Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Hierzu hat das BSG in zahlreichen Urteilen eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Danach stellt das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn űű űű űű die Arbeitszeit in der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt oder das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist oder die Beschäftigung auf die Semesterferien beschränkt ist. 20-Stunden-Regelung Die 20-Stunden-Regelung ist von der Rechtsprechung zu einer Zeit entwickelt worden, als die wöchentliche Arbeitszeit noch regelmäßig 40 Stunden betrug. Dabei ist es seither – trotz der Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf etwa 38 Stunden – geblieben. Da es hier um die Beurteilung des Schwerpunktes des Einsatzes der Arbeitskraft des Studenten geht, müssen ggf. die Stundenzahlen mehrerer parallel ausgeübter Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Beurteilung keine Rolle. Beispiel: Beispiel: Tanja Flink ist Studentin und arbeitet nebenher zwölf Stunden wöchentlich bei der Firma Lämmer. Dafür erhält sie ein Entgelt von monatlich 800 Euro. Außerdem ist sie an zehn Wochenstunden für die Firma Lehmann gegen ein Entgelt von 500 Euro tätig. Beide Beschäftigungen müssen zusammenbetrachtet werden. Insgesamt arbeitet Frau Flink wöchentlich 22 Stunden, sodass sie die 20-Stunden-Grenze überschreitet. Sie ist daher von ihrem Erscheinungsbild her als Arbeitnehmerin anzusehen. Die Beschäftigungen sind beide versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, so tritt mit dem Überschreiten Versicherungspflicht ein. Ist die Überschreitung jedoch von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet, so bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Beispiel: Elvira Roller ist Studentin und arbeitet nebenher 19 Stunden wöchentlich bei der Firma Duschfix. Dafür erhält sie ein Entgelt von monatlich 1.200 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die 20-Stunden- Grenze nicht überschritten wird. Es besteht aber Rentenversicherungspflicht. Johann Melchior ist Student und arbeitet seit dem 1. Februar nebenher 19 Stunden wöchentlich bei der Firma Feuerstein. Dafür erhält er ein Entgelt von monatlich 1.300 Euro. Vom 1. Mai an wird seine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Stunden angehoben. Die Beschäftigung ist zunächst versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, da die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Vom 1. Mai an besteht aber Versicherungspflicht, da die Überschreitung der 20-Stunden-Grenze nicht auf bis zu zwei Monate befristet ist. Rentenversicherungspflicht besteht bereits vom Beginn der Beschäftigung an. In besonderen Ausnahmefällen kann Versicherungsfreiheit bestehen, obgleich die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, also zum 56 | Beiträge 2014

Beispiel nur in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende. Beispiel: Achtung | Bei solchen Ausnahmetatbeständen legen die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger strenge Maßstäbe an. Im Zweifelsfall sollten Sie von der Kasse einen schriftlichen Bescheid über die Versicherungsfreiheit verlangen. Beispiel: Tobias Balthasar ist Student und arbeitet nebenher 26 Stunden wöchentlich bei der Bewachungsfirma Adlerauge. Die Beschäftigung wird jeweils am Samstag und Sonntag (je neun Stunden) ausgeübt sowie im Rahmen einer Nachtwache (acht Stunden) in der Woche. Das Entgelt beträgt 1.200 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Da die Tätigkeit nur in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, bleibt Herr Balthasar vom Erscheinungsbild her Student. Es besteht aber Rentenversicherungspflicht. Beschäftigung in den Semesterferien Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigung, die im Rahmen der 20-Stunden-Grenze ausgeübt wird, während der Semesterferien die Grenze überschreitet. Julia Hart ist Studentin und arbeitet bei der Firma Techno-AG wöchentlich 19 Stunden. Dafür erhält sie ein monatliches Entgelt von 1.100 Euro. Während der Semesterferien arbeitet sie in Vollzeit (38 Wochenstunden) und erhält ein Entgelt von monatlich 2.200 Euro. Die Beschäftigung ist auch während der Vollzeitbeschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die 20-Stunden-Grenze wird lediglich in den Semesterferien überschritten. Dies ist unschädlich für die Versicherungsfreiheit. Es besteht aber durchgehend Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen Die Beschäftigung eines Studenten, die von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist, ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dabei können Studenten – anders als andere Beschäftigte – auch mehrfach innerhalb eines Jahres befristet tätig sein, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In der Rentenversicherung ist die Versicherungsfreiheit nur im Rahmen der Kurzfristigkeit, also im Voraus befristet für maximal zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Beispiel: Thorsten Weber ist Student. Nebenher arbeitet er vom 1. Februar bis 31. März für die Firma Alpha und vom 2. Mai bis 30. Juni für die Firma Beta. Davor hatte er noch keine Tätigkeit ausgeübt. Beide Beschäftigungen sind von vornherein befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt jeweils 39 Stunden, das Entgelt 2.000 Euro monatlich. Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da sie jeweils auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung bei der Firma Alpha versicherungsfrei, da sie im Rahmen der Kurzfristigkeit ausgeübt wird. Bei der Beschäftigung in der Firma Beta werden bei der Prüfung der Kurzfristigkeit alle Beschäftigungen im Laufe des Kalenderjahres zusammengerechnet. Dadurch werden die zwei Monate überschritten, sodass Versicherungspflicht besteht. Beiträge 2014 | 57

