30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beispiel:<br />

Ein Buchhalter in einem großen Unternehmen ist versicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Ab dem Sommersemester 2013 wird er von<br />

seinem Arbeitgeber für ein Betriebswirtschaftsstudium teilweise<br />

freigestellt. Er arbeitet weiterhin 20 Stunden wöchentlich und<br />

studiert in der übrigen Zeit. Vertraglich wurde zwischen dem<br />

Arbeitnehmer und dem Unternehmen vereinbart, dass er nach<br />

Abschluss des Studiums einen Posten als Niederlassungsleiter<br />

übernehmen soll. Das Unternehmen übernimmt zudem die Kosten<br />

des Studiums.<br />

In diesem Fall wird zwar die 20-Stunden-Grenze eingehalten, das<br />

Studium steht aber in einem deutlichen inneren Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung. Die Werkstudentenregelung ist daher<br />

nicht anzuwenden, sodass die Beschäftigung unverändert versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

bleibt.<br />

Beispiel:<br />

unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt,<br />

besteht auch weiterhin Versicherungspflicht<br />

im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.<br />

Ein Maurer arbeitet nach Abschluss seiner Ausbildung in Vollzeit<br />

in einem Bauunternehmen. Nach einjähriger Tätigkeit erhält er<br />

einen Platz für ein Ingenieursstudium. Um sein Studium finanzieren<br />

zu können, arbeitet er weiter, verringert aber seine wöchentliche<br />

Arbeitszeit auf 20 Stunden.<br />

Hier stehen die Beschäftigung und das Studium nicht in einem<br />

inneren Zusammenhang. Das Studium hat nichts mit der Beschäftigung<br />

zu tun, wird vom Arbeitgeber nicht besonders gefördert<br />

und liegt nicht in seinem besonderen Interesse. Das gilt<br />

selbst dann, wenn der Arbeitnehmer sein Studium als Bau-Ingenieur<br />

abschließen möchte. So kann die Werkstudentenregelung<br />

angewandt werden. Da die 20-Stunden-Grenze eingehalten<br />

wird, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung<br />

versicherungspflichtig.<br />

Übt der Student bereits eine Teilzeitbeschäftigung<br />

von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />

aus und nimmt dann ein Vollzeitstudium<br />

auf, gilt ab Studienbeginn die Werkstudentenregelung.<br />

Eine weitergehende Absenkung der<br />

Arbeitszeit ist nicht erforderlich 110 .<br />

2.3.2 Duale Studiengänge<br />

Bei den sogenannten dualen Studiengängen<br />

werden die berufspraktische Ausbildung im<br />

Unternehmen und die theoretische Ausbildung<br />

in der Hochschule miteinander verzahnt und<br />

parallel in wechselnden Abschnitten ausgeübt.<br />

Durch ein Urteil des BSG 111 wurden diese Ausbildungsverhältnisse<br />

in vielen Konstellationen<br />

als nicht versicherungspflichtig angesehen. Zum<br />

1. Januar 2012 erfolgte eine Rechtsänderung,<br />

die klarstellt, dass Studenten in dualen Studiengängen<br />

den Auszubildenden gleichgestellt und<br />

somit als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in<br />

der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sind.<br />

2.4 Beschäftigung von Praktikanten<br />

Einige Studien- bzw. Prüfungsordnungen<br />

machen die Aufnahme oder den Abschluss<br />

des Studiums von der Ableistung von Praktika<br />

abhängig. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

ist entscheidend, ob die Praktika vorgeschrieben<br />

oder freiwillig sind, und ob es sich<br />

um ein Zwischenpraktikum oder ein Vor- oder<br />

Nachpraktikum handelt.<br />

2.4.1 Zwischenpraktika<br />

Ein Zwischenpraktikum ist ein praktischer Ausbildungsteil<br />

und wird während des Studiums<br />

ausgeübt. Dabei bleibt der Student immatrikuliert.<br />

Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung<br />

vorgeschrieben, so besteht grundsätzlich<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung<br />

112 . Die sonst maßgebenden Kriterien wie<br />

wöchentliche Arbeitszeit, Dauer des Praktikums<br />

oder Höhe des Entgelts spielen in diesen Fällen<br />

keine Rolle.<br />

Hintergrund ist, dass es sich bei einem solchen<br />

Praktikum nicht um ein sozialversicherungsrechtliches<br />

Beschäftigungsverhältnis handelt,<br />

sondern lediglich um eine Verlagerung der<br />

Hochschulausbildung von der Universität in den<br />

Betrieb. Diese Regelung gilt auch für Studenten<br />

einer ausländischen Hochschule, die in<br />

einem deutschen Unternehmen ihr Praktikum<br />

ableisten.<br />

Übt der Student auf eigenes Betreiben ein Praktikum<br />

aus, das aber nicht in der Studien- oder<br />

Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist die Beurteilung<br />

von der Frage des Entgelts abhängig:<br />

110 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

15./16.11.2005<br />

111 Urteil vom 1.12.2009 – Aktenzeichen B 12 R 4/08 R<br />

112 § 5 Abs. 3 SGB VI<br />

60 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!