Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Herr Johannsen ist als Beamter bei der<br />
Stadtverwaltung beschäftigt. Nebenher<br />
hat er als Hausmeister die Pflege einer<br />
Wohnanlage übernommen. In dieser<br />
Beschäftigung erzielt er ein monatliches<br />
Entgelt von 500 Euro, bei einem<br />
zeitlichen Aufwand von 14 Stunden<br />
wöchentlich.<br />
Als Beamter ist Herr Johannsen versicherungsfrei.<br />
Die Nebenbeschäftigung<br />
ist mehr als nur geringfügig entlohnt,<br />
sodass hier grundsätzlich Versicherungspflicht<br />
besteht. In der Krankenund<br />
Pflegeversicherung ist aber auch<br />
diese Beschäftigung versicherungsfrei,<br />
da Herr Johannsen im Hauptberuf Beamter<br />
ist.<br />
2.7.2 Pensionäre<br />
Bei Beamten im Ruhestand gelten für eine<br />
nebenher ausgeübte Beschäftigung folgende<br />
Regelungen:<br />
Thomas Felge ist 64 Jahre alt und wegen<br />
Erreichung der Altersgrenze als Beamter<br />
in den Ruhestand versetzt worden. Er<br />
hat Beihilfeansprüche gegenüber seinem<br />
früheren Dienstherrn.<br />
Am 1. März nimmt er eine Beschäftigung<br />
bei der Firma Ramm auf. Dort arbeitet er<br />
18 Stunden wöchentlich gegen ein Entgelt<br />
in Höhe von 1.200 Euro im Monat.<br />
Die Beschäftigung ist mehr als geringfügig,<br />
gleichwohl aber versicherungsfrei in<br />
der Kranken- und Pflegeversicherung, da<br />
Herr Felge Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften hat. In der<br />
Rentenversicherung besteht ebenfalls<br />
Versicherungsfreiheit, da er aus Altersgründen<br />
pensioniert wurde. Der Arbeitgeberanteil<br />
muss aber gezahlt werden.<br />
Versicherungspflicht besteht hingegen<br />
in der Arbeitslosenversicherung, da Herr<br />
Felge die Regelaltersgrenze noch nicht<br />
erreicht hat.<br />
Beamte im Ruhestand, die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften haben, sind krankenversicherungsfrei.<br />
Bei Krankenversicherungsfreiheit besteht auch Versicherungsfreiheit in der<br />
Pflegeversicherung.<br />
Es besteht Versicherungsfreiheit, wenn die Beamtenversorgung wegen<br />
Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss seinen<br />
Beitragsanteil aber entrichten. Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen<br />
vorzeitig pensioniert worden sind, sind rentenversicherungspflichtig.<br />
Krankenversicherung<br />
Pflegeversicherung<br />
Rentenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, solange der Pensionär die<br />
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Danach ist nur noch der Arbeitgeberanteil<br />
zu zahlen.<br />
2.8 Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze<br />
erreicht haben<br />
2.8.1 Rentenversicherung<br />
Auch ohne Bezug einer Altersrente besteht<br />
in der Rentenversicherung nach Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit,<br />
wenn<br />
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der Beschäftigte bis zur Regelaltersgrenze<br />
nicht rentenversichert war oder<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 63