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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters<br />

gelten folgende Regelungen:<br />

Es besteht Versicherungspflicht wie bei<br />

anderen Arbeitnehmern auch. Da jedoch kein<br />

Anspruch auf Krankengeld mehr besteht,<br />

werden die <strong>Beiträge</strong> nach dem ermäßigten<br />

Beitragssatz erhoben.<br />

keine Besonderheiten<br />

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind<br />

rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat<br />

jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen.<br />

Versicherungspflicht besteht nur bis zum Ablauf<br />

des Monats, in dem der Beschäftigte das<br />

Lebensalter für die Regelaltersrente erreicht<br />

hat. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil<br />

zu zahlen.<br />

Bezieher einer Teilrente wegen Alters werden<br />

wie Beschäftigte ohne Rentenbezug behandelt.<br />

2.6.2 Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente/vollen<br />

Erwerbsminderungsrente<br />

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

ist seit 2001 an die Stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

getreten. Aufgrund langer<br />

Übergangsbestimmungen werden die beiden<br />

Rentenarten noch für viele Jahre nebeneinander<br />

Bestand haben.<br />

Für Bezieher einer solchen Rente gelten –<br />

sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig<br />

ausgeübt wird – folgende Regelung:<br />

Es besteht Versicherungspflicht, wie bei<br />

anderen Arbeitnehmern auch. Da jedoch kein<br />

Anspruch auf Krankengeld mehr besteht,<br />

werden die <strong>Beiträge</strong> nach dem ermäßigten<br />

Beitragssatz erhoben.<br />

keine Besonderheiten<br />

2.6.3 Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente/teilweisen<br />

Erwerbsminderungsrente<br />

Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente bzw.<br />

einer teilweisen Erwerbsminderungsrente<br />

(seit 2001) sind grundsätzlich in vollem Umfang<br />

versicherungspflichtig.<br />

2.6.4 Hinzuverdienst<br />

Lediglich bei Altersrentnern, die die Regelaltersgrenze<br />

erreicht haben, ist der Hinzuverdienst<br />

zur Rente nicht beschränkt. Bei allen<br />

anderen müssen Einkommensgrenzen beachtet<br />

werden, da ansonsten die Rente ganz<br />

oder teilweise entzogen werden kann.<br />

Arbeitnehmerinformation | Arbeitgeber<br />

sollten ihre Beschäftigten, die eine<br />

Rente beziehen, darauf hinweisen. Diese<br />

sollten sich möglichst vor Aufnahme<br />

der Beschäftigung mit dem zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger in Verbindung<br />

setzen, um Rechts- und Einkommensnachteile<br />

zu vermeiden.<br />

2.7 Beschäftigung von Beamten und<br />

Pensionären<br />

2.7.1 Beamte und beamtenähnliche<br />

Beschäftigte<br />

Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr<br />

und beamtenähnliche Beschäftigte sind<br />

unter bestimmten Voraussetzungen in einer<br />

solchen Beschäftigung versicherungsfrei in<br />

der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Diese Versicherungsfreiheit<br />

bezieht sich aber grundsätzlich nur auf die<br />

Beamtentätigkeit.<br />

Übt ein Beamter nebenher eine Beschäftigung<br />

bei einem privaten Arbeitgeber aus, so<br />

ist diese Beschäftigung versicherungsfrei in<br />

der Kranken- und Pflegeversicherung 113 . In<br />

den anderen Versicherungszweigen gelten die<br />

üblichen Grundsätze über die Versicherungspflicht.<br />

Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Es besteht Rentenversicherungspflicht. Gezahlte<br />

<strong>Beiträge</strong> werden bei einer späteren Umwandlung<br />

in eine Altersrente berücksichtigt.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Es besteht keine Versicherungspflicht * . Der<br />

Rentenbezieher steht aufgrund seiner Erwerbsminderung<br />

dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

nicht zur Verfügung. Es ist auch kein<br />

Arbeitgeberanteil zu entrichten. Die Agentur<br />

für Arbeit muss die Minderung der Leistungsfähigkeit<br />

formal feststellen.<br />

* § 08 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />

113 § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V<br />

62 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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