Beispiel nur in den Abend- und Nachtstunden<br />

oder am Wochenende.<br />

Beispiel:<br />

Achtung | Bei solchen Ausnahmetatbeständen<br />

legen die <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

und Rentenversicherungsträger strenge<br />

Maßstäbe an. Im Zweifelsfall sollten<br />

Sie von der Kasse einen schriftlichen<br />

Bescheid über die Versicherungsfreiheit<br />

verlangen.<br />

Beispiel:<br />

Tobias Balthasar ist Student und arbeitet<br />

nebenher 26 Stunden wöchentlich bei<br />

der Bewachungsfirma Adlerauge. Die<br />

Beschäftigung wird jeweils am Samstag<br />

und Sonntag (je neun Stunden) ausgeübt<br />

sowie im Rahmen einer Nachtwache<br />

(acht Stunden) in der Woche. Das<br />

Entgelt beträgt 1.200 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,<br />

obwohl die 20-Stunden-Grenze<br />

überschritten wird. Da die<br />

Tätigkeit nur in der vorlesungsfreien Zeit<br />

ausgeübt wird, bleibt Herr Balthasar<br />

vom Erscheinungsbild her Student.<br />

Es besteht aber Rentenversicherungspflicht.<br />

Beschäftigung in den Semesterferien<br />

Eine Beschäftigung, die ausschließlich in<br />

den Semesterferien ausgeübt wird, ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch,<br />

wenn eine Beschäftigung, die im Rahmen der<br />

20-Stunden-Grenze ausgeübt wird, während<br />

der Semesterferien die Grenze überschreitet.<br />

Julia Hart ist Studentin und arbeitet bei der Firma Techno-AG<br />

wöchentlich 19 Stunden. Dafür erhält sie ein monatliches Entgelt<br />

von 1.100 Euro.<br />

Während der Semesterferien arbeitet sie in Vollzeit (38 Wochenstunden)<br />

und erhält ein Entgelt von monatlich 2.200 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist auch während der Vollzeitbeschäftigung versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die 20-Stunden-Grenze wird lediglich in den Semesterferien<br />

überschritten. Dies ist unschädlich für die Versicherungsfreiheit.<br />

Es besteht aber durchgehend Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Die Beschäftigung eines Studenten, die von<br />

vornherein auf nicht mehr als zwei Monate<br />

befristet ist, ist versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Dabei können Studenten – anders als andere<br />

Beschäftigte – auch mehrfach innerhalb eines<br />

Jahres befristet tätig sein, solange die Beschäftigung<br />

nicht berufsmäßig ausgeübt wird.<br />

In der Rentenversicherung ist die Versicherungsfreiheit<br />

nur im Rahmen der Kurzfristigkeit,<br />

also im Voraus befristet für maximal zwei Monate<br />

innerhalb eines Kalenderjahres möglich.<br />

Beispiel:<br />

Thorsten Weber ist Student. Nebenher arbeitet er vom 1. Februar<br />

bis 31. März für die Firma Alpha und vom 2. Mai bis 30. Juni für<br />

die Firma Beta. Davor hatte er noch keine Tätigkeit ausgeübt. Beide<br />

Beschäftigungen sind von vornherein befristet. Die wöchentliche<br />

Arbeitszeit beträgt jeweils 39 Stunden, das Entgelt 2.000<br />

Euro monatlich.<br />

Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da sie jeweils auf nicht<br />

mehr als zwei Monate befristet sind.<br />

In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung bei der Firma<br />

Alpha versicherungsfrei, da sie im Rahmen der Kurzfristigkeit<br />

ausgeübt wird. Bei der Beschäftigung in der Firma Beta werden<br />

bei der Prüfung der Kurzfristigkeit alle Beschäftigungen im Laufe<br />

des Kalenderjahres zusammengerechnet. Dadurch werden die<br />

zwei Monate überschritten, sodass Versicherungspflicht besteht.<br />

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