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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Tipp | Bei Langzeitstudenten sollten Sie<br />

von der <strong>Krankenkasse</strong> als zuständiger<br />

Einzugsstelle einen Bescheid über die<br />

versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

anfordern. So sind Sie gegenüber dem<br />

Betriebsprüfer auf der sicheren Seite<br />

und ersparen sich zudem Diskussionen<br />

mit dem Beschäftigten.<br />

Sachverhalt<br />

Studium an Hochschule/Fachschule<br />

Studium an ausländischer Hochschule/Fachhochschule<br />

Anwendung der<br />

20-Stunden-Regelung<br />

ja<br />

ja<br />

In einigen Studiengängen kann der Student,<br />

obgleich er sein Studium bereits mit bestandener<br />

Prüfung (Erste juristische Staatsprüfung)<br />

abgeschlossen hat, diese zur Erlangung<br />

einer besseren Note wiederholen. Bis zur<br />

Wiederholung der Prüfung bleibt der Student<br />

immatrikuliert. Auch hierbei kann es sich<br />

um einen ordentlich Studierenden handeln,<br />

sodass die Werkstudentenregelung Anwendung<br />

findet. Das gilt allerdings nicht, wenn<br />

der Student den erreichten Abschluss nutzt,<br />

um eine höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.<br />

In solchen Fällen sollten Sie aus<br />

Sicherheitsgründen eine Entscheidung der<br />

<strong>Krankenkasse</strong> herbeiführen.<br />

Als ordentlich Studierender gilt auch ein<br />

immatrikulierter Student nach Ablegen des<br />

Bachelor-Examens, wenn er sich auf das<br />

Master-Examen vorbereitet.<br />

Immatrikulierte Studenten, die sich im Rahmen<br />

ihres Bachelor- oder Master-Studiums für<br />

die Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen<br />

Betrieb begeben, werden den Diplomanden<br />

gleichgestellt. Erbringen sie also über ihre<br />

Abschlussarbeit hinaus keine für den Betrieb<br />

verwertbare Arbeitsleistung, gelten sie nicht<br />

als Arbeitnehmer 108 .<br />

Ausbildung an staatlich anerkannter<br />

Fachschule<br />

Unterbrechung des Studiums<br />

(Urlaubssemester)<br />

Teilnahme an einem Studienkolleg<br />

(Vorbereitung auf das Studium in<br />

Deutschland)<br />

Studium als Gasthörer<br />

Studium an der Fernuniversität Hagen<br />

Aufbau-/Zusatzstudium<br />

Weiterbildungsstudium<br />

Examenswiederholung zur Notenverbesserung<br />

Promotionsstudium<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

ja (Nachweis über tatsächliches<br />

Vollzeitstudium<br />

erforderlich)<br />

ja (wenn das zweite<br />

Studium ebenfalls mit<br />

einer Hochschulprüfung<br />

abschließt)<br />

nein<br />

ja*<br />

nein<br />

Bei einer Unterbrechung des Studiums – zum<br />

Beispiel durch ein Urlaubssemester – gilt dies<br />

nicht als Studium, sodass für eine in dieser<br />

Zeit ausgeübte Beschäftigung die Werkstudentenregelung<br />

nicht gilt.<br />

*) mit Einschränkungen<br />

Tipp | Lassen Sie sich auf jeden Fall als<br />

Nachweis der Studenteneigenschaft<br />

eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung<br />

aushändigen und nehmen sie<br />

diese zu den Lohnunterlagen. Achten<br />

Sie dabei auf den Inhalt! So werden<br />

Urlaubssemester, Studienkollegs und<br />

andere Abweichungen auf der Bescheinigung<br />

vermerkt. Sehen Sie sich die<br />

Angaben also immer genau an.<br />

108 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

15./16.11.2005<br />

Die Versicherungsfreiheit in einer Werkstudentenbeschäftigung<br />

gilt nur, wenn und<br />

solange das Studium den Schwerpunkt der<br />

Arbeitsleistung hinsichtlich Zeit und Arbeitskraft<br />

des Studenten darstellt. Voraussetzung<br />

ist also, dass der Student von seinem gesamten<br />

Erscheinungsbild her als Student und<br />

nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 55

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