krankenversicherung<br />

Für Beschäftigte sind vier Ereignisse maßgebend<br />

für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht:<br />

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űű<br />

Eintritt von Versicherungspflicht wegen Erhöhung<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

Eintritt von Versicherungspflicht durch Aufnahme<br />

einer nicht vollen Erwerbstätigkeit<br />

während der Elternzeit (diese Befreiung<br />

gilt nur für Beschäftigungen während der<br />

Elternzeit),<br />

Eintritt von Versicherungspflicht durch Absenkung<br />

der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit während der Pflegezeit. Die<br />

Befreiung gilt nur für die Beschäftigung<br />

während der Pflegezeit.<br />

Eintritt von Versicherungspflicht durch<br />

Herabsetzung der Arbeitszeit auf die<br />

Hälfte oder weniger als die Hälfte der<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

vergleichbarer Vollbeschäftigter des<br />

Betriebes. Damit sind in erster Linie<br />

Mitarbeiter gemeint, die in Altersteilzeit<br />

wechseln. Zusätzliche Voraussetzung für<br />

diese Befreiungsmöglichkeit ist, dass der<br />

Beschäftigte zuvor mindestens fünf Jahre<br />

wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei gewesen<br />

ist 119 .<br />

Das gilt sinngemäß auch für Beschäftigte, die<br />

im Anschluss an Elternzeit oder Pflegezeit ein<br />

solches zeitlich reduziertes Beschäftigungsverhältnis<br />

aufnehmen. Voraussetzung ist,<br />

dass die Beschäftigung bei Vollbeschäftigung<br />

aufgrund der Entgelthöhe versicherungsfrei<br />

wäre. Hier werden die Zeiten des Elterngeldes,<br />

der Elternzeit oder der Pflegezeit auf den<br />

Fünf-Jahreszeitraum angerechnet.<br />

Für alle Befreiungsmöglichkeiten gelten folgende<br />

Grundsätze 120 :<br />

űű<br />

Der Antrag ist jeweils innerhalb von drei<br />

Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

zu stellen.<br />

114 § 5 Abs. 4 SGB VI<br />

115 Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze von bisher 65<br />

Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben.<br />

116 § 28 Satz 1 Nr. 1 SGB III<br />

117 § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />

118 § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III<br />

119 § 8 Abs. 1 SGB V<br />

120 § 8 Abs. 2 SGB V<br />

64 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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