Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Entgelt<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Rentenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
ohne versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei<br />
bis 450 EUR versicherungsfrei * versicherungspflichtig<br />
**<br />
versicherungsfrei *<br />
über 450 EUR Werkstudentenregelung pflichtversichert als<br />
Arbeitnehmer<br />
Werkstudentenregelung<br />
* geringfügige Beschäftigung<br />
** eine Befreiung auf Antrag ist möglich<br />
2.4.2 Vor- und Nachpraktika<br />
Da der Praktikant bei einem Vor- oder Nachpraktikum<br />
regelmäßig nicht an der Hochschule<br />
immatrikuliert ist, gelten hier andere Regelungen.<br />
Ist das Praktikum in der Studien- oder<br />
Prüfungsordnung vorgeschrieben, so besteht<br />
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
in jedem Fall Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.<br />
Für die Kranken- und Pflegeversicherung<br />
ist entscheidend, dass für die Tätigkeit<br />
Entgelt gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, ist<br />
der Praktikant nicht als Arbeitnehmer, sondern<br />
ggf. im Rahmen einer besonderen Versicherung<br />
als Praktikant zu versichern. Eine solche<br />
Versicherung tritt nur ein, wenn kein anderer<br />
Versicherungsschutz (zum Beispiel als Familienversicherter)<br />
besteht. Wird ein Entgelt gezahlt<br />
– gleich in welcher Höhe – besteht auch<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung eine<br />
Pflichtversicherung als Arbeitnehmer.<br />
Vorgeschriebenes Praktikum:<br />
Zu den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen<br />
siehe Punkt B 4.5.3.<br />
Nicht vorgeschriebenes Praktikum:<br />
Ist das Vor- oder Nachpraktikum nicht vorgeschrieben,<br />
ist es wie ein „normales“<br />
Beschäftigungsverhältnis zu behandeln.<br />
Ohne Entgeltzahlung liegt kein sozialversicherungsrechtliches<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
und damit keine Versicherungspflicht vor. Bei<br />
einem Entgelt bis zu 450 Euro handelt es sich<br />
um eine geringfügig entlohnte und deshalb<br />
in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
versicherungsfreie Beschäftigung.<br />
Bei einem höheren Entgelt besteht Versicherungspflicht<br />
als Arbeitnehmer.<br />
2.5 Beschäftigung von Schülern<br />
Schüler können im Rahmen der Geringfügigkeit<br />
versicherungsfrei beschäftigt werden.<br />
Werden die Zeit- oder Entgeltgrenzen überschritten,<br />
so besteht Versicherungspflicht.<br />
Während des Besuchs einer allgemeinbildenden<br />
Schule besteht Arbeitslosenversicherungsfreiheit.<br />
Achtung | Beachten Sie bei Jugendlichen<br />
die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
und der Kinderarbeitsschutzverordnung.<br />
2.6 Beschäftigung von Rentnern<br />
Bei Rentenbeziehern sind einige Besonderheiten<br />
in der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
einer Beschäftigung zu beachten. Diese sind<br />
abhängig von der Art der bezogenen Rente.<br />
Auswirkungen hat nur der Bezug einer Rente<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Keine Auswirkungen auf die Beschäftigung<br />
hat der Bezug einer Hinterbliebenenrente<br />
(Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrenten)<br />
oder einer Rente anderer Stellen<br />
(gesetzliche Unfallversicherung, private Versicherungen,<br />
Leibrenten usw.). Bei Beschäftigungen<br />
im Rahmen der Geringfügigkeit gibt<br />
es keine Besonderheiten.<br />
2.6.1 Altersrentner<br />
Bisher galten bestimmte Regelungen grundsätzlich<br />
für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr<br />
vollendet hatten, nach altem Recht also<br />
Anspruch auf das klassische Altersruhegeld<br />
hatten. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang<br />
1947 wird die Altersgrenze für Altersruhegeld<br />
schrittweise angehoben. So müssen die im<br />
Jahr 1947 Geborenen einen Monat länger<br />
warten, bis sie ohne Abschläge ihr Altersruhegeld<br />
beziehen können. Diese Grenze verlängert<br />
sich für die nachfolgenden Jahrgänge,<br />
bis die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt.<br />
Wenn im Folgenden von der Regelaltersgrenze<br />
oder der Regelaltersrente gesprochen<br />
wird, ist also immer das individuell maßgebende<br />
Lebensalter für den Bezug der Altersrente<br />
ohne Abschläge gemeint.<br />
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