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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Hierzu hat das BSG in zahlreichen Urteilen<br />

eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Danach<br />

stellt das Studium den Schwerpunkt der<br />

Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn<br />

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die Arbeitszeit in der Beschäftigung nicht<br />

mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt<br />

oder<br />

das Beschäftigungsverhältnis von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate<br />

befristet ist<br />

oder<br />

die Beschäftigung auf die Semesterferien<br />

beschränkt ist.<br />

20-Stunden-Regelung<br />

Die 20-Stunden-Regelung ist von der Rechtsprechung<br />

zu einer Zeit entwickelt worden,<br />

als die wöchentliche Arbeitszeit noch regelmäßig<br />

40 Stunden betrug. Dabei ist es seither<br />

– trotz der Absenkung der durchschnittlichen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit auf etwa 38 Stunden<br />

– geblieben. Da es hier um die Beurteilung<br />

des Schwerpunktes des Einsatzes der<br />

Arbeitskraft des Studenten geht, müssen ggf.<br />

die Stundenzahlen mehrerer parallel ausgeübter<br />

Beschäftigungen zusammengerechnet<br />

werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt<br />

bei der Beurteilung keine Rolle.<br />

Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Tanja Flink ist Studentin und arbeitet<br />

nebenher zwölf Stunden wöchentlich<br />

bei der Firma Lämmer. Dafür erhält sie<br />

ein Entgelt von monatlich 800 Euro.<br />

Außerdem ist sie an zehn Wochenstunden<br />

für die Firma Lehmann gegen ein<br />

Entgelt von 500 Euro tätig.<br />

Beide Beschäftigungen müssen zusammenbetrachtet<br />

werden. Insgesamt<br />

arbeitet Frau Flink wöchentlich 22 Stunden,<br />

sodass sie die 20-Stunden-Grenze<br />

überschreitet. Sie ist daher von ihrem<br />

Erscheinungsbild her als Arbeitnehmerin<br />

anzusehen. Die Beschäftigungen sind<br />

beide versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten,<br />

so tritt mit dem Überschreiten Versicherungspflicht<br />

ein.<br />

Ist die Überschreitung jedoch von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate befristet, so<br />

bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />

Beispiel:<br />

Elvira Roller ist Studentin und arbeitet<br />

nebenher 19 Stunden wöchentlich bei<br />

der Firma Duschfix. Dafür erhält sie ein<br />

Entgelt von monatlich 1.200 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,<br />

da die 20-Stunden-<br />

Grenze nicht überschritten wird.<br />

Es besteht aber Rentenversicherungspflicht.<br />

Johann Melchior ist Student und arbeitet<br />

seit dem 1. Februar nebenher 19<br />

Stunden wöchentlich bei der Firma<br />

Feuerstein. Dafür erhält er ein Entgelt<br />

von monatlich 1.300 Euro. Vom 1. Mai an<br />

wird seine wöchentliche Arbeitszeit auf<br />

24 Stunden angehoben.<br />

Die Beschäftigung ist zunächst versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherung, da die<br />

20-Stunden-Grenze nicht überschritten<br />

wird. Vom 1. Mai an besteht aber Versicherungspflicht,<br />

da die Überschreitung<br />

der 20-Stunden-Grenze nicht auf bis zu<br />

zwei Monate befristet ist. Rentenversicherungspflicht<br />

besteht bereits vom<br />

Beginn der Beschäftigung an.<br />

In besonderen Ausnahmefällen kann Versicherungsfreiheit<br />

bestehen, obgleich die Beschäftigung<br />

an mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />

ausgeübt wird. Dies kann der Fall sein, wenn<br />

die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien<br />

Zeit ausgeübt wird, also zum<br />

56 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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