Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Ein Buchhalter in einem großen Unternehmen ist versicherungspflichtig<br />
beschäftigt. Ab dem Sommersemester 2013 wird er von<br />
seinem Arbeitgeber für ein Betriebswirtschaftsstudium teilweise<br />
freigestellt. Er arbeitet weiterhin 20 Stunden wöchentlich und<br />
studiert in der übrigen Zeit. Vertraglich wurde zwischen dem<br />
Arbeitnehmer und dem Unternehmen vereinbart, dass er nach<br />
Abschluss des Studiums einen Posten als Niederlassungsleiter<br />
übernehmen soll. Das Unternehmen übernimmt zudem die Kosten<br />
des Studiums.<br />
In diesem Fall wird zwar die 20-Stunden-Grenze eingehalten, das<br />
Studium steht aber in einem deutlichen inneren Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung. Die Werkstudentenregelung ist daher<br />
nicht anzuwenden, sodass die Beschäftigung unverändert versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
bleibt.<br />
Beispiel:<br />
unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt,<br />
besteht auch weiterhin Versicherungspflicht<br />
im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.<br />
Ein Maurer arbeitet nach Abschluss seiner Ausbildung in Vollzeit<br />
in einem Bauunternehmen. Nach einjähriger Tätigkeit erhält er<br />
einen Platz für ein Ingenieursstudium. Um sein Studium finanzieren<br />
zu können, arbeitet er weiter, verringert aber seine wöchentliche<br />
Arbeitszeit auf 20 Stunden.<br />
Hier stehen die Beschäftigung und das Studium nicht in einem<br />
inneren Zusammenhang. Das Studium hat nichts mit der Beschäftigung<br />
zu tun, wird vom Arbeitgeber nicht besonders gefördert<br />
und liegt nicht in seinem besonderen Interesse. Das gilt<br />
selbst dann, wenn der Arbeitnehmer sein Studium als Bau-Ingenieur<br />
abschließen möchte. So kann die Werkstudentenregelung<br />
angewandt werden. Da die 20-Stunden-Grenze eingehalten<br />
wird, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung<br />
versicherungspflichtig.<br />
Übt der Student bereits eine Teilzeitbeschäftigung<br />
von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />
aus und nimmt dann ein Vollzeitstudium<br />
auf, gilt ab Studienbeginn die Werkstudentenregelung.<br />
Eine weitergehende Absenkung der<br />
Arbeitszeit ist nicht erforderlich 110 .<br />
2.3.2 Duale Studiengänge<br />
Bei den sogenannten dualen Studiengängen<br />
werden die berufspraktische Ausbildung im<br />
Unternehmen und die theoretische Ausbildung<br />
in der Hochschule miteinander verzahnt und<br />
parallel in wechselnden Abschnitten ausgeübt.<br />
Durch ein Urteil des BSG 111 wurden diese Ausbildungsverhältnisse<br />
in vielen Konstellationen<br />
als nicht versicherungspflichtig angesehen. Zum<br />
1. Januar 2012 erfolgte eine Rechtsänderung,<br />
die klarstellt, dass Studenten in dualen Studiengängen<br />
den Auszubildenden gleichgestellt und<br />
somit als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in<br />
der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
sind.<br />
2.4 Beschäftigung von Praktikanten<br />
Einige Studien- bzw. Prüfungsordnungen<br />
machen die Aufnahme oder den Abschluss<br />
des Studiums von der Ableistung von Praktika<br />
abhängig. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
ist entscheidend, ob die Praktika vorgeschrieben<br />
oder freiwillig sind, und ob es sich<br />
um ein Zwischenpraktikum oder ein Vor- oder<br />
Nachpraktikum handelt.<br />
2.4.1 Zwischenpraktika<br />
Ein Zwischenpraktikum ist ein praktischer Ausbildungsteil<br />
und wird während des Studiums<br />
ausgeübt. Dabei bleibt der Student immatrikuliert.<br />
Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung<br />
vorgeschrieben, so besteht grundsätzlich<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />
Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung<br />
112 . Die sonst maßgebenden Kriterien wie<br />
wöchentliche Arbeitszeit, Dauer des Praktikums<br />
oder Höhe des Entgelts spielen in diesen Fällen<br />
keine Rolle.<br />
Hintergrund ist, dass es sich bei einem solchen<br />
Praktikum nicht um ein sozialversicherungsrechtliches<br />
Beschäftigungsverhältnis handelt,<br />
sondern lediglich um eine Verlagerung der<br />
Hochschulausbildung von der Universität in den<br />
Betrieb. Diese Regelung gilt auch für Studenten<br />
einer ausländischen Hochschule, die in<br />
einem deutschen Unternehmen ihr Praktikum<br />
ableisten.<br />
Übt der Student auf eigenes Betreiben ein Praktikum<br />
aus, das aber nicht in der Studien- oder<br />
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist die Beurteilung<br />
von der Frage des Entgelts abhängig:<br />
110 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
15./16.11.2005<br />
111 Urteil vom 1.12.2009 – Aktenzeichen B 12 R 4/08 R<br />
112 § 5 Abs. 3 SGB VI<br />
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