Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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der Beschäftigte nach Erreichen der<br />
Regelaltersgrenze eine Erstattung seiner<br />
Rentenversicherungsbeiträge erhalten<br />
hat 114 .<br />
Dabei handelt es sich um Personen, die<br />
keinen Anspruch auf Altersrente erworben<br />
haben oder nicht mehr erwerben können.<br />
2.8.2 Arbeitslosenversicherung<br />
In der Arbeitslosenversicherung besteht Ende<br />
des Monats, in dem die Regelaltersgrenze<br />
der Rentenversicherung erreicht wurde, 115 Versicherungsfreiheit<br />
116 . Der Arbeitgeberanteil ist<br />
aber auch weiterhin zu entrichten.<br />
2.9 Leistungsgeminderte Personen<br />
Eine Besonderheit gilt in der Arbeitslosenversicherung.<br />
Dort sind Personen versicherungsfrei,<br />
bei denen die Arbeitsagentur festgestellt<br />
hat, dass sie wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit<br />
der Arbeitsvermittlung dauerhaft<br />
nicht zur Verfügung stehen 117 . Zusätzlich<br />
muss der Rentenversicherungsträger die volle<br />
Erwerbsminderung festgestellt haben. Ein<br />
Anspruch auf Rente ist nicht erforderlich. Für<br />
den Nachweis der Versicherungsfreiheit ist<br />
die Vorlage des Bescheides von der Arbeitsagentur<br />
erforderlich.<br />
Auf die Versicherungspflicht in den übrigen<br />
Versicherungszweigen hat diese Entscheidung<br />
der Arbeitsagentur keinen Einfluss.<br />
2.10 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
Werden Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen<br />
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert,<br />
gilt eine Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung.<br />
Anders als in den anderen<br />
Versicherungszweigen besteht hier keine<br />
Versicherungspflicht 118 . Grund: Die Förderung<br />
einer solchen Maßnahme soll nicht zu einem<br />
erneuten Leistungsanspruch gegenüber der<br />
Arbeitslosenversicherung führen.<br />
2.11 Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
auf Antrag<br />
Neben der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes<br />
gibt es in bestimmten Situationen auch<br />
die Möglichkeit einer Be freiung von der Versicherungspflicht<br />
auf Antrag des Ver sicherten.<br />
Dieser ist aber jeweils an bestimmte Voraussetzungen<br />
gebunden. Wir erläutern hier nur<br />
die Befreiungsmöglichkeiten, die für Beschäftigte<br />
relevant sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
ist der Grund für die Befreiungsmöglichkeit<br />
auf Antrag, dass Personen, die<br />
bereits – meist seit längerer Zeit – privat<br />
krankenversichert sind, nicht zurück in die<br />
gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung<br />
gezwungen werden sollen.<br />
2.11.1 Krankenversicherung<br />
Für Beschäftigte sind vier Ereignisse maßgebend<br />
für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht:<br />
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Eintritt von Versicherungspflicht wegen Erhöhung<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
Eintritt von Versicherungspflicht durch Aufnahme<br />
einer nicht vollen Erwerbstätigkeit<br />
während der Elternzeit (diese Befreiung<br />
gilt nur für Beschäftigungen während der<br />
Elternzeit),<br />
Eintritt von Versicherungspflicht durch Absenkung<br />
der regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit während der Pflegezeit. Die<br />
Befreiung gilt nur für die Beschäftigung<br />
während der Pflegezeit.<br />
Eintritt von Versicherungspflicht durch<br />
Herabsetzung der Arbeitszeit auf die<br />
Hälfte oder weniger als die Hälfte der<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
vergleichbarer Vollbeschäftigter des<br />
Betriebes. Damit sind in erster Linie<br />
Mitarbeiter gemeint, die in Altersteilzeit<br />
wechseln. Zusätzliche Voraussetzung für<br />
diese Befreiungsmöglichkeit ist, dass der<br />
Beschäftigte zuvor mindestens fünf Jahre<br />
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei gewesen<br />
ist 119 .<br />
Das gilt sinngemäß auch für Beschäftigte, die<br />
im Anschluss an Elternzeit oder Pflegezeit ein<br />
solches zeitlich reduziertes Beschäftigungsverhältnis<br />
aufnehmen. Voraussetzung ist,<br />
dass die Beschäftigung bei Vollbeschäftigung<br />
aufgrund der Entgelthöhe versicherungsfrei<br />
wäre. Hier werden die Zeiten des Elterngeldes,<br />
der Elternzeit oder der Pflegezeit auf den<br />
Fünf-Jahreszeitraum angerechnet.<br />
Für alle Befreiungsmöglichkeiten gelten folgende<br />
Grundsätze 120 :<br />
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Der Antrag ist jeweils innerhalb von drei<br />
Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
zu stellen.<br />
114 § 5 Abs. 4 SGB VI<br />
115 Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze von bisher 65<br />
Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben.<br />
116 § 28 Satz 1 Nr. 1 SGB III<br />
117 § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />
118 § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III<br />
119 § 8 Abs. 1 SGB V<br />
120 § 8 Abs. 2 SGB V<br />
64 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>