Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Tipp | Bei Langzeitstudenten sollten Sie<br />
von der <strong>Krankenkasse</strong> als zuständiger<br />
Einzugsstelle einen Bescheid über die<br />
versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
anfordern. So sind Sie gegenüber dem<br />
Betriebsprüfer auf der sicheren Seite<br />
und ersparen sich zudem Diskussionen<br />
mit dem Beschäftigten.<br />
Sachverhalt<br />
Studium an Hochschule/Fachschule<br />
Studium an ausländischer Hochschule/Fachhochschule<br />
Anwendung der<br />
20-Stunden-Regelung<br />
ja<br />
ja<br />
In einigen Studiengängen kann der Student,<br />
obgleich er sein Studium bereits mit bestandener<br />
Prüfung (Erste juristische Staatsprüfung)<br />
abgeschlossen hat, diese zur Erlangung<br />
einer besseren Note wiederholen. Bis zur<br />
Wiederholung der Prüfung bleibt der Student<br />
immatrikuliert. Auch hierbei kann es sich<br />
um einen ordentlich Studierenden handeln,<br />
sodass die Werkstudentenregelung Anwendung<br />
findet. Das gilt allerdings nicht, wenn<br />
der Student den erreichten Abschluss nutzt,<br />
um eine höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.<br />
In solchen Fällen sollten Sie aus<br />
Sicherheitsgründen eine Entscheidung der<br />
<strong>Krankenkasse</strong> herbeiführen.<br />
Als ordentlich Studierender gilt auch ein<br />
immatrikulierter Student nach Ablegen des<br />
Bachelor-Examens, wenn er sich auf das<br />
Master-Examen vorbereitet.<br />
Immatrikulierte Studenten, die sich im Rahmen<br />
ihres Bachelor- oder Master-Studiums für<br />
die Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen<br />
Betrieb begeben, werden den Diplomanden<br />
gleichgestellt. Erbringen sie also über ihre<br />
Abschlussarbeit hinaus keine für den Betrieb<br />
verwertbare Arbeitsleistung, gelten sie nicht<br />
als Arbeitnehmer 108 .<br />
Ausbildung an staatlich anerkannter<br />
Fachschule<br />
Unterbrechung des Studiums<br />
(Urlaubssemester)<br />
Teilnahme an einem Studienkolleg<br />
(Vorbereitung auf das Studium in<br />
Deutschland)<br />
Studium als Gasthörer<br />
Studium an der Fernuniversität Hagen<br />
Aufbau-/Zusatzstudium<br />
Weiterbildungsstudium<br />
Examenswiederholung zur Notenverbesserung<br />
Promotionsstudium<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
ja (Nachweis über tatsächliches<br />
Vollzeitstudium<br />
erforderlich)<br />
ja (wenn das zweite<br />
Studium ebenfalls mit<br />
einer Hochschulprüfung<br />
abschließt)<br />
nein<br />
ja*<br />
nein<br />
Bei einer Unterbrechung des Studiums – zum<br />
Beispiel durch ein Urlaubssemester – gilt dies<br />
nicht als Studium, sodass für eine in dieser<br />
Zeit ausgeübte Beschäftigung die Werkstudentenregelung<br />
nicht gilt.<br />
*) mit Einschränkungen<br />
Tipp | Lassen Sie sich auf jeden Fall als<br />
Nachweis der Studenteneigenschaft<br />
eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung<br />
aushändigen und nehmen sie<br />
diese zu den Lohnunterlagen. Achten<br />
Sie dabei auf den Inhalt! So werden<br />
Urlaubssemester, Studienkollegs und<br />
andere Abweichungen auf der Bescheinigung<br />
vermerkt. Sehen Sie sich die<br />
Angaben also immer genau an.<br />
108 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
15./16.11.2005<br />
Die Versicherungsfreiheit in einer Werkstudentenbeschäftigung<br />
gilt nur, wenn und<br />
solange das Studium den Schwerpunkt der<br />
Arbeitsleistung hinsichtlich Zeit und Arbeitskraft<br />
des Studenten darstellt. Voraussetzung<br />
ist also, dass der Student von seinem gesamten<br />
Erscheinungsbild her als Student und<br />
nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 55