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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Studentenbeschäftigung<br />

Ist die Beschäftigung geringfügig<br />

entlohnt?<br />

nein<br />

Die Beschäftigung ist auf jeden Fall<br />

rentenversicherungspflichtig.<br />

Eine Befreiung ist nicht möglich.<br />

ja<br />

Die Beschäftigung ist<br />

versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

In der Rentenversicherung besteht<br />

Versicherungspflicht, ein Befreiungsantrag<br />

kann gestellt werden.<br />

Handelt es sich um einen<br />

„ordentlich” Studierenden?<br />

ja<br />

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />

mehr als 20 Stunden?<br />

ja<br />

Wird die Beschäftigung nur in den<br />

Semesterferien ausgeübt?<br />

nein<br />

Ist die Beschäftigung auf nicht<br />

mehr als zwei Monate befristet?<br />

ja<br />

Wird die Beschäftigung berufsmäßig<br />

ausgeübt?<br />

nein<br />

nein<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

nein<br />

Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Berufsmäßigkeit<br />

Versicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung<br />

kommt nicht mehr in Betracht,<br />

wenn die Beschäftigung berufsmäßig<br />

ausgeübt wird.<br />

Achtung | Der Begriff der „Berufsmäßigkeit“<br />

ist nicht zu verwechseln mit der<br />

„Berufsmäßigkeit“ bei einer geringfügigen<br />

Beschäftigung. Die Berufsmäßigkeit<br />

ist dort anders definiert (siehe Punkt<br />

A 2.2.3)!<br />

Berufsmäßigkeit liegt bei Studenten vor,<br />

wenn diese mehrfach innerhalb eines Jahres<br />

mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr<br />

als 20 Stunden beschäftigt sind, und diese<br />

Beschäftigungszeiten zusammengerechnet<br />

mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage)<br />

betragen. Da der Student dann an mehr als<br />

der Hälfte des Jahres zu mehr als 50 v.H.<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt<br />

ist, ist der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht<br />

mehr im Studium zu sehen. Von seinem Erscheinungsbild<br />

gilt er dann als Arbeitnehmer,<br />

sodass Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

besteht.<br />

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wird<br />

vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung<br />

ein Jahr zurückgerechnet. Angerechnet<br />

werden alle in dieser Zeit ausgeübten<br />

Beschäftigungen, die mehr als 20 Stunden<br />

wöchentlich ausgeübt wurden. Die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung dieser Beschäftigungen<br />

spielt dabei keine Rolle.<br />

58 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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