Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Hierzu hat das BSG in zahlreichen Urteilen<br />
eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Danach<br />
stellt das Studium den Schwerpunkt der<br />
Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn<br />
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die Arbeitszeit in der Beschäftigung nicht<br />
mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt<br />
oder<br />
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein<br />
auf nicht mehr als zwei Monate<br />
befristet ist<br />
oder<br />
die Beschäftigung auf die Semesterferien<br />
beschränkt ist.<br />
20-Stunden-Regelung<br />
Die 20-Stunden-Regelung ist von der Rechtsprechung<br />
zu einer Zeit entwickelt worden,<br />
als die wöchentliche Arbeitszeit noch regelmäßig<br />
40 Stunden betrug. Dabei ist es seither<br />
– trotz der Absenkung der durchschnittlichen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit auf etwa 38 Stunden<br />
– geblieben. Da es hier um die Beurteilung<br />
des Schwerpunktes des Einsatzes der<br />
Arbeitskraft des Studenten geht, müssen ggf.<br />
die Stundenzahlen mehrerer parallel ausgeübter<br />
Beschäftigungen zusammengerechnet<br />
werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt<br />
bei der Beurteilung keine Rolle.<br />
Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Tanja Flink ist Studentin und arbeitet<br />
nebenher zwölf Stunden wöchentlich<br />
bei der Firma Lämmer. Dafür erhält sie<br />
ein Entgelt von monatlich 800 Euro.<br />
Außerdem ist sie an zehn Wochenstunden<br />
für die Firma Lehmann gegen ein<br />
Entgelt von 500 Euro tätig.<br />
Beide Beschäftigungen müssen zusammenbetrachtet<br />
werden. Insgesamt<br />
arbeitet Frau Flink wöchentlich 22 Stunden,<br />
sodass sie die 20-Stunden-Grenze<br />
überschreitet. Sie ist daher von ihrem<br />
Erscheinungsbild her als Arbeitnehmerin<br />
anzusehen. Die Beschäftigungen sind<br />
beide versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten,<br />
so tritt mit dem Überschreiten Versicherungspflicht<br />
ein.<br />
Ist die Überschreitung jedoch von vornherein<br />
auf nicht mehr als zwei Monate befristet, so<br />
bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />
Beispiel:<br />
Elvira Roller ist Studentin und arbeitet<br />
nebenher 19 Stunden wöchentlich bei<br />
der Firma Duschfix. Dafür erhält sie ein<br />
Entgelt von monatlich 1.200 Euro.<br />
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />
in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,<br />
da die 20-Stunden-<br />
Grenze nicht überschritten wird.<br />
Es besteht aber Rentenversicherungspflicht.<br />
Johann Melchior ist Student und arbeitet<br />
seit dem 1. Februar nebenher 19<br />
Stunden wöchentlich bei der Firma<br />
Feuerstein. Dafür erhält er ein Entgelt<br />
von monatlich 1.300 Euro. Vom 1. Mai an<br />
wird seine wöchentliche Arbeitszeit auf<br />
24 Stunden angehoben.<br />
Die Beschäftigung ist zunächst versicherungsfrei<br />
in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversicherung, da die<br />
20-Stunden-Grenze nicht überschritten<br />
wird. Vom 1. Mai an besteht aber Versicherungspflicht,<br />
da die Überschreitung<br />
der 20-Stunden-Grenze nicht auf bis zu<br />
zwei Monate befristet ist. Rentenversicherungspflicht<br />
besteht bereits vom<br />
Beginn der Beschäftigung an.<br />
In besonderen Ausnahmefällen kann Versicherungsfreiheit<br />
bestehen, obgleich die Beschäftigung<br />
an mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />
ausgeübt wird. Dies kann der Fall sein, wenn<br />
die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien<br />
Zeit ausgeübt wird, also zum<br />
56 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>