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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Entgelt<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

ohne versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei<br />

bis 450 EUR versicherungsfrei * versicherungspflichtig<br />

**<br />

versicherungsfrei *<br />

über 450 EUR Werkstudentenregelung pflichtversichert als<br />

Arbeitnehmer<br />

Werkstudentenregelung<br />

* geringfügige Beschäftigung<br />

** eine Befreiung auf Antrag ist möglich<br />

2.4.2 Vor- und Nachpraktika<br />

Da der Praktikant bei einem Vor- oder Nachpraktikum<br />

regelmäßig nicht an der Hochschule<br />

immatrikuliert ist, gelten hier andere Regelungen.<br />

Ist das Praktikum in der Studien- oder<br />

Prüfungsordnung vorgeschrieben, so besteht<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

in jedem Fall Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.<br />

Für die Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ist entscheidend, dass für die Tätigkeit<br />

Entgelt gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, ist<br />

der Praktikant nicht als Arbeitnehmer, sondern<br />

ggf. im Rahmen einer besonderen Versicherung<br />

als Praktikant zu versichern. Eine solche<br />

Versicherung tritt nur ein, wenn kein anderer<br />

Versicherungsschutz (zum Beispiel als Familienversicherter)<br />

besteht. Wird ein Entgelt gezahlt<br />

– gleich in welcher Höhe – besteht auch<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung eine<br />

Pflichtversicherung als Arbeitnehmer.<br />

Vorgeschriebenes Praktikum:<br />

Zu den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen<br />

siehe Punkt B 4.5.3.<br />

Nicht vorgeschriebenes Praktikum:<br />

Ist das Vor- oder Nachpraktikum nicht vorgeschrieben,<br />

ist es wie ein „normales“<br />

Beschäftigungsverhältnis zu behandeln.<br />

Ohne Entgeltzahlung liegt kein sozialversicherungsrechtliches<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

und damit keine Versicherungspflicht vor. Bei<br />

einem Entgelt bis zu 450 Euro handelt es sich<br />

um eine geringfügig entlohnte und deshalb<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

versicherungsfreie Beschäftigung.<br />

Bei einem höheren Entgelt besteht Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer.<br />

2.5 Beschäftigung von Schülern<br />

Schüler können im Rahmen der Geringfügigkeit<br />

versicherungsfrei beschäftigt werden.<br />

Werden die Zeit- oder Entgeltgrenzen überschritten,<br />

so besteht Versicherungspflicht.<br />

Während des Besuchs einer allgemeinbildenden<br />

Schule besteht Arbeitslosenversicherungsfreiheit.<br />

Achtung | Beachten Sie bei Jugendlichen<br />

die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

und der Kinderarbeitsschutzverordnung.<br />

2.6 Beschäftigung von Rentnern<br />

Bei Rentenbeziehern sind einige Besonderheiten<br />

in der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

einer Beschäftigung zu beachten. Diese sind<br />

abhängig von der Art der bezogenen Rente.<br />

Auswirkungen hat nur der Bezug einer Rente<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Keine Auswirkungen auf die Beschäftigung<br />

hat der Bezug einer Hinterbliebenenrente<br />

(Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrenten)<br />

oder einer Rente anderer Stellen<br />

(gesetzliche Unfallversicherung, private Versicherungen,<br />

Leibrenten usw.). Bei Beschäftigungen<br />

im Rahmen der Geringfügigkeit gibt<br />

es keine Besonderheiten.<br />

2.6.1 Altersrentner<br />

Bisher galten bestimmte Regelungen grundsätzlich<br />

für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet hatten, nach altem Recht also<br />

Anspruch auf das klassische Altersruhegeld<br />

hatten. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang<br />

1947 wird die Altersgrenze für Altersruhegeld<br />

schrittweise angehoben. So müssen die im<br />

Jahr 1947 Geborenen einen Monat länger<br />

warten, bis sie ohne Abschläge ihr Altersruhegeld<br />

beziehen können. Diese Grenze verlängert<br />

sich für die nachfolgenden Jahrgänge,<br />

bis die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt.<br />

Wenn im Folgenden von der Regelaltersgrenze<br />

oder der Regelaltersrente gesprochen<br />

wird, ist also immer das individuell maßgebende<br />

Lebensalter für den Bezug der Altersrente<br />

ohne Abschläge gemeint.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 61

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