Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Studentenbeschäftigung Ist die Beschäftigung geringfügig entlohnt? nein Die Beschäftigung ist auf jeden Fall rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist nicht möglich. ja Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, ein Befreiungsantrag kann gestellt werden. Handelt es sich um einen „ordentlich” Studierenden? ja Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden? ja Wird die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt? nein Ist die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate befristet? ja Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt? nein nein ja nein ja nein Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Berufsmäßigkeit Versicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Achtung | Der Begriff der „Berufsmäßigkeit“ ist nicht zu verwechseln mit der „Berufsmäßigkeit“ bei einer geringfügigen Beschäftigung. Die Berufsmäßigkeit ist dort anders definiert (siehe Punkt A 2.2.3)! Berufsmäßigkeit liegt bei Studenten vor, wenn diese mehrfach innerhalb eines Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, und diese Beschäftigungszeiten zusammengerechnet mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) betragen. Da der Student dann an mehr als der Hälfte des Jahres zu mehr als 50 v.H. der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, ist der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht mehr im Studium zu sehen. Von seinem Erscheinungsbild gilt er dann als Arbeitnehmer, sodass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Angerechnet werden alle in dieser Zeit ausgeübten Beschäftigungen, die mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wurden. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen spielt dabei keine Rolle. 58 | Beiträge 2014
Beispiel: Sylvia Paul ist Studentin und nimmt bei der Firma Gamma eine für die Zeit vom 1. November bis 29. Dezember befristete Beschäftigung mit 39 Wochenstunden auf. Zuvor hat sie bereits folgende Beschäftigungen ausgeübt (siehe Tabelle auf S. 60 oben): Im Jahreszeitraum vom 30. Dezember des Vorjahres bis zum 29. Dezember (Ende der Beschäftigung bei Firma Gamma) sind folgende Zeiten anzurechnen: 30.12. – 15.1. .................17 Kalendertage 1.2. – 15.4. ...................74 Kalendertage 1.9. – 25.10. ..................55 Kalendertage zusammen .................146 Kalendertage Die Beschäftigungszeit vor dem 30. Dezember liegt außerhalb des Jahreszeitraumes, die Beschäftigung bei Firma Hübsch wurde an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt. Zusammen mit der zu beurteilenden Beschäftigung bei Firma Gamma (59 Kalendertage) werden also 205 Kalendertage erreicht. Damit wird die Grenze von 182 Tagen überschritten. Frau Paul ist also berufsmäßig beschäftigt und nicht mehr als Studentin anzusehen. Die Beschäftigung bei Firma Gamma ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber Zeitraum Wochenstunden Kalendertage versicherungspflichtig*) Bella AG 1.12. (Vorj.) – 15.1. 30 46 (17) nein Schönborn 1.2. – 15.4. 35 74 Ja Hübsch 1.7. – 20.8. 20 51 nein Sauer 1.9. – 25.10. 28 55 nein *) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerinformation | Die Versicherungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht! Zwar gibt es auch für Studenten eine Pflichtversicherung aufgrund ihres Studiums, diese ist aber an einige Voraussetzungen gebunden, sodass nicht jeder Student dadurch versichert ist. Durch das in einer Beschäftigung erzielte Einkommen kann eine eventuell bestehende Familienversicherung beendet werden. Gegebenenfalls ist eine freiwillige Krankenversicherung erforderlich. Der Arbeitgeber sollte bei ihm beschäftigte Studenten auf diesen Umstand hinweisen. Studienaufnahme während einer Beschäftigung Nehmen Arbeitnehmer ein Studium auf, so gilt die Werkstudentenregelung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her an das Studium angepasst wird, also auf nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich verringert wird. Weitere Voraussetzung: Das Studium darf nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiterhin ausgeübten Beschäftigung stehen 109 . Wird allerdings ein (versicherungspflichtiger) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums 109 unter anderem BSG vom 11.11.2003 – Aktenzeichen B 12 KR 4/03 R und B 12 KR 24/03 R Beiträge 2014 | 59
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Beispiel:<br />
Sylvia Paul ist Studentin und nimmt bei der Firma Gamma eine für die Zeit vom 1. November bis 29. Dezember befristete<br />
Beschäftigung mit 39 Wochenstunden auf.<br />
Zuvor hat sie bereits folgende Beschäftigungen ausgeübt (siehe Tabelle auf S. 60 oben):<br />
Im Jahreszeitraum vom 30. Dezember des Vorjahres bis zum 29. Dezember (Ende der Beschäftigung bei Firma Gamma)<br />
sind folgende Zeiten anzurechnen:<br />
30.12. – 15.1. .................17 Kalendertage<br />
1.2. – 15.4. ...................74 Kalendertage<br />
1.9. – 25.10. ..................55 Kalendertage<br />
zusammen .................146 Kalendertage<br />
Die Beschäftigungszeit vor dem 30. Dezember liegt außerhalb des Jahreszeitraumes, die Beschäftigung bei Firma<br />
Hübsch wurde an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt.<br />
Zusammen mit der zu beurteilenden Beschäftigung bei Firma Gamma (59 Kalendertage) werden also 205 Kalendertage<br />
erreicht. Damit wird die Grenze von 182 Tagen überschritten. Frau Paul ist also berufsmäßig beschäftigt und<br />
nicht mehr als Studentin anzusehen. Die Beschäftigung bei Firma Gamma ist versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Arbeitgeber<br />
Zeitraum<br />
Wochenstunden<br />
Kalendertage<br />
versicherungspflichtig*)<br />
Bella AG 1.12. (Vorj.) – 15.1. 30 46 (17) nein<br />
Schönborn 1.2. – 15.4. 35 74 Ja<br />
Hübsch 1.7. – 20.8. 20 51 nein<br />
Sauer 1.9. – 25.10. 28 55 nein<br />
*) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
Arbeitnehmerinformation | Die Versicherungsfreiheit<br />
besteht unabhängig<br />
davon, ob ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz<br />
besteht! Zwar gibt es<br />
auch für Studenten eine Pflichtversicherung<br />
aufgrund ihres Studiums, diese ist<br />
aber an einige Voraussetzungen gebunden,<br />
sodass nicht jeder Student dadurch<br />
versichert ist. Durch das in einer Beschäftigung<br />
erzielte Einkommen kann<br />
eine eventuell bestehende Familienversicherung<br />
beendet werden. Gegebenenfalls<br />
ist eine freiwillige Krankenversicherung<br />
erforderlich. Der Arbeitgeber<br />
sollte bei ihm beschäftigte Studenten<br />
auf diesen Umstand hinweisen.<br />
Studienaufnahme während einer<br />
Beschäftigung<br />
Nehmen Arbeitnehmer ein Studium auf, so<br />
gilt die Werkstudentenregelung nur, wenn<br />
das Arbeitsverhältnis vom Umfang her an das<br />
Studium angepasst wird, also auf nicht mehr<br />
als 20 Stunden wöchentlich verringert wird.<br />
Weitere Voraussetzung: Das Studium darf<br />
nicht in einem prägenden inneren Zusammenhang<br />
zwischen dem Studium und der weiterhin<br />
ausgeübten Beschäftigung stehen 109 .<br />
Wird allerdings ein (versicherungspflichtiger)<br />
Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums<br />
109 unter anderem BSG vom 11.11.2003 – Aktenzeichen B<br />
12 KR 4/03 R und B 12 KR 24/03 R<br />
